Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0091-Z2L/04
Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0091-Z2L/04vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. ,Tierarzt, wohnhaft, vom
21. November 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Feldkirch vom 20. Oktober 2003, GZ. 900/8295/2003, betreffend Widerruf
einer begünstigenden Entscheidung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom
12. September 2003, GZ.: 900/5118/2003-1, wurde die Entscheidung des
Zollamtes Tisis vom 24. September 2002, mit welcher dem Bf. die Bewilligung zur
vorübergehenden Verwendung erteilt worden ist, gem. Art. 8 ZK
zurückgenommen.
Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit,
der Bf habe anlässlich der Einreise mit seinem Fahrzeug über das
Zollamt Tisis am 24. September 2002 hinsichtlich der von ihm mitgeführten
Waren erklärt, es handle sich um seine Berufsausrüstung, die er als
Tierarzt zur Ausübung seines Berufes benötige. Das Zollamt Tisis habe
diese Anmeldung angenommen und die Waren zum Verfahren der vorübergehenden
Verwendung überlassen.
Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges durch die MÜG
Bregenz in Egg, seien jedoch eine weit über den Tagesbedarf gem. § 4a
Tierärztegesetz hinausgehende Anzahl an Tierarzneiwaren, Futtermittel und
Impfstoffen festgestellt worden. Die Bewilligung zum Verfahren der
vorübergehenden Verwendung hätte daher nicht erteilt werden
dürfen. Da dem Bf. die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich
Tagesbedarf und Zulässigkeit der Einfuhr tierärztlicher Waren als
Tierarzt bekannt waren bzw. bei entsprechend genauer Erkundigung bekannt
hätten sein müssen, wäre die begünstigende Entscheidung des
Zollamtes Tisis (Annahme der Anmeldung und Überlassung der als
Berufsausrüstung angemeldeten Waren zum Verfahren der vorübergehenden
Verwendung) zurückzunehmen gewesen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober
2003 hat der Bf. Berufung mit der Begründung eingebracht, er sei
ausgebildeter Tierarzt und betreibe vom Standort X aus eine tierärztliche
Hausbesuchspraxis (gem. § 4a Tierärztegesetz) mit
grenzüberschreitender regionaler Dienstleistung für alle Tiere. Mit
einem Fahrzeug stehe er 24 Stunden in Alarmbereitschaft. Da sein
Betätigungsfeld vom Kleintier über landwirtschaftliche Nutztiere bis
zum Zirkuselefanten reiche, müsse er ein komplettes, sehr vielfältiges
Repertoire an verschiedenen Medikamenten und zootechnischen Produkten
mitführen.
Auf Grund der Bestimmung des § 4a Tierärztegesetz
dürfe er in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht
übersteigende Mengen an gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln
mitführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003, GZ.:
900/8295/2003, wies das Hauptzollamt Feldkirch die Berufung als unbegründet
ab. U. a. wurde ausgeführt, der Bf. habe in vielfältiger Weise gegen
die Bestimmungen des § 4a Tierärztegesetz verstoßen, was sich
bereits daraus ergäbe, dass er aus dem Vertrieb der Schweiz stammende und
damit ins Zollgebiet eingeführte Arzneiwaren nicht in Originalverpackung
mitgeführt habe. Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung
hätte nicht erteilt werden dürfen. Dem Bf. sei die Unrichtigkeit bzw.
die Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt gewesen bzw. hätten ihm
vernünftigerweise bekannt sein müssen.
In der gegen die Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das
bereits in der Berufung Vorgebrachte wiederholt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 24. September 2002 stellte sich der Bf. mit seinem in
Liechtenstein zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug beim Zollamt Tisis der
zollamtlichen Eingangsabfertigung. Der Bf. gab an, dass er den Tagesbedarf an
Praxismaterial und einen Hund mithabe.
Anlässlich einer am selben Tag abgehaltenen Kontrolle
durch die MÜG Bregenz auf der B 200 in Egg stellte sich heraus, dass das
Fahrzeug mit einer weit über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge an
Arzneimitteln beladen war. Weiters wurden auch zootechnische Produkte und
Diätfutter vorgefunden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 6. Mai 2003,
GZ 900/90415/27/2002, wurden dem Bf. die auf diese Waren entfallenden
Eingangsabgaben gem. Art. 203 ZK vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 12. September 2003, GZ. 900/5118/2003-1,
erging vom Hauptzollamt Feldkirch ein weiterer Bescheid mit folgendem Spruch:
"Die Entscheidung des Zollamtes Tisis vom 24. September 2002, mit welcher dem Bf
die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung erteilt wurde, wird gem.
Art. 8 ZK zurückgenommen."
Zur Frage, ob überhaupt ein Widerruf gem. Art. 8 ZK zu
erfolgen hatte, war zu erwägen:
Gem. Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende
Entscheidung zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder
unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder
vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie aufgrund der
richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen
dürfen.
Gem. Abs. 3 leg. cit. gilt die Rücknahme ab dem
Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen
ist.
Eine begünstigende Entscheidung liegt jedenfalls dann
vor, wenn sie ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt.
Art. 8 ZK legt dem Wirtschaftsbeteiligten, der eine
Genehmigung beantragt, die Pflicht auf, der entscheidenden Zollbehörde
richtige und vollständige Tatsachen mitzuteilen, damit sie eine richtige
Entscheidung treffen kann. Den Zollbehörden sind, gem. Art. 6 ZK, alle
Angaben und Unterlagen zu liefern, die von diesen Behörden für die
Entscheidung benötigt werden. Der Wirtschaftsbeteiligte kann daher auch
keinen Rechtschutz erwarten, wenn die Entscheidung der Zollbehörden auf den
von ihm gelieferten unrichtigen oder unvollständigen Angaben
beruht.
Der Bf. ist ausgebildeter Tierarzt und betreibt eine
tierärztliche Hausbesuchspraxis vom Standort X für alle Tiere mit
grenzüberschreitender regionaler Dienstleistung. Mit einem Fahrzeug steht
er über 24 Stunden in Abrufbereitschaft.
Gem. § 4a Abs. 1 des Tierärztegesetzes
dürfen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EWR Abkommens, die in
einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt
sind, diesen Beruf auch in Österreich grenzüberschreitend
ausüben. Gem. Abs. 5 leg. cit. dürfen Tierärzte nach Abs. 1 u. a.
in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine,
den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener
gebrauchsfertigen Tierarzneimittel, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel
- zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht
zugelassen sind.
Gem. § 5 Abs. 1 lit. 4 Arzneiwareneinfuhrgesetz sind
Einfuhrbewilligungen oder Meldungen gem. § 2 Abs. 1 bis 11 nicht
erforderlich für Tierarzneimittel, die im Sinne des § 4a Abs. 5 des
Tierärztegesetzes von Tierärzten, die in einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des
tierärztlichen Berufes befugt sind, in das Bundesgebiet verbracht
werden.
Hier stimmt die Berufungsbehörde der Ansicht des
Hauptzollamtes Feldkirch zu, dass die vom Bf. mitgeführten Medikamente und
sonstigen Arzneiwaren den Tagesbedarf eines grenzüberschreitend
tätigen Tierarztes bei weitem überschritten haben. Dass dieser
Tagesbedarf im Voraus bestimmt werden kann, ist allerdings zweifelhaft. Dies
kann wohl nur ein Durchschnittswert sein, der sich bei Beobachtung über
eine längeren Zeitraum ergibt. Nicht gefolgt wird der Ansicht des
Zollamtes, dass der Tagesbedarf nur die tatsächlich verbrauchte Menge an
Medikamenten ist, die im Zuge einer konkreten Behandlung verabreicht werden.
Dies würde bedeuten, dass bei einer Visite, bei der keine Medikamente
verabreicht werden, auch jene Kleinmengen, die wohl mitgeführt werden
müssen, nicht mehr unter den Tagesbedarf fallen würden, da es ja auf
die konkrete Verwendung bei der einzelnen Einreise ankäme. Damit wäre
die Bestimmung aber unvollziehbar.
Weiters ist das österreichisch schweizerische Abkommen
über den Grenzverkehr (BGBl. 116/1948) zu beachten. Gem. Art. 4 Abs. 3 ist
unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb einer Frist von höchstens 6
Monaten in die Herkunftszone von allen Eingangsabgaben befreit:
1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte
Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche Tierärzte der einen
Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes.. oder zum vorübergehenden
Gebrauch in die andere Zone mit sich führen.
Allein aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bf.
Waren (zB. Hundemaulkorb) mitgeführt hat, die zulässigerweise im
Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Gemeinschaft
eingeführt werden können, weshalb ein genereller Widerruf der vom
Zollamt Tisis erteilten Bewilligung nicht zulässig ist.
Weiters steht außer Streit, dass der Bf. aufgrund
seines in X gelegenen Wohnsitzes das von ihm verwendete, und in X zum Verkehr
zugelassene Beförderungsmittel, zulässigerweise benutzt hat. Dieses
Fahrzeug ist vom Zollamt Tisis zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt
worden. Der Widerruf der erteilten Bewilligung ist daher in diesem Fall
rechtswidrig, da der Bf. durchaus Waren, die dem Verfahren der
vorübergehenden Verwendung zugänglich waren, mitgeführt hat.
Dass dies auf eine Vielzahl der Medikamente nicht zutrifft,
wird nicht bezweifelt. Die mitgeführte Menge überschreitet bei weitem
den Tagesbedarf im Sinne des Art. 4a TierärzteG, wie auch im Schreiben des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 9. Oktober
2002 festgestellt worden ist. Für diese Waren erfolgte die
Zollschuldvorschreibung zu Recht.
Gem. Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein
Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren
anzumelden. Diese Zollanmeldungen können gem. § 61 ZK schriftlich,
mündlich oder durch so genannte andere Formen der
Willensäußerung abgegeben werden.
Gem. Art. 137 ZK können im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen
gemachten Gebrauchs Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Die mündliche Anmeldung zum Verfahren der
vorübergehenden Verwendung bezog sich -wie ausgeführt-
ausschließlich auf den Tagesbedarf an Praxismaterial und den
Hund.
Für die den Tagesbedarf übersteigende Menge sowie
jene Waren, bei denen es sich um Futtermittel sowie zoologisches Zubehör
handelt, ist aber seitens des Bf. keine Anmeldung erfolgt. Sie fallen weder
unter den Begriff des Tagesbedarfs noch sind sie als Berufsausrüstung
anzusehen, sondern Handelswaren, sodass sie, mit dem Verlassen des Amtsplatzes
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Für diese Waren
erfolgte auch die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld mit Bescheid des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 6. Mai 2003, GZ.: 900/90415/27/2002.
Da diese Waren nicht von der begünstigenden
Entscheidung des Zollamtes Tisis (Abfertigung zur vorübergehenden
Verwendung) umfasst waren, bedarf es auch keines Widerrufs. Für diese Waren
ist die Einfuhrzollschuld entstanden.
Des weiteren ist noch festzustellen, dass es das
Hauptzollamt Feldkirch unterlassen hat, im Spruch sowie in der Begründung
des Widerrufsbescheides darauf einzugehen, auf welche Waren sich diese
Bewilligung erstreckt hat und welche Waren daher vom Widerruf betroffen sind.
Der Begründung ist zwar zu entnehmen, dass es sich um die vom Bf.
anlässlich der Einreise in seinem Fahrzeug mitgeführten Medikamente
handelt, wobei aber nicht festgelegt worden ist, um welche Mengen und welche Art
von Medikamenten es sich im konkreten Fall gehandelt hat. Damit ist nicht
nachvollziehbar, auf welche Waren sich der Widerruf tatsächlich erstreckt,
da ja auch z. B. das von ihm benutzte Fahrzeug zum Verfahren der
vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden ist.
Da das Zollamt in der Begründung darauf eingeht, dass
die anlässlich der Kontrolle vorgefundene Mengen an Arzneiwaren den
Tagesbedarf im Sinne des § 4a des Tierärztegesetzes weit
überschritten hat, wäre es erforderlich gewesen, einerseits
festzustellen, worin der Tagesbedarf bestanden hat und konkret festzulegen, mit
welcher Menge dieser überschritten worden ist.
Mit der bloß allgemein gehaltenen Feststellung, "die
am 24.9.2002 vom Zollamt Tisis erteilte Bewilligung zur vorübergehenden
Verwendung wird gem. Art. 8 ZK zurückgenommen", ist dem
Konkretisierungserfordernis nicht entsprochen worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 59 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0091-Z2L/04
- Stammnummer
- 12432
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF