Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0944-S/02
Fortschreibungen können auch zur Fehlerberichtigung vorgenommen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-S/02vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 12. Juli 2002 betreffend
Feststellung des Einheitswertes gemäß
§ 186 BAO zum 1.1.2002,
Wertberichtigung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG, EWAZ
93/014-2-1154/9, im Beisein der Schriftführerin Ulrike Kranzinger nach der
am 20. Dezember 2006 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2002,
betreffend Feststellung des Einheitswertes gemäß
§ 186 BAO zum
1.1.2002, Wertberichtigung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG, EWAZ
93/014-2-1154/9, hat die Abgabenbehörde I. Instanz den vorangegangenen
Einheitswertbescheid abgeändert. In der Begründung ist
ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, zur Berichtigung der
im vorangegangenen Feststellungsbescheid enthaltenen
Unrichtigkeiten.
Mit Bescheid vom 20.7.2002 wurde dieser Bescheid
gemäß
§ 293 BAO berichtigt. Die Berichtigung war auf Grund eines
Fehlers beim Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung
durchzuführen und der Betreff "Baurechtseinlagezahl" zu
korrigieren.
Der Bw bringt in der Berufung vom 7.8.2002 vor, dass sich
die Verhältnisse nicht geändert hätten, weshalb kein Anlass
für eine Wertfortschreibung nach § 21 abs. 1 Z. 1 BewG bestehe. Zudem
seien auch andere Liegenschaften mit € 15,99 bewertet, sodass dieser
Quadratmeterpreis der richtige sei und kein Fehler vorliege, der zu korrigieren
sei.
In der Berfungsvorentscheidung vom 23.10.2002 wies die
Abgabenbehörde I. instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass Voraussetzung für eine Wertfortschreibung eine
Wertabweichung sei, diese könne durch Bestandsänderungen,
tatsächliche Wertänderungen, andere Tatsachenwürdigung oder
geänderte rechtliche Beurteilung begründet sein. Im
gegenständlichen Falle sei die Wertabweichung mit der Anpassung des
Bodenwertes an den tatsächlichen, ortsüblichen Bodenwert (HF 1.1.1973)
begründet, um § 114 BAO (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
Rechnung zu tragen.
Im Vorlageantrag vom 25.11.2002 beantragte der Bw die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der Begründung ist ausgeführt, dass der
nunmehr herangezogene Wert sich offensichtlich aus Vergleichen mit anderen
Grundstücken in der Umgebung ergeben habe. Für die Bewertung seien
verschiedenste Kriterien zu berücksichtigen, wie Lage, Größe,
Form, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand,
Verbauungsmöglichkeiten und sonstige Kriterien. Der bisher herangezogene
Bodenwert habe offensichtlich den damaligen Verhältnissen entsprochen. Es
sei somit schon grundsätzlich nicht zu erwarten, dass alle Liegenschaften
in derselben Umgebung mit dem gleichen Quadratmeterpreis zu bewerten
seien.
Da die Bewertung offensichtlich dreißig Jahre
hindurch für richtig befunden wurde und seither keine Änderung
eingetreten sei, könne keine Werfortschreibung vorgenommen werden.
Eine Gleichbewertung sämtlicher Liegenschaften in
einem Gebiet sei aufgrund der Vielzahl der anzuwendenden Maßstäbe
nicht zu erwarten und somit eine Wertänderung aufgrund der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht
durchzuführen.
Im Zuge der Aktenvorlage führte die
Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass im Zuge von Aktenbearbeitungen
festgestellt worden sei, dass bei der Hauptfeststellung 1973/74 unterschiedliche
Bodenwerte angesetzt worden seien. Um § 114 BAO (Gleichmäßigkeit
der Besteuerung) Rechnung zu tragen, seien zur Berichtigung dieser
unterschiedlichen Wertansätze Wertfortschreibungen - dort wo die
Wertfortschreibungsgrenzen erreicht worden seien - zum Stichtag 1.1.2002
durchgeführt worden und der Ansatz einheitlich mit dem gemeinen Wert in
Höhe von ATS 300,00 (€ 21,8019) pro m² vorgenommen
worden.
In der am 20. Dezember 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Vertretern der Abgabenbehörde I. Instanz
ergänzend ausgeführt:
Bei der Hauptfeststellung 1973/74 wurde in der Gemeinde A.
aufgrund der Kriterien des § 10 Abs. 2 BewG eine Zoneneinteilung
durchgeführt. Für jede Zone wurde anhand der in zeitlicher Nähe
erfolgten Verkaufspreise ein Durchschnittswert für den Bodenwert ermittelt.
Eine Zone stellt ein zusammengehöriges Gebiet dar, in dem die
Grundstücke nach den Kriterien des § 10 Abs. 2 BewG als
vergleichbar bzw. gleichwertig angesehen werden können.
Konkret wurden in der Gemeinde A. folgende Zonen
gebildet:
|
Zone
|
Bodenwert in S
|
Kernzone (Zone A)
|
400,-
|
Randzonen:
|
|
(Zone B)
|
300,-
|
(Zone C)
|
250,-
|
(Zone D)
|
180,-
Die Zoneneinteilung und die Wertermittlung wurde mit den
jeweiligen Gemeinden besprochen und einvernehmlich festgelegt. Dabei können
ungewöhnliche Kaufpreise auf deren Ursachen überprüft werden und
durch Zu- und Abschläge Mittelwerte ermittelt werden.
Der im ursprünglichen Einheitswertbescheid angesetzte
Bodenwert ist für keine Zone der Gemeinde A. festgelegt worden. Wie der
Fehler zustande kam, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Im Zuge der
Bearbeitung von Akten dieser Zone B trat zutage, dass verschiedene Werte
angesetzt worden waren, zwischen S 220,- und S 350,-. Daraufhin sind die Akten
der Zone B überprüft worden und der ursprünglich festgelegte
Zonenbodenwert bei der Fortschreibung angesetzt worden.
Der Vertreter des Bw konnte in die von Abgabenbehörde
I. Instanz ermittelten Liste der Vergleichskaufpreise und in die erfolgte
Zoneneinteilungspläne Einsicht nehmen.
In der Zone B werden mittlerweile Kaufpreise von rund
€ 500,- erzielt. Im Rahmen der Einheitsbewertung gelten jedoch die
Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 mit Wirksamkeit
ab 1.1.1974.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Sachverhalt:
Die Abgabenbehörde II. Instanz sieht folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Bei der Erlassung des Einheitswertbescheides zum 1.1.1973
mit Wirksamkeit ab 1.1.1974 ist dem Finanzamt insoferne ein Fehler unterlaufen,
als bei der Ermittlung des Bodenwertes ein Wert von S 220,- angesetzt worden
ist.
Dieser Wert von S 220,- stellt keinen Wert dar, der bei der
letzten Hauptfeststellung für irgendeine Zone im Gemeidegebiet von A.
herangezogen worden ist.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im
Gemeindegebiet von A.. Sie ist zweifelsfrei im Bereich der Zone B gelegen. Diese
Zone ist aufgrund der vor dem Stichtag liegenden tatsächlichen
Verkaufspreise gleichwertiger Grundstücke im Einvernehmen mit der Gemeinde
festgelegt worden, wobei der Bodenwert für diese 1. Randzone, Zone B, mit S
300,- ermittelt worden ist.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist im Zuge von
Aktenbearbeitungen auf den Umstand aufmerksam geworden, dass in der Zone B der
Gemeinde A. unterschiedliche Bodenwerte angesetzt worden sind. In der Folge hat
sie diese Einheitswertbescheide mit Wertfortschreibungen gemäß
§
21 Abs. 1 Z. 1 BewG zum Stichtag 1.1.2002 korrigiert und unter Zugrundelegung
des im Zuge der Hauptfeststellung ermittelten Zonenwertes von S 300,- den
Bodenwert angesetzt.
B.)
Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 wurden
seitens der Abgabenbehörde I. Instanz die Unterlagen über die
Hauptfeststellung zum 1.1.1973 mit Wirkung ab 1.1.1974 vorgelegt und die
Vorgangsweise im Zuge der Hauptfeststellung erläutert.
Diese Unterlagen betrafen die Vergleichspreise aus der
Kaufpreissammlung, die festgelegten Zonen im Gemeindegebiet von A., und die
für die einzelnen Zonen ermittelten Bodenwerte.
Dabei stellte sich heraus, dass die
verfahrensgegenständliche Liegenschaft zweifelsfrei der 1. Randzone,
Zone B, zuzuordnen ist. Der für diese Zone ermittelte Bodenwert war anhand
der in dieser Zone tatsächlich erzielten Kaufpreise ein angemessener
Mittelwert.
Die Abgabenbehörde II. Instanz konnte anhand der
vorgelegten Unterlagen über die Hauptfeststellung die durchgeführte
Wertermittlung der für die einzelnen Zonen festgesetzten Bodenwerte
nachvollziehen. Die angesetzten Zonenwerte stellen - verglichen mit den
tatsächlich erzielten Kaufpreisen - keine Höchstpreise dar, sondern
bewegen sich am unteren Spektrum der durchschnittlich erzielten
Kaufpreise.
Auch die Zurechnung der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaft zur Zone B ist aufgrund ihrer zentralen Lage, Beschaffenheit,
Größe und der Form des Grundstückes nachvollziehbar. Unter
Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des
verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist der Zonenwert in der Zone
B keineswegs als überhöht zu beurteilen.
C.) Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG wird der
Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 BewG
abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei
den übrigen (nicht in lit.a angeführten) wirtschaftlichen Einheiten
und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel,
mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der
Einheitswerte für Grundbesitz sind gemäß
§ 23 BewG der
tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder
vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden) vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert
der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 BewG zu bewerten wäre. Dabei
sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen
den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände
zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der
bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu
kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine
Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den
Preis beeinflußen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu
berücksichtigen. Der gemeine Wert muß ein gewogener
Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist
dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (VwGH
28.1.1993, 92/16/0120).
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse. Darunter sind Verhältnisse zu verstehen, die geeignet
sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen
Marktverhältnissen zu beeinflussen, zB persönliche Notlage,
persönliche Vorliebe oder besondere mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht vergleichbare
Verwertungsmöglichkeiten.
Der gemeine Wert einer Liegenschaft ergibt sich im
Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflusst, wozu auch
die Lage, Beschaffenheit und die Größe des Grundstückes
zählen (VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Beim gemeinen Wert handelt es sich um einen fiktive
Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist. Die
brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines
Grundstückes ist der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe
zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld erfolgten Kaufgeschäften
(VwGH 22.3.1995, 92/13/0187).
Zutreffende Vergleichspreise gemäß
§ 10 Abs
2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden
Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen
preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere
Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes
gehören (VwGH 8.1.1970, 1246/68, 6.3.1989, 86/15/0109).
Zulässige Vergleichspreise gemäß
§ 10
Abs 2 BewG liegen auch dann vor, wenn, obwohl eine Übereinstimmung zwischen
dem zu bewertenden Grundstück und dem Vergleichsgrundstück nicht
hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale (es sind dies
insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke) besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung
aus den Vergleichspreisen möglich ist (VwGH 7.10.1985,
84/15/0015).
Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind
dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von
Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden
(VwGH 21.10.1983, 82/17/0057). Zur Ableitung des gemeinen Wertes kommen in
erster Linie solche Verkäufe in Betracht, die in unmittelbarer zeitlicher
Nähe des Feststellungszeitpunktes stattgefunden haben (17.2.1992,
90/15/0155).
Hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einheitswerte
ist zu bemerken, dass die Abgabenbehörden sich bei der Feststellung des
Bodenwertes auch auf Kaufpreise für verschiedene Liegenschaften in der
weiteren Umgebung eines Verwertungsobjektes stützen können (vgl. VwGH
17.12.1970, 520/69).
Im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist die
Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz bei der Ermittlung der
Bodenwerte für die festgelegten Zonen im Zuge der Hauptfeststellung 1973/74
- auf diesen Zeitpunkt hat sich die Wertermittlung zu beziehen -
nicht zu beanstanden; sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Aus welchen Gründen bei der Hauptfeststellung dennoch
ein Fehler unterlaufen ist und der Bodernwert von S 220,- angesetzt wurde, ist
für die Frage, ob dieser Fehler korrigiert werden darf, nicht
relevant.
Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den
Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass
im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b
BewG relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht
nur aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus
geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher
Beurteilung ergeben (vgl. VwGH Ritz, Die Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff).
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer beantragten
Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt,
in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des
Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals
vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem
Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert
einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes können Fortschreibungen iSd § 21 BewG
auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden
Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden und sind die Gründe für
die Wertabweichung prinzipiell unbeachtlich. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag
bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der
Fehlerberichtigung dient (VwGH 25.2.2003, 99/14/0101, 22.4.1999, 97/15/0169,
26.6.1989, 88/15/0118, 15.2.1991, 89/15/0011).
Fortschreibungsbescheide gem § 21 BewG und § 193
BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen
Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen,
unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in
Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit
Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf
spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (VwGH 14.4.1986, 84/15/0123,
25.1.1988, 86/15/0141, 25.2.1991, 89/15/0064, siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Orac, Wien, TZ 1 zu §
193).
Fortschreibungen im Sinn des § 21 BewG können
auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen und unrichtigen
Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber
früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere
Stichtage (VwGH 25. 2. 2003, 99/14/0101).
Mit der angefochtenen Wertfortschreibung konnten daher der
im Zuge der Hauptfeststellung irrtümlich zugrunde gelegte Bodenwert durch
den damals als zutreffend ermittelten Wert für die Zone B ersetzt
werden.
Salzburg, am
27. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-S/02
- Stammnummer
- 25587
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF