Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0215-K/05
Höhe des gemeinen Wertes bei Bauland-Wohngebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-K/05vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist naheliegend, bei Feststellung des gemeinen Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für Vergleichsgrundstücke bezahlt worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der c., K. vertreten von WG, vom
4. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom
18. März 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wertfortschreibung (§ 193 BAO) betreffend den Grundbesitz (unbebautes
Grundstück), KGE, 1, GrdSt. Nr. 2 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 17.02.2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) den Einheitswert für den Grundbesitz KG, 1, GrdSt.
Nr. 2 neu (nach unten) fortzuschreiben. Sie sei seit Jahren bemüht das
Grundstück zu veräußern. Der bisher angesetzte Wert von ATS
117.000,-- sei viel zu hoch; sie beantrage den Einheitswert mit
€ 1.000,-- neu festzusetzen. Nach Auskunft der M E habe es im Jahr
2003 keine einzige Baubewilligung für ein Einfamilienhaus gegeben, sodass
ein Markt für solch ein Grundstück de facto nicht bestehe.
Mit Bescheid vom 18. März 2004 wies das Finanzamt das
Ansuchen auf Wertfortschreibung als unbegründet ab. Im Einzelnen wurde
ausgeführt:
"Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil
die Bewertung von unbebauten Grundstücken nach § 55 BewG mit dem
gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu erfolgen hat. Dieser Wert wird durch den Preis
bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre, dabei sind alle
Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Das
gegenständliche Grundstück 2, 1, KG E, wurde am 22.10.1992 von der
Firma Co. um einen Preis von ATS 246,--/m² erworben und der Einheitswert
vom Finanzamt mit einem Bodenwert von ATS 40,--festgestellt. Die umliegenden
Grundstücke wie zB das GrdSt. 3 wurde 1978 um ATS 103,-- erworben und
der Einheitswert mit ATS 60,-- festgestellt. Außerdem wurde nach
Rücksprache mit dem Bauamt E, AL H, am 18.03.2004 festgestellt, dass das
Grundstück zur Gänze als Bauland gewidmet ist. Einschränkungen
der Verwertungsmöglichkeiten, die den gemeinen Wert beeinflussen
könnten, sind daher nach Ansicht des Finanzamtes unbegründet.
Der Einheitswert laut Antrag mit € 1.000,-- (Bodenwert von 80,--
Cent oder 8,80 S) würde einen unrealistischen Wert darstellen. Der Antrag
ist abzuweisen, weil der angesetzte Bodenwert dem gemeinen Wert iS § 10
BewG entspricht."
Nach mehreren Fristverlängerungen wurde am 2.08.2004
die Berufung eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass der angesetzte
Bodenwert nicht dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 BewG entspräche.
Die negative wirtschaftliche Entwicklung des G (starke Abwanderung) habe auch
die Nachfrage nach Grundstücken vermindert, so dass der dem Einheitswert
zugrunde liegende Wert am Markt nicht mehr erzielt werden könne.
Jahrelange Verkaufsbemühungen hätten mangels Nachfrage zu
keinem Erfolg geführt. Lege man insbesondere die Relation städtischer
Grundstücke, Verkehrswert - Einheitswert, zugrunde, sei hier von einem
krassen Missverhältnis im Sinne der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung auszugehen. Es werde die Festsetzung des Einheitswertes im Sinne des
Wertfortschreibungsantrages vom 17.02.2004 beantragt.
Nach dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 02.06.2005 seien
laut Bauamt keinerlei Einschränkungen zur Errichtung von Wohnhäuser
gegeben.
Folgende Vergleichsgundstücke sind aktenkundig:
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Datum/Kaufpreis/angesetzter Bodenwert:
|
GrundstücksNr. KG E, KG U.
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Fläche (m²)
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1978 (Kaufvertrag)/S 103,--/m²/ S 60,--/m²
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3
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761
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1981 (Kaufvertrag)/ S 100,--/m²/S
50,--/m²
|
4
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1.481
|
1985 (Kaufvertrag)/S 60,77/m²/60,--/m²
|
5
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1.018
|
1973 (Kaufvertrag)/ S 128,50/m²/S
45,--/m²
|
6 (U.)
|
937
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung am 28. Juni 2005 vor.
Im Ermittlungsersuchen vom 26. Juli 2005 wurde die M E
gebeten, nachstehende Fragen zu beantworten. Dies erfolgte umgehend:
1) Widmung des Grundstückes (Angabe des
Zeitpunktes der entsprechenden Widmung): A: Bauland - Wohngebiet.
2) Besteht für das Grundstück eine
Gefahr der Rückwidmung? A: Nein.
3) Beschreiben sie die Lage des Grundstückes
im Ortsbereich (gibt es eine topografische Bezeichnung)? A: Wohngebiet an
der B (Ortsausfahrt, Richtung K ).
4) Gibt es Baubeschränkungen, Bauverbote
udgl. für das Grundstück? A: Nein.
5) Wie ist das Grundstück
erschlossen? A: Wasser, Kanal, Telefon, Strom.
6) Wie sieht es mit Angebot und Nachfrage von
Grundstücksflächen im Bereich der M E aus? A: Zurzeit mehr
Angebote als Nachfrage.
7) In welchem Rahmen bewegten sich die
Baulandpreise im Bereich der M E während der letzten 5 - 10 Jahre
? A: rund bei € 35,--je m².
8) Wie stufen sie die Bautätigkeit
(Baugenehmigungen) im Bereich der M E in den letzten 5 - 10 Jahren ein
? A: ca. 20 Baubewilligungen pro Jahr.
Mit 2. August 2005 wurde der Bw. der Fragenvorhalt samt
Beantwortung zur Stellungnahme übermittelt.
Im e-mail vom 02.08.2005 führte die Bw. aus:
"Die Antwort der Gemeinde E ist in einem
wesentlichen Punkt falsch. Eine Rückfrage bei Bgm. G. hat ergeben, dass
eine Baubewilligung (Frage 8) etwas anderes ist als eine Baugenehmigung, die neu
zu errichtende Häuser betrifft. Ich habe Herrn Bürgermeister gebeten,
für mich eine offizielle Aufstellung der Anzahl von Baubewilligungen
für Einfamilienhäuser zu erstellen, was er zugesagt hat. Diese sind
lt. Bürgermeister, wie es auch meinem Kenntnisstand entspricht, dünn
gesät, vor allem wegen der anhaltenden Abnahme der Bevölkerungszahl,
verursacht durch kontinuierliche Wirtschaftsschwäche."
Mit Schriftsatz vom 12.08.2005 teilte die Bw. mit, dass
innerhalb eines Zeitraumes von fast sechs Jahren (2000 - 2005) Baugenehmigungen
für insgesamt acht Einfamilienhäuser erteilt worden seien. Damit sei
bewiesen, dass Baugrundstücke, noch dazu wie in ihrem Fall, in
ungünstiger Lage anliegend an die Bundesstraße mit enormen
LKW-Verkehr von und nach W., de facto unverkäuflich seien.
Beigelegt wurde eine Mitteilung der M E vom 11.08.2005. Darin wurde
ausgeführt: " In der Zeit von 2000 bis 2005 wurden in der M E für 8
Einfamilienhäuser, 1 Alten- und Pflegeheim mit 48 Betten und 1 Wohnhaus mit
9 Wohneinheiten die Baubewilligung erteilt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 193 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: Wenn
die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung
nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen
einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert
einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Forschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgebenden Fassung abweicht.
Nach Abs. 2 leg. cit. wird ein Fortschreibungsantrag auf
Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung
beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige
Feststellungsbescheid rechtskräftige geworden ist, gestellt werden. Eine
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BewG 1955 wird der
Einheitswert neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten
des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro
oder um mehr als "7.300 Euro", von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG (Bewertung von
unbebauten Grundstücken) sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen
Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen. Unter gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist
der Verkehr zu verstehen, wie er sich aus Angebot und Nachfrage ergibt. Nicht
zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehört der zwangsläufige
Verkehr, wie er sich zB durch gesetzliche Anordnung in einem Konkursverfahren
ergeben kann. Unter Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind hier wohl alle
seine Eigenschaften zu verstehen, die seinen Wert bestimmen, zB gute, mittlere
oder schlechte Ausführung, die Wertbeständigkeit, die Form und Lage
usw.(Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Band 1, S
74 ff).
Der "gemeine Wert" ist im Gesetz wohl definiert, das Gesetz
enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine Wert
festzustellen ist. Der gemeine Wert ist gleich dem Preis, der zu erzielen
wäre, d.h., es kommt nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut
tatsächlich veräußert wurde, oder welcher Preis im Falle einer
Veräußerung tatsächlich erzielt worden ist, sondern es ist
objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz
allgemein vom Standpunkte der an einem Erwerb Interessierten beizumessen
wäre. Es kann also die Zulässigkeit der Bewertung eines
Wirtschaftsgutes nicht davon abhängen, ob dieses Wirtschaftsgut einmal
verkauft werden w i r d , sondern nur, ob es an sich verkauft oder auf sonstige
Weise wirtschaftlich verwertet werden k a n n. Bei entgegengesetzter Auffassung
wäre eine Bewertung des Gegenstandes immer solange unmöglich, als
dieser Gegenstand nicht verkauft worden ist. Dem widerspricht aber schon die
Vorschrift des § 10 Abs. 2, wonach der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung "zu
erzielen wäre", nicht der "erzielt würde". Denn diese Bestimmung geht
ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass das zu bewertende
Wirtschaftsgut noch nicht tatsächlich veräußert worden ist,
lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass eine Veräußerung
tatsächlich niemals zustande kommt (vgl. VwGH 24.09.1954, Zl. 2848/52).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden seien.
Bei der Feststellung des gemeinen Wertes sind vor allem die
Form und die Lage des Grundstückes zu berücksichtigen. Die Form kann
für die Bebauung geeignet oder wegen ihrer länglichen, von der
Straße weg gerichteten Ausdehnung sowie wegen ihrer Schiefwinkeligkeit
für die Bebauung weniger geeignet oder ungeeignet sein. Auch die
Größe eines Grundstückes ist für seinen Wert je
Flächeneinheit mitbestimmend, da für größere (nicht
aufgeschlossene) Grundstücke oft nur ein geringeres Interesse besteht und
der erzielbare Preis daher verhältnismäßig geringer ist als bei
Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu
§ 55 Abs.1 BewG).
Für die Streitfläche (1.565 m²) gilt ein
Einheitswert von S 87.000,-- (erhöht: S 117.000,--). Dieser wurde im Rahmen
der Wertfortschreibung zum 1.1.1982 ermittelt. Im Einzelnen wurde die damals
noch 2.180 m² große Fläche mit einem Durchschnittsbodenwert von
S 40,--/m² bewertet. Mit Kaufvertrag vom 30.08.1984 erwarb JS die 1.565
m². Er zahlte hiefür S 280.000,-- (somit S 179,--/m²). Für
diese Fläche war ein Bodenwert von S 60,--/m² vorgesehen. Da aber die
idF ermittelten 93.000,-- unter der Wertfortschreibungsgrenze des § 21
Abs. 1 BewG lagen, wurde eine Wertfortschreibung nicht durchgeführt und
gilt der Einheitswert von 87.000,-- fort. Am 3.11.1987 kaufte die Liegenschaft
PZ. Er bezahlte S 270.000,-- (somit S 173,--/m²). Am 29.07./22.10.1992
kaufte die Bw. die Liegenschaft um S 385.000,-- (somit S 246,--/m²).
Strittig ist nunmehr, ob antragsgemäß ein
gemeiner Wert von € 1.000,-- für 1.565 m² sohin
€ 0,64/S 8,81 pro m² zum Ansatz gelangt oder ob der vom Finanzamt
festgestellte Einheitswert von S 87.000,--/€ 6.322,54 (erhöht: S
117.000,--/€ 8.502,72) m² zum 1.1.2004 weiterhin Geltung hat.
Objektiv betrachtet handelt es sich bei der strittigen
Fläche um Bauland-Wohngebiet, das in der rund 1.500 Einwohner
zählenden M E, direkt an der B an der Ortsausfahrt Richtung K, liegt. Die
Fläche ist nahezu rechteckig. Sie ist umgeben von bebauten Flächen
(Einfamilienhäusern) und Bauflächen. Ein Bauverbot besteht nicht. An
Anschlüssen sind Wasser, Strom, Kanal und Telefon vorhanden. An
Infrastruktur sind in der M E vorhanden: div. Geschäfte und Handwerker,
eine Apotheke, Geldinstitute, eine Postservicestelle, eine Volksschule, eine
Kindergarten etc.
Für die Liegenschaft wurden Kaufpreise von
S 179,-- (1984,) S 173,--(1987) und S 246,-- (1992 von der Bw. selbst) pro
m² bezahlt. Für die o.a. Vergleichsgrundstücke wurden S 100
(1981), 60,77 (1985), 128,50 (1973) je m² bezahlt.
Im Streitfall trifft der seltene Fall zu, dass der Preis
bereits aufgrund der Preisbeobachtung für die Streitliegenschaft selbst
bestimmt werden kann. Die von den Käufern bezahlten Preise lagen weit
über dem vom Finanzamt angesetzten Bodenwert von S 40,--/m² (bzw.
56,--/m²). So wurden 1984 S 179,--/m², 1987 S 173,--/m² oder 1992
von der Bw. selbst S 246,--/m² für die Streitliegenschaft bezahlt.
Unter Bedachtnahme auf die Lage, die Größe, die
Form und Beschaffenheit, den Erschließungszustand, die
Verbauungsmöglichkeit, die sonstige Infrastruktur und die in den
vergangenen Jahren für die Liegenschaft (und die Vergleichsliegenschaften)
gezahlten Kaufpreise, gelangt der unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht,
dass der vom Finanzamt angesetzte Bodenwert von S 40,-- (bzw. infolge
Flächenänderung, aber Nichterreichen der Wertfortschreibungsgrenzen de
facto S 56,--,€ 4,07), als sehr moderat anzusehen ist. Wurden 1984 bereits
S 179,--/m² (bzw. bei der Vergleichsliegenschaft 1973 S 128,50/m²)
bezahlt, ist der vom Finanzamt angesetzte (Boden-)Wert jedenfalls als unter den
Kaufpreisen um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 liegend
anzusehen.
Das Vorbringen der Bw., wonach zwischen 2000 und 2005
lediglich 8 Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser erteilt worden
seien, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Es mag durchaus zutreffen, dass
die Nachfrage nach Baugrundstücken (zugunsten
eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und zugunsten eines Alten- und Pflegeheimes
mit 48 Betten) zurückgegangen ist und dass im Vergleich zu den
Vorjahren eine geringere Anzahl an Baugenehmigungen für
Einfamilienhäuser erteilt worden ist. Ein allfälliger Rückgang an
Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser, wie auch der Hinweis auf den
LKW-Verkehr, rechtfertigt im Hinblick auf die gezahlten Kaufpreise für die
Streit- und Vergleichsliegenschaft/en und die hiefür angesetzten moderaten
Bodenwerte keineswegs eine Reduzierung des Einheitswertes von S 87.000,--
(€ 6.322,54; erhöht: S 117.000,-- bzw. € 8.502,72) auf
€ 1.000,--. Die Preisverhältnisse für die Streitliegenschaft und
die Vergleichsgrundstücke (ab 1973) zeigen, dass der vom Finanzamt
angesetzte Bodenwert nicht annähernd im Bereich der Kaufpreise lag. Zu dem
widerspricht die tatsächliche Preisgestaltung für Baugrundstücke
in der KG E dem Argument der Bw., dass de facto ein Grundstücksmarkt
für Einfamilienhäuser nicht besteht: beispielsweise betrugen die
Baulandpreise im Jahr 2007 € 30 - 35,--/m², 2008 € 31 -
36,--/m² (vgl. www.BAUwissen.at oder www.immobilien.net). Dass von gemeinen
Werten über € 30,--/m² auszugehen ist, bestätigt auch die
Anfragebeantwortung der M E, die den Kaufpreis für Bauland bei rund €
35,-- /m² ansetzt.
Angesichts dieser Umstände sowie der nicht bekannten
Preisvorstellungen der Bw., geht das Vorbringen der Bw., wonach sie jahrelang
erfolglos versuchte, die Streitliegenschaft zu veräußern, ins Leere.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ein Wirtschaftsgut nicht
deshalb wertlos wird, weil es in einem bestimmten Zeitpunkt keinen Käufer
findet oder nicht zu dem vom Verkäufer geforderten Preis anzubringen ist.
Es mag durchaus zutreffen, dass es im Gö. - wie in
allen anderen Kärntner Seitentälern auch - zu negativen
wirtschaftlichen Entwicklungen gekommen ist. Dieser Umstand vermag aber
angesichts der bezahlten Kaufpreise für Grundstücke eine Reduktion des
Bodenwertes nicht zu rechtfertigen.
Die Behauptung der Bw., dass es zu einer starken
Abwanderung und somit zu einer Verminderung der Nachfrage nach Grundstücken
gekommen sei, mag subjektiv zutreffen. Objektiv belegen beispielsweise die
Einwohnerzahlen der M E aber folgendes: die Einwohneranzahl der M E lag am
15.05.2001 bei 1.505, am 01.01.2007 bei 1.523 (vgl.
http://www.citypopulation.de/php/austria-kaernten_d.php) und am 31.03.2008 bei
1.501. (http://de.wikipedia.org/wiki/E_kaernten).
Der Einwand, wonach ein krasses Missverhältnis im
Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorliege, lege man die
Relation städtischer Grundstücke, Verkehrswert - Einheitswert,
zugrunde, ist nicht stichhaltig. Diesem Pauschalvorbringen fehlt jegliche
substanzielle Ausführung.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: es ist richtig, dass
auch äußere Umstände (ungünstige Konjunktur,
ungünstige wirtschaftliche Lage, Kriegsereignisse, Nachkriegsereignisse
udgl.) neben der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes, den gemeinen Wert
bestimmen. Im Berufungsfall sind aber aufgrund der Sachlage derartige
Umstände nicht erkennbar. Es wurden weder sachliche noch rechtliche
relevante Umstände vorgebracht, die die Verwertungsmöglichkeit und die
Ausnutzbarkeit der Streitliegenschaft zum Stichtag insoweit beschränkten,
dass der Ansatz eines Einheitswertes von € 1.000,-- für 1.565 m²
gerechtfertigt gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-K/05
- Stammnummer
- 40183
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF