Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0247-F/07
Bei Vorliegen der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft treten die Kriterien des Vorliegens bzw Nichtvorliegens eines Unternehmenswagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-F/07vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt,vom
4. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
22. Februar 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Kalenderjahre 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht vom 22. Feber 2007 wurde bei der
Berufungswerberin für die Jahre 2001 bis 2005 eine Lohnsteuerprüfung
durchgeführt und hiebei festgestellt, dass unter Punkt § 1
("Werkleistung") der Werkverträge für die Jahre ab 2002 (vom 20.
Dezember 2001 und vom 28. Dezember 2004) inhaltsgleich wie folgt geregelt
sei:
"Der Auftragnehmer übernimmt es, die
Geschäftsführeragenden der Auftraggeberin im Rahmen deren
Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu besorgen."
Diese Aufgaben seien allgemeine
Geschäftsführeraufgaben und stellten Dauerleistungen dar. Eine
Werkleistung könne darin nicht gesehen werden. So sei auch in der
Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2002, GZ. Rv im Berufungsverfahren betreffend
Lohnsteuerprüfung bei der Firma wg für die Jahre 1997 bis 2000 zu
Punkt Werkvertrag wie folgt ausgeführt, dass das Verhältnis der
Berufungsführerin zu ihrem Geschäftsführer rein
äußerlich in einen Werkvertrag gekleidet worden sei.
"Denn der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird nur
angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung
eines bestimmten Erfolges, etwa in Formen eines durch die
Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes vereinbart ist,
nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I, Rz 2/83)."
Als Entgelt werde nach § 4 der erwähnten
Verträge ein jährliches Honorar in Höhe von 50 % bzw 70 % des
handelsrechtlichen Ergebnisses festgelegt, wobei Vorauszahlungen geleistet
werden können. Nach Feststellung des Bilanzergebnisses seien Über-
oder Nachzahlungen abzuziehen bzw nachzuzahlen. Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 (verstärkter
Senat) sei die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
als das maßgebende Merkmal eines Dienstverhältnisses angesehen
worden. Für die Zeit davor gelte die "alte" Rechtsansicht der
Gleichwertigkeit der in Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses angeführten
Merkmale. Diese Merkmale seien folgende: Eingliederung in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens; Unternehmerrisiko durch ins Gewicht fallende
Einnahmenschwankungen sei nicht gegeben und laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung. Im gegenständlichen Verfahren für die Jahre
2001 bis 2004 sei daher auch das Merkmal des Unternehmerrisikos zu prüfen.
In den oa Verträgen sei das "Honorar" mit einem bestimmten Prozentsatz des
handelsrechtlichen Ergebnisses bemessen. Tatsächlich sei die Zahlung des
Entgeltes nicht in Übereinstimmung der Verträge, sondern laufend mit
geringfügigen Schwankungen erfolgt. Das Vorliegen eines Werkvertrages
könne daher nicht bejaht werden. Für das Jahr 2005 genüge das
Vorhandensein des Merkmales der Eingliederung in den betrieblichen Organismus.
Auf das oa Erkenntnis des VwGH vom 10. November 2004 werde im Übrigen
hingewiesen und hier besonders auf Punkt 4.3.4. (Rückzahlungsverpflichtung
als Unternehmerrisiko betreffend die Jahre 2001 bis 2004).
Mit Haftungs- und Abgabenbescheide vom 22. Feber 2007
wurden von der Berufungswerberin (Bw) daher diesbezüglich ua
Dienstgeberabgaben betreffend den Geschäftsführer üw für die
Kalenderjahre 2001 bis 2005 in Höhe von insgesamt € 9.248,75 zur
Zahlung und Haftung vorgeschrieben.
Gegen obgenannte Bescheide wurde mit Eingabe vom 4. April
2007 rechtzeitig Berufung erhoben und hiezu ausgeführt, dass der hier in
Rede stehende Geschäftsführer (GF) seine Tätigkeit als
selbständiger GF im Werkvertragsverhältnis ausübe. Er habe mit
der eigenen Gesellschaft Werkverträge abgeschlossen. Kopien dieser
Verträge würden dem Berufungsschreiben beiliegen.
Im Feber 2007 habe das Finanzamt eine gemeinsame
Prüfung der Lohnabgaben durchgeführt. Im Zuge der GPLA seien über
die Jahre 2001 bis 2005 auf die Geschäftsführerhonorare
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt und nachverrechnet worden. Die Berufung werde
erhoben, weil die Geschäftsführerbezüge des
Gesellschaftergeschäftsführers, der zu 100 % Alleineigentümer der
Gesellschaft ist, zu Unrecht dem Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfonds und den Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen wurden. Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer
Einmann-Gesellschaft bestimme die Organisation seines Unternehmens selbst. Er
bestimme und gestalte somit den Organismus des Unternehmens. Es sei ganz
natürlich, dass er sich selbst auch in den von ihm organisierten Organismus
eingliedern und einbringen muss. Er ordne sich dem von ihm vorgegebenen
Organismus nicht unter sondern ein. Auch ein selbständiger
Einzelunternehmer müsse sich in den Organismus seines Unternehmens selbst
eingliedern, wenn er im eigenen Unternehmen mitarbeitet. Bei einem kleinen
Unternehmen, wie es im Anlassfall gegeben ist, hänge der Erfolg sehr
maßgeblich vom Geschick, vom Engagement und von der Tüchtigkeit des
GF-Gesellschafters ab. Ein Gesellschaftergeschäftsführer einer
Einmann-Gesellschaft hafte für sein Unternehmen weitgehend gleich wie ein
Einzelunternehmer. Wenn keine ausreichenden Sachdeckungen geben sind, habe er
für Betriebskredite persönlich zu haften. Er verliere im Falle einer
Insolvenz seiner Gesellschaft das Unternehmensvermögen und seine
Einkunftsquelle. Bei schlechter Ertragslage müssten die
Geschäftsführerbezüge gekürzt und angepasst werden. Zudem
unterliege der wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer
nicht den Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Ein
selbständiger Einzelunternehmer, der von den Erträgen seines
Unternehmens leben muss, müsse selbstredend auch regelmäßig
Privatentnahmen tätigen. Er könne nicht zuwarten, bis der Jahresgewinn
festgestellt ist und ihn erst dann entnehmen. Ob diese Gewinnvorwegempfänge
in gleichbleibenden Beträgen oder in ungleichen unregelmäßigen
Beträgen entnommen bzw ausbezahlt werden, könne wohl nicht ernstlich
ein rechtsentscheidendes Unterscheidungskriterium sein. Es würde auf einen,
dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechenden
Rechtsformalismus hinauslaufen, wollte man der laufenden regelmäßigen
Auszahlung der GF-Honorare maßgebliche Bedeutung als Abgrenzungskriterium
zum Dienstverhältnis beimessen. Entscheidend sei, welche Möglichkeiten
der wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer, zumal der
Alleingesellschafter, einer GmbH diesbezüglich hätte. Er hätte
auch die Möglichkeit, gar keine Geschäftsführerhonorare
auszubezahlen und stattdessen Gewinnausschüttungen zu tätigen.
Entscheidend seien die Möglichkeiten. Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei in der Frage der Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht für die Bezüge wesentlich beteiligter
Gesellschaftergeschäftsführer nicht nur seines Erachtens rechtswidrig.
Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold zeige in seiner Abhandlung in der SWK 1995 S 24 ff
auf, "dass man davon auszugehen hat, dass der Verwaltungsgerichtshof dem
Verfassungsgerichtshof nicht darin folgt, dass "aus der Höhe der
Beteiligung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters
tätigen Gesellschafters das Schwinden einer Erkennbarkeit jeglicher
Merkmale eines Dienstverhältnisses resultieren" kann und dass die Wortfolge
"sonst alle" auf eine Mehrheit sonstiger Merkmale abstellt. Die
diesbezügliche Sicht des VfGH ist nun aber (jedenfalls) eine
verfassungsrechtliche gebotene, sodass man kein Prophet sein müsse, um
vorherzusagen, dass nunmehr wieder der VfGH (angerufen durch Beschwerden nach
Art. 144 B-VG) am Zuge sein wird."
§ 47 Abs 2 Satz 3 EStG 1988 laute: "Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b vorliegen". Der
Normunterworfene könne doch wohl davon ausgehen, schreibt Arnold in seiner
zitierten Abhandlung weiter, dass demzufolge ohne Satz 3 bei nicht wesentlich
Beteiligten ein Dienstverhältnis im Sinn der Definition der Sätze 1
und 2 nicht vorläge, selbst wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z
1 lit b EStG 1988 vorliegen. Arnold resümiere in der zitierten Abhandlung:
"nur weil die Weisungsgebundenheit eines (!) von vielen (!) Merkmalen ist,
konnte es für die Beurteilung der Abgabenpflicht "ausgeblendet" werden.
Wenn nun der VwGH die vielen "sonstigen" Merkmale (wenngleich nicht verbal, aber
zweifellos de facto) auf ein einziges Merkmal reduziert, sind die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben, unter denen der VfGH seinerzeit im
Gesetzesprüfungsverfahren die verfassungsrechtlichen Bedenken des (damals
antragstellenden) VwGH als nicht gegeben erachtet hat. Schöpfer des
plakativen Wortspiels "sonst alle" - "sonst keine" - Merkmale eines
Dienstverhältnisses ist der Senat 13 des VwGH. In seinen beiden
Erkenntnissen VfSlg. 16.098/2001 und 16.114/2001 hat der VfGH nichts judiziert,
was die diesem Wortspiel zugrunde liegende kritische rechtliche Grundaussage in
Frage stellt. Mit "sonst alle" stellen die verba legalia auf eine große
Zahl von sonstigen Merkmalen ab, die mit Ausnahme eben eines ausgeblendeten alle
vorhanden sein müssen.
Das Finanzamt nimmt hiezu ua wie folgt Stellung:
"Im Zuge der Außenprüfung wurden 2
"Werkverträge" (AS 22 f) vorgelegt. Unter Punkt § 1 ("Werkleistung")
der Werkverträge für die Jahre ab 2002 (vom 20.12.2001 und vom
28.12.2004) ist inhaltsgleich wie folgt geregelt: "Der Auftragnehmer
übernimmt es, die GF-Agenden der Auftraggeberin im Rahmen deren
Unternehmensgegensstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu besorgen." Diese
Aufgaben sind nach hierortiger Auffassung allgemeine GF-Aufgaben und stellen
Dauerleistungen dar. Eine Werkleistung kann darin nicht gesehen werden. So ist
auch in der Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2002, Rv im Berufungsverfahren
betreffend Lohnsteuerprüfung bei der Bw für die Jahre 1997 bis 2000 zu
Punkt Werkvertrag wie folgt ausgeführt (AS 36 zur Vorprüfung):
Das Verhältnis der Berufungsführerin zu ihrem GF
sei rein äußerlich in einen Werkvertrag gekleidet worden. "Denn der -
seltene - Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn
die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in
Formen eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten
Projektes vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer
angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl.
Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I, Rz 2/83)." Als Entgelt wird nach § 4 der
erwähnten Verträge ein jährliches Honorar in Höhe von 50 %
bzw 70 % des handelsrechtlichen Ergebnisses festgelegt, wobei Vorauszahlungen
geleistet werden können. Nach Feststellung des Bilanzergebnisses seien
Über- oder Nachzahlungen abzuziehen bzw nachzuzahlen. Im Erkenntnis des
VwGH vom 10. November 2004, 2003/13/0018 (verstärkter Senat) ist die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft als das
maßgebende Merkmal eines Dienstverhältnisses angesehen worden.
Für die Zeit davor gilt "alte" Rechtsansicht der Gleichwertigkeit der in
Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses angeführten Merkmale. Diese Merkmale sind
folgende: Eingliederung in betrieblichen Organismus des Unternehmens;
Unternehmerrisiko durch ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen ist nicht
gegeben und laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung. Im
gegenständlichen Verfahren für die Jahre 2001 bis 2004 ist daher auch
das Merkmal des Unternehmerrisikos zu prüfen. In den oa Verträgen ist
das "Honorar" mit einem bestimmten Prozentsatz des handelsrechtlichen
Ergebnisses bemessen. Tatsächlich erfolgte die Zahlung des Entgeltes nicht
in Übereinstimmung der Verträge, sondern laufend mit
geringfügigen Schwankungen. Auf die diesbezügliche Aufstellung des
Prüfers (AS 16 c) wird hingewiesen. Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
wird durch das Finanzamt daher verneint. Im Jahre 2005 erfolgte wohl eine
beträchtliche Rückzahlung, doch genügt für dieses Jahr das
Vorhandensein des Merkmales der Eingliederung in den betrieblichen Organismus.
In der Berufung wird der Vergleich Einzelunternehmen mit "Einmann-Gesellschaft"
herangezogen (Blatt 2 unten, Blatt 3 oben). Dieser Einwand wurde aber bereits im
Verfahren der Vorprüfung durch den VwGH behandelt. Im Erkenntnis des VwGH
vom 24. 10. 2002, 2002/15/0130, wird dies bezüglich ausgeführt, dass
sich für das Steuerrecht aus der Rechtspersönlichkeit der
Kapitalgesellschaft das Trennungsprinzip ableite. Dadurch werden steuerlich
wirksame Leistungsbeziehungen zwische dem Gesellschafter (allenfalls auch dem
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (Seite 5
letzter Absatz-AS 46 zur Vorprüfung). Was den Hinweis auf den Artikel von
Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold in der SWK 1995 (richtigerweise aus 2005) S 24 ff
betrifft, so wird hiezu bemerkt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018-8 in der Zusammensetzung eines verstärkten
Senates die bisherige Rechtsprechung des VwGH und des Verfassungsgerichtshofes
erwähnt und die für die vorangegangenen Jahre bis 2004 relevanten
Unterscheidungsmerkmale aufgezählt. Diese Merkmale sind bereits oben
angeführt und wurden im Zuge der Außenprüfung zur Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse der Jahre 2001 bis 2004 herangezogen.
Nach hierortiger Ansicht wurden die Rechtsausführungen der
Berufungsentscheidung vom 14. Juni 2002, Rv (AS 32 ff zur Vorprüfung) und
des VwGH vom 24. 10. 2002, 2002/15/0130 (AS 41 ff zur Vorprüfung) zu Recht
herangezogen. Für das Jahr 2005 wurde das oben erwähnte Erkenntnis mit
verstärktem Senat vom 10.11.2004 zu Recht als relevant angesehen. Im
Erkenntnis vom 21.9.2006 betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1999 bis
2003 hat der VwGH (2006/15/0233-5) unter Hinweis auf oben angeführtes
Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004 ausgesprochen, dass
entscheidene Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist. Das Fehlen eines Unternehmerrisikos trete dann in den
Hintergrund, wenn eine Eingliederung klar zu erkennen wäre. Eine solche
Eingliederung werde durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht werde (Seite 2 des cit. Erkenntnisses).
Wie schon oben ausgeführt werden unter § 1 ("Werkleistung") die
Aufgaben des GF so beschrieben, dass diese als Dauerleistungen angesehen werden
können. Nach Ansicht des Finanzamtes ist im vorliegenden Fall also eine
Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegeben, sodass laut diesem
Erkenntnis auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos auch für die Jahre
2001 bis 2004 eigentlich nicht mehr einzugehen werden brauchte. Nach Ansicht des
Finanzamtes kann daher das Vorliegen eines Werkvertrages nicht bejaht werden.
Auch wenn nach Ansicht von Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold verfassungsrechtliche
Bedenken bestünden, könnten diese Bedenken nicht in einer
erstinstanzlichen Entscheidung (hier Berufungsvorentscheidung)
berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat sich vielmehr auf die oben
angeführte Rechtsprechung zu stützen. Daher wurde von der Erlassung
einer abweisenden Berufungsvorentscheidung abgesehen. Hiezu kommt noch, dass der
Sachverhalt, der vom verstärkten Senat des VwGH zu beurteilen war, sich
doch vom gegenständlichen Sachverhalt unterscheidet. Im Verfahren vor dem
verstärkten Senat ist in der Beschwerde die Rede von wesentlichen
Einkommensschwankungen des GF, während im gegenständlichen
Berufungsverfahren laut Außenprüfung sich nur geringfügige
Schwankungen der Bezüge ergaben (siehe diesbezügliche Aufstellung
unter AS 16 c des LSt-Aktes)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu
leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,
wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
§ 41 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt weiter, dass
Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr
Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25%
beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG
1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5
v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden Arbeitslöhne zu
berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41
FLAG 1967 in der jeweils gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen
für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die in den Jahren 2001 bis 2005 an den Gesellschafter-Geschäftsführer
der Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
An Sachverhalt steht fest, dass dieser seit 19. Feber 1998
Alleingesellschafter der Bw ist und als solcher auch als handels- und
gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des Vorliegens von
Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit die Kriterien
des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt somit -
abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 -, ob
der Gesellschafter (Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall ist der wesentlich beteiligte
Gesellschaftergeschäftsführer laut Eingabe der steuerlichen Vertretung
vom 4. April 2007 seit 19. Feber 1998 Alleingesellschafter der Bw und als
solcher auch handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer, weshalb
das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
im Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zur laufenden Entlohnung und zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos
(siehe die Berufungsausführungen auf Seite 3 des Berufungsschriftsatzes)
rechtlich nicht von Relevanz, da diesen Merkmalen nur dann Bedeutung
zukäme, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Die steuerliche Vertretung gibt
in ihrem Berufungsschriftsatz auf Seite 2 selbst an, dass der
Gesellschaftergeschäftsführer die Organisation seines Unternehmens
selbst bestimme. Er bestimme und gestalte somit den Organismus des Unternehmens
und es sei daher ganz natürlich, dass er sich selbst auch in den von ihm
organisierten Organismus eingliedern und einbringen muss.
Somit steht fest, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren und
diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch in
die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen sind.
Die von der steuerlichen Vertretung in ihre
Berufungsargumentation miteinbezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken sowie die
Hinweise auf eine vorliegende Rechtswidrigkeit und die Ausführungen von
Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold in seiner Abhandlung in der SWK 1995
(richtigerweise 2005) S 24 ff veranlassen den nunmehr entscheidende
Unabhängige Finanzsenat nicht dazu, die von der steuerlichen Vertretung
dargestellten Bedenken zu teilen, zumal der Verfassungsgerichtshof (VfGH
1.3.2001, G 109/00, VfGH 7.3.2001, G 110/00) und der Verwaltungsgerichtshof sich
bereits in zahlreichen Erkenntnissen mit der Frage der DB- und DZ- sowie der
Kommunalsteuerpflicht von Gesellschaftergeschäftsführern
auseinandergesetzt haben und derartige Bedenken nicht entstanden sind.
Betreffend des Vergleiches Einzelunternehmen mit
"Einmann-Gesellschaft" darf auf die Ausführungen in der Stellungnahme des
Finanzamtes, welche im eingangs dargestellten Sachverhalt angeführt wurden,
verwiesen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-F/07
- Stammnummer
- 29142
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF