…ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben. Der Geschäftsführer erhielt im Streitzeitraum monatliche Akontozahlungen in Höhe von…
…tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. es ist zu prüfen, ob den Geschäftsführer tatsächlich sowohl das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen als auch das Wagnis trifft, das sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergibt. Im vorliegenden Fall erhielt der Geschäftsführer A. M. in den Jahren…
…Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Die Art der erbrachten Leistung ist zwar grundsätzlich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit; zu beurteilen ist aber, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird…
…Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Nicht zuletzt ist auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis sowie laufender Lohnzahlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die…
…0084-8). Es kommt nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern darauf, ob dem Geschäftsführer-Gesellschafter tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit-etwa im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft -kein oder nur ein geringes Wagnis vorliegt. (VwGH v. 21.September 1999…
…fünf gleichen Raten ab September 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sofortige Zahlung des Betrages auf Grund saisonaler Einnahmenschwankungen eine außerordentliche Härte sein würde. Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr das Ratenansuchen ab. Die Veranlagung für die Jahre…
…Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer gem. § 22 EStG, da sie im Rahmen ihrer Bezüge ein qualifiziertes Unternehmerwagnis im Form ins gewichtfallender Einnahmenschwankungen und Schwankungen ins gewichtfallender nicht überwälzbarer Ausgaben trägt. 6 Die Geschäftsführerin bezieht keine Einkünfte im Sinne des § 25 EStG. 7 Durch die Vorschreibung der…
…hänge von deren Gewinn ab. In wirtschaftlich schlechten Jahren sei mit sehr geringen Bezügen zu rechnen. Heftige Einnahmenschwankungen seien Ausdruck des Unternehmerwagnisses. Es werde daher die Aufhebung des Haftungs- und Abgabenbescheides beantragt. Im Vorlageantrag vom 18.10.2002 wurde ergänzend unter Hinweis auf § 47 Abs…
…In wirtschaftlich schlechten Jahren sei mit sehr geringen Bezügen zu rechnen. Heftige Einnahmenschwankungen seien Ausdruck des Unternehmerwagnisses. Es werde daher die Aufhebung des Haftungs- und Abgabenbescheides beantragt. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5.September 2002 als unbegründet ab und begründete dies unter…
…ausreichen würde, um den GesmbH-Geschäftsführer als weisungsunterworfen anzusehen. Den Geschäftsführer treffe nur das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen aus der Umsatzentwicklung. Ohne schriftlichen Vertrag könne ein freies Dienstverhältnis nicht dokumentiert und anerkannt werden. Im Vorlageantrag wird wiederholt auf das erhebliche unternehmerische Risiko, das der…
…beeinflussen, ausgeschlossen würde. Auch treffe M.B. nicht das Wagnis von ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen. Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten…
…dieses Erkenntnisses angeführten Merkmale. Diese Merkmale seien folgende: Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens; Unternehmerrisiko durch ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen sei nicht gegeben und laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung. Im gegenständlichen Verfahren für die Jahre 2001 bis 2004 sei daher auch das…
…ob den Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit kein oder nur ein geringes Wagnis vorliegt. Der Umsatz der letzten 5 Jahre entwickelte sich wie folgt: 1999: ATS 17.218.834,76 2000: ATS 17.910.189,85 2001:ATS 16…
…dieses Erkenntnisses angeführten Merkmale. Diese Merkmale seien folgende: Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens; Unternehmerrisiko durch ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen sei nicht gegeben und laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung. Im gegenständlichen Verfahren für die Jahre 2001 bis 2004 sei daher auch das…
…im Jahr 2003 44.000,00 € und im Jahr 2004 36.000,00 € an Geschäftsführerentgelt bezogen worden. Ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen seien demnach nicht augenscheinlich. Eine konkrete Prüfung dahingehend habe sich im Rahmen der GPLA-Prüfung allerdings im Hinblick auf das zitierte VwGH…
…Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Nicht zuletzt ist auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis sowie laufender Lohnzahlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die…
…Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Nicht zuletzt ist auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis sowie laufender Lohnzahlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die…
…Berufungsvorentscheidung, in der im Wesentlichen die Annahme eines Unternehmerrisikos widerlegt wurde, hielt die Berufungswerberin im Vorlageantrag die bisherige Rechtsansicht weiterhin aufrecht und wandte sich insbesondere gegen die Ausführungen des Finanzamtes, dass die Einnahmenschwankungen, die z.B. zwischen den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 ca…
…ausgeführt, der 100%ige Gesellschafter G.P. sei einem Einzelunternehmer gleichgestellt. Er trage ein wesentliches Unternehmerrisiko, das sich in massiven Einnahmenschwankungen niederschlage. Seine Bezüge seien hinsichtlich Höhe und Auszahlung erfolgs- und liquiditätsabhängig. Die Endabrechnung der Geschäftsführervergütung erfolge auf Grund der Erfolgsabhängigkeit erst am Jahresende, nachdem…
…sei bereits Inhalt zahlreicher Judikate des VwGH. Denen sei zu entnehmen, dass entscheidendes Kriterium das Unternehmerwagnis und ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen seien. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2001 sei zwischen der Berufungswerberin und dem Geschäftsführer eine neue Vereinbarung geschlossen worden, in der die Entlohnung wie folgt…