…1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 leg.cit., sofort vollziehbar. Gemäß Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise…
…Vollziehung ganz oder teilweise von den Zollbehörden auszusetzen. Bewirke die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so sei die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wobei diese allerdings dann nicht gefordert zu werden brauche, wenn dies auf Grund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten…
…Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde die Berufungsvorentscheidung vom 15.2.2011 dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag Folge gegeben werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs…
…Erstattungsverfahrens nach Art. 239 ZK sein könnte. Aufgrund dieser Ausführungen liegt mit dem Erstbescheid vom 29.3.2000 noch gar keine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu der Einfuhrumsatzsteuer und zur Abgabenerhöhung vor. Gegen eine Nichtentscheidung kann aber auch nicht wirksam berufen werden bzw. kann die…
…sein müsse, dass die Abgabenforderung auf Grund der Lage der Einschreiterin zu ernsthaften Schwierigkeiten finanzieller oder sozialer Art führe. Genau dies sei, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, hier aber der Fall. So gesehen sei die Entscheidung der Zollbehörde eine willkürliche bzw. entspreche nicht…
…muss die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht (Art. 4 Nummer 23 ZK) festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrages bei den Zollbehörden ergehen. Gemäß § 311 Abs. 2 BAO beträgt diese Frist sechs Monate ab dem Einlangen eines Anbringens oder nach dem Eintritt der Verpflichtung…
…Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem. Art. 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von…
…in eventu, vor endgültiger Entscheidung der Unterinstanz die gesetzliche Ergänzung des Verfahrens und Berücksichtigung vorliegender Vorbringen und Beweise aufzutragen. Gerügt werde diesbezüglich das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren "wie bisher", mit dem Zusatz, dass die Zollbehörde als vom Untersuchungsrichter beauftragte Behörde es sogar unterlassen habe, diesem…
…in eventu, vor endgültiger Entscheidung der Unterinstanz die gesetzliche Ergänzung des Verfahrens und Berücksichtigung vorliegender Vorbringen und Beweise aufzutragen. Gerügt werde diesbezüglich das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren "wie bisher", mit dem Zusatz, dass die Zollbehörde als vom Untersuchungsrichter beauftragte Behörde es sogar unterlassen habe, diesem…
…vorstehend ausführlich dargestellt- vom UFS keine Zollschuldentstehung festgestellt werden. Weiters geht das Zollamt Feldkirch in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Anschreibung des importierten Biers durch die Bf. erst mit 5. November 2004 unter der ANr. 900/AAA /DD erfolgt sei und diese Vorgangsweise offenbar…
…im Sinne der Zollvorschriften zu betrachten. Wenn die Behörde anführe, dass es dem Abfertigungsbeamten nicht möglich sei, genau festzustellen, ob eine Ware als gewürzt oder nicht gewürzt anzusehen sei, so sei dem entgegen zu halten, dass gerade für jene Fälle, bei denen keine Entscheidung in…
…oder Gerichten zu entscheiden wären, (zunächst) nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Berurteilug ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Gemäß § 6 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen…
…in Anspruch genommener Zollschuldner kann, wenn er sich (noch) nicht im Klaren ist, ob der von der Zollbehörde herangezogene Zollschuldentstehungstatbestand tatsächlich gegeben ist bzw. in welcher Höhe ihn die Zollschuld trifft (weil er insbesondere diese Frage gerade in einem Rechtsbehelfsverfahren klären lässt), nicht einfach die …
…zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist. Eine begünstigende Entscheidung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Art. 8 ZK legt dem Wirtschaftsbeteiligten, der eine Genehmigung beantragt, die Pflicht auf, der entscheidenden Zollbehörde richtige und vollständige…
…Der Hinweis der Zollbehörde, dass nach wie vor keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, sei nicht nachvollziehbar. Zentraler Ansatzpunkt sei der Umstand, dass GH dem Bf. einen hohen Geldbetrag geschuldet habe. Die Zollbehörde habe sich ohne eigene Begründung auf die…
…Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechendem Ausmaß Zollschuldner wird (Schuldbeitritt) (§ 79 Abs.1 ZollR-DG). Bei der Entscheidung einen Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Diese Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen sich Entscheidungen…
…2 ZK haben Entscheidungen der Zollbehörden so bald als möglich zu ergehen und sind diese dem Antragsteller so bald als möglich bekannt zu geben. Gemäß Art. 243 Abs. 1 ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörde auf dem Gebiet des Zollrechtes einlegen…
…Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt…
…Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Bestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Der Zollkodex regelt…
…7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK, sofort vollziehbar. Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder…