Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1004-L/04
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1004-L/04vom 20.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
28. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
vom 30. August 2004 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO (Ratenzahlung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Telefax vom 27. August 2004 beantragte der Bw. durch
seinen ausgewiesenen Vertreter die Zahlung des Rückstandes in Höhe von
€ 4.618,43 in fünf gleichen Raten ab September 2004. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die sofortige Zahlung des Betrages
auf Grund saisonaler Einnahmenschwankungen eine außerordentliche
Härte sein würde.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr das Ratenansuchen ab. Die Veranlagung für die Jahre
2000 und 2001 sei erklärungsgemäß erfolgt, der Bw. habe mit der
Entstehung der Abgabenschuld rechnen müssen. Da seit 19. März 2001
laufend Einbringungmaßnahmen erfolgen würden, sei die Einbringung
gefährdet. Bereits mit dem Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens vom 4. August 2004 sei der Bw. aufgefordert
worden, den Betrag von € 4.618,43 unverzüglich zu entrichten. Der Bw.
werde letztmalig aufgefordert, den Betrag von € 4.618,43 unverzüglich
zu entrichten.
Mit Telefax vom 28. September 2004 wurde gegen den
abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die
angeführten Argumente seien nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass die
Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt sei, schließe die
Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht aus. Die letzte
Einbringungsmaßnahme gegen den Bw. sei vor ca. einem Jahr gesetzt worden,
von laufenden Einbringungsmaßnahmen könne daher keine Rede
sein.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, dass gem. § 212 BAO die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der
Entrichtung der Abgaben hinausschieben könne, wenn die sofortige
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet werde. Bei Begünstigungstatbeständen
trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige habe also selbst und
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden könne. Er habe daher aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Der
Bw. wurde eingeladen, im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage das
Ratenzahlungsansuchen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zu präzisieren.
Dieses Schreiben wurde bislang keiner Beantwortung
zugeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessungsentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat
daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu
machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Seitens des Bw. wurde lediglich bekannt gegeben, dass die
sofortige Zahlung des Rückstandes von € 4.618,43 auf Grund der
saisonalen Einnahmenschwankungen eine außerordentliche Härte
darstelle. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern dem Bw. die sofortige volle
Entrichtung des Abgabenbetrages, gemessen an seinen sonstigen Verpflichtungen
und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen
an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden
Erwerbsquelle, nicht zugemutet werden könne. Es wurde auch nicht dargelegt,
welcher Art diese saisonalen Schwankungen seien. Dem Bw. ist insofern
zuzustimmen, dass eine erklärungsgemäße Veranlagung
grundsätzlich die Gewährung einer Ratenzahlung nicht
ausschließt. Musste jedoch ein Abgabenpflichtiger mit dem Zufließen
von Einkünften erkennen, dass die zu erwartende Abgabenvorschreibung die
Vorauszahlungen übersteigen wird, so trifft ihn die Verpflichtung, für
die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und
ausreichend vorzusorgen. Unterlässt er eine solche Vorsorge oder verwendet
er den für die Nachzahlung bereit gestellten Betrag anderweitig, ohne auf
anzuerkennende berechtigte Interessen verweisen zu könne, dann kann -
sofern eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis konkret
nicht vorliegt - eine erhebliche Härte, die mit der sofortigen oder
mit der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben verbunden wäre, nicht
erkannt werden. Im vorliegenden Fall hat der Bw. am 20. April 2000 sogar den
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2000 auf 0,-- gestellt.
§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird.
Am Abgabenkonto des Bw. besteht ein Rückstand iHv. 26.611,77 €.
Seit dem Jahr 2000 werden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz laufend
Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Seit Einbringung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 27. August 2004 wären bislang vier
Ratenzahlungen fällig gewesen. Das wäre ein Betrag von insgesamt
€ 3.694,74. Keine der vorgeschlagenen Raten wurden zur Einzahlung gebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ebenso keine Raum
für die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens, wie wenn die
Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet würde.
Trotz Ergänzungsersuchens des Unabhängigen Finanzsenates war der Bw.
nicht bereit jene Umstände darzulegen, die eine Gefährdung der
Einbringlichkeit ausschließen würden.
Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht
erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der Behörde
kein Raum.
Selbst wenn man dieser Meinung nicht folgen sollte,
wäre auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung - diein
gegenständlichen Fall, wie bereits erläutert, unterbleibt - die
Gewährung einer Zahlungserleichterung ausgeschlossen. Wurden nämlich
die Vorauszahlungen auf Antrag des Abgabenpflichtigen herabgesetzt (der Bw. hat
am 20. April 2000 des Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
auf 0,-- gestellt), so ist bei der Erledigung eines
Zahlungserleichterungsansuchens für die dadurch beeinflusste
Abschlusszahlung ein restriktiver Maßstab anzulegen. Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1004-L/04
- Stammnummer
- 13190
- Gültig
- 20.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF