Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0012-F/02
Die Höhe des Bodenwertes, welcher beim Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1987 laut Hauptfeststellung ohne Abschläge herangezogen wurde, wird bestritten, weil der Berufungswerberin keine den Erklärungen und Bescheiden entnehmbare wesentliche Änderungen der bebauten Fläche bekannt seien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-F/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes 98 betreffend Einheitswert des Grundvermögens ab
1. Jänner 1986 und ab 1. Jänner 1987
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die ORGmbH ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der JOKG, der
ursprünglichen Bw., als nunmehrige Bw. anzusehen.
Das Finanzamt hat mit den angefochtenen Bescheiden im
Rahmen einer Wertfortschreibung den Einheitswert des Grundvermögens in der
KG H, EZ 52 teilweise, Art des Steuergegenstandes Betriebsgrundstück,
bewertet als Geschäftsgrundstück, ab 1. Jänner 1986 mit
13.036.000,-- S, erhöhter Einheitswert 17.598.000,-- S und im
Rahmen einer Wiederaufnahme erfolgten Wertfortschreibung ab
1. Jänner 1987 mit 14.791.000,-- S, erhöhter
Einheitswert 19.967.000,-- S festgestellt sowie den Steuermessbetrag zum
1. Jänner 1986 mit 35.146,-- S und zum
1. Jänner 1987 mit 39.884,-- S festgesetzt.
Der Bescheid ab 1. Jänner 1986 wurde damit
begründet, dass die Fortschreibung erforderlich gewesen sei, weil bauliche
Veränderungen vorgenommen worden seien bzw. Änderungen in der
baulichen Ausführung eingetreten seien. Die im Rahmen einer Wiederaufnahme
erfolgte Wertfortschreibung ab 1. Jänner 1987 wurde damit
begründet, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens deswegen erfolgte, weil
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen
Verfahren noch nicht bekannt gewesen seien, was zu einer Neuberechnung des
Gebäudewertes geführt habe.
Die gegen die Bescheide erhobene Berufung richtet sich
gegen die Ermittlung des Bodenwertes. Beim letzten Hauptfeststellungszeitpunkt
mit Wirkung zum 1. Jänner 1974 sei der Bodenwert mit 50,-- S
pro m² ermittelt worden. Wertänderungen zwischen dem
Hauptfeststellungszeitpunkt aus welchen Gründen immer blieben nach der
Gesetzeslage unberücksichtigt. Die bekämpften Bescheide seien daher
rechts- und aktenwidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 1992
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet
wurde dies damit, dass durch eine Fortschreibung eine frühere Feststellung
berichtigt werden könne. Eine Wertfortschreibung setze, wie sich aus dem
Zusammenhalt der §§ 21 und 23 BewG ergebe, zunächst
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den
einzelnen Fortschreibungszeitpunkten voraus, die unmittelbare Ursache für
Änderungen der Wertverhältnisse seien. Das Betriebsgelände der
JOKG sei im Osten von der KFJ Str. (Hauptdurchgangsstrasse), im Süden von
der SB Str. und im Westen von der SP Str. begrenzt. Nördlich schliesse das
Grundstück an ein Baumischgebiet an. Die SB Str. sei zum
Hauptfeststellungszeitpunkt eine schlecht ausgebaute Wohnstrasse gewesen, die SP
Str. im Bereich "SW" nur ein landwirtschaftlicher Karrenweg. Mitte
der achtziger Jahre sei die SB Str. und die SP Str. gut ausgebaut und mit
öffentlichen Anschlüssen (Kanal, Wasser, Gas und Strom) versehen
worden. Das Betriebsgelände sei somit von drei Seiten zugänglich.
Durch innere Verkehrswege sei das gesamte Gelände sehr gut erschlossen. Von
einem Vorratsgelände oder gar Industrieerwartungsland im Bereich der SB
Str.- SP Str. könne zum Bewertungszeitpunkt 1. Jänner 1986
keine Rede mehr sein. Die tatsächlichen Verhältnisse zum
Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 1986 seien bei der Ermittlung
des Bodenwertes im Wertverhältnis 1. Jänner 1973 zu
berücksichtigen. Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken sei als
Bodenwert gem. § 53 Abs. 2 BewG jener Wert anzusetzen,
mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten
wäre. Bewertungsmaßstab sei der gemeine Wert gem.
§ 10 BewG. Die Vergleichspreise für den Grund und Boden
lägen zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1973 bei ca.
250,-- S/m² (Beweis Kaufvertrag vom 30. Juli 1975 -
Gp. 1070/2, 3, 4 und 5 273,-- S/m² - Wertminderung - 10 %
rückgerechnet auf den 1. Jänner 1973). Bei der Feststellung
des Einheitswertes zum 1. Jänner 1973 habe das Finanzamt als
Ausgangswert 130,-- S/m² festgestellt. Der Erschliessungszustand zur
SB Str. bzw. zur SP Str. hin sei durch einen Sonderabschlag besonders
berücksichtigt worden, so dass schlussendlich 50,-- S/m² der
Bewertung zu Grunde gelegt worden seien. Der tatsächliche Zustand des
Betriebsgeländes zum Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 1986
habe sich seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1973
derart verändert, dass eine besondere Reduzierung des Wertes für den
Grund und Boden, gerade im Hinblick auf den Erschliessungszustand
(Vorratsgelände, Industrieerwartungsland) nicht mehr gerechtfertigt sei.
Die bekämpften Feststellungsbescheide seien daher weder rechtswidrig noch
aktenwidrig.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde binnen Frist
Berufung erhoben, wodurch die Berufung wieder als unerledigt gilt. Die Bw.
fechtet allein die Höhe des Bodenwertes an. Begründet wird dies im
Wesentlichen damit, dass das Finanzamt veränderte tatsächliche
Zustände nur behauptet habe, entsprechende Beweisaufnahmen seien der Bw. in
Verletzung des Parteiengehöres aber nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Dies gelte für die in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Aussagen
wie, dass bei der Feststellung des Einheitswertes zum
1. Jänner 1973 das Finanzamt als Ausgangswert
130,-- S/m² festgelegt habe und der Erschliessungszustand zur SB Str.
bzw. zur SP Str. hin durch einen Sonderabschlag besonders berücksichtigt
worden sei, so dass schlußendlich 50,-- S/m² der Bewertung zu
Grunde gelegt worden seien. Unerfindlich bleibe auch wie das zur
gegenständlichen EWAZ befindliche Grundvermögen eines zum
1. Jänner 1973 voll produzierenden Betriebes als
Vorratsgelände und Industrieerwartungsland bezeichnet werden könne
oder konnte. Der Bw. seien keine den Erklärungen und Bescheiden entnehmbare
wesentliche Änderungen der bebauten Fläche bekannt. Es dürfte
sich hiebei um eine Schutzbehauptung der Behörde handeln. Die Argumente
hinsichtlich des Erschließungszustandes seien nicht prüfbar oder
entbehrten der Berechtigung. Eine gegenüber dem Hauptfeststellungszeitpunkt
veränderte innere Verkehrslage könne den bei der Bw. befindlichen
Plänen nicht entnommen werden. Schon damals hätten die Rohware,
Farben, Chemikalien etc. im Betriebsgelände zugeliefert und auf die
verarbeitenden Stellen verteilt werden müssen. Die für jeden
großen Produktionsbetrieb dafür erforderliche Infrastruktur sei
naturgemäß vorhanden gewesen. Das Betriebsgelände sei entgegen
der Auffassung des Finanzamtes seit eh und jeh von drei Seiten gut
zugänglich gewesen. Stromanschlüsse stünden dem Betrieb auch zum
1. Jänner 1973 zur Verfügung. Der Betrieb sei seit jeher
Wasserselbstversorger. Der Anschluss an das Kanalnetz sei 1989 erfolgt und sei
aus Sicht vom 1. Jänner 1973 wegen der auch damals schon
bestehenden Klärung der Abwässer bedeutungslos. Die Wertigkeit des
Gasanschlusses möge offen bleiben, da dieser glaublich nach dem
Fortschreibungszeitpunkt zur betrieblichen Energiesicherung installiert worden
sei. Inwieweit der Ausbau der SP Str. und der SB Str. das zur
gegenständlichen EWAZ bewertete Betriebsgelände werterhöhend
beeinflusst habe, bleibe unerfindlich, selbst dann, wenn das Finanzamt dargetan
hätte, welche Maßnahmen zwischen dem 1. Jänner 1973
und dem 1. Jänner 1986 tatsächlich gesetzt worden seien. Der
zum Beweis des Bodenwertes erstmals in der Berufungsvorentscheidung
herangezogene Kaufvertrag entspreche nicht den Erfordernissen des
§ 10 BewG. Verkäufer sei DO gewesen, Käufer die Bw.
Eine Befragung über die betrieblichen Hintergründe des Kaufes sei
unterblieben. Davon abgesehen könne daraus für den Standpunkt des
Finanzamtes nichts gewonnen werden, da es sich nicht um wertbeeinflussende
tatsächliche Änderungen des Bodenwertes handelte, und nur solche
erlaubten einen abweichenden Ansatz zum Fortschreibungszeitpunkt. Die Bw.
könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die seit Jahren verschobene
Hauptfeststellung des Grundbesitzes seitens des Finanzamtes im Weg der
Fortschreibung nachgeholt werden solle. Die Bw. stelle wie zuvor den Antrag, der
Berufung stattzugeben und den Einheitswert zum 1. Jänner 1986 mit
10.274.000,-- S und jenen zum 1. Jänner 1987 mit
12.028.000,-- S festzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG wird der Einheitswert
neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, a) bei den
wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer
Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z. 2),
entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2.000,-- S oder um
mehr als 50.000,-- S, b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten
und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel,
mindestens aber um 5 000,-- S oder um mehr als 100 000,-- S, c) bei
einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder
um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000,-- S oder um mehr
als 1.000.000,-- S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
§ 23 BewG, Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen:
Bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
§ 53 BewG, Bewertung von bebauten
Grundstücken:
Abs. 1, bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden), ist vom Bodenwert (Abs. 2) und vom
Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Abs. 2, als
Bodenwert ist der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als
unbebautes Grundstück gemäß
§§ 55 zu bewerten
wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes
sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken
beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener
Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt,
ist um 25. v. H. zu kürzen.
Abs. 3, der Gebäudewert ist vorbehaltlich der
Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich
je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile
bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der
Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist
der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene
innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung
einnimmt.
Abs. 4, bei offenen Hallen (Überdachungen,
Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände
umschlossene Räume, ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert
abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche
ergibt.
Abs. 5, bei Mietwohngrundstücken und bei
gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude
oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die
Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche
Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke)
sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar
ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare
Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der
nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von
Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen,
Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren
Fläche nicht einzubeziehen.
Abs. 6, bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist der
Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder
der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag
für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des
Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil
benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.
Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag,
mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt
hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude
oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder
Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich
a) allgemein .......................................... 1.3
v. H.,
b) bei Gebäuden, die der gewerblichen
Beherbergung
dienen ............................................. 2.0 v.
H.,
c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern
................... 2.0 v. H.,
d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden,
Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der
wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei
offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallen 2.5 v.
H.,
e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise
.......... 3.0 v. H.,
f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in
Holzkonstruktion 5.0 v. H.
des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren
Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen
gemäß lit. a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen
gemäß lit. c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.
Abs. 7, zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke ist die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem
Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzen
Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch
hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis
zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für
Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet. Das
Ausmaß der Kürzung beträgt.
a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch
gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird,
entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem
Anteil
von 100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 60. v. H,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 30 v. H.,
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche
25 v. H.; bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkungsbetroffenen nutzbaren Fläche sind die
Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit
ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten
Grundstücken gemäß
§ 33 Abs. 2 30 v. H.,
c) bei Schlässern, Burgen und Klöstern 50 v.
H.,
d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v.
H..
Abs. 8,
übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer
wirtschaftlichen
Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der
gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche
von
mehr als 2.000 m2 bis 5.000 m2 um 4 v. H.,
mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 um 7 v. H.,
mehr als 10.000 m2 bis 20.000 m2 um 10 v. H.,
mehr als 20.000 m2 bis 30.000 m2 um 14 v. H.
und
mehr als 30.000 m2 20 v.
H.,
zu kürzen.
Abs. 9, bei der Feststellung der Einheitswerte von
Grundstücken, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung
befinden, sind zu dem Wert des Grund und Bodens und der benützungsfertigen
Gebäude und Gebäudeteile die Kosten hinzuzurechnen, die für die
in Bau befindlichen Gebäude und Gebäudeteile bis zum
Feststellungszeitpunkt entstanden sind. Der so festgestellte Einheitswert darf
jedoch nicht höher sein als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn
das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig (Abs. 6 dritter
Satz) sind. Für Zwecke der Grundsteuer ist ein besonderer Einheitswert
festzustellen; dabei ist nur der Wert des Grund und Bodens und der
benützungsfertigen Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen.
Grundstücke im Zustand der Bebauung sind in diejenige
Grundstückshauptgruppe (§ 54) einzureihen, der sie auf Grund der zum
Bewertungsstichtag vorliegenden Pläne nach Beendigung der Bebauung
angehören werden. Wird die Bebauung abgeschlossen, liegt eine Änderung
der Art des Bewertungsgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 vor.
Abs. 10, bei bebauten
Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der
Bestimmungen der Abs. 1 und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert
zugrunde zu legen. (11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten
Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1 bis 10 ein geringerer Wert
ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden
gemäß Abs. 2 zu bewerten ist.
Die Berufung der Bw. richtet sich ausschließlich
gegen die Höhe des Bodenwertes von 130,--S/m². Hier geht der Bw.
offenbar davon aus, dass beim letzten Hauptfeststellungszeitraum 1973 mit
Wirkung ab 1. Jänner 1974 betreffend der
verfahrensgegenständlichen Fläche der Bodenwert mit
50,-- S/m² ermittelt worden sei. Dies ist jedoch unrichtig.
Tatsächlich wurde damals der an die KFJ Str. angrenzende Bodenbasiswert
bzw. der hauptfestgestellte Wertansatz mit 130,-- S/m² bestimmt. Wenn
die Bw. vermeint, dass der zum Beweis der Richtigkeit der Bestimmung der
Höhe des Bodenwertes in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Kaufvertrag nicht den Erfordernissen des § 10 BewG entsprechen
würde, dann ist sie darauf hinzuweisen, dass dies für die
gegenständliche Entscheidung.unbeachtlich ist. Der hauptfestgestellte
Wertansatz von Grundstücken an der KFJ Str. beträgt wie bereits o.a.
130,-- S/m² und ist dieser Wertansatz zum
1. Jänner 1986 bzw. 1. Jänner 1987 schon über
10 Jahre rechtskräftig als damaliger gemeiner Wert festgestellt. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes haben somit nur einen
reinen informellen Charakter. Zum Stichtag 1. Jänner 1974 wurden
vom Finanzamt lediglich 50,-- S/m² angenommen, es wurden dabei die
damaligen baulichen Verhältnisse, es hat auf dem Firmengelände noch
ein großes nicht erschlossenes Vorratsgelände bestanden, und
umgebenden verkehrstechnischen Verhältnisse durch den schlechten
Erschließungszustand zur SB Str. und SP Str., welche weit unter den
Verhältnissen zum 1. Jänner 1986 und 1987 gelegen sind,
durch hohe Abschläge berücksichtigt.
Tatsächlich haben dann im Laufe der Jahre wie aus dem
Akteninhalt hervorgeht ständig irgendwelche Auf-, Um- und Zubauten durch
die Bw. stattgefunden, welche zu Wertfortschreibungen auf den
1. Jänner 1976, 1. Jänner 1977,
1. Jänner 1980 sowie 1. Jänner 1981 geführt
haben. Bei diesen Wertfortschreibungen wurde der Bodenwert jeweils noch mit
50,-- S/m² angenommen. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates wäre auf Grund der auf dem Firmengelände in dieser Zeit
neu bebauten Flächen allerdings spätestens bereits ab
1. Jänner 1981 der volle Wertansatz von 130,-- S/m²
durchaus gerechtfertigt gewesen, dies ist jedoch seitens des Finanzamtes nicht
erfolgt.
Im Laufe der Jahre 1982 bis 1985 erfolgten dann folgende
Neubauten: Stahlrohrhalle: 577,2 m², Stahlrohrhalle: 725,2 m²,
Stahlrohrhalle: 725,2 m², Lagerhalle/Schlosserei: 1.134,6 m²,
Überdachung Innenhof: 470 m², Überdachung Durchfahrt: 189
m², Lagerhalle Schlosserei/Vordach: 269,7 m², ergibt insgesamt eine
neu gebaute Fläche von 4.090,90 m².
Im Laufe des Jahres 1986 erfolgten folgende weitere
Neubauten: Zollbüro: 160,1 m², Hochregallager: 601,4 m²,
Versandrampe: 281,4 m², Überdachung Senge: 214,5 m²,
Fahrradhalle: 187,2 m² und Fahrrad Vordach: 7,2 m², ergibt insgesamt
eine neu gebaute Fläche von 1.451,80 m².
Es ist wie aus dem o.a. erhellt durch diese Entwicklung bei
den Auf-, Um- und Zubauten ein großer Zuwachs bei den bebauten
Flächen innerhalb des Firmengeländes entstanden. Das Ausmass der
bebauten Flächen und das Ausmass der unbebauten Flächen, welchen wie
aus den im Akt behängenden Plänen ersichtlich hauptsächlich die
Funktion von inneren Manipulationsflächen/Verkehrswegen zukommt,
rechtfertigen keinerlei Abschlag des seit der Hauptfeststellung 1972/1973
bestimmten und seitdem eingefrorenen Bodenbasiswertes in Höhe von
130,-- S/m² mehr. Die Wertminderung des Bodenwertes durch die massive
Verbauung wurde in weiterer Folge bei der Berechnung des Einheitswertes durch
die gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 2, 7 und
8 BewG ohnehin ausreichend berücksichtigt.
Im Übrigen verweist der unabhängige Finanzsenat
auf den Inhalt der in dieser Entscheidung angeführten
Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung war aus den o.a. Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-F/02
- Stammnummer
- 8167
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF