Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0229-K/05
Nachfeststellung, gemeiner Wert, Bodenwert,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0229-K/05vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. WZ und die weiteren Mitglieder HR
Mag. CPP, KR Dr. WK und Mag. JB im Beisein der Schriftführerin MZ über
die Berufung des Mag. PR, R., vertreten durch Dr. SR, vom 24. November 2004
gegen
1. den Bescheid des Finanzamtes
K vom 8. November 2004, Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner
2003 (Nachfeststellung) betreffend das unbebaute Grundstück KG 7 R, EZ 9,
GrdSt. Nr. 3 (EW-AZ 0) und
2. den Grundsteuermessbescheid
zum 1. Jänner 2003 (Nachveranlagung), KG 7, EZ 9 GrSt. Nr. 3 (EW-AZ 0) des
Finanzamtes K vom 8. November 2004
nach der am 17. November 2008 in 9020 Klagenfurt am
Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
1. Die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid zum 01. Jänner 2003 (Nachfeststellung) wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Die Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 01. Jänner 2003 (Nachveranlagung) wird
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.). erwarb die bislang dem land- und
fortstwirtschaftlichen Vermögen (EW-AZ 01) zugerechnete Liegenschaft im
Ausmaß von 960 m² mit Kaufvertrag vom 15.07.2002 um € 52.324,44
(€ 54,5046/m²) von seinen Verwandten Dkfm. TS.
Mit Beschluss des Bezirksgericht Klagenfurt 12 vom
16.02.2004, wurde das Grundstück 3 (Baufläche begrünt) von der
Liegenschaft EZ 8 GB 7 R abgeschrieben und ins Grundbuch - unter Eröffnung
der neuen EZ 9 - einverleibt.
Das Finanzamt nahm am 8. November 2004 eine
Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG vor und erließ den
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2003. Dabei wurde für das unbebaute
Grundstück - unter Ansatz eines Bodenwertes von € 10,9009 - ein
Einheitswert in Höhe von € 10.400 (erhöht: € 14.000)
festgestellt. Begründend wurde - nach Berechnung des Einheitswertes und der
Darlegung der Erhöhung des Einheitswertes um 35 % - darauf
hingewiesen, dass die Nachfeststellung infolge Gründung einer
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) erforderlich gewesen sei.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt den
Grundsteuermessbescheid. Ausgehend von der Steuermesszahl 1,0 vT von €
3.650,-- und 2,0 vT von € 10.350 wurde ein Grundsteuermessbetrag von €
24,35 ermittelt.
Gegen diese Bescheide wurde am 24. November 2004 Berufung
erhoben. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"1.
Zum EW-Bescheid: Der Hauptfeststellungszeitpunkt mit 01.01.1973
ist im Widerspruch zur Bestimmung des § 22 Abs. 2 BewG 1955 angegeben.
Zugrunde zu legen sind die Verhältnisse, die auf den Beginn des
Kalenderjahres zu ermitteln sind, das dem maßgebenden Zeitpunkt
folgen.
Das Grundstück 3 der KG R
ist wegemäßig nicht erschlossen, stellt eine leichte Hanglage in
Richtung Westen dar und ist im südlichen Bereich durch einen stark
abfallenden, zumindest 10 m breiten, mit Büschen bewachsenen Hangstreifen
versehen, der derzeit das Befahren auch aus Richtung Süden - wie im
Teilungsplan vorgesehen - nicht möglich macht. Die
Erschließungskosten wegemäßig, erfordern einen Aufwand von ATS
261/m² der Grundstücksfläche. Dies ergibt den Betrag von ATS
250.556 = € 18.208,62. Zudem befindet sich auf dem Grundstück 33 eine
aus Betonrohren bestehende heimlich verlegte Leitung der Eigentümer der
Grundstücke 2 der KG R. Diese Leitung stellt ebenfalls eine Wertminderung
des Grundstückes dar. Alle diese Umstände hat die Behörde erster
Instanz außer Acht gelassen. Ich beantrage die Durchführung eines
Ortsaugenscheines und die Feststellung des tatsächlichen Zustandes des
Grundstückes. Dies wird eine ganz erhebliche Verminderung des EW ergeben.
Die Erhöhung des EW um 35 %
aufgrund des AbgÄG 1982 ist nicht gerechtfertigt. Es sind die
Verhältnisse am Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das dem
Abschluss des Kaufvertrages und der Verbücherung meines Eigentumsrechtes
folgt.
Aus dem BG vom 02.06.1977, BGBl
Nr. 320/1977 ergibt sich, dass nach dem AbgÄG 1977 die Bestimmungen des
Artikels I Zl. 22 erstmalig bei der Hauptfeststellung der EW des
Grundvermögens zum 01.01.1973 und bei Fortschreibung und bei
Nachfeststellung der EW dieser Vermögensart zum 01.01.1974 anzuwenden
sind.
Im bekämpften Bescheid fehlt
eine nachvollziehbare Begründung, wie die Behörde zu einem Wert je
m² von € 10,9009, dies entspricht einem Betrag von rund ATS 150. Vor
der Teilung war das Grundstück 4, aus welchem mein Grundstück gebildet
wurde, ein Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft und zwar EZ 21 KG R und
hatte als landwirtschaftliche Fläche einen Wert zwischen ATS 20,00 bis ATS
30,00/m². Die fehlende Erschließung betreffend Abwasserkanal, Nutz-
und Trinkwasser ist ebenfalls wertvermindernd. Auch diese Umstände hat die
Behörde erster Instanz außer Acht gelassen. Ich beantrage einen
Ortsaugenschein und die Beiziehung eines SV aus der Realitätenvermittlung.
Diese Beiziehung wird ergeben, dass die angrenzenden Grundstücke 43 und 45
wegen fehlender Aufschließung unverkäuflich sind. Auch ein Vergleich
zum Grundvermögen betreffend das Grundstück 2 der KG R, das im
Süden an mein Grundstück anschließt wird ergeben, dass der von
der Behörde festgestellte EW und die 35 %ige Erhöhung der
Überprüfung des Gleichheitsgrundsatzes nicht stand hält.
2.
Zum Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2003:
Die Behörde erster Instanz
hat außer Acht gelassen, dass zum 01.01.1973 die Gemeinde MW
Baugrundstücke, die sie als solche gewidmet hat, auch auf ihre Kosten
erschlossen hat. Die Gemeinde MW hat die Wege errichtet, die Wegeflächen
ins öffentliche Gut übernommen und für die Erschließung des
Nutz- und Trinkwassers und des Abwasserkanals für das Grundstück Sorge
getragen. Seit einigen Jahren unterlässt es die Gemeinde MW so vorzugehen,
zumindest im Bereich des Grundstücks 4 und die aus diesem Grundstück
entstandenen Teilgrundstücke. Zum 01.01.1973 war das alles anders. Auch
diesen Umstand hat die Behörde erster Instanz als wertvermindernd
außer Acht gelassen.
In dem Grundsteuermessbescheid
fehlt eine nachvollziehbare Begründung, aufgrund welcher gesetzlichen
Bestimmungen die Behörde die Steuermesszahl mit 1 vT für €
3.650,-- und mit 2 vT für € 10.350,-- annimmt. Es fehlt auch eine
Feststellung darüber, wie die Steuerbehörde den Grundsteuermessbetrag
mit € 24,35 ziffernmäßig nachvollziehbar ermittelt hat.
Jedenfalls hat die Behörde der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Grundsteuer einen überhöhten EW angesetzt.
Ich stelle daher die
Berufungsanträge 1. den EW-Bescheid vom 08.11.2004 aufzuheben, den
EW neu festzusetzen und die von mir beantragten Beweise
durchzuführen;
2. allenfalls meiner Berufung
Folge zu geben, den EW-Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde
erster Instanz zur Verfahrensergänzung und Verfahrenwiederholung
zurückzuverweisen.
Zum Grundsteuermessbescheid
stelle ich die Berufungsanträge
1. den bekämpften Bescheid
aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen
Entscheidung zurückzuverweisen;
2. allenfalls meiner Berufung
Folge zu geben, die beantragten Beweise durchzuführen und den
Grundsteuermessbescheid betreffend den Grundsteuermessbetrag sachlich
gerechtfertigt auf den neu zu bemessenen EW abzustimmen und
herabzusetzen."
Im Schreiben vom 24.09.2008 teilte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat mit, dass das Grundstück Nr. 33 (937 m²)
um einen Verkaufspreis von € 74.960 (€ 80,--/m²)
veräußert wurde. Weiters wurden die Grundstücke Nr. 43 (896
m²) am 27.11.2007 um € 70.000 (€ 80,--/m²), das
Grundstück Nr. 54 (688 m²) sowie Nr. 65 (664 m²) am 19.06. 2006
um € 108.000,-- (€ 80,--/m²) veräußert.
Die Immobilienfirma P. wirbt auf ihrer homepage damit, dass
sonnige ruhige Grundstücke Nähe Ortskern R, 700 m zum Wörthersee,
teilweise Seeblick, mit Größen von 857 m², 1.119 m², 1.028
m², 1.118 m² und 924 m² - alle Anschlüsse an den
Grundstücksgrenzen - mit einem Kaufpreis von € 90,-- bis €
97,--/m² erworben werden können. Diese Grundstücke grenzen
unmittelbar an die Streitfläche an.
Im Telefonat vom 29.10.2008 zwischen dem Vertreter des Bw.
und der Referentin, gab der Vertreter bekannt, an einem Lokalaugenschein nicht
teilnehmen zu wollen.
Am 4.11. 2008 fand auf der Liegenschaft ein
Lokalaugenschein in Anwesenheit von Herrn CW (informierter Vertreter der
Gemeinde MW), HR Dr. WZ und der Referentin statt. Beiliegende Fotos wurden
angefertigt. Zuvor hat der unabhängige Finanzsenat beim Gemeindeamt
MW in R in Anwesenheit des Amtsleiters JH und des Sachbearbeiters CW Einsicht in
den Teilbebauungsplan sowie den Flächenwidmungsplan genommen. Im Rahmen
dieser Erörterung wurde seitens der Gemeinde festgehalten, dass das gesamte
Gebiet als Bauland-Kurgebiet ausgewiesen sei. Die Art der Bebauung ergebe sich
aus den Nutzungsschablonen. Für die strittige Fläche sei eine offene
Bebauung vorgesehen. Die Gemeinde übernehme keine
Aufschließungskosten. Diese seien von den Grundeigentümern zu
entrichten. Die Erschließung erfolge von Westen nach Osten. Die
angrenzenden Grundstücke Nr. 54, 65 (vL) seien mit Wasser, Kanal, Strom,
Weg erschlossen. Die Grundstückspreise belaufen sich in diesem Teil von R
auf ca. € 60,-- bis € 80,--/ m². Vor 20 - 30 Jahren haben die
Kaufpreise ab der 2. bzw. 3 Reihe in R rund S 300 - 400,--/m² betragen.
Mit Fax vom 10.11.2008 gab das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat folgende Kaufpreise aus der Kaufpreissammlung
bekannt:
|
Vertragsdatum/Kaufpreis
€
|
GrundstücksNr.(KG
R )/Preis/m²
|
Fläche
(m²)
|
22.01.2002,
61.500,--
|
384/3,
72,69
|
846
|
16.05.2002,
58.138,--
|
379/2,
56,72
|
1.025
|
07.05.2002,
57.099,--
|
332/4,
65,40
|
873
|
04.10.2002,
71.946,--
|
332/6,
79,94
|
900
|
03.10.2002,
65.000,--
|
522/7,
65,32
|
995
|
25.09.2002,
204.755,--
|
1112/3,
317,94
|
644
|
19.09.2002,
65.400,--
|
368/3,
61,99
|
1.055
|
30.07.2002,
67.742,--
|
343/43,
70,56
|
960
|
15.04.2003,
48.836,--
|
351/10,
70,57
|
692
|
30.01.2003,
73.520,--
|
378/4,
80,--
|
919
|
21.06.2003,
70.815,--
|
232/12,
72,18
|
973
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des
Bewertungsgesetzes lauten:
§ 22
Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),
für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert
nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
gegründet wird;
2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer
wegfällt.
§ 23
Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der
Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des
Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt
und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde
zulegen.
§ 52 Abs. 1
Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz,
der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
§ 55 Bewertung von
unbebauten Grundstücken
(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert
zu bewerten.
§ 10
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zulegen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Bei der Feststellung des gemeinen Wertes sind vor allem die
Form und die Lage des Grundstückes zu berücksichtigen. Die Form kann
für die Bebauung geeignet oder wegen ihrer länglichen, von der
Straße weg gerichteten Ausdehnung sowie wegen ihrer Schiefwinkeligkeit
für die Bebauung weniger geeignet oder ungeeignet sein. Auch die
Größe eines Grundstückes ist für seinen Wert je
Flächeneinheit mitbestimmend, da für größere (nicht
aufgeschlossene) Grundstücke oft nur ein geringeres Interesse besteht und
der erzielbare Preis daher verhältnismäßig geringer ist als bei
Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu
§ 55 Abs.1 BewG).
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die
gegenständlichen Grundflächen mangels Zusammenhanges mit einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb keinem land- und/oder forstwirtschaftlichen
(Haupt-)Zweck im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Z. 1 und 46 Abs. 1 BewG
dienen, sondern zum Grundvermögen gehören (§ 52 Abs. 1
BewG).
Dem Einwand des Bw., wonach der Hauptfeststellungszeitpunkt
01.01.1973 im Widerspruch zur Bestimmung des § 22 BewG stehe, ist nicht zu
folgen. Die Hauptfeststellung ist von der Nachfeststellung zu unterscheiden.
Unter Hauptfeststellung ist die allgemeine Feststellung der Einheitswerte auf
einen bestimmten Zeitpunkt, den Hauptfeststellungszeitpunkt, in
regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen zu verstehen. Für
das Grundvermögen gab es die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte zum
1. Jänner 1973 (mit Wirkung ab 1. Jänner 1974). Bislang wurde eine
weitere Hauptfeststellung gesetzlich immer wieder verschoben. Die
Nachfeststellung ist ihrem Wesen nach eine nachträgliche Hauptfeststellung
auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt. Sie stellt die
nachträgliche Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit
dar, für die bei der Hauptfeststellung kein Einheitswert festgestellt
werden konnte, weil sie damals noch nicht vorhanden war. Eine Neugründung
ist zunächst immer dann anzunehmen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu
gebildet wird. Die Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit kann sich
beim Grundbesitz durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden
wirtschaftlichen Einheit ergeben (z. B. ein bisher landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird aufgeteilt und parzellenweise als Bauland verkauft). Die
Hauptfeststellung und die Nachfeststellung ergänzen einander.
Die Berufung richtet sich gegen die Höhe des
angesetzten Bodenwertes von € 10,9009/m². Einerseits macht der Bw.
wertmindernde Faktoren wie Nichterschließung durch Wege, Abwasserkanal,
Nutz- und Trinkwasser, leichte Hanglage, bewachsener Hangstreifen, keine
Befahrungsmöglichkeit, Betonrohre, Erschließungskosten, praktische
Unverkäuflichkeit geltend, andererseits argumentiert er mit dem vor der
Teilung des Grundstückes angesetzten land- und forstwirtschaftlichen Wert
von ATS 20,-- - ATS 30,--/m². Den Einwendungen kann nicht gefolgt
werden.
Die strittige Fläche befindet sich im
Bauland-Kurgebiet von R, in Ortskernnähe und rund 700 m vom Wörthersee
entfernt. Das Grundstück ist wie die angrenzenden Grundstücke
hanglagig und hat teilweise Seeblick. Es ist nahezu rechteckig und weist eine
ortsübliche Fläche für den Bau von Wohnhäusern auf.
Unmittelbar angrenzend gibt es Einfamilienhäuser. Zufahrtswege, Strom-,
Wasser-, Kanalanschlüsse befinden sich an der Grundstücksgrenze. Die
Entfernung zu K beträgt ca. 12 km. Betonrohre befanden sich beim
Lokalaugenschein nicht auf dem Grundstück.
Bodenwerte sind in erster Linie aus tatsächlich
erzielten Veräußerungspreisen unbebauter Grundstücke abzuleiten.
Für die Wertermittlung hat das Finanzamt die o.a. Grundverkäufe
herangezogen. Wie sich aus der Aufstellung ergibt, bewegen sich die Kaufpreise
der Vergleichsgrundstücke zwischen € 61,99 und €
80,--/m². Sämtliche Kaufpreise liegen über den angefochtenen
Bodenwert von € 10,9009/m². Selbst der Bw. hat im Jahr 2002 für
die Streitfläche, die er von Verwandten erworben hat, einen Kaufpreis von
€ 54,5046/m² bezahlt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Kaufpreise
vergleichbarer Grundstücke in R vor 20 - 30 Jahren rund S 300,-- bis S
400,--/m² betrugen, dass die Lage, die Form und der
Erschließungszustand als sehr gut zu bezeichnen sind, dass
Grundstücke weitgehend resistent gegen "Inflation" sind, weil ihr Wert als
"nicht vermehrbares Gut" langfristig steigende Tendenz hat, gelangt der
unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass der angesetzte Bodenwert von
€ 10,9009/m² jedenfalls unter den Kaufpreisen um den
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 liegt und als ortsüblich angesehen
werden muss. (Anm.: Vom Finanzamt wurden die von
der Lage, Form, Erschließung vergleichbaren - an die Streitfläche
teilweise angrenzenden - Grundstücke Nr.
43 (869 m²),
73 (873 m²)
- ebenfalls mit einem Bodenwert von
€ 10,9009/m² bewertet).
Soweit der Bw. auf die fehlende Erschließung, die
wegemäßigen Erschließungskosten von S 261,--/m² ins
Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt des
Lokalaugenscheins sämtliche Anschlüsse (Wasser, Strom, Kanal) an den
Grundstücksgrenzen vorhanden waren. Eine allfällige zum Stichtag
1.1.2003 noch nicht vorhanden gewesene Erschließung sowie die Kosten
für die Erschließung sind im Hinblick auf den gleichen
Erschließungszustand der Vergleichsgrundstücke zum Stichtag 1.1.2003
irrelevant. Für die Vornahme eines "Erschließungsabschlages" findet
sich kein Raum; diese wären nur zu berücksichtigen, wenn die
Verhältnisse des zu bewertenden Grundstückes vom
Erschließungszustand der Vergleichsgrundstücke abweichen. Das ist
nicht der Fall.
Wenn der Bw. auf den Wert vor der Teilung des damals noch
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewerteten Fläche und den
m²-Preis von ATS 20,00 bis 30,00 verweist, ist folgendes festzuhalten: die
Bewertung des Grund und Bodens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen
einerseits und als Grundvermögen andererseits erfolgt nach völlig
unterschiedlichen Gesichtspunkten. Die daraus resultierenden Werte sind nicht
vergleichbar. Die Bewertung von unbebauten Grundstücken des
Grundvermögens erfolgt - wie oben ausgeführt - nach dem gemeinen Wert.
Während land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem
"Ertragswert" gemäß
§ 32 BewG bewertet wird.
Der Bw. ist der Ansicht, dass die Erhöhung des
Einheitswertes um 35 % nicht gerechtfertigt sei. Es seien die Verhältnisse
am Beginn des Kalenderjahres zugrunde zulegen, das dem Abschluss des
Kaufvertrages und der Verbücherung folge. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. Wie ausgeführt werden bei einer Nachfeststellung nach § 22
Abs. 2 BewG 1955 die Verhältnisse zugrunde gelegt, die auf den Beginn des
Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Zeitpunkt folgt.
Während die Erhöhung der Einheitswerte um 35 % nach dem
Abgabenänderungsgesetz 1982, Artikel II, ihren Grund darin hatte, den
Veränderungen (Steigerungen) der Bodenpreise im Vergleich zur
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1973 Rechnung zu tragen.
Dem Beweisantrag auf Beiziehung eines SV aus der
Realitätenvermittlung war mangels Relevanz nicht zu entsprechen.
B) Grundsteuermessbetrag
01.01.2003 (Nachveranlagung):
Gemäß
§ 12 GrStG: Bemessungsgrundlage ist
der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des
Steuergegenstandes.
§ 22 Abs. 1 GrStG: Im Falle einer Nachfeststellung des
Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der
nachträglichen Veranlagung des Steuermessbestrages (Nachveranlagung) der
Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt
festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im
Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
Der Bw. rügt das Außerachtlassen des
wertmindernden Umstandes, wonach Erschließungskosten für Wege, Trink-
und Nutzwasser früher von der Gemeinde MW getragen worden seien; seit
einigen Jahren sei dies nicht mehr der Fall. So habe die Gemeinde Wege errichtet
und diese schließlich ins öffentliche Gut übernommen.
Aus diesem Vorbringen kann für die Berufung nichts
gewonnen werden, denn die Zahlung der Erschließungsbeiträge ist ein
persönlicher Umstand, der bei der Bewertung außer Betracht bleibt
(vg. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz,
Kommentar 14. Auflage, S 564). Anzumerken sei noch Folgendes: die
Erschließung eines Grundstückes ist in der Regel kein individuelles
Merkmal eines einzelnen Grundstückes, sondern ein werterhöhendes
Merkmal sämtlicher Grundstücke an einer Straße oder einer
Gegend. Die Werterhöhung, die der Grund und Boden durch die
Erschließung erfährt, ist bei der Ermittlung des Bodenwertes zu
berücksichtigen. Bei einem Verkauf eines erschlossenen Grundstückes
drückt sich der höhere Wert im Kaufpreis aus.
Der Bw. bemängelt die fehlende Nachvollziehbarkeit,
aufgrund welcher die Steuermesszahl mit 1 v.T. (für € 3.650,--) sowie
2 v.T. (für 10.350,--) angenommen bzw. beziffert wurde.
Dazu ist folgendes festzuhalten:
Gemäß
§ 19 Z. 2 GrStG beträgt die
Steuermesszahl bei Grundstücken allgemein 2 vom Tausend; diese
Steuermesszahl ermäßigt sich nach lit. c) bei den übrigen
Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen "3.650 Euro" des
Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Demnach hat das Finanzamt richtig berechnet, wenn es
ausgehend vom (erhöhten) Einheitswert € 14.000,-- zunächst 1 v.
T. von € 3.650 (€ 24,35) und 2 v.T. von den restlichen
€ 10.350 (20,700) berechnet. Insgesamt ergibt sich ein
Grundsteuermessbetrag von 24,35.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 25. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0229-K/05
- Stammnummer
- 38023
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF