Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0152-Z2L/02
Zulässigkeit der Gewährung des Präferenzzollsatzes im Berufungsverfahren, wenn die Zollschuld für die Bf., als Beitrittsschuldnerin, gemäß Art.203 ZK entstanden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0152-Z2L/02vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 29. März 2000,
GZ. 100/70551/99-2, betreffend Erhebung von Eingangsabgaben
gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm
§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und Artikel 231 ZK
iVm § 79 Abs.1 ZollR-DG, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben an das Hauptzollamt Wien vom 29.Dezember 1999
teilte die Bf. nachstehendes mit:
Hiermit
erstatten wir Selbstanzeige und stellen folgenden Sachverhalt dar:
Am
10.12.1999 wurde durch die E. für oben genannte Sendung ein T-Dokument beim
Zollamt Wien-Prater-Kai WA-Nr.: 111/000/909719/01/9 ausgestellt. Die Sendung
wurde an die G. in P. weitergeleitet. Da keine Zollverschlüsse angelegt
waren, ging unser Kunde davon aus, dass' die Ware bereits einfuhrabgefertigt war
und lagerte sie in Silozelle 1 und Silozelle 2 ein. Weiters teilen wir Ihnen
mit, dass sich die Ware noch bei der Fa. G. im Silo, Zelle 1 und Zelle 2
befindet.
Wie
Sie aus der beiliegenden T1-Kopie ersehen können, wurden keine
Zollverschlüsse angelegt, wodurch die Einlagerung ohne zollamtliche
Aufsicht stattfand.
Leider
wurde von unserer Seite verabsäumt, sowohl unseren Kunden darauf
hinzuweisen, dass der Weizen noch nicht einfuhrverzollt war als auch die
Zollbehörde über die geplante Entladung auf das vorgesehene Zolllager
zu verständigen.
Erst
nachdem wir die Importverzollung am 23. Dezember durchführen wollten,
mussten wir feststellen, dass die Abwicklung des Imports nicht
ordnungsgemäß veranlasst worden war.
In
der Anlage übermitteln wir Ihnen 1 Faktura, WVB, EUR1 Nr. C.2897801,
Importlizenz AGRIM AT Nr. 179854 vom 20.12.99, T1 in Kopie und ersuchen um
nachträgliche Einfuhrzollabfertigung und um Vorschreibung der
Eingangsabgaben.
Abschließend
möchten wir unser Fehlverhalten entschuldigen und um Nachsicht
ersuchen.
In der Folge wurde der Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 25. Januar 2002, Zl: 100/70551/01/99 mitgeteilt, dass
für die G. in P die Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.
3 erster Anstrich ZK iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG in der Höhe von
S:1.111.610,00.- an Zoll und S: 231.532,00.-an Einfuhrumsatzsteuer entstanden
ist, weil diese eine Ladung Weizen, welche am10. Dezember 1999 beim Zollamt
Wien unter Nr: T1 111/000/909719/01/9 in das Versandverfahren
übergeführt worden sind, durch Nichtgestellung der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe. Als Folge der Entstehung dieser
Eingangsabgabenschuld wäre gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG
weiters eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 11.641,00.- zu entrichten.
Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid dem Antrag der Bf auf Beitritt zu dieser
Zollschuld stattgegeben und ihr, aufgrund ihres Ersuchens um Vorschreibung der
Eingangsabgaben, im Rahmen der bei einem Gesamtschuldverhältnis gebotenen,
Ermessensausübung die Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von S:
1.354.783,00 (€: 98.455.92.-) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Letztlich wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass für
sie die Möglichkeit bestehen würde, zur Anerkennung des vorgelegten
Ursprungnachweises und der damit verbundenen Reduktion der
Eingangsabgabenschuld, einen Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß
Artikel 239 ZK zu stellen, unter den Voraussetzungen, dass ein in den Artikeln
900-903 ZK-DVO enthaltener Tatbestand erfüllt ist und keine
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegen würde.
Dagegen legte die Bf.
fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:
Mittels
des im Betreff genannten Bescheides wurde uns eine Zollabgabe in Höhe von
ATS 1,111.610 sowie eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS 231.532
vorgeschrieben. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld ist es
außerdem zu einer Zinsenvorschreibung in Höhe von ATS 11.641
gekommen.
Die
Vorschreibung der gegenständlichen Eingangsabgaben ist zufolge einer
Selbstanzeige vom 29.12.1999 erfolgt, wo wir dargestellt haben, dass eine
Schiffsladung mit ungarischem Weichweizen mit einem Nettogewicht von 874 Tonnen
nicht rechtzeitig zur Verzollung gelangte.
Die
Verletzung der Gestellungspflicht war dadurch entstanden, dass - wie auch aus
dem
Versanddokument
T1 hervorgeht, welches wir der
Selbstanzeige beigegeben hatten - bei der Schiffsladung
keine
Zollverschlüsse
angelegt waren,
wodurch es zur
Einlagerung ohne
zollamtliche Aufsicht
kam. Da wir von
der
E.,
welches das T-Dokument beim
Zollamt
Wien-Prater-Kai
ausgestellt hat, nicht
auf diesen Umstand hingewiesen worden sind, haben wir auch unseren Kunden, die
Firma G in P.
nicht informiert, dass der Weizen noch
nicht zur Verzollung gestellt wurde, wobei auch dieser Kunde wegen der nicht
vorhandenen Zollverschlüsse davon ausging, dass die Einfuhrabfertigung
bereits erfolgt sei und eine entsprechende Einlagerung in zwei Silozellen
vornahm.
Mit
der Selbstanzeige vom 29.12.1999 haben wir neben dem genannten
Versanddokument
T1auch eine
Faktura,
den
Warenverkehrsbescheid
und insbesondere auch die
Importlizenz
der Agrarmarkt Austria vorgelegt, wo
unter Punkt 24 der anwendbare
Ermäßigungssatz
betreffend Zollabgabe angeführt
war. Wegen der nicht rechtzeitigen Gestellung des Schiffes aus den
abgeführten Gründen ist durch die verspätete Vorschreibung der
Zollabgaben nun diese Ermäßigung nicht anerkannt
worden.
Wie auf Seite 4 (unter
"Hinweis") des genannten Bescheides ausgeführt, ist für die
Anerkennung des
vorgelegten Ursprungsnachweises
und dem
damit verbundenen
Erlass bzw. der
Erstattung der Einfuhrzollschuld
neben
einem Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß Artikel 239 ZK es auch
Voraussetzung, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen
der im Artikel 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllen
und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
der Beteiligten vorliegt.
Da
mit der genannten Selbstanzeige insbesondere der Präferenznachweis und das
Versandpapier T1 vorgelegt wurden und die betreffende Ware (Weichweizen) auch
zweifelsfrei identifizierbar war und außerdem keinerlei betrügerische
Absicht
bzw. eine offensichtliche
Fahrlässigkeit
in
unserem Fall vorliegt, ersuchen wir
um Anerkennung des vorgelegten Ursprungsnachweises, was zu einer Erstattung der
Zollabgabe von ATS 889.360 führt, da dann der Zollsatz von €18,48
/Tonne an Stelle von bisher € 92,43 1 Tonne zur Verrechnung gelangt,
nachdem sich ein Zoll (E5) von ATS 222.250 an
Stelle
bisher
ATS 1,111.610 errechnete.
Dadurch reduziert sich
auch die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer von bisher ATS
2,315.317,44 um ATS 889.360, womit sich eine neue Bemessungsgrundlage von ATS
1,425.957,44 ergibt, und demnach eine EU von neu ATS 142.596 resultiert - an
Stelle bisher ATS 231.532, dies bedeutet eine Reduktion der EU von ATS
88.936.
Durch
die Reduzierung des Eingangszolles sowie der Einfuhrumsatzsteuer um zusammen ATS
978.296 errechnet sich auch eine Reduzierung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG (Zinsen) von bisher ATS 11.641 auf
ATS 3.162, was zu einer Reduktion um ATS 8.479 führt.
Mit dem Antrag auf
Erstattung der Einfuhrzollschuld verbinden wir auch ausdrücklich das
Rechtsmittel der
Berufung
innerhalb offener Monatsfrist
(Bescheidzustellung 1.2.2000). Für die Berufung sind die gleichen
Gründe wie für die Antragstellung gegeben, nämlich dass keine
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit, sondern
höchstens ein entschuldbarer Irrtum unsererseits vorlag und dass für
die nachträgliche Verzollung bzw. Vorschreibung der Einfuhrabgaben auch
eine zweifelsfreie Identifizierung der Ware möglich war und auch alle
erforderlichen Dokumente, wie insbesondere Präferenznachweis und
Versandpapier, zur Vorlage gelangten.
Auch verweisen wir
darauf, dass wir bisher unserer Gestellungspflicht stets rechtzeitig
nachgekommen sind.
In
diesem Zusammenhang glauben wir auch, dass für unseren Antrag auf
Erstattung bzw. hinsichtlich unserer Berufung die erforderlichen besonderen
Umstände vorliegen, was auch durch die
Entscheidung der
Europäischen Kommission REM 6/97 vom 1.12.1997
bestätigt ist. Auch damals wurde
im Beschwerdefall die Gestellung der Ware nicht rechtzeitig vorgenommen, wobei
ebenfalls die Einfuhrformalitäten stets von einer Speditionsfirma erledigt
wurden, wobei auch dort in zwei Einzelfällen die Gestellung bei der
Bestimmungszollstelle irrtümlich unterblieben ist. Die Europäische
Kommission hat das Vorliegen besonderer Umstände deshalb bejaht, weil
für die Waren ordnungsgemäß ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigungen und Versandscheine vorgelegt wurden, eine
zweifelsfreie Identifizierung der Waren gegeben war und eine betrügerische
Absicht bzw. eine offensichtliche Fahrlässigkeit nicht abzuleiten war,
wonach es in diesem Fall zur Erstattung der Einfuhrabgaben gekommen
ist.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall
wäre die Zollschuld dadurch entstanden, dass der Warenempfänger
Nichtgemeinschaftswaren, welche sich im externen Versandverfahren befunden
hatten, an sich genommen hatte, ohne diese der Bestimmungszollstelle
ordnungsgemäß zu gestellen. Dadurch konnten begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Das
Tatbestandsmerkmal des Artikel 203 wäre ein Entziehen aus der zollamtlichen
Überwachung, wobei sowohl die Frage welcher Umstand zur
Tatbestandsverwirklichung führte als auch die Frage, ob der Entzieher der
Waren in betrügerische Absicht oder grob fahrlässig gehandelt hatte,
unberücksichtigt zu bleiben hat.
Über die
Anspruchsberechtigung für einen Erlass/Erstattung könne nicht im
Abgabenverfahren, sondern müsse mit eigenem Bescheid abgesprochen
werden.
Dagegen erhob die Bf.
fristgerecht Beschwerde und griff darin im Wesentlichen die in der Berufung ins
Treffen geführten Argumente auf.
Zusätzlich erklärte sie, dass, sollte es im Falle
einer Stattgabe ihres Erstattungsantrages zu einer Reduktion der ihr
vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer kommen, diese Beschwerde im
Abgabenverfahren als zurückgezogen zu gelten habe. Andernfalls halte sie
diese Beschwerde vollinhaltlich zur Reduzierung der ihr vorgeschriebenen
Eingangsabgaben aufrecht.
Die vorgeschriebenen Eingangsabgaben wurden von der Bf. am
20. Februar 2000 entrichtet.
Der Antrag auf (teilweise) Erstattung wurde vom
Hauptzollamt Wien mit Bescheid abgewiesen. Die dagegen von der Bf. eingebracht
Berufung ist bis dato unerledigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 37 Abs.1 ZK unterliegen Waren, die
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des
Verbringens an, der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem
geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.
Im Sinne des Artikel 91 ZK ist das externe,
gemeinschaftliche Versandverfahren ein Zollverfahren mit welchem
Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Zollstellen im EG-Zollgebiet, unter
Beibehaltung ihrer Nichtgemeinschaftseigenschaft, befördert werden. Dabei
stehen die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Durch die Inanspruchnahme
dieses Verfahrens entfällt die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben
beim Eintritt der Waren in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 96 Abs.1 Buchstabe a und b hat der
Hauptverpflichtete, als Inhaber des externen Versandverfahrens, die Waren
innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, und die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 entsteht eine
Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs. 3 erster Anstrich leg.cit ist
Zollschuldner derjenige, der die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat
Gemäß Abs.3 letzter Anstrich ist gegebenenfalls
die Person Zollschuldner, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich
aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware
oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
Der Begriff der Entziehung ist so zu verstehen, dass er
jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Abs.1ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
(Artikel 213 ZK).
Gemäß Artikel 231 ZK kann jeder Abgabenbetrag
von einem Dritten anstelle eines Zollschuldners entrichtet werden.
Unbeschadet des Artikel 231 ZK kann eine Zollschuld von
einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet wird. Für das Wirksamwerden der Übernahme
genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird
;der Übernehmer tritt anstelle des bisherigen Zollschuldners in das
bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldübernahme).Weiters kann
bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder
teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechendem Ausmaß
Zollschuldner wird (Schuldbeitritt) (§ 79 Abs.1 ZollR-DG).
Bei der Entscheidung einen Zollschuldner in Anspruch zu
nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Diese Entscheidung ist
eine Ermessensentscheidung.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung (BAO)
müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 10. Dezember 1999 ließ die E., als
Hauptverpflichteter, eine aus Ungarn ausgeführte Schiffsladung Weizen
(Rohmasse: 874000,00 kg) beim Zollamt Wien Zweigstelle Donau Praterkai mit
Versandanmeldung WE.Nr: 111/000/909719/01/9 in das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren abfertigen. Dabei wurde zur Sicherung der Nämlichkeit der
Ware kein Raumverschluss angelegt. Als letzter Tag der Gestellungsfrist wurde
der 17. Dezember 1999 festgesetzt. In Feld 8 der Versandanmeldung
(Empfänger) wurde die Bf. und die G. in A. angeführt. In der
anlässlich der Abfertigung beigebrachten Handelsrechnung wurde die Bf. als
Käufer und A. als Bestimmungsort angeführt. Diese Ladung Weizen wurde
an die G in P. weitergeleitet und von dieser, in der Meinung es handle sich
dabei, aufgrund des Fehlens der Zollverschlüsse, um eine bereits verzollte
Ware, ohne sie der Zollbehörde zu gestellen, in zwei Silozellen gelagert.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 ersuchte die Bf. um nachträgliche
Einfuhrzollabfertigung und Vorschreibung der Eingangsabgaben.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
die G in P. dadurch, dass sie eine Ladung Getreide, welche sich im externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren, unter zollamtlicher Überwachung
befunden hatte, an sich genommen hatte und ohne sie der Zollbehörde
ordnungsgemäß zu gestellen in ein Getreidesilo eingelagert hatte.
Somit konnte die mit Eröffnung des Versandverfahrens begonnene zollamtliche
Überwachung nicht mehr fortgesetzt werden. Dadurch hat sie diese Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Im Lichte der vorstehenden
Gesetzesbestimmungen ist für sie die Zollschuld gemäß Artikel
203 Abs.1 Und Abs.3 erster Anstrich entstanden.
Aus dem gesamten Vorbringens der Bf. geht hervor, dass es
ihr im gegenständlichen Berufungsverfahren um die nachtägliche
Zuerkennung des Präferenzzollsatzes für das streitverfangene Getreide
geht, wodurch es zu einer Reduzierung der Zollschuld kommen würde. Dazu
bringt sie vor, dass weder sie noch der tatsächliche Warenempfänger
wegen der fehlenden Zollverschlüsse von der Zollhängigkeit der Ware
wussten, und sowohl eine zweifelsfrei Identifizierung der Ware anlässlich
ihrer Verzollung möglich war als auch alle erforderlichen Dokumente zur
Vorlage gelangten.
Der Entziehungstatbestand des Artikel 203 Abs.1 und Abs.3
erster Anstrich wird als reine Tathandlung gesehen. Für die Entstehung der
Zollschuld kommt es auf subjektive Merkmale nicht an.
Für die Entstehung der Zollschuld ist die Frage des
Verschuldens irrelevant.
So vermögen auch die von der Bf. ins Treffen
geführten Umstände der Zollschuldentstehung, die Entstehung der
Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich nicht
hintan zu halten.
Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK
entstanden, so ist die Inanspruchnahme eines Präferenzzollsatzes nicht
möglich (FG Düsseldorf vom 14. September 1994, ZfZ 1995, 184), da
sich diese Abgabenbegünstigung nur durch Anmeldung in den zollrechtlich
freien Verkehr, wobei es regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung
gemäß Artikel 201 ZK kommt, erreichen lässt.
Daher ist auch die Gewährung des
Präferenzzollsatzes im Rahmen Rechtsbehelfsverfahrens in welchem die
Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 bejaht wird,
ausgeschlossen.
Gemäß der im Zollschuldentstehungszeitpunkt
relevanten, begünstigenden Bestimmung des Artikels 212a ZK (Fassung
1. Januar 1997), hätte trotz einer Zollschuldentstehung
gemäß Artikel 203 ZK, lediglich eine Befreiung von Einfuhr oder
Ausfuhrabgaben iSd. Artikels 185-187 ZK (worunter weder eine zolltarifliche
Abgabenbegünstigung noch eine Präferenzzollbegünstigung
fällt) Anwendung gefunden, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder
betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit gelegen ist
und dieser nachweisen konnte, dass die übrigen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Befreiung erfüllt sind.
Die Abgabenbegünstigung des Präferenzzollsatzes
kann im Falle der Entstehung einer Zollschuld nach Artikel 203 ZK im
Erstattungs- bzw. Erlassverfahren gemäß Artikel 239 ZK iVm.Art.900
Abs.1 Buchstabe b ZK gewährt werden, wenn der Beteiligte nachweist, dass im
Falle einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, der Anspruch auf die Gewährung des Präferenzzollsatzes
bestanden hätte und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 890
ZK-DVO (Nämlichkeitsnachweis, das Vorliegen aller Voraussetzungen für
die Gewährung der Begünstigung) gegeben sind und keine
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
vorliegt.
Das Erstattungs/Erlassverfahren ist ein vom
Rechtsbehelfsverfahren getrennt zu führendes Verfahren. Das bedeutet
für den gegenständlichen Fall, dass in dieser Berufungsentscheidung
nicht über den vorliegenden Erstattungsantrag abgesprochen werden kann,
sondern dass über die von der Bf. eingebrachte Berufung gegen die Abweisung
des Antrages auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK iVm. Artikel 900
Abs.1 Buchstabe o ZK-DVO mit gesonderter erstinstanzlicher
Berufungsvorentscheidung abzusprechen ist.
Es ist unbestritten, dass Bf. mit Schreiben vom
29. Dezember 1999.worin sie um Vorschreibung der Eingangsabgaben ersucht,
dieser Zollschuld beigetreten ist.
Der Beitritt zur Zollschuld des Warenempfängers
bedeutet für die Bf., dass sie im gleichen Ausmaß wie dieser als
Zollschuldner herangezogen werden kann.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales
Recht anzuwenden. (Witte,Zollkodex3,Rz 3).Die Entscheidung über die
Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine
solche Entscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH,2002/16/0301
v.26. Juni 2003).
Aufgrund des von der Bf. ausgehenden Ersuchens man
möge ihr die Eingangsabgaben vorschreiben wurde ihr somit unter besonderer
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der
Eingangsabgaben die Zollschuld zur Entrichtung vorgeschrieben. Diese
Vorgangsweise wird bei nachträglicher Überprüfung durch die
Berufungsbehörde als angebracht und den Gegebenheiten entsprechend
angesehen. Der von der Partei anlässlich ihres Zollschuldbeitrittes
vorgelegte Präferenznachweis konnte wegen des Entstehens der Zollschuld
gemäß Artikel 203 ZK nicht berücksichtigt werden.
Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung wird nachstehendes
bemerkt:
Entsteht außer den
Fällen des § 108 Abs.2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikel 202
bis 205 oder 210 oder 211 ZK, dann ist gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen
wäre.
Gemäß
§ 80
Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs.2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die
Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für
einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im
ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für
jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Gemäß. § 78
Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach
Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet
für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den
zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für
Österreich veröffentlicht wurde.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs.C-
91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach §
108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2004,
2003/16/0479, zufolge ist demnach die Vorschreibung einer Abgaben-erhöhung
nach § 108 ZollR-DG unter Heranziehung des Zinssatzes für
Säumniszinsen zulässig.
Entsteht eine Zollschuld unter
anderen als den in Artikel 218 Abs.1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen, dann hat
gem. Artikel 218 Abs.3 ZK die buchmäßige Erfassung des entsprechenden
Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die
Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen
und den Zollschuldner zu bestimmen.
Das ist dann der Fall, wenn
die Zollbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen im gegenständlichen
Fall einen Zollbescheid erlassen kann und die Erlassung eines Leistungsgebotes
nach rechtsstaatlichen Prinzipien verantwortet werden kann. Dies war im
Beschwerdefall mit dem Abschluss der zollwertrechtlichen und zolltariflichen
Ermittlungen am Freitag dem 21. Januar 2000 der Fall. Die
buchmäßige Erfassung erfolgte am Dienstag dem
25. Januar 2000 und somit innerhalb der im o.a. Erkenntnis genannten
Frist von zwei Werktagen unter Beachtung der vorstehend angeführten
gesetzlichen Bestimmungen.
Der Beschwerde war daher insgesamt der Erfolg zu versagen
und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Januar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 91 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 231 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 79 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachungreine TathandlungZollschuldbeitrittBegünstigung gemäß Art.212a ZKGewährung des PräferenzzollsatzesErstattungs- bzw. Erlassverfahren vom Berufungsverfahren getrennt zu führendes VerfahrenAbgabenerhöhung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0152-Z2L/02
- Stammnummer
- 13347
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF