Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0230-K/05
Nachfeststellung, Nachveranlagung, keine Feststellung infolge Geringfügigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0230-K/05vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. WZ und die weiteren Mitglieder HR
Mag. CP sowie Dr. WM und Mag. JB im Beisein der Schriftführerin MZ
über die Berufung der Dkfm. TSME, xy, vertreten durch Dr. SR,
Rechtsanwälte, V, M., vom 29. November 2004
1. gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 5. November 2004 betreffend Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 2003 (Nachfeststellung), KGR
2. gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2003 (Nachveranlagung), KGR
nach der am 17. November 2008 in 9020 Klagenfurt
am Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2003 (Nachfeststellung) wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der
Einheitswert wird gemäß
§ 25 BewG wegen Geringfügigkeit
nicht festgestellt. 2. Der Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2003 (Nachveranlagung) wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Tausch- und Teilungsübereinkommens vom
15.07. bzw. 28.08.2002 erwarben TSM (Bw.) das Grundstück 48. Nach dem
Beschluss des Bezirksgerichtes K. vom 28. November 2003 erfolgte laut
Teilungsplan 11 die Teilung der Grundstückes EZ 00 LN in (Teilfläche)
222 u. a. Es kam zur Zuschreibung und Einbeziehung dieser Teilfläche in
Grundstück Nr. 33.
Laut dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 5. November 2004
sei das unbebaute Grundstück Nr. 33 im Kataster als Wald ausgewiesen.
Tatsächlich sei es als Bauland-Kurgebiet gewidmet; in der Natur sei es ein
Graben und für eine Bebauung ungeeignet. Daher werde von einem Bodenwert
von € 1,0901 (S 15,--)/m² ausgegangen.
Mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2003
(Nachfeststellung) wurde für das Streitgrundstück im Ausmaß von
653 m² (KG 72158, EZ 960 (neu), GrdSt.Nr. 33) ein Einheitswert mit
€ 700,-- (erhöht € 900,--) festgestellt. Die
Nachfeststellung sei erforderlich gewesen, weil eine wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) gegründet worden sei. In der Zurechnung zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen bzw. Grundvermögen hätten sich
Änderungen ergeben. Die Fortschreibung sei wegen der Realteilung
erfolgt.
Mit 5. November 2004 wurde auch der Grundsteuermessbescheid
zum 1. Jänner 2003 erlassen. Dabei wurden 0,90 € (1,0 v.T. von 900)
festgesetzt.
Gegen den Nachfeststellungsbescheid erhob die Bw. mit
Schriftsatz vom 29. November 2004 Berufung. Im Einzelnen führte sie
aus:
A)
1. Bei der
Bewertung des Grundstückes 33 der KG R. im Ausmaß von 653 m² hat
die Behörde erster Instanz folgende wertmindernde Faktoren außer Acht
gelassen:
a.) Mitten durch dieses Grundstück
fließt ein Bach der im Teilungsplan DI GG GZ 55 ausgewiesen ist. Diese
Teilfläche, die zumindest 1/8tel der Gesamtfläche ausmacht, ist nicht
nutzbar, sondern erschwert zudem noch die Erreichbarkeit der östlich und
westlich des Bachbettes gelegenen Grundteile. Links und rechts dieses Bachbettes
befindet sich ein Erlengestrüpp, das im Zuge der Zeit gewachsen ist, weil
das Grundstück 33 weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt werden
konnte. b.) Dieses Grundstück ist auch wegemäßig nicht
erschlossen. c.) Aufgrund der Miteigentumsverhältnisse und der
Konfiguration des Grundstückes ist eine Verwertung oder ein Verkauf des
Grundstückes 33 der KG Reifnitz ausgeschlossen.
Bei Berücksichtigung aller dieser
Umstände wäre die Behörde erster Instanz verhalten gewesen den
Einheitswert mit "Null" festzusetzen.
Beweis: Grundbuchsmappe, Ortsaugenschein, SV aus
dem Fortstwirtschaftsfach und der Liegenschaftsbewertung und unsere
Einvernahme.
2.
Abgesehen davon, dass dieses Grundstück nicht bebaubar ist, haben wir zur
Erlangung der Teilung und Umwidmung der seinerzeitigen Grundstücke 3 und
222 an DI GG Vermessungskosten im Betrag von ATS 199.260,40 aufzuwenden gehabt.
Im Zuge der Erstellung des Teilbebauungsplanes haben wir an MS laut der Rechnung
vom 15.04.1999 einen Gesamtbetrag von ATS 180.000,-- zu zahlen gehabt, wobei der
Anteil für S. und SV ATS 67.800,-- der Anteil für A. ATS 19.600 und
für B. ATS 12.600,-- betrug.
Damit die Teilung des Grundstückes 3 und 222
überhaupt möglich war, waren wir genötigt betreffend des
Grundstückes 33 um die Rodung anzusuchen. Im Rodungsverfahren bei der BH K.
sind uns Kosten im Betrag von € 3.615,50 anerlaufen, die wir auch bezahlt
haben.
Beweis ..
3. Die
Schlägerung des Grundstückes 4 der KG R. ist auf zwei Jahre limitiert.
Allein die Schlägerungskosten für das Grundstück 33 und für
das Grundstück 7 erstellen sich laut dem Schlägerungsunternehmen auf
ATS 80.000,-- (€ 5.813,83). Auch diese Aufwendungen zeigen deutlich, dass
das Grundstück 33 uns nur Kosten und keinen Ertrag bringt.
Wir stellen die Berufungsanträge: 1.
unserer Berufung Folge zu geben, den EW-Bescheid des FA K. zum 1.1.2003
aufzuheben und den EW mit "Null" festzusetzen; 2. allenfalls unserer
Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an
die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens durch die oben
angeführten Beweismittel zurückzuverweisen.
B) Zum
Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2003:
Die Behörde erster Instanz hat außer
Acht gelassen, dass zum 1.1.2003 die Gemeinde MW Baugrundstücke, die sie
als solche gewidmet hat, auch auf ihre Kosten erschlossen hat. Erstmalig bei der
Teilung und Umwidmung der Grundstücke 3 alt und 222 der KG R. hat die
Gemeinde MW die Aufschließungskosten durch Abwasserkanal, Wasserleitung
und wegemäßige Aufschließung auf Kosten der Gemeinde abgelehnt.
Alle diese Kosten müssen wir nunmehr tragen. Zu diesen Kosten gehört
insgesamt auch die Ausscheidung des gegenständlichen Grundstückes 33
aus der Baufläche.
Im Grundsteuermessbescheid fehlt darüber
hinaus eine nachvollziehbare Begründung aufgrund welcher gesetzlichen
Bestimmungen die Behörde die Steuermesszahl mit 1 v.T. u 2 v.T. annimmt. Es
fehlt auch eine Feststellung darüber, wie die Steuerbehörde den
Grundsteuermessbetrag ziffernmäßig ermittelt. Jedenfalls hat die
Behörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer
einen überhöhten Einheitswert angesetzt.
Hiezu kommt, dass in den beiden Akten eine
Nachfeststellung nach § 22 Abs. 1 BewG nicht gerechtfertigt ist, wie auch
eine Nachveranlagung mit Grundsteuermessbescheid zu 1.1.2003 nicht
gerechtfertigt ist.
Der Hauptfeststellungszeitpunkt mit 1.1.1973 ist
im Widerspruch zur Bestimmung des § 22 Abs. 2 BewG. Zugrunde zu legen sind
die Verhältnisse, die auf den Beginn des Kalenderjahres zu ermitteln sind,
das den maßgebenden Zeitpunkt folgt.
Wir stellen daher die
Berufungsanträge 1. den bekämpften Bescheid betreffend
Grundsteuermessbetrag aufzuheben und die Sache an die Behörde erster
Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;
2. allenfalls unserer Berufung Folge zu geben, die
beantragten Beweise durchzuführen und den Grundsteuermessbescheid
betreffend den Grundsteuermessbetrag sachlich gerechtfertigt mit "Null"
festzusetzen.
In einem legen wir vor eine Kopie der Rechnung DI
GG vom 9.04.2004 und eine Kopie der Rechnung Ing. Sc. vom 15.04.1999."
In dem Telefonat vom 29. Oktober 2008 gab der Vertreter der
Bw. der Referentin bekannt, dass er an einem Lokalaugenschein nicht teilnehmen
werde.
Am 4.11.2008 fand - nach Erhebungen bei der Gemeinde MW -
in Anwesenheit des Sachbearbeiters der Gemeinde, CW, des unabhängigen
Finanzsenates (ZW sowie CPP) ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle statt; Fotos
wurden angefertigt (s. Beilage). Im Einzelnen besteht die Liegenschaft
aus einem Gerinne und der dazugehörigen Böschung. Wie vom Amtsleiter
der Gemeinde MW, Herrn JH, bekannt gegeben wurde, ist die Fläche zwar als
Bauland-Kurgebiet ausgewiesen; defacto aber nicht bebaubar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Einheitswertbescheid zum 1.1.2003 (Nachfeststellung):
Nach § 22 Abs. 1 BewG wird für wirtschaftliche
Einheiten (Untereinheiten) für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit neu
gegründet wird
Nach § 25 BewG sind die Einheitswerte auf volle 100
Euro nach unten abzurunden...Einheitswerte, deren Höhe 1. 2.
beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß
§ 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro, sind nicht festzustellen (BGBl I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 55 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955
sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser wird
nach § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden nicht
berücksichtigt. Wie aus § 53 Abs. 2 zweiter Satz BewG 1955 hervorgeht,
finden bei einem unbebauten Grundstück insbesondere seine Lage und Form
sowie alle anderen den gemeinen Wert beeinflussenden Faktoren (zB Widmung und
Erschließungszustand) Berücksichtigung.
Das Finanzamt hat - ausgehend von der Widmung als
Bauland-Kurgebiet, dem vorliegenden "Graben" und der Ungeeignetheit zur Bebauung
- die Streitfläche mit einen Bodenwert von € 1,0901/m²
bewertet. Somit ergab sich ein Einheitswert von € 700,--.
Der Senat gelangte aber angesichts der lang gezogenen
Konfiguration, der teilweise steilen Böschung, des Gerinnes, der faktischen
Unbebaubarkeit der Fläche, zu dem Ergebnis, dass der Bodenwert zu hoch
angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der angeführten Aspekte
erwägt der Senat folgenden Ansatz: 653 m² x € 0,5000 =
€ 326,50. Dies ergibt einen Einheitswert (nicht abgerundet) von €
326,50. Da der Einheitswert geringer ist als € 400,--, ist ein solcher -
infolge Geringfügigkeit - nicht festzustellen.
Aus diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben und
auf die Argumente der Bw. nicht mehr einzugehen.
B.)
Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2003: Gemäß
§ 22
Abs. 1 GrStG ist im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22
des Bewertungsgesetzes 1955) der nachträglichen Veranlagung des
Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf
den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt
für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen
Feststellungen.
Im Berufungsfalle wird ein Einheitswert mangels Erreichen
der Einheitswertgrenze nach § 25 BewG 1955 nicht festgesetzt. Daher fehlt
nach Ansicht des erkennenden Senates die Grundlage für die Erlassung eines
Grundsteuermessbescheides. Daher war der Berufung gegen den
Grundsteuermessbescheid Folge zu geben und der Grundsteuermessbescheid vom 5.
November 2004 ersatzlos aufzuheben.
Auf die von der Bw. vorgebrachten Argumente war daher nicht
mehr einzugehen.
Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 25 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0230-K/05
- Stammnummer
- 38020
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF