Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0124-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0124-Z2L/02vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
5. März 1999, GZ. 100/74579/97-35, betreffend Aussetzung der
Vollziehung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. August 1998,
Zl. 100/74579/97/24, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 220
Abs. 1 einen gesetzlich geschuldeten, jedoch unerhoben gebliebenen
Abgabenvertrag iHv. 1,545.242,00 S an Einfuhrumsatzsteuer nachträglich
buchmäßig erfasst und zuzüglich einer Abgabenerhöhung von
3.404,00 S der Beschwerdeführerin (Bf.) zur Entrichtung gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Die Abgabennachforderung wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass in den in einem angeschlossenen
Berechnungsblatt angeführten Einfuhrvorgängen die Abfertigung zum
zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung
(Abfertigungscode: 4200) in Ermangelung eines Nachweises über eine
anschließende innergemeinschaftliche Lieferung zu Unrecht in Anspruch
genommen worden sei.
Mit Eingabe vom 12. August 1998 hat die Bf. gegen
diese Abgabennachforderung Berufung erhoben und gleichzeitig bis zu deren
Erledigung die Aussetzung des Abgabenbetrages beantragt.
Das Hauptzollamt Wien hat den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 14. Jänner 1999, Zl. 100/74579/97-29, mit der
Begründung abgewiesen, dass weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch Anhaltspunkte
für den Eintritt eines unersetzbaren Schadens vorlägen, sodass die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung iSd Art. 244 ZK
nicht gegeben seien.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 11. Februar 1999 führt die Bf. im Wesentlichen aus, dass in
der Sache selbst (gegen die Berufung vom 12. August 1998) noch keine
Entscheidung ergangen sei, weshalb sie beantrage, die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung weiterhin auszusetzen.
Die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages
hat das Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
5. März 1999, Zl. 100/74579/97-35, wiederum als
unbegründet abgewiesen, weil weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen (Sach-)entscheidung bestünden,
noch erkennbar sei, dass durch die sofortige Vollziehung der Entscheidung der
Bf. ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen
würde.
Gegen die Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe
vom 1. April 1999 den als Berufung bezeichneten Rechtsbehelf der
Beschwerde iSd § 85c Abs. 1 ZollR-DG mit der Begründung
eingebracht, dass der Bf. bei sofortiger Vollziehung des Abgabenbescheides
womöglich ein unersetzbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen
könnte.
Mit Vorhalt vom 8. Mai 2006,
GZ. ZRV/0124-Z2L/2002, wurde die Bf. unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen eingeladen, substantiiert darzulegen und zumindest glaubhaft zu
machen, worin bei einem sofortigen Vollzug die Gefahr eines unersetzbaren
Schadens begründet sei und anzugeben, wie gegebenenfalls Sicherheit
geleistet werde.
Ohne weitere inhaltliche Ausführungen zum Vorhalt vom
8. Mai 2006 übermittelte die Bf. mit Schreiben vom
19. Mai 2006 eine Gesamtausfertigung ihrer zum Abgaben- und
Aussetzungsverfahren vorhandenen Unterlagen.
Über die Beschwerde
wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex-Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung),
BGBl. Nr. 194/1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall
nach eigener Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden, abgesehen von den Fällen des Art. 244 Abs. 2,
sofort vollziehbar.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz
oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese braucht jedoch nicht gefordert
zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Abgesehen von den dargestellten materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden
eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den Vorschriften
über die Sicherheitsleistung liegt es gem. Art. 245 ZK in der
Zuständigkeit der nationalen Gesetzgebung, die Einzelheiten des
Aussetzungsverfahrens festzulegen.
Daher ist die in § 212a BAO vorgesehene
Aussetzung der Einhebung insoweit anzuwenden, als diese Regelung durch
Art. 244 ZK nicht überlagert wird. Das gesamte Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung durch die Zollbehörden wird demnach vom
einzelstaatlichen Recht (vgl. § 212a BAO) bestimmt.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH vom 27.9.1999, Zl. 98/17/0227).
Darauf erfolgt die Beurteilung des Berufungsvorbringens durch das erkennende
Organ, ohne das die Berufungsentscheidung (in der Hauptsache) vorweg zu nehmen
ist (VwGH vom 25.11.1997, Zl. 97/14/0138).
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann gegeben, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben dem
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige,
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen
oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Im Beschwerdefall liegt dem Aussetzungsverfahren der
Schriftsatz vom 12. August 1998 zu Grunde, worin die Bf. beantragt,
die Vollziehung des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom
5. August 1998, Zl. 100/74579/97-24, über eine
Abgabennachforderung iHv. 1,548.646,00 S bis zur Erledigung der dagegen
- gleichzeitig - eingebrachten Berufung auszusetzen.
Über diese Berufung (in der Hauptsache) hat das
Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 1999,
Zl. 100/74579/97-28, abweisend entschieden. Die Abweisung wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass in den von der Betriebsprüfung
erhobenen Abfertigungsfällen kein Nachweis erbracht werden konnte, dass
die iSd Art. 6 Abs. 3 des Anhanges zum UStG 1994 unter
Steuerbefreiung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren
tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften befördert worden sind.
Nachdem die Bf. auf den Vorhalt des Hauptzollamtes Wien vom
24. Februar 1999, Zl. 100/74579/97, nicht reagierte und
insbesondere keinen Nachweis erbrachte, dass die steuerfrei eingeführten
Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von
innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet worden sind, ist die angesprochene
Erledigung der Berufung vom 12. August 1998 durch die
abschließende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
22. April 1999, Zl. 100/74579/97-28, ergangen.
Damit war ein rechtliches Interesse an einer Bewilligung
der Aussetzung der Vollziehung im Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom
5. August 1998, Zl. 100/74579/97/94, nicht mehr gegeben.
Gleichermaßen hat die Bf. ihr rechtliches Interesse
an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Erledigung des Rechtsmittels gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 1998,
Zl. 100/74579/97/24, bekundet.
Ist nach der Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag
unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH vom 4.12.2003,
2003/16/0496).
Dessen ungeachtet ergeben sich weder aus der Niederschrift
der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, noch aus dem Vorbringen der Bf.
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung. Zumal die Bf. selbst angibt, dass zumindest ein Teil der
Importwaren in einem Inlandslager (Kühlhaus) bis zum Weiterverkauf
eingelagert worden seien.
Behauptet die Bf. den Eintritt eines unersetzbaren
Schadens, der ihr durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
entstünde, hat sie dies substantiiert darzulegen und zumindest glaubhaft zu
machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom
27.9.1999, 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige
hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass
die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat unter Ausschluss jeden Zweifels
das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. - selbst über
Vorhalt - keine wie immer gearteten Umstände dargelegt, wonach durch die
sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn
tatsächlich ein unersetzbarer Schaden iSd Art. 244 ZK entstehen
könnte.
Da weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennbar sind, noch
Umstände substantiiert dargetan wurden, welche die Annahme des Eintrittes
eines unersetzbaren Schadens bei sofortigem Vollzug des Abgabenbescheides
rechtfertigen und auch das rechtliche Interesse an einer Aussetzung nach Ergehen
der Berufungsvorentscheidung des HZA Wien vom 22. April 1999,
Zl. 100/74579/97-28, nicht mehr vorlag, war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
28. Juni 2006
Der
Referent:
HR Dr. Andreas
Hartl
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der VollziehungRechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungunersetzbarer SchadenSicherheitsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0124-Z2L/02
- Stammnummer
- 23339
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF