Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0773-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-S/02vom 08.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es kommt nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern darauf, ob den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit - etwa im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein geringes Wagnis vorliegt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.Zobl, Bauer&Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Herr A.P. ist
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Bw und mit 75% an dem
Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines
Lohnsteuerprüfungsverfahrens für den Prüfungszeitraum
1.1.1996-31.12.2000 wurden mit Haftungs-und Abgabenbescheid vom 4. Juli
2001 die Geschäftsführerbezüge des A.P. für die Jahre 1996
bis 2000 dem Dienstgeberbeitrag (DB) unterworfen und hierfür eine
Abgabenvorschreibung von S 145.380,00 (10.565,18 €)
vorgenommen.
Die Berufung
richtet sich ausschließlich gegen die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion
A) (kurz DB) sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ) für die
Bezüge des A.P.
In der Berufung
vom 2. August 2001 führt die Bw aus, dass
die
Geschäftsführertätigkeit in der Form eines Werkvertrages
ausgeführt werde,
A.P.
in seiner Geschäftsführertätigkeit weisungsungebunden
sei,
A.P.
keinen laufenden Bezug erhalte und von einem gleich bleibenden Bezug nicht
gesprochen werden könne,
die
Geschäftsführertätigkeit ausschließlich vom Umsatz und vom
Gewinn des Unternehmens in der Form abhängig sei, dass 5% des auf Grund der
Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelten Umsatzes als Vergütung
ausgeschüttet werde und
A.P.
eine gewinnabhängige Dividende in Abhängigkeit vom
Jahresüberschuss
erhalte.
In Beantwortung
des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 27. September 2001 teilte
die Bw mit:
Ein
schriftlicher Vertrag hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit
der AP. bestünde nicht.
A.P.
sei fast ausschließlich im Verkauf tätig.
Im
obliege eigenverantwortlich die gesamte Abwicklung der Großaufträge.
Die Geschäftsführung nehme zeitlich eine untergeordnete Rolle
ein.
Die
Reisekosten und die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1996 bis
1998 würden von der Bw getragen werden.
Die
Urlaubseinteilung liege im ausschließlichen Verantwortungsbereich des
Geschäftsführers. Im Krankheitsfall sei der Geschäftsführer
verpflichtet, für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen.
A.P.
erledige, sofern er nicht bei Kunden unterwegs sei, seine Arbeit von zu Hause,
darüber hinaus stehe dem Geschäftsführer in der Firma ein kleines
Büro zur Verfügung.
Urlaubsgeldanspruch,
Weihnachtsremuneration und Abfertigungsanspruch bestünden
nicht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z
2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte,
Betriebshygieniker und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser
Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs.
7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00,
zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des Fehlens des
Unternehmerwagnisses ab, nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen
zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht
zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die
Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136),
fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/00339).
"Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer
aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen,
dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass sie frei ihre
Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, -
aber - wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem
Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit nicht an (VwGH v.
20.11.1996, Zl. 96/15/0094)".
Die in der Berufung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung
eingebrachten Argumente der Bw hinsichtlich Urlaubseinteilung,
Vertretungsregelung, Abfertigungsanspruch 13. und 14. Bezüge etc.
müssen daher ins Leere gehen.
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18.9.1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein
Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein.
Der Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn damit
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart
ist, nicht aber, wenn Gegenstand des Vertrages auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie das im gegenständlichen
Fall ist, geschuldet wird. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern
entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Besteht gemessen am
Vertrag Unternehmerrisiko, dann ist dies an den tatsächlichen
Verhältnissen zu verifizieren.
Entscheidend ist, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers
tätig ist.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit des Geschäftsführers.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung des Gesellschafters- Geschäftsführers in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (vgl.
VwGH v. 24.2.1999, 98/13/0014).
Ein entsprechendes
Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der
Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerrisiko der Gesellschaft
an.
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht die Frage, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen
trifft.
Die Bw führt in den Berufungsausführungen vom
2. August 2001 bzw. 27. November 2001, dass ein Unternehmerwagnis
schon deshalb gegeben sei, weil das
Geschäftsführer-Gesellschafter-Entgelt erfolgs-und umsatzabhängig
festgelegt wird.
A.P. erhalte eine Geschäftsführungsvergütung
von 5% des Umsatzes. Es würden monatlich S 30.000.- akontiert.
Darüber hinaus erhalte A.P. eine gewinnabhängige Dividende in
Abhängigkeit des Jahresüberschusses.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte die Bw
am 27. November 2001 mit, dass ein schriftlicher Vertrag hinsichtlich der
Geschäftsführertätigkeit des A.P. nicht bestehe.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei
gesellschaftlichen Verflechtungen von Interessen die Grundsätze für
Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind.
Vereinbarungen zwischen einem die GmbH beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft müssen von
vornherein klar sein, einem Fremdvergleich standhalten, nach außen klar
zum Ausdruck kommen und somit in eindeutigen schriftlichen Abmachungen
festgehalten werden.
"Um den gerade bei wesentlich beteiligten
Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des
Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen,
ist der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung
der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung zuzumessen" (VwGH v.
18. Juli 2001, Zl. 2001/13/0084-8).
Es kommt nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern
darauf, ob dem Geschäftsführer-Gesellschafter tatsächlich das
Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit-etwa im Hinblick auf
die Gewinnentwicklung der Gesellschaft -kein oder nur ein geringes Wagnis
vorliegt. (VwGH v. 21.September 1999, 99/14/0255).
Damit ist aber das Unternehmerrisiko, wie oben
ausgeführt, in erster Linie nach der
tatsächlichen Abwicklung der Entlohnung zu beurteilen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass A.P. ein
monatliches Gehalt von etwa S 30.000.- bezogen hat (mögen sie auch als
Akontozahlungen bezeichnet werden).
Dieses monatliche Gehalt von S 30.000.- ist in den
Kalenderjahren 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000, also im gesamten Streitzeitraum,
ausbezahlt worden. Diese Entlohnungsregelung lässt nach Ansicht der
Behörde die Vereinbarung eines Fixbezuges erkennen. Die Tatsache eines
monatlichen Fixbezuges ist aber ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos des Geschäftsführers. In diesem Zusammenhang
wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Behörde, selbst in der von der
Bw in ihren Berufungsausführungen angesprochenen und näher dargelegten
Entlohnungsregelung, nämlich in einem prozentualen, umsatzabhängigen
Entlohnungssystem (Ausschüttung von 5% des Umsatzes ohne Einbeziehung einer
Abschlagskomponente bei Nichterreichen eines bestimmten
Geschäftsergebnisses als Vergütung) grundsätzlich ein
Unternehmerrisiko nicht erblicken kann.
Wie die Bw im Weiteren ausführt, steht dem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine gewinnabhängige Komponente
seines Geschäftsführerbezuges in der Form zu, dass er nach Beschluss
der Generalversammlung 20% bis 30% vom Jahresüberschuss vor Ertragssteuern
als weiteren Geschäftsführerbezug erhält:
Dazu ist Folgendes zu sagen: Erfolgsabhängige
Bezugsvereinbarungen sind bei leitenden Angestellten nicht
unüblich.
Bei einer erfolgsabhängigen Bezugsvereinbarung
könnte ein relevantes Unternehmerrisiko dann vorliegen, wenn die Regelung
tatsächlich zu so starken (Reduzierung des Bezuges auf deutlich weniger als
die Hälfte) - nicht willkürlich herbeigeführten Schwankungen der
Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge (mit
tatsächlicher Rückzahlung der Akontozahlungen)
führt.
In Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft lag
jedoch kein oder nur geringes Wagnis vor.
Gehaltsanpassungen aufgrund einer schlechteren Ertragslage
lassen für sich alleine - mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundene - Erfolgsbestimmtheit von Geschäftsführerbezügen nicht
erkennen, wenn diese ohnedies eine Kontinuität aufweisen.
Die von der Bw in dem Vorlageantrag vom 26. Februar 2002
angesprochenen Schwankungen und damit verbunden Einkommensreduktion im Jahr 2000
weist nach Ansicht der Behörde noch kein erhebliches Unternehmerrisiko
aus.
Das Risiko einer Bezugskürzung bei einer
Verlustsituation bildet ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko wie eine
Kürzung der Bezüge bei einer negativen allgemeinen
Entwicklung.
Neben möglichen einnahmenseitigen Schwankungen sind
als weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos jene
Wagnisse zu berücksichtigen, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben:
Gegen ein Risiko auch auf der Ausgabenseite spricht im
vorliegenden Fall aber der Umstand, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Reisekosten und sonstige Aufwendungen
im Rahmen seiner Funktionsausübung von der Bw ersetzt wurden.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurden
weiteres die Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel (z.B. Büro etc.) durch
die Bw zur Verfügung gestellt.
Die hier angeführten Verhältnisse sprechen daher
auch gegen das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos.
Was die Sozialversicherungsbeiträge betrifft, so
wurden diese in den Jahren bis 1998 von der Gesellschaft selbst getragen. Die
Übernahme dieser Aufwendungen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer ab 1999 führen beim
Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch zu keinem Risiko, denn selbst zu
entrichtende Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten
Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein Wagnis dar. Im Übrigen
werden SV-Beiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) auch von
klassischen Arbeitnehmern im Sinne des § 47 Abs.2 EStG 1988
getragen.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
des Gesellschafters-Geschäftsführers.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
28. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
DienstnehmereigenschaftGesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtUnternehmerrisikoerfolgsabhängiges Entlohnungssystem
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0773-S/02
- Stammnummer
- 10803
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF