Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0417-S/07
DB- und DZ-Pflicht eines an einer GmbH nicht beteiligten Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-S/07vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Niederberger
Sepp, 5090 Lofer 223, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin (Bw.), einer GmbH, ist die Fa.
V-GmbH zu 100 % beteiligt. Bei beiden Gesellschaften ist M.B.
Geschäftsführer.
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung nahm das Finanzamt eine Nachversteuerung der Bezüge
des Geschäftsführers M.B. vor und setzte mittels Haftungs- und
Abgabenbescheid Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag betreffend den
Geschäftsführer wie folgt fest:
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2002
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2003
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2004
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2005
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Dienstgeberbeitrag
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899,16
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959,64
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961,35
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1.041,95
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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93,91
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95,96
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91,86
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99,56
Das Finanzamt begründete dies damit, dass der
Geschäftsführer auf Grund seiner langfristigen Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus der Bw. eingegliedert und auch in monatlichen
Beträgen bezahlt worden sei.
Dagegen wurde Berufung erhoben. M.B. sei an der Bw. als
Gesellschafter weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Der
Geschäftsführervertrag könne sowohl von ihm als auch von der Bw.
jährlich gekündigt werden. Eine Weisungsbindung liege nicht vor, die
Arbeitszeiteinteilung sei offen, die Erholungsmöglichkeit könne frei
gewählt werden und auch eine Vertretung auf eigene Kosten sei möglich.
Auch gäbe es keinen Dienstnehmerschutz. M.B. besorge die Führung der
berufungswerbenden Gesellschaft, insbesondere Strategie, Produkte und Absatz, in
den Abendstunden und am Wochenende von seinem Wohnort B.R. aus, da er in einem
Dienstverhältnis zur Fa. V. stehe und auch die Geschäftsführung
bei der Fa. R. ausübe. Die Einbindung in den Organismus der Bw. sei nur
äußerst schwach ausgeprägt. Es sei auch kein Konkurrenzverbot
vertraglich vereinbart. Da M.B. nicht beteiligt sei, müsse der Vertrag nach
allgemeinen Kriterien überprüft werden. Somit sei gegenständlich
von einem freien Dienstvertrag auszugehen, welcher keinem Dienstgeberbeitrag und
auch keinem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterliege.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab,
wobei es unter Verweis auf § 47 Abs. 2 EStG von Weisungsgebundenheit und
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ausging. Es begründete
dies damit, dass M.B. seit 1.1 2001 unverändert mit der handelsrechtlichen
Geschäftsführung betraut sei und dem Werkvertrag nicht entnommen
werden könne, dass die in § 20 Abs. 1 GmbHG festgelegte Befugnis der
Generalversammlung, das Tätigwerden des Geschäftsführers zu
beeinflussen, ausgeschlossen würde. Auch treffe M.B. nicht das Wagnis von
ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben alle
Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z. 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 EStG.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
auszugehen:
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1.
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Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47 Abs.
2 EStG gewährt werden.
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2.
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Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd.
§ 22 Z. 2 EStG, die an Personen gewährt wurden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind
Im Streitzeitraum lagen keine Gehälter oder sonstige
Vergütungen im Sinne des § 22 Z. 2 EStG vor, da M.B. an der Bw. nicht
wesentlich beteiligt war.
§ 25 Abs. 1 EStG lautet: 1. a) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu
zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des
bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift iSd. § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 sieht dies vor. 1. b)
Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht
wesentlich iSd. § 22 Z. 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderstellung fehlt.
Nach § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers dessen Weisungen
zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann
anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht
wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b vorliegen.
Besteht bei einem nicht wesentlich (also bis 25 %)
Beteiligten keine gesellschaftsvertragliche Sonderstellung, ist § 25 Abs. 1
Z. 1 lit. b EStG nicht anwendbar, sondern lit. a leg. cit. Es ist daher nach den
allgemeinen Kriterien des § 47 Abs. 2 EStG zu prüfen, ob die Merkmale
eines Dienstverhältnisses überwiegen oder nicht. Bei
gesellschaftsvertraglicher Sonderstellung (Sperrminorität) hingegen greift
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG; und ob sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen, ist nur mehr dahingehend zu erörtern,
ob die Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist.
Bei der zu klärenden Frage, ob gegenständlich ein
Dienstverhältnis oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, besteht insoweit
Übereinstimmung, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis sowie die
tatsächlichen Verhältnisse nach den allgemeinen Kriterien (§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 47 Abs 2) zu beurteilen sind.
Dabei kommt insbesondere der Eingliederung des
Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes sowie der
Weisungsfreiheit besondere Bedeutung zu.
Das Finanzamt hat sich im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung mit der "Eingliederung in den Organismus des Betriebes"
eingehend auseinandergesetzt und dazu Folgendes ausgeführt: "Die
für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
wesentliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon
dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen
bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse
dieses Organismus ausüben muss. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnis wird das Merkmal der Eingliederung in
den Organismus des Arbeitgebers durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht, ohne dass dabei
von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten
Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht
für die Gesellschaft geleistet würde (VwGH vom 10. 11. 2004, Zl.
2003/13/0018). Da M.B. seit 1. 1. 2000 unverändert mit der
handelsrechtlichen Geschäftsführung der Bw. betraut ist, muss auf
Grund seines kontinuierlichen Tätigwerdens für die Bw. von dessen
Eingliederung in deren geschäftlichen Organismus ausgegangen
werden."
Der UFS schließt sich diesen Ausführungen
uneingeschränkt an, zumal das Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt
ist und M.B. die Bw. seit 1. 1. 2000 als Geschäftsführer auch nach
außen hin vertritt. Die Bw. weist selbst darauf hin, dass M.B.
"(Unternehmens)Strategie, Produkte und Absatz gestalte". Dass M.B. laut
Berufungsvorbringen diese Tätigkeiten "in den Abendstunden und am
Wochenende besorge" verbleibt für die offenkundige Eingliederung in den
Organismus der Bw. ohne Bedeutung. Mit dem Einwand, wonach ein Mitarbeiter das
Tagesgeschäft ausübe, vermag die Bw. ebenfalls nichts zu gewinnen,
zumal diese Tätigkeiten ja auch nicht in den typischen Aufgabenbereich
eines Geschäftsführers fallen.
Der Umstand, dass sich der Geschäftsführer durch
Mitarbeiter bzw. dritte Personen vertreten lassen kann, vermag nichts an der
Beurteilung der Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der berufungswerbenden Gesellschaft zu ändern,
denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal
keine unübliche Vorgangsweise. Es steht somit einem Dienstverhältnis
nicht entgegen, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können (VwGH vom 18. 2. 1999, 97/15/0175; 22. 4. 2004, Zl. 2002/15/0148,
0139).
Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für das
Fehlen einer fixen Arbeitszeit sowie eines Urlaubsanspruches - es stehe dem
Geschäftsführer frei, sich in den Zeiträumen zu erholen, in denen
seine Anwesenheit nach eigener Einschätzung nicht erforderlich sei (Punkt 4
des Geschäftsführervertrages) - , ist doch M.B. ohnehin nicht im
operativen Tagesgeschäft tätig. Weiters verbleiben
sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsrechtliche Aspekte für die
Einordnung der Tätigkeit des Geschäftsführers ohne
Bedeutung.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 GmbHG sind die
Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle
Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch
Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Gesellschafter
verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis,
die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Der an der GmbH nicht
als Gesellschafter beteiligte Fremd-Geschäftsführer ist wegen seiner
Weisungsabhängigkeit regelmäßig rechtlich als "echter
Dienstnehmer" oder "Arbeitnehmer" einzustufen, auf dessen Dienstverhältnis
das AngG Anwendung findet (Reich/Rohrwig, GmbH-Recht, Rz 2/85).
In seinem Erkenntnis vom 28. 6. 2006, Zl. 2002/13/0175
führt der Verwaltungsgerichtshof zur Weisungsbindung wörtlich aus:
"Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch
individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers
beeinflussen kann. Das völlige Fehlen einer Weisungsunterworfenheit
schließt im Allgemeinen ein Dienstverhältnis aus." Aus diesen
Aussagen lässt sich folgern, dass für den VwGH alleine die so genannte
"stille Autorität" der Generalversammlung ausreicht, um
GmbH-Geschäftsführer als auch auf Grund ihres Anstellungsvertrags
"weisungsunterworfen" anzusehen und damit in Hinblick auf die jedenfalls
gegebene Eingliederung ein Dienstverhältnis gemäß
§ 47 Abs.
2 EStG festzustellen. Kein steuerliches Dienstverhältnis, sondern ein
freier Dienstvertrag wird daher nur unter der Voraussetzung vorliegen
können, dass die im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen laufende
"individuell-konkrete" Anweisungen durch die Generalversammlung
ausschließen; dabei muss es um den Ausschluss des arbeitsbezogenen
persönlichen Weisungsrechts gehen, die sachliche Weisungsfreiheit alleine
reicht nicht aus (SWK-Heft 13, Sedlacek, Seite 453, Tz 5 und 6).
Punkt 2) des zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer geschlossenen Geschäftsführervertrages
lautet: "Herr M.B. unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich der zu
treffenden Maßnahmen".
In Entsprechung des oben Gesagten vermag der UFS diesem
Punkt 2) des Geschäftsführervertrages nicht zu entnehmen, dass die in
§ 20 Abs. 1 GmbHG festgelegte Befugnis der Generalversammlung, das
Tätigwerden des Geschäftsführers durch individuell-konkrete
Anordnungen zu beeinflussen, ausgeschlossen wäre. In der sehr allgemein
gehaltenen Textierung des oben wiedergegebenen Punktes 2) des
Geschäftsführervertrages kann bestenfalls eine sachliche
Weisungsfreiheit erblickt werden, welche allerdings für die Annahme eines
freien Dienstvertrages nicht ausreicht. Der UFS erachtet daher den
Geschäftsführer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der
Generalversammlung gegenüber als weisungsgebunden. Dazu hat das
Finanzamt bereits bemerkt, dass M.B. auch keinen konkreten Erfolg schulde,
sondern mit den Aufgaben eines Geschäftsführers im Handelsunternehmen
nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
betraut sei. Damit sei aber auch insoweit ein persönliches und
wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Bw.
gegeben, als der Geschäftsführer weder das Ausmaß und den Umfang
seines Tätigwerdens noch die Höhe des dabei anfallenden Honorars
selbst bestimmen könne.
Der Vollständigkeit halber wird in der Folge noch auf
das Unternehmerwagnis sowie auf den Umstand der laufenden Entlohnung
eingegangen.
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH vom 25.11.2002, Zl. 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ein einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht,
wenn die Bezüge nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich
entfallen, sohin das Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Zum einnahmenseitigen Unternehmerwagnis ist
auszuführen, dass nach der Aktenlage der Bezug des M.B. keinen wesentlichen
Schwankungen unterlegen ist. Da es bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerwagnis
vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt und im
gegenständlichen Zeitraum kein Risiko schlagend geworden ist, vermag der
UFS ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis nicht zu erkennen. Davon abgesehen
bezieht M.B. ein offensichtlich fix garantiertes Honorar von jährlich
S 274.950,-.
Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis wurde von der Bw.
nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein Unternehmerrisiko, es sei
denn, den Geschäftsführer treffen unerwartet Kosten, die nicht
überwälzt werden können. Nach der Aktenlage ist auch
ausgabenseitig kein Unternehmerwagnis erkennbar.
Es reicht für die Annahme einer laufenden Entlohnung
aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto
jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH vom 27.8.2002, Zl. 2002/14/0094,
18.9.2003, 2001/15/0151). Da im zu beurteilenden Fall die vertraglich
zugesicherten Honorare in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wurden, ist
iSd. Verwaltungsgerichtshofes eine laufende Entlohnung zu unterstellen.
In Entsprechung der vorstehenden Ausführungen ist
gegenständlich von einem Dienstverhältnis des
Geschäftsführers M.B. im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG auszugehen,
mit der Folge, dass die daraus erzielten Einkünfte solche aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a
EStG darstellen. Die von der Bw. an den Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter sind sowohl in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags als
auch in jene des Zuschlags zum Dientgeberbeitrag einzubeziehen. Die
Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
5. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-S/07
- Stammnummer
- 38073
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF