Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3568-W/07
Bezüge vom Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3568-W/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren
Mitglieder Elisabeth Wanke, Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier über
die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüf.- und
Steuerber. GmbH, 1060 Wien, Lehargasse 3A,vom 27. August 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir.
Manfred Fürnkranz, vom 30. Juli 2007 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2003 nach der am 20.
Februar 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist in der Medienbranche in
Wien tätig.
Herr X ist laut Firmenbuchauszug zu 35% am Stammkapital der
Bw. beteiligt und ist darüber hinaus auch handelsrechtlicher
Geschäftsführer.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung traf der Prüfer
folgende im Bericht vom 24.11.2004 dargestellte Feststellung:
"Betreffend Geschäftsführerbezüge wird
folgendes festgehalten:
Aufgrund der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen der Schlussbesprechung nur über
das Vorliegen eines Unternehmerrisikos gesprochen. Nach Meinung des Finanzamtes
liegt eine Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht gem.
§ 41 FLAG aus folgendem Grund vor:
Laut Gesellschafterbeschluss ist der
Geschäftsführerbezug wie folgt gestaffelt:
bis ATS 7.000.000,-- GF-Bezug 0,00
bis ATS 14.000.000,-- GF-Bezug 350.000,00jährlich
bis ATS 21.000.000,-- GF-Bezug 540.000,00--
jährlich
bis ATS 28.000.000,-- GF-Bezug 790.000,00--
jährlich
bis ATS 35.000.000,-- GF-Bezug 1,190.000,00--
jährIich
Im Prüfungszeitraum kamen analog zur vorhergehenden
Aufstellung jeweils ATS 540.000,00 od. € 39.243,00 zur Auszahlung. Die
Umsätze schwankten, ausgehend vom Jahr 1999, zwischen einem Minus von 6,29%
bis zu einem Plus von 8%.
Die Bezüge waren stets gleich hoch.
Des weiteren ist das Finanzamt der Meinung, dass bei dieser
Umsatz- und Ertragslage die Wahrscheinlichkeit, des Unterschreitens der
festgehaltenen Umsatzgrenze derart gering ist, sodass der
Gesellschafter-Geschäftsführer, das Risiko einer ins Gewicht fallenden
Bezugsminderung nicht trage.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.1999,
99/14/0255, ausgesprochen, dass es darauf ankommt, ob den
Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen
trifft oder ob in Wahrheit kein oder nur ein geringes Wagnis vorliegt.
Der Umsatz der letzten 5 Jahre entwickelte sich wie folgt:
1999: ATS 17.218.834,76
2000: ATS 17.910.189,85
2001:ATS 16.783.253,32
2002: ATS 18.253.255,91
2002: ATS 18.755.135,47
Aufgrund der oben dargestellten Entwicklung des Umsatzes
und dem gleich bleibenden Geschäftsführerbezug kann ein
tatsächlich ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko
gesamt gesehen nicht festgestellt werden.
Die Nachforderung beträgt:
2001: Dienstgeberbeitrag € 1.765,95 Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag € 200,14
2002: Dienstgeberbeitrag: € 1.765,95 Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag € 172,67
2003: Dienstgeberbeitrag € 1.765,95 Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag € 164 ,82
Das Finanzamt erließ zum 30.7.2007 Bescheide für
den Zeitraum 2001,2002 und 2003, die den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung Rechnung trugen.
Am 27.8.2007 erhob die steuerliche Vertretung der Bw. gegen
die genannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
aus:
"In der im Bericht über das Ergebnis einer
Außenprüfung vom 24.11.2004 festgehaltenen Begründung der
angefochtenen Bescheide wird in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (aber ohne das zum Zeitpunkt der Begründung
noch nicht ) veröffentlichte jüngste Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 10.11.2004, Z1. 2003/13/0018, zu behandeln) festgestellt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer angesichts der jeweils um ATS
7,000.000,00 Umsatz gestaffelten Geschäftsführerbezüge kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trage, da die Umsätze annähernd
gleich hoch und die Bezüge im Prüfungszeitraum überhaupt
unverändert geblieben sind.
Dagegen führen wir aus:
Mit dieser -zugegebener maßen der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgenden - eingeschränkten
Begründung durch Eingehen auf nur ein Kriterium zur Beurteilung, ob die
Tätigkeit unseres Geschäftsführer- Gesellschafters einem
Dienstverhältnis gleicht, setzt sich die belangte Behörde über
unseren Sachverhalt hinweg.
Dieser ist der folgende:
Der einzige Geschäftsführer unserer Gesellschaft,
Herr X , ist an unserer Gesellschaft mit 35% beteiligt.
Sein Geschäftsführerbezug ist von jeweils ATS
7,000.000,00 umfassenden Umsatzstufen risikoabhängig, wobei der jeweils im
Vorjahr erzielte Umsatz für die Höhe des Bezuges im Folgejahr
maßgeblich ist.
Der Bezug wird unregelmäßig, meist lx
jährlich, ausbezahlt oder gut gebracht.
Die oberste Willensbildung unserer Gesellschaft erfolgt
seit Gründung unserer Gesellschaft ausschließlich durch einstimmige
Umlauf- bzw. Generalversammlungsbeschlüsse.
Unser Geschäftsführer ist weiters
Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
betreibt ein Einzelunternehmen, ist Gesellschafter einer GmbH und CO KG und
Gesellschafter weiterer Gesellschaften der Medienbranche.
Unser Geschäftsführer hat in unseren
Geschäftsräumlichkeiten kein Büro, keinen Arbeitsplatz, keinen
Telefonanschluß, er ist praktisch nie persönlich anwesend, hat keinen
Urlaubsanspruch, schuldet angesichts der anderen beruflichen Tätigkeiten
keine Arbeitskraft, ist an keine Dienstzeit gebunden und somit in die
Organisation unserer Gesellschaft nicht eingebunden. Seine Tätigkeit
beschränkt sich auf die Führung strategischer Gespräche, auf
gelegentliche Acquisitionen sowie auf gelegentliche Verhandlungsführung mit
Verpächter und Subventionsgebern.
Mit all diesen Merkmalen, die gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, setzt sich die belangte Behörde nicht
auseinander.
Die Geschäftsführerbezüge der Jahre 1999 -
2003 sind vereinbarungsgemäß alljährlich gleich hoch, weil sich
die maßgeblichen Jahresumsätze des jeweiligen Vorjahres ausnahmslos
in der Bezugsstufe zwischen ATS 14,000.000,-- und ATS 21,000.000,-- bewegen. Im
Jahre 1998 hingegen betrug der Geschäftsführerbezug bloß ATS
350.000,--, da der Umsatz des Jahres 1997 bloß bei ATS 11,900.000,00
lag.
Die gleich bleibende Bezugshöhe der Jahre 1999 -2003
ist somit Folge der "Staffelvereinbarung" nach dem jeweiligen Vorjahresumsatz,
kann aber nicht als Hinweis auf ein nur geringes Wagnis gedeutet werden. Der
Geschäftserfolg war eben in den geprüften Jahren etwa gleich. (Die
Umsatzhöhe wurde im übrigen deshalb als Erfolgskriterium gewählt,
weil der Gesellschaftsgewinn durch eine - ebenfalls teils umsatzorientierte
-wesentliche Pachtvereinbarung verzerrt ist.)
Das inzwischen ergangene und veröffentlichte
Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.11.2004, Zl.
2003/13/0018, erfordert vorsorglich auch ein Eingehen auf den Umstand, das der
VwGH (nunmehr fast ausschließlich auf das Kriterium der "Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft" des
geschäftsführenden Gesellschafters abstellt, welches nach seiner
Meinung "mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des
Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen
Bereich der Gesellschaft als verwirklicht" anzusehen ist, wovon nach Meinung des
VwGH (Seite 12 des cit. Erkenntnisses) "in aller Regel" wohl auszugehen
ist.
Mit dieser Interpretation der für die Erhebung des
Dienstgeberbeitrages und des Dienstgeberzuschlages letztendlich
maßgeblichen Gesetzesstelle des § 22 Z.2, 2.Teilstrich, EStG 1988,
die da lautet: "Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die
von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung",
verläst der VwGH den "im äußersten Wortsinn" zulässigen
Interpretationsspielraum: denn er schränkt "alle Merkmale" letztendlich auf
ein Merkmal, nämlich die "Eingliederung", die er wie er im nächsten
Satz selbst zugibt - als praktisch immer gegeben ansieht, ein.
Ist aber ein Merkmal immer gegeben, verliert es seine
Eigenschaft als Entscheidungskriterium, sodass in Wahrheit kein Merkmal für
das Vorliegen eines Dienstverhältnisses vorhanden zu sein braucht, um
trotzdem ein solches anzunehmen.
Mit dieser an Lessing's "Nathan" erinnernden Argumentation,
die das Zitat "Tut nichts, der Jude wird verbrannt" nahe legt, verläst der
VwGH den Boden des Gesetzes, das eben nicht jeden
Geschäftsführungsbezug eines Gesellschafters dem Dienstgeberbeitrag
bzw. Dienstgeberzuschlag unterwirft, sondern eben nur jenen, der für im
Zuge einer Dienstnehmereigenschaftsmerkmale aufweisenden Tätigkeit
gewährt wird.
Mit dieser den "äußersten Wortsinn einer
Gesetzesstelle' missachtenden Interpretation überschreitet der VwGH aber
auch seine Befugnisse als kassatorischer Gerichtshof und wird zum Gesetzgeber,
womit an den Grundsätzen der Gewaltentrennung und somit an den
Grundsätzen der Verfassung gerüttelt wird.
Die vorliegende Einschränkung der Kriterien "der sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung"
durch den VwGH auf praktisch gar kein Merkmal ist somit
verfassungswidrig.
Wir stellen daher den Antrag, die angefochtenen Bescheide
ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,
stellen ferner den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
sowie auf Aussetzung der gesamten Steuerschuld in Höhe von EUR 5.835.48 bis
zur rechtskräftigen Erledigung unserer Berufung".
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung am
12.12.2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und stellte
den Antrag auf Abweisung der Berufung auf Grund der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die steuerliche Vertretung legte dem Unabhängigen
Finanzsenat eine Aktennotiz vom 5.10.1995,unterzeichnet von Herrn X , in der die
Höhe der Geschäftsführerbezüge wie folgt geregelt
wurden:
"Bis Umsatz ATS 7,000.000,00- unentgeltliche
Tätigkeit.
Bis Umsatz ATS 14,000.000,00 je Geschäftsführer
ATS 350.000,00
Bis Umsatz ATS 21,000.000,00 je Geschäftsführer
ATS 540.000,00
Bis Umsatz ATS 28,000.000,00 je Geschäftsführer
ATS 790.000,00
Bis Umsatz ATS 35,000.000,00 je Geschäftsführer
ATS 1,190.000,00
Die Geschäftsführerhonorare sind nach dem VPI 1
76 indiziert; Ausgangsindex Oktober 1991, 177,0. Anpassung bei Über- oder
Unterschreiten von mehr als 10%, Grenzen daher erstmals bei 194,7 bzw.
159,3.
Die laut Punkt 1 gewährten
Geschäftsführerhonorare stehen jeweils ab dem Folgejahr jenes Jahres,
in dem die Umsatzgrenze erstmals überschritten wird, zu bzw. fallen sie ab
dem Folgejahr, wenn sie wieder sinken sollten, auf die niedrigere Stufe
zurück.
Die Geschäftsführerhonorare sind jeweils im
nachhinein durch Umlaufbeschlüsse der Gesellschafter rechtlich
abzusichern".
Ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Bw.
besagt:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer. Wenn zwei oder mehrere bestellt sind, wird deren
Vertretungsbefugnis von den Gesellschaftern bestimmt,
Herr X wird für die Dauer seiner
Gesellschaftereigenschaft zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit
selbständiger Vertretungsbefugnis bestimmt.
Herr X genießt im übrigen das Sonderrecht auf
Geschäftsführung. Er kann demnach nur durch gerichtliches Urteil
abberufen werden - die Abberufung setzt dabei das Vorliegen wichtiger
Gründe voraus".
Wie aus den Bilanzen der Bw. für die Jahre 2001-2003
hervorgeht wurde ein jährlicher Geschäftsführerbezug für
Herrn X in Höhe von € 39.243,00 (ATS
540.000,00) verbucht.
In der am 20. Februar 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend
ausgeführt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei "quasi"
der strategische Chef des gesamten Unternehmens.
Er sei verantwortlich für die Verträge mit Medien
und für Vertragsverhandlungen bezüglich diverser - von den
Filmstudios durchgeführter Produktionen.
Der steuerliche Vertreter kritisierte, dass
Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht in den Genuss von Benefizien
wie die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehaltes kommen,
deren Gehälter jedoch in die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und
Kommunalsteuer einbezogen werden. Im übrigen verwies er darauf, dass im
konkreten Fall das einzige Merkmal eines Dienstverhältnisses "quasi" das
Gehalt sei (unregelmäßig aber jährlich ausbezahlt).
Über Befragen erklärte der steuerliche Vertreter,
dass das Tagesgeschäft zwar von Angestellten übernommen werde, nach
außen vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt sei aber
ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein keinem Konkurrenzverbot
unterlegen sei. Darüber hinaus sei hervorzuheben, dass die
rückwirkende Anwendung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
10.11.2004, Zl 2003/13/0018, das erst nach Abschluss der Prüfung erfolgt
sei, dem Gleichheitssatz widerspräche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund der vom Finanzamt vorgelegten
Verwaltungsakten davon aus, dass
Herr
X an der Bw. zu 35% beteiligt und im Zeitraum 2001 bis 2003 alleiniger
Geschäftsführer war,
er
im streitverfangenen Zeitraum € 39.243,00
Geschäftsführervergütung von der Bw. unregelmäßig,
aber jährlich erhalten hat,
Herr
X nicht im Tagesgeschäft der Bw. eingebunden war, sondern diese strategisch
leitete
und
darüber hinaus bei zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als
Geschäftsführer tätig war, ein Einzelunternehmen führte und
bei einer Vielzahl von Firmen als Gesellschafter fungierte.
Der
Unabhängige Finanzsenat folgt somit sowohl dem Vorbringen der Bw. als auch
des Finanzamtes.
In rechtlicher
Hinsicht ist dazu auszuführen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993,
normiert u.a.:
"Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des EStG 1988."
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit:
"Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders
oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum
von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die
Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen
von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs 11 EStG 1988, soweit sie als
Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren
Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind."
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei
ist allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (für viele:
VwGH 28. 11. 2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (für viele VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061;
VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0077).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, wenn bezogen auf die
tatsächlichen Verhältnisse feststeht,
dass
er zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das
Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0076;
VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0194),
dass
er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (bswp. VwGH
18. 7. 2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und
dass
er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt, ihn also
weder das ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
(VwGH 21. 9. 1999, 99/14/0255; VwGH 26. 7. 2000,
2000/14/0061; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0185, s Anm 141 und 141b).
Diese drei Merkmale mussten nach der Rechtsprechung bis
zum Erkenntnis des VwGH vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, kumulativ
gegeben sein und waren grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.
Zum Vorliegen dieser Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff und in der
Berufungsvorentscheidung darf verwiesen werden.
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 11.
2004, 2003/13/0018, hat der VwGH seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung -
auch im Lichte der bisher in zahlreichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen -
dahingehend revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der
oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, sind dem Erkenntnis
zufolge im Falle der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären für das Vorliegen des Tatbestandes nach
Z 2 Teilstrich 2 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung
der Leistungsbeziehung.
Die Eingliederung sieht der VwGH mit jeder nach außen
hin als auf Dauer angelegt erkennbaren Tätigkeit gegeben, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken in ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird.
Es ergibt sich schon allein aus der laufenden Wahrnehmung
der Aufgaben des alleinigen Geschäftsführers die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw.
Die Begründung des VwGH ist schlüssig. Der
Gerichtshof orientiert sich an der Legaldefinition des steuerlichen
Dienstverhältnisses in § 47 EStG 1988 (Weisungsungebundenheit und
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus), wobei § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 das Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit
beseitigt, sodass sich der Ausdruck "alle" in § 22 Z 2 EStG 1988 nur auf
das verbleibende Kriterium der Eingliederung beziehen kann.
Das Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung,
die "rückwirkende" Übernahme der rechtlichen Ausführungen des
Erkenntnisses des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018 verstoße gegen den
Gleichheitssatz, ist insofern unverständlich, als nicht ersichtlich ist, zu
welcher unsachlichen Differenzierung diese Vorgangsweise führen
sollte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
DienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragGesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3568-W/07
- Stammnummer
- 33427
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF