Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0983-L/06
Unbilligkeit der Einhebung von DB und DZ für Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0983-L/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch Hadaier
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 4910 Ried
im Innkreis, Keplerstraße 1, vom 18. September 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. August 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre
2002 bis 2004 wurde festgestellt, dass für die Bezüge des an der
Berufungswerberin wesentlich beteiligten Geschäftsführers keine
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden waren. An Geschäftsführerentgelt stellte der
Prüfer 54.000,00 € (2002), 44.000,00 € (2003) und 36.000,00
€ (2004) fest. Von diesen Bezügen wurden folgende
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen ermittelt, und der Gesellschaft
mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 7.3.2006 vorgeschrieben:
|
Jahr
|
Bezug
|
DB
|
DZ
|
2002
|
54.000,00
|
2.430,00
|
210,60
|
2003
|
44.000,00
|
1.980,00
|
167,20
|
2004
|
36.000,00
|
1.620,00
|
129,60
Mit Eingabe vom 26.6.2006
beantragte die Berufungswerberin die Nachsicht dieser Dienstgeberbeiträge
samt Zuschlägen. Die Entlohnung des Geschäftsführers sei zu 100 %
erfolgsabhängig erfolgt, was auch vom Prüfer nicht bestritten worden
sei. Damit sei der Geschäftsführer auch unternehmerisch tätig
gewesen. Auf die bisher bestehende Rechtsprechung des VwGH, dass auch das
Unternehmerrisiko ein wesentlicher Bestandteil der Frage sei, ob DB- und
DZ-Pflicht bestünde oder nicht, habe die Berufungswerberin bis zur
Veröffentlichung des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom
10.11.2004, 2003/13/0018, mit dem die bisherige Rechtsauffassung komplett
widerrufen worden sei, vertrauen können. Die Vorschreibung von DB und DZ
für den besagten Zeitraum sei durch den Prüfer unter
rückwirkender Anwendung des Erkenntnisses des verstärkten Senates
erfolgt. Lediglich unter rückwirkender Anwendung der komplett
geänderten verschärfenden Rechtsprechung des VwGH, nach der für
Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke der Beurteilung der DB-
und DZ-Pflicht nur noch lediglich ein angeblich wesentliches Merkmal, die so
genannte Eingliederung in den Organismus zählen würde, sei der
Berufungswerberin für die Jahre 2002 bis 2004 DB und DZ vorgeschrieben
worden. So sei auch die Bescheidbegründung ausgefallen. Im Vertrauen auf
die bisherige Rechtsprechung des VwGH und VfGH, dass sehr wohl auch das
Vorhandensein eines unternehmerischen Wagnisses für die Beurteilung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer DB- und DZ-Pflicht maßgebend sei,
wäre die Werkvertragsregelung des Geschäftsführers seinerzeit
abgefasst und von ihm auch mit vollem unternehmerischen Risiko gelebt worden.
Die rückwirkende Anwendung des VwGH-Erkenntnisses stelle eine Unbilligkeit
im Sinne der Verordnung zu § 236 BAO vom 20.12.2005, BGBl II 2005/435, dar,
die den durch den VfGH aufgehobenen § 117 BAO ersetzen soll. Ohne die
rückwirkende Anwendung des VwGH-Erkenntnisses wären die
"Werkvertragsarbeiten" nicht dem DB und DZ unterlegen.
Das Finanzamt wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid
vom 25.8.2006 ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, ausgesprochen,
dass dem Umstand entscheidende Bedeutung zukomme, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei.
Dem Unternehmerwagnis bzw. der laufenden Entlohnung als weitere
Beurteilungskriterien sei keine gleichrangige Bedeutung mehr beigemessen worden.
Von einem kompletten Widerruf der Rechtsauffassung könne allerdings nicht
gesprochen werden. Auch wenn im vorliegenden Fall der Geschäftsführer
auf Basis eines Werkvertrages seine Entlohnung erhalten habe, könne nicht
automatisch auf ein gegebenes Unternehmerwagnis geschlossen werden, da den
Geschäftsführer weder das Wagnis einer ins Gewicht fallenden
Einkommensschwankung noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben im betreffenden Zeitraum getroffen haben
dürfte. Soweit aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich, seien im
Jahr 2002 54.000,00 €, im Jahr 2003 44.000,00 € und im Jahr 2004
36.000,00 € an Geschäftsführerentgelt bezogen worden. Ins Gewicht
fallende Einnahmenschwankungen seien demnach nicht augenscheinlich. Eine
konkrete Prüfung dahingehend habe sich im Rahmen der GPLA-Prüfung
allerdings im Hinblick auf das zitierte VwGH-Erkenntnis erübrigt.
Grundsätzlich sei zu bemerken, dass entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen bzw. der dazu ergangenen Vorjudikatur der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende DB bzw. DZ ohnehin
vorzuschreiben gewesen wäre, da Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an einen wesentlich Beteiligten
für seine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt wurden, vorlägen. Eine Unbilligkeit der
Einhebung liege daher nicht vor, zumal die Geltendmachung des Abgabenanspruches
nicht von den Rechtsauslegungen des VwGH abweiche.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 18.9.2006
Berufung erhoben, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Entgegen der Auffassung in der Bescheidbegründung weiche "die
Rechtslage des verstärkten Senates sehr wohl von der geänderten
Rechtsauslegung erheblich ab." Wozu sonst hätte auch der VwGH zu dem eher
seltenen Mittel des verstärkten Senates gegriffen, wenn er in dieser
äußerst strittigen "Rechtslage" nicht verschärfend von seiner
bisherigen Auffassung abgewichen wäre? Wenn und in wie weit die Bezüge
des Geschäftsführers der Berufungswerberin z.B. umsatzabhängig
seien, werde unter "Anordnung" dieses neuen Erkenntnisses rückwirkend vom
Prüfer gar nicht berücksichtigt. Die unter Hinweis auf das Erkenntnis
des verstärkten Senates gemachte Geltendmachung des Abgabenanspruches
weiche sehr wohl von der Rechtsauslegung des VwGH bis zum Erkenntnis des
verstärkten Senates ab.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
23.2.2007 wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"§ 3 Z 1 der VO zu
§ 236 BAO schützt Vertrauen auf Rechtsauslegungen des
Verwaltungsgerichtshofes. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall
ein schutzwürdiges Vertrauen auf Rechtsauslegungen des VwGH zur Frage der
DB- und DZ-Pflicht von wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern vor Ergehen des Erkenntnisses eines
verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018 vorliegt.
Im gegenständlichen
Nachsichtsansuchen wurde darauf hingewiesen, dass auch das Unternehmerrisiko ein
wesentliches Merkmal bei der Beurteilung der DB- und DZ-Pflicht gewesen sei.
Betrachtet man die diesbezügliche Rechtsprechung näher, wird
offenkundig, dass der VwGH hier bereits vor dem Erkenntnis des verstärkten
Senates einen sehr restriktiven Standpunkt vertreten hat. Dazu wird auf die in
diesem Erkenntnis umfangreich referierte Judikatur verwiesen. Ausdrücklich
wies der VwGH in dieser Entscheidung unter Punkt 5.3. der
Entscheidungsgründe auf folgenden Umstand hin: "Dass dem von der
Rechtsprechung als zusätzlichem Hilfskriterium entwickelten
Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines Unternehmerrisikos bei der
Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft
auch in der praktischen Rechtsanwendung keine Bedeutung zukommt, zeigt
übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner reichhaltigen
Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte." Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates spricht schon dieser Umstand gegen die
Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens im oben dargestellten Sinn.
Im vorliegenden Fall
findet sich darüber hinaus weder in den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
7.3.2003 noch dem diesen Bescheiden zugrunde liegenden Bericht des Prüfers
vom 23.2.2006 eine Feststellung, dass Sie im vorliegenden Fall tatsächlich
ein Unternehmerwagnis getroffen hätte. Zutreffend wies das Finanzamt
bereits im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass auch aus der Höhe und
Entwicklung der in den geprüften Jahren zugeflossenen Bezüge ins
Gewicht fallende Einnahmenschwankungen und damit ein entsprechendes
Unternehmerwagnis nicht augenscheinlich wären.
Für eine
allfällige Nachsicht käme überdies nur der Vertrauensschaden in
Betracht; das ist die Differenz zwischen der gesetzmäßigen
Steuerschuld und derjenigen Belastung, die aus dem steuerlichen Verhalten
resultiert wäre, das der Steuerpflichtige gesetzt hätte, wenn ihm die
Unrichtigkeit der betreffenden Rechtsauffassung bekannt gewesen wäre. Weder
im Nachsichtsansuchen noch in der Berufung wurde bisher ein Vorbringen
dahingehend erstattet, was genau Sie im Unternehmen in den Jahren 2002 bis 2004
unternommen hätten, wenn Ihnen die DB- und DZ-Pflicht ihrer Bezüge
bekannt gewesen wäre.
Schließlich wird um
Mitteilung ersucht, ob allenfalls die Zurücknahme des in der Berufung
gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in
Erwägung gezogen werden könnte, da im Rahmen des gegenständlichen
Vorhalteverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Erstattung
weiteren Vorbringens besteht, und damit eine weitere Erörterung der Sach-
und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich
erscheint."
In einer Stellungnahme vom 20.3.2007 wurde dazu im
Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass vom Prüfer das
Unternehmerwagnis, welches sehr wohl im Prüfungszeitraum vorgelegen sei,
gar nicht näher untersucht worden sei. Die
Geschäftsführerbezüge wären vom Prüfungsorgan lediglich
unter rückwirkender Anwendung der besagten Rechtsprechung des
verstärkten Senates mit einer äußerst spärlichen
Begründung der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht bedacht worden. Alles
andere, insbesondere ob ein Unternehmerwagnis vorliege, sei vom Prüfer gar
nicht mehr näher untersucht worden. Der Behauptung, die Bezüge des
Geschäftsführers wären keinen wesentlichen Schwankungen
unterlegen, werde ausdrücklich widersprochen. Das Unternehmerwagnis sei
immer ein Element bei der Beurteilung der DB- und DZ-Pflicht gewesen. Es habe
sich dabei nicht um "gelegentliche Ausrutscher" in der Rechtsprechung des VwGH
gehandelt. Auch die offizielle Meinung der Finanzverwaltung habe bis zu diesem
Erkenntnis vom Unternehmerwagnis als einem der Elemente für die Beurteilung
der DB- und DZ-Pflicht gesprochen. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung
wären die Bezüge des Geschäftsführers in den betreffenden
Jahren sehr wohl in voller Höhe ergebnisabhängig gestaltet gewesen.
Dies sei auch bei der Prüfung vorgebracht worden, aber vom
Prüfungsorgan unter Hinweis und damit auch rückwirkender Anwendung des
Erkenntnisses des verstärkten Senates nicht mehr untersucht und rechtlich
gewürdigt worden. Offensichtlicht gehe der UFS davon aus, dass ein
Unternehmerwagnis nur bei beträchtlichen Schwankungen (der Bezüge)
vorläge. Das heiße, der Unternehmer müsse einmal einen
großen Gewinn und dann einen ruinösen Verlust haben. Jemand, der sein
Unternehmen einigermaßen gleich gut regelmäßig führe,
könne kein Unternehmer sein? Hätte die Berufungswerberin gewusst, dass
ein Unternehmerwagnis keine Relevanz mehr in den betreffenden Jahren habe,
wäre das Unternehmen z.B. in eine KG oder in eine GmbH & Co KG
umgewandelt worden. Der Gesetzgeber habe durch § 236 BAO vermeiden wollen,
dass sich eine derart massive Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen rückwirkend auswirke. Auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Die Berufungswerberin bzw. deren
Geschäftsführer möchten aber trotzdem wissen, warum jemand in
einem angeblich fairen und gerechten Steuersystem für Zwecke der
Einkommensteuer als selbständiger Unternehmer unter Verlust aller Vorteile
eines echten Dienstnehmers behandelt werde, während er für die
Nachteile (DB, DZ, Kommunalsteuer) als Dienstnehmer gelte. Auch die
weisungsungebundenen Mitglieder des UFS, die sonst offensichtlich alle anderen
Merkmale eines Dienstnehmers aufwiesen, würden die steuerlichen Vorteile
(13. und 14. Bezug, Überstunden etc.) erhalten, die dem
Geschäftsführer der Berufungswerberin verwehrt würden. Gehe man
von der Definition des VwGH aus, müssten auch die Bezüge der
UFS-Mitglieder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO könne
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben wurden im
gegenständlichen Fall bereits zur Gänze entrichtet. Die Bestimmung des
§ 236 Abs. 1 BAO findet aber auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³,
§ 236 Tz 4).
Die Unbilligkeit der Einhebung kann persönlich oder
sachlich bedingt sein. Nach § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen BGBl II 2005/435 liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der
Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des
Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Wie bereits im Vorhalt vom 23.2.2007 ausgeführt,
schützt § 3 Z 1 der VO zu § 236 BAO Vertrauen auf
Rechtsauslegungen des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist daher zu prüfen, ob
im gegenständlichen Fall ein schutzwürdiges Vertrauen auf
Rechtsauslegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der DB- und DZ-Pflicht
von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern vor Ergehen
des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018
vorliegt.
Nun trifft es
zwar durchaus zu und wurde dies im Vorhalt vom 23.2.2007 auch gar nicht in
Abrede gestellt, dass vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004 auch das Unternehmerrisiko als Abgrenzungskriterium für die
Frage herangezogen wurde, ob wesentlich beteiligte Geschäftsführer
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG beziehen. Ein solches
lag vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von
der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhing und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen musste. Im Vordergrund
dieses Merkmals stand, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen traf. Dabei waren auch Wagnisse
einzubeziehen, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings selbst
ausgeführt hat, kam diesem Merkmal in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zu, da ein aus der Geschäftsführungstätigkeit
erwachsenes und rechtlich dieser Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis
so gut wie nie erwiesen werden konnte. Es gibt aus der Unzahl der zu dieser
Frage ergangenen Erkenntnisse, bei der nahezu alle erdenklichen
Sachverhaltskonstellationen erörtert wurden, keine einzige Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
bejaht hätte.
Da nun aber
wie bereits mehrfach erwähnt § 3 Z 1 der VO zu § 236 BAO
Vertrauen auf Rechtsauslegungen des Verwaltungsgerichtshofes schützt, und
aus der Judikatur unschwer erkennbar war, dass der Nachweis eines
Unternehmerwagnisses in der Praxis tatsächlich so gut wie ausgeschlossen
war, liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung eines schutzwürdigen
Vertrauens vor. Damit fehlt es an einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung
und somit an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine
Nachsicht.
Ob den
Geschäftsführer-Gesellschafter der Berufungswerberin tatsächlich
ein Unternehmerwagnis getroffen hat, war nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im gegenständlichen Nachsichtsverfahren nicht zu prüfen.
Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass im Nachsichtsverfahren
materiell-rechtliche Einwendungen zu prüfen wären, die im
Abgabenfestsetzungsverfahren aufgrund einer Änderung der Judikatur nicht
mehr entscheidungsrelevant sind.
Selbst wenn
man insofern einen gegenteiligen Standpunkt vertreten würde, wäre im
vorliegenden Fall für die Berufungswerberin nichts zu gewinnen, da weder
ausreichend dargetan noch glaubhaft gemacht wurde, dass ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich ein Unternehmerwagnis
getroffen hätte. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurden dazu
unbestritten keine Feststellungen getroffen. Im Nachsichtsverfahren wurde das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses lediglich behauptet. Im Vorhalt vom
23.2.2007 wurde auf die zutreffende Feststellung des Finanzamtes verwiesen, dass
aus der Höhe und Entwicklung der in den geprüften Jahren zugeflossenen
Bezüge ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen und damit ein
entsprechendes Unternehmerwagnis nicht augenscheinlich wären. Dieser
Feststellung wurde zwar in der Stellungnahme vom 20.3.2007 "ausdrücklich
widersprochen", jedoch nicht aufgezeigt, warum sie unrichtig sein sollte. Auch
war im Vorhalt nicht behauptet worden, dass ein Unternehmerwagnis nur dann
vorläge, wenn die Schwankungen der Bezüge so groß wären,
dass "der Unternehmer einmal einen großen Gewinn und dann einen
ruinösen Verlust habe", wie dies in der Stellungnahme zum Ausdruck gebracht
wurde. Dass die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
tatsächlich ergebnisabhängig gestaltet gewesen wären, wurde in
keiner Weise näher aufgezeigt.
Zu den
Ausführungen der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem behaupteten
Vertrauensschaden wird bemerkt, dass es ihr angesichts der allgemein bekannten
restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens
eines Unternehmerwagnisses (vor Ergehen des Erkenntnisses eines verstärkten
Senates) jederzeit frei gestanden wäre, die in der Stellungnahme vom
20.3.2007 angesprochene Umwandlung in eine KG oder GmbH & Co KG
durchzuführen, um eine allfällige DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge zu vermeiden.
Zu der nach
Ansicht der Berufungswerberin vorliegenden "Ungerechtigkeit" in der steuerlichen
Behandlung eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers im Einkommensteuerverfahren einerseits
und im Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft betreffend DB, DZ und
Kommunalsteuer andererseits, wird darauf hingewiesen, dass eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung
genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte
Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne
des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13 mwN).
Schließlich
sei zur Ansicht, dass auch die Bezüge der Mitglieder des UFS eher als
Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit zu werten wären,
bemerkt, dass diese Bezüge weder im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG von einer Kapitalgesellschaft gewährt werden, noch die
Mitglieder des UFS an einer solchen beteiligt sind.
Da somit
insgesamt gesehen eine sachliche bedingte Unbilligkeit der Einhebung nicht
vorlag, und eine persönlich bedingte Unbilligkeit nicht behauptet worden
war, fehlte es schon an den Tatbestandsmerkmalen des § 236 BAO und blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0983-L/06
- Stammnummer
- 27688
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF