Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0110-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-L/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hans
Günther Schönauer, Steuerberater, 4600 Wels, Durisolstraße
1, vom 26. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 26. März 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers K nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Festgestellt wurde, dass die
100%ige Beteiligung des Geschäftsführers seit September 2001 besteht.
Mit diesem Datum wurde ein als Werkvertrag bezeichneter
Geschäftsführervertrag geschlossen, in dem der Aufgabenbereich des
Geschäftsführers festgehalten wurde und unter anderem folgende
Entgeltregelung getroffen wurde: Der Geschäftsführer erhält
für seine Tätigkeit ein monatliches Fixhonorar von 1.500 €
zwölfmal jährlich, dazu ein erfolgsabhängiges Honorar, das aus
folgenden Kriterien errechnet wird: aus dem Umsatz, den produktiven
Arbeitsstunden auf den Baustellen, dem Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und aus allfälligen Sonderleistungen. Alle
Ausgaben, Kosten und Steuern werden dem Geschäftsführer ersetzt.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der
Lohnsteuerprüfung an, dass die Bezüge des Geschäftsführers
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien
und forderte mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 2001, 2002
und 2003 den auf die Bezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nach.
Eine gegen die Bescheide eingebrachte Berufung wurde
sinngemäß folgendermaßen begründet: Ein wesentliches
Kriterium für die Frage der DB/DZ-Pflicht eines
Gesellschafter-Geschäftsführers sei das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses. Das Fehlen eines solchen werde in den Bescheiden damit
begründet, dass Teile der Prämie nicht vom Gewinn sondern vom Umsatz
abhängig wären. Es sei zwar ein Fixum von 1.500 € monatlich
vereinbart, die übrigen Komponenten der Vergütung seien jedoch
eindeutig leistungs- und erfolgsabhängig. Ausgangsbasis für die
Gestaltung der Geschäftsführervergütung sei bei Erreichung der
damals realistischen Annahme eine Gesamtvergütung von 62.500 €
p.a. gewesen. Als Schwankungsbreite wurde ein Bereich zwischen
30.000 € und 60.000 € angenommen. Tatsächlich seien auf
Grund der schlechten Konjunktur die Planwerte nicht erreicht worden und
hätte die tatsächliche Geschäftsführervergütung
zwischen 60% und 74% des Planwertes betragen. Damit liege eindeutig ein
Unternehmerrisiko vor. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unterliege
daher die Geschäftsführervergütung nicht dem Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Es werde Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gestellt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, in der im
Wesentlichen die Annahme eines Unternehmerrisikos widerlegt wurde, hielt die
Berufungswerberin im Vorlageantrag die bisherige Rechtsansicht weiterhin
aufrecht und wandte sich insbesondere gegen die Ausführungen des
Finanzamtes, dass die Einnahmenschwankungen, die z.B. zwischen den
Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 ca. 23% betrugen, nicht ins Gewicht
fielen, und vermeinte überhaupt, dass für die Beurteilung ein
längerer Beobachtungszeitraum erforderlich wäre. Das Fixhonorar sei
nur ein geringer Anteil des Gesamthonorars. Das fehlende Risiko auf der
Ausgabenseite trete gegenüber dem Risiko auf der Einnahmenseite in den
Hintergrund.
Mit Schreiben vom 6.3.2006 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung sei auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass dies auch im gegenständlichen
Fall zutrifft, steht außer Zweifel, zumal der Geschäftsführer
diese Tätigkeit bereits seit mehreren Jahren ausübt und die
vertragliche Neuregelung im Jahr 2001 nur wegen der geänderten
Beteiligungsverhältnisse erfolgt ist.
Damit kommt auch der Frage, ob
der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe oder sonstige
Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des verstärkten Senates des
Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis nicht mehr
entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Der Ordnung halber wird jedoch
dennoch darauf hingewiesen, dass die im Vertrag vereinbarte Entgeltregelung
gegen ein Unternehmerrisiko spricht, da - abgesehen vom bedungenen
Auslagenersatz - der fixe Bezugsteil jedenfalls eine Grundabsicherung bietet,
die ein Unternehmerrisiko ausschließt, und auch der umsatzabhängige
Anteil relativ geringen Schwankungen unterliegt. Dass zusätzlich über
einen Fixbezug hinausgehende Lohnbestandteile auch bei "klassischen"
Dienstnehmern, insbesondere leitenden Angestellten, nicht unüblich sind und
kein Unternehmerrisiko begründen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
früheren Rechtssprechung mehrfach festgestellt (z.B. VwGH 25.9.2001,
2001/14/0051).
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-L/05
- Stammnummer
- 21571
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF