Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0241-Z3K/02
Ein bei einem Gericht anhängiges Finanzstrafverfahren bewirkt nicht automatisch die Aussetzung der Vollziehung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0241-Z3K/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein (bei einem Gericht) anhängiges und den Beschwerdeführer betreffendes Finanzstrafverfahren bewirkt in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht automatisch eine gänzliche oder teilweise Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Wolfgang Ferstl, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 1. Juni 2001 mit der GZ. xxxxx,
betreffend Aussetzungszinsen-Zoll,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat hinsichtlich des Bf., vertreten
durch Herrn Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in A-2700 Wien, Neunkirchner
Straße 34, mit Bescheid vom 22. Februar 2001, Zl. xxxxx,
gemäß Art. 244 ZK iVm. § 212a Abs. 9 BAO an
Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 27. Dezember 2000 bis zum
16. Jänner 2001 S 13.149,00 (entspricht € 955,58)
festgesetzt, dem Bf. in der Folge vorgeschrieben und die Vorschreibung mit der
Aufforderung verbunden, die nach § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf
eines Monates nach Zustellung der Bescheide fällig werdenden
Aussetzungszinsen spätestens bis zum Fälligkeitstag zu
entrichten.
Das Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidungen
im wesentlichen damit, dass Aussetzungszinsen gemäß Art. 244 ZK
iVm § 212a Abs. 9 BAO für jene Abgabenschuldigkeiten
vorzuschreiben seien, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entscheiden worden sei,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt würden
(§ 230 Abs. 6 BAO).
Betreffend die Berechnung der Aussetzungszinsen für
die Zeit vom 27. Dezember 2000 bis zum 16. Jänner 2001 ist das
Hauptzollamt Wien von einem Aussetzungsbetrag als Bemessungsgrundlage von
S 4.353.313,00 und von einem mit Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen verlautbarten, ab 27. Dezember 2000 gültigen Jahreszinssatz
von 5,25 % ausgegangen und hat bei einer Anzahl von 21 Tagen bei
errechnetem Tageszinssatz von 0,0144 % an Aussetzungszinsen den Betrag von
S 13.149,39 errechnet.
Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamtes Wien hat der Bf.
in offener Frist mit Eingabe vom 27. März 2001, Zeichen: xxxxx, das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Seitens des Bf. wird der Bescheid seinem gesamten Inhalte
nach angefochten.
Der Bf. bemerkt, dass gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten, für
die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch
nicht entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet,
noch fortgesetzt würden oder infolge Aussetzung der Einhebung
Zahlungsaufschub eintrete, zu zahlen seien. Ein vom Bf. eingebrachter
Aussetzungsantrag sei bereits zurückgewiesen worden.
Tatsächlich seien nach Kenntnis des Bf. - zumindest
für Teile des angeführten Zeitraumes - auch Säumniszinsen im
Sinne des § 80 BAO vorgeschrieben worden. Gegen ihn sei beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängig, welches noch nicht
rechtskräftig entschieden sei. Das Bestehen einer Abgabenschuld sei -
unabhängig vom Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem
Verfahren zu entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
daher nicht zu Recht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, den der
Berufung zugrundeliegenden Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2001, Zl. xxxxx, abschlägig
entschieden. Im wesentlichen bemerkt es nach Wiedergabe des Sacherhaltes, dass
mit dem Bescheid die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in der Höhe von
S 13.149,00 erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht berufen
worden.
Gemäß
§ 80 Abs. 3 ZollR-DG
würden Säumniszinsen je Säumniszeitraum (vom 15. eines
Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats) berechnet und
würden für den gesamten Säumniszeitraum anfallen, auch wenn die
Säumnis nicht im gesamten Säumniszeitraum bestanden habe.
Es seien daher für die Zeiträume 15. bis
27. Dezember 2000 und 16. Jänner bis 14. Februar 2001
Säumniszinsen gemäß
§ 80 ZollR-DG vorzuschreiben
gewesen. Vom 27. Dezember 2000 bis 16. Jänner 2001 seien
Aussetzungszinsen gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO
zurecht entstanden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2001
wenden sich das Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2001, Zeichen:
xxxxx.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen
Beschwerde bemerkt der Bf. im wesentlichen gleichlautend mit den Einwendungen in
der Berufung, dass gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten, für die auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden
worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet, noch fortgesetzt
würden oder infolge Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrete, zu
zahlen seien. Ein vom Bf. eingebrachter Aussetzungsantrag sei bereits
zurückgewiesen worden. Tatsächlich seien aber nach Kenntnis des Bf. -
zumindest für Teile des angeführten Zeitraumes - auch
Säumniszinsen im Sinne des § 80 BAO vorgeschrieben worden. Gegen
ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren
wegen §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1
lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängig, welches noch
nicht rechtskräftig entschieden sei. Das Bestehen einer Abgabenschuld sei -
unabhängig vom Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem
Verfahren zu entscheidende Vorfrage. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei
daher nicht zu Recht erfolgt, weshalb der Antrag gestellt werde, die
Berufungsvorentscheidung zu beheben und die Beschwerde der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Hauptzollamt Wien hat im Zuge der Vorlage der
Beschwerde im Hinblick auf die Säumniszinsen vorgebracht, dass dem Bf.
seitens des Hauptzollamtes Wien mit Bescheid vom 3. November 2000,
Zl. xxxxx, unter Heranziehung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes
Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz Eingangsabgaben in der
Höhe von S 4.424.313,00 vorgeschrieben worden seien. Der Bescheid sei
in Rechtskraft erwachsen.
Da der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden
sei, sei es in der weiteren Folge zur bescheidmäßigen Festsetzung der
für die jeweiligen Zeiträume angefallenen Säumniszinsen
gemäß
§ 80 ZollR-DG gekommen.
Im Hinblick auf die Aussetzungszinsen bemerkt das
Hauptzollamt Wien, das dem Bf. mit Bescheid vom 3. November 2000,
Zl. xxxxx, Eingangsabgaben im Betrage von S 1.910.590,00
vorgeschrieben worden seien. Auch dieser Bescheid sei in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 (beim Hauptzollamt
Wien am 27. Dezember 2000 eingelangt) habe der Bf. zu beiden
Abgabenvorschreibungen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung eingebracht.
Diese seien mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 16. Jänner 2001 -
mangels eingebrachter Berufungen in der Hauptsache - rechtskräftig als
unzulässig zurückgewiesen worden.
Für den Zeitraum 27. Dezember 2000 bis
16. Jänner 2001 seien daher gemäß Art. 244 iVm
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen vorzuschreiben
gewesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Weil sich im Sinne des § 85c des Bundesgesetzes
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaften idgF (Zollrechtsdurchführungsgesetz -
ZollR-DG) Beschwerden ua. gegen Berufungsvorentscheidungen richten, sich der
unabhängige Finanzsenat sohin lediglich mit dem Inhalt von
Berufungsvorentscheidungen zu beschäftigen hat, waren die Anbringen des Bf.
in der Beschwerde im Sinne der geltenden Rechtslage dahingehend zu
interpretieren, dass die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung durch den unabhängigen Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz behoben werden möge.
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
Abl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der
Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäss wird auch die Vollziehung
einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfes angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt, es sei denn, es wird ein entsprechender Antrag gestellt und es liegt
einer der Aussetzungsgründe des Art. 244 UA 2 ZK vor.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 handelt es
sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a des Bundesgesetzes
vom 28. Juni 1961 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren
für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben idgF
(Bundesabgabenordnung - BAO), um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabepflichtige hat daher selbst überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH vom 27.9.1999, Zl.
98/17/0227). Dies ist im Gegenstande augenscheinlich nicht gelungen. Es liegt
hinsichtlich des Antrages ein rechtskräftiger Zurückweisungsbescheid
vor.
Abgesehen von den materiellrechtlichen Voraussetzungen
für eine Aussetzung der Vollziehung liegt es gemäß Art. 245
ZK in der Zuständigkeit Österreichs, die Einzelheiten des
Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die im § 212a BAO
vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit weiter anzuwenden, als diese
Regelung durch Art. 244 ZK nicht überlagert und damit unanwendbar
geworden ist. Im Hinblick auf die den Gegenstand betreffende Aussetzung der
Vollziehung findet der vorläufige Rechtsschutz daher nach Art. 244 ZK
statt; das Verfahren dazu richtet sich aber nach § 212a
BAO.
Nach dessen Abs. 9 lit. a sind für
Abgabenschuldigkeiten, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6), Aussetzungszinsen in bestimmter Höhe zu
entrichten.
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so
dürfen nach § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2
lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zur Erledigung weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern auch bereits für die Zeit, in der
nach § 230 Abs. 6 auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist beim
Hauptzollamt Wien ein Antrag auf Aussetzung vom 22. Dezember 2000 am
27. Dezember 2000 eingelangt. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid
vom 16. Jänner 2001 entschieden. Der Antrag wurde rechtskräftig
als unzulässig zurückgewiesen.
Wird eine Aussetzung nicht bewilligt, besteht dennoch
Aussetzungszinsenpflicht (§ 212a Abs. 9 lit. a) ab dem
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages, zumal bereits auf Grund des
Aussetzungsantrages Einbringungshemmung eintritt. Zeitlich sind die
Aussetzungszinsen bis zur Bekanntgabe der die Aussetzung ablehnenden Erledigung,
also vom 27. Dezember 2000 bis zum 16. Jänner 2001
anzulasten.
Anzumerken ist, dass es sich bei Aussetzungszinsen und
Säumniszinsen um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute
handelt.
Nach Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK ergibt sich
für den Fall, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden
ist, dass zusätzlich zum Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben werden.
Die Erhebung der Säumniszinsen ist national in der Bestimmung des
§ 80 des ZollR-DG geregelt. Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht
entrichtet worden, sind im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG
Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum
berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn
die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Demgegenüber sind Aussetzungszinsen für
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung über den noch nicht entschieden wurde,
diesbezüglich Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden.
Mit seinem Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängig, welches noch nicht
rechtskräftig entschieden sei und dass das Bestehen einer Abgabenschuld die
im Verfahren vor Gericht zu klärende Vorfrage sei, kann der Bf. nicht
durchdringen.
Der Bf. verkennt die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das
Bestehen bzw. Festsetzen einer Abgabenschuld eine in einem Abgabenverfahren
durch ein "Gericht" zu entscheidende Vorfrage ist. Im Wesen wendet der Bf. ein,
die Festsetzung einer Abgabenschuld durch ein Gericht wäre im Gegenstande
die Vorfrage.
Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich
um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere
Behörde ist.
Die Bindung der Gerichte an Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden und die Bindung der Verwaltungsbehörden an
Entscheidungen der Gerichte hat ihre Wurzel in der verfassungsmäßigen
Trennung der Justiz von der Verwaltung. Diese Bindung besagt im wesentlichen,
dass Justiz und Verwaltung in die Entscheidung der jeweils anderen
Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen.
Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende
Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren
grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen
Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem
Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als einer Tatsache
auszugehen haben. In der Beurteilung von Tatbestandselementen, hinsichtlich
deren es zwischen dem Gericht und der Abgabenbehörde keine Deckung gibt,
besteht keine Bindungswirkung.
Aber sogar diesbezüglich sind im Sinne des
§ 116 Abs. 1 BAO, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes
bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren
auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden
oder Gerichten zu entscheiden wären, (zunächst) nach der über die
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen
(§§ 21 und 22) und diese Berurteilug ihrem Bescheid zugrunde zu
legen.
Gemäß
§ 6 ZollR-DG obliegt die
Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die
Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bubdes idgF (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -
AVOG). In § 14 leg. cit. sind die Zollbehörden erster Instanz
angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich zugeordnet und obliegt
ihnen im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des Zollrechtes
(§§ 1 und 2 des ZollR-DG).
Das Hauptzollamt Wien hat also in eigener
Zuständigkeit die, dem - die Aussetzungszinsen festsetzenden - Bescheid
zugrundeliegende Frage, ob bzw. dass für den Bf. Eingangsabgaben entstanden
sind, als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Es liegt
diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem Sinne
vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde
erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien
im - die Hauptfrage lösenden - Bescheid festgesetzten Eingangsabgaben
wären zu bestimmten Entrichtungszeitpunkten zu entrichten und sind zu
bestimmten Fälligkeitszeitpunkten fällig gewesen.
Das beim Landesgericht in Wiener Neustadt anhängige
Finanzstrafverfahren hat im Sinne der obigen Ausführungen und in
Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht automatisch die
Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
ist als unzulässig zurückgewiesen worden und ist die Entscheidung
rechtskräftig.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist daher im
bekämpften Fall zurecht erfolgt, weil eine Verpflichtung zur Entrichtung
von Aussetzungszinsen als objektive Rechtsfolge für den Zeitraum der
Einbringungshemmung besteht.
Ob bzw. dass daneben Säumniszinsen erhoben wurden
und/oder die Aussetzung nicht bewilligt wurde, ist unerheblich.
Graz,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0241-Z3K/02
- Stammnummer
- 4175
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF