Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0004-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-L/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Karl Fusseis,
Wirtschaftstreuhänder, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63,
vom 16. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 27. Juli 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1999 bis 2003 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter
anderem festgestellt, dass die Bezüge des zu 75% an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführers G nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. In den Jahren 1999 und 2000
hatten die Vergütungen eine Höhe von je 14.171 €, im Jahr
2001 betrugen sie 13.240 €, 2002 21.120 € und 2003
20.570 €.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des
Lohnsteuerprüfers an, dass diese Vergütungen in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen seien, und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheiden über
die geprüften Jahre neben Abfuhrdifferenzen den auf die festgestellten
Beträge entfallenden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach.
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die
Jahre 2001, 2002 und 2003 wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Die Behandlung der Bezüge
wesentlich beteiligter Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung "sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweisen, sei bereits Inhalt
zahlreicher Judikate des VwGH. Denen sei zu entnehmen, dass entscheidendes
Kriterium das Unternehmerwagnis und ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen
seien. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2001 sei zwischen der
Berufungswerberin und dem Geschäftsführer eine neue Vereinbarung
geschlossen worden, in der die Entlohnung wie folgt vereinbart wurde: "Der Bezug
des Geschäftsführers orientiert sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Konkret erhält der
Geschäftsführer eine Umsatztantieme sowie eine Gewinntantieme. Die
Umsatzprovision beträgt 1,0% der Bemessungsgrundlage. Die Gewinntantieme
beträgt 10,0% der Bemessungsgrundlage." Ab diesem Zeitpunkt sei der Bezug
nach diesen Kriterien berechnet worden und sei bereits im relativ kurzen
Beobachtungszeitraum von drei Jahren Schwankungen von rund 60% unterlegen. Der
Gesellschaft sei es auch erlaubt, in Verlustjahren einen Teil des Verlustes auf
den Geschäftsführer abzuwälzen. Es sei daher von einem
erheblichen Unternehmerrisiko auszugehen, was die gegenständlichen
Geschäftsführerbezüge von der Dienstgeberbeitragspflicht
ausschließen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass letzteres auf den
gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde, kann weder aus den
Berufungsausführungen noch aus sonstigen Unterlagen abgeleitet werden. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus steht allein schon auf Grund
der jahrelangen Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben
außer Zweifel.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-L/05
- Stammnummer
- 20990
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF