Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0139-Z2L/05
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0139-Z2L/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht nicht, wenn der Eingangsabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden, sind vom Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nicht betroffen. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, im Hinblick auf die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.Z., P., vertreten durch Dr. Georg
Uher, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, vom 25. Oktober
2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
14. September 2005, Zl. 100/33589/25/2005, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 21. März 2005, Zl.
100/33589/01/2005, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) die
Zollschuld gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK geltend gemacht.
Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass der Bf. am
26.6.1995 als Fahrer des für die Fa. W.P. zugelassenen LKWs (Kennzeichen
X.) das Carnet TIR Nr. 14503981 beim Zollamt Drasenhofen vorgelegt habe. Aus dem
Carnet sei ersichtlich gewesen, dass 20.000 kg (19.400 kg Rohmasse)
Edamerkäse (40%) im Wert von ATS 465.600 von Tschechien über
Österreich nach Slowenien angewiesen wurden. Das Zollamt Drasenhofen habe
die erklärte Ware unter der AnmeldungsNr. 260/000/923134/01/5 zum
Austrittszollamt Spielfeld weiterangewiesen. Der am LKW angebrachte tschechische
Raumverschluss Nr. 02/248 sei anerkannt und belassen worden. Der Austritt der
Ware sei vom Zollamt Spielfeld am 27.6.1995 unter der Anmeldungs-Nr.
745/074062/00/5 bestätigt worden.
Zwischen dem Eintrittszollamt Drasenhofen und dem
Austrittszollamt Spielfeld sei die Ware widerrechtlich aus dem Versandverfahren
entnommen und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Bei dem
dem Zollamt Spielfeld gegenüberliegenden slowenischen Grenzzollamt Sentilj
sei der LKW leer eingetreten.
Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht Berufung und beantragte in einem die Aussetzung der
Vollziehung.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005, Zl. 100/33589/18/2005, wurde
der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet
abgewiesen.
Die dagegen vom Bf. fristgerecht eingebrachte Berufung
wurde mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde
dazu ausgeführt, dass weder im Hinblick auf die Eingabe noch unter
Bedachtnahme auf die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 31.8.2005, Zl.
100/33589/19/2005, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung vorliegen würden. Selbst wenn die
Möglichkeit eines unersetzbaren Schadens bestünde würde nicht
automatisch die Aussetzung ohne Leistung einer Sicherheit zu erfolgen haben. Es
sei im konkreten Fall schon im Hinblick auf die Chancengleichheit aller
Steuerpflichtigen gemäß dem im § 114 BAO festgelegten
Gleichbehandlungsgrundsatz mit in Rechnung zu stellen, dass der Bf. vom
Landesgericht Korneuburg rechtskräftig wegen banden- und
gewerbsmäßigem Schmuggel verurteilt worden sei. In Ermangelung einer
entsprechenden Sicherheit war der Antrag daher abzuweisen.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und
führte hiezu im Wesentlichen aus, dass offensichtliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits dadurch
vorlägen, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die vom Bf. vorgelegte Gehaltsbestätigung belege, dass
der Bf. die vom Zollamt geforderte Sicherheit in Form einer Bankgarantie nicht
beibringen könne, da er bei dem in Forderung gezogenen Betrag bereits die
laufenden Zinsen , welche für eine Bankgarantie anfallen, nicht bezahlen
könnte. Der Erlag einer Sicherheit würde daher zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen.
Weiters stütze sich das Zollamt auf das
rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, was
gemeinschaftsrechtswidrig sei, da es sich um ein Schöffengericht gehandelt
habe, dessen Feststellungen im Tatsachenbereich nicht angreifbar
seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden,
abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK, sofort
vollziehbar.
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Die nationalen Bestimmungen über
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese
Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine
Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen
wird.
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.
Im Hauptverfahren ist die Berufung vom 29.4.2005 noch nicht
erledigt worden. Den Ausführungen des Bf. ist zu entnehmen, dass der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung gestellt wurde. Weiters wurde
vorgebracht, dass die vom Zollamt verlangte Sicherheitsleistung aufgrund des
geringen Einkommens des Bf. nicht erbracht werden kann.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel in tatsächlicher
Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage vorliegen.
Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur
überschläglich erfolgen.
Begründete Zweifel in der Rechtsfrage liegen vor, wenn
die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht
geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der
Zollbehörde erhoben werden.
Gem. Art. 203 ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gem. Abs. 3 leg. cit ist nicht nur derjenige Zollschuldner, der die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat, sondern auch alle Personen, die an
dieser Entziehung beteiligt waren, die die betreffende Ware erworben oder im
Besitz gehalten haben, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen
müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen bzw.
entzogen worden war.
Objektiv beteiligt kann jedermann sein, der durch sein
Verhalten das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch andere
unterstützt. In der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung wird der
Begriff der objektiven Beteiligung weit ausgelegt. Der Tatbestand der
Beteiligung schließt demnach jeden ein, der durch seine Hilfeleistung die
Durchführung der Haupttat ermöglicht, erleichtert oder auch
absichert.
Dem Einwand des Bf., dass entgegen der Ansicht des
Zollamtes, wonach die Abgabenbehörde an Strafurteile gebunden sei, diese
Bindung dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspreche, ist zu
entgegnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen (zuletzt: VwGH 30. April 2003, Zl: 2002/16/0006).
Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des
Landesgerichtes Korneuburg (602 HV 4/03a) vom 4.8.2003 wurde der Bf. wegen des
Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §
35 Abs. 1 lit. a und b FinStrG schuldig gesprochen.
Der Bf. hat, als Mitglied einer Bande von mindestens 13
Personen, 20.000 kg Käse der zollamtlichen Überwachung entzogen. Der
Bf. hat, angestiftet von W.P. , in dessen Unternehmen er zwischen 1993 und 1995
beschäftigt war, als Fahrer insgesamt 6 Schmuggeltransporte von jeweils ca.
22.000 kg Käse durchgeführt. Dazu wurde beim Zollamt Drasenhofen ein
in Tschechien eröffnetes Carnet TIR vorgelegt. Die Sendungen wurden zum
Zollamt Spielfeld angewiesen, dort wurde deren Austritt vorgetäuscht,
während der LKW bereits vorher in Österreich entladen worden
war.
Bindungswirkung bedeutet, dass die Parteien an den Inhalt
eines Bescheides oder Urteils gebunden sind. Bindung bedeutet aber auch, dass
Verwaltungsbehörden Urteile der Gerichte zu beachten haben, sowie Gerichte
gegebenenfalls Bescheide der Verwaltungsbehörden ebenfalls
berücksichtigen müssen. Die Entscheidung der jeweiligen Staatsgewalt
entwickelt eine verbindliche, normative Kraft, wobei grundsätzlich Akte der
Gerichtsbarkeit die Verwaltung binden und umgekehrt
(Stoll, BAO, 1319).
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch
darstellen, gebunden (zB VwGH 9.12.1992, 90/13/0281). Dazu gehören
jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung
tatbestandsmäßig sind (VwGH 16.10.1986, 86/16/0155). Die
Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit: Nicht
nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des
strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu
übernehmen Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit
rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde ist eine nochmalige
Überprüfung durch die Abgabenbehörde rechtlich unzulässig
(VwGH 13.4.1988, 84/13/0135).
Die Bestandskraft eines strafgerichtlichen Urteils soll dem
Verurteilten gegenüber auch in einem späteren Verwaltungsverfahren
deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem
Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in
der institutionellen Ausstattung durch die in der Strafprozessordnung
eingeräumte Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem
Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die
höchstmögliche Gewähr für die Übereinstimmung der
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet. Von
einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die
Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen
(VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz,
wonach keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung bestehen, erfolgte im Lichte der oben dargestellten Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu recht. Ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
kann aufgrund der obigen Ausführungen nicht festgestellt
werden.
Gem. Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den
Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen.
Abs. 4. Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt
sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben, wenn im
Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde, zehn Jahre.
Der Bf. wurde vom Landesgericht Korneuburg wegen gewerbs-
bzw. bandenmäßigem Schmuggel verurteilt. Es handelt sich daher um
hinterzogene Abgaben. Verjährung ist daher (Tatzeitpunkt 26.6.1995,
Bescheiderstellung am 21. März 2005) noch nicht eingetreten.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung infolge zwischenzeitig eingetretener
Verjährung bestehen nach Ansicht des Senates daher nicht.
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist auch
auszusetzen, wenn dem Bf. durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden
entstehen könnte. Die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr
eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht
werden.
Mangels Definition im Zollkodex knüpft der
Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.7.1997, C-130/95, zur
Begriffsbestimmung an den des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens
an. Nur dann, wenn im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren ein finanzieller
Schaden nicht vollständig ersetzt werden könnte, ist der Schaden
schwer und unersetzbar. Ein Schaden in diesem Sinn ist beispielsweise die
Notwendigkeit des Verkaufs eines Hauses oder einer Eigentumswohnung,
Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Verwertung gepfändeten
Vermögens.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich um eine begünstigende Bestimmung, weshalb der Abgabepflichtige aus
eigenem und überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Der Zollschuldner hat substantiiert darzulegen, dass durch
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn einen unersetzbaren
Schaden entsteht.
Vom Bf. wurde zu seinen finanziellen Verhältnissen
vorgebracht, dass er brutto 1.165,78 € ins Verdienen bringe und für
ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei. Über Vermögen
(Sparbücher) verfüge er nicht.
Da somit kein der Vollstreckung unterliegendes
Vermögen des Bf. vorhanden ist, besteht auch nicht die Gefahr eines
unersetzbaren Schadens. Im Hinblick auf die Pfändungsschutzbestimmungen
stellt die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung keinen
unersetzbaren Schaden dar. Vermögenslose oder Personen, deren Einkommen
längerfristig pfändungsfrei bleiben werden (insbes §§ 53 ff.
AbgEO iVm 290 ff EO), haben durch den Vollzug von Bescheiden, die auf
Geldleistungen gerichtet sind, keinen unersetzbaren Schaden zu befürchten
(Witte/Alexander, Zollkodex, Art. 244 Rz. 33).
Unter Berücksichtigung der Einkommenssituation, deren
Änderung vom Bf. nicht in Aussicht gestellt wurde, sowie mangels
Vorhandensein eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögens, kann
für den Bf. allein durch das im Abgabenbescheid enthaltene Leistungsgebot
kein unersetzbarer Schaden entstehen.
Eine weitergehende Darlegung, worin für den Bf. der
unersetzbare Schaden bestehe, hat dieser nicht erbracht.
Da weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen noch für
den Bf. ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, somit keine der im Art.
244 ZK genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Aussetzung des
Abgabenbescheides von vornherein nicht in Frage. Die Frage der
Sicherheitsleistung erübrigt sich dadurch.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
AussetzungRechtmäßigkeitunersetzbarer SchadenSicherheitsleistungVermögenslosigkeitPfändungsschutzvorschriften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0139-Z2L/05
- Stammnummer
- 19748
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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