Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4733-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4733-W/02vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 9 am
14. Jänner 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Neunkirchen betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 10/1999-12/2001 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den
Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass
für die Geschäftsführerbezüge des zu 100% an der Bw.
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers A. M. der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) nicht entsprechend der ab 1994
geänderten Rechtslage abgeführt worden ist. Es wurden daher für
die folgenden Beträge die im Spruch des Bescheides genannten Abgaben mit
Haftungs- und Abgabenbescheid nachgefordert (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Geschäftsführerbezug
|
DB
|
DZ
|
10-12/1999
|
660.000,-
|
29.700,-
|
3.498,-
|
1-12/2000
|
360.000,-
|
16.200,-
|
1.872,-
|
1-12/2001
|
850.000,-
|
38.250,-
|
4.335,-
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte die Bw. vor, der Gesellschafter-Geschäftsführer A. M.
trage ein Unternehmerrisiko, da er sein Ergebnis maßgeblich beeinflussen
könne. Wenn er bei der Akquisition verschiedener Aufträge und bei der
Betreuung der Kunden nicht erfolgreich sei, habe die Bw. keinen Erfolg. Da die
Einnahmen des A. M. aber vom Erfolg der Bw. abhingen, führe ein Nichterfolg
zu niedrigen bzw. zu keinen Einnahmen für den
Geschäftsführer.
Zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, der jeweils
nur bis Jahresende Gültigkeit habe. Frau A., die Prokuristin der Bw., wirke
bei der Gestaltung dieses Vertrages mit. In diesem werde unter anderem eine
flexible Arbeitszeit festgelegt. Herr A. M. könne sich die Termine mit den
Kunden und auch seine übrige Abeit, die im Ausarbeiten von Angeboten und
Aufträgen bestehe, frei einteilen.
Im Werkvertrag werde weiters
festgelegt, dass der Geschäftsführer keinen Urlaubsanspruch habe und
im Krankheitsfall kein Entgelt bekomme. Seine Honorierung sei
ausschließlich vom Erfolg der Bw. abhängig. Bei kürzeren
Krankheiten könne er sich von seinem Vater vertreten lassen. Sollte eine
Vertretung über einen längeren Zeitraum notwendig sein, müsse
eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen organisiert werden.
Herr A. M. bekomme seine
Honorarzahlungen, die sich nach der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung
richteten, akontiert. Die Akontozahlungen würden nicht
regelmäßig ausbezahlt; zuviel bezahlte Akontos müssten
zurückbezahlt werden und stünden daher als Forderung gegenüber
dem Geschäftsführer in der Bilanz.
Der Geschäftsführer
verrichte seine Arbeit in seinem Wohnhaus, wo sich auch die dafür
notwendigen Arbeitsmittel befänden. Im Betrieb sei kein Platz für ihn,
er sei dadurch kaum in den geschäftlichen Organismus eingegliedert.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Im Ermittlungsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. ersucht, den
Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführervertrag und die
Geschäftsführerbezugskonten vorzulegen und bekanntzugeben, ob der
Geschäftsführer Aufwendungen, die durch die Tätigkeit der
Geschäftsführung verursacht wurden, selbst tragen habe müssen.
Außerdem wurde um die Darstellung der Honorierung auf Grundlage der
geltenden Vereinbarungen ersucht.
In Beantwortung des Vorhaltes
wurden die angeforderten Unterlagen - soweit vorhanden - vorgelegt und
ausgeführt, die Honorierung des Geschäftsführers sei auf Basis
des ordentlichen Betriebserfolges erfolgt.
Im Jahr 1999 habe der in der
Bilanz ausgewiesene Betriebserfolg ATS 743.820,96 betragen. Allerdings sei darin
neben dem Ergebnis der Bw. auch das Ergebnis des in die GmbH eingebrachten
Einzelunternehmens enthalten gewesen, sodass ein entsprechender Teil abzuziehen
gewesen sei. Zu dem gekürzten ordentlichen Betriebserfolg seien die
Geschäftsführerbezüge in Höhe von ATS 660.000,-
hinzuzurechnen gewesen. Die Höhe des Geschäftsführerbezuges sei
mit 80% dieser Summe, und zwar mit ATS 660.000,-, festgesetzt worden.
Im Jahr 2000 habe der in der
Bilanz ausgewiesene Betriebserfolg zuzüglich dem
Geschäftsführerbezug ATS 428.740,82 betragen. 80% davon wären
zwar ATS 342.992,65 gewesen; da jedoch im Bilanzerstellungszeitpunkt bereits
ersichtlich gewesen sei, dass das Ergebnis des Folgejahres das Ergebnis des
Jahres 2000 um ein Vielfaches übersteigen würde, sei ein um rund ATS
17.000,- höherer als vertraglich vereinbarter
Geschäftsführerbezug festgesetzt worden.
Im Jahr 2001 habe der in der
Bilanz ausgewiesene Betriebserfolg zuzüglich dem
Geschäftsführerbezug ATS 1,229.531,23 betragen. 80% von diesem Betrag
wären ATS 983.624,98 gewesen. Da jedoch der Bezug den Betrag von ATS
850.000,- nicht übersteigen durfte, sei der Geschäftsführerbezug
mit ATS 850.000,- festgesetzt worden.
Weiters wurde ausgeführt,
der Geschäftsführer habe alle Aufwendungen, die durch die
Tätigkeit der Geschäftsführung verursacht worden seien, selbst
tragen müssen. Er habe diese Aufwendungen nicht an die Bw.
weiterverrechnet. Aus den beigelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass
der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge und
Verkehrsstrafen anlässlich beruflicher Fahrten selbst getragen habe.
Über Aufforderung gab der
steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass die Verrechnung des
Geschäftsführerbezuges 1999 nur über das Verrechnungskonto 3690
erfolgt und über das Geschäftsführerbezugskonto 7210 erfolgt
sei.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, das vom
Verwaltungsgerichtshof herangezogene Kriterium der Eingliederung in den
Organismus der Bw. sei nur schwach ausgebildet, das Fehlen des
Unternehmerwagnisses liege hingegen überhaupt nicht vor. Herr A. erhalte
keine fixen Bezüge, sondern werde entsprechend dem Betriebserfolg entlohnt.
Sein Gehalt hänge von seinen persönlichen Bemühungen ab. In
diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21.12.1999, 99/14/0255, verwiesen, in dem ein relevantes Unternehmerwagnis bei
einer 60%igen Schwankung der Einnahmen bejaht worden sei. Außerdem werde
das Erkenntnis vom 25.9.2001, 2001/14/0066, zitiert, in dem das Gehalt des
Geschäftsführers jährlich mit ATS 900.000,- gedeckelt gewesen und
in Abhängigkeit vom Brutto-Cash-Flow berechnet worden sei. Obwohl der
Geschäftsführer in diesem Fall eine Pensionszusage erhalten habe, sei
der Gerichtshof vom Vorliegen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen.
Die mit Herrn A. getroffene
Vereinbarung sehe vor, dass er im Falle eines negativen Betriebserfolges
keinerlei Bezüge erhalte, seine Aufwendungen selbst zu tragen habe und
damit auch zu einem negativen Ergebnis kommen könne.
Der Vertreter der Amtspartei
wies darauf hin, hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit und der flexiblen
Arbeitszeit sei der Geschäftsführer der Bw. mit anderen
Führungskräften vergleichbar und auch die Entlohnung von
Außendienstmitarbeitern sei abhängig von den von ihnen zum Abschluss
gebrachten Aufträgen.
Bezüglich der im Jahr 2000
geleisteten Akontierungen und der zu berechnenden Entlohnung laut Werkvertrag
führte der steuerliche Vertreter aus, von einer Rückforderung des
übersteigenden Betrages von ca. ATS 17.000,- sei im Hinblick auf den
hervorragenden Betriebserfolg des Folgejahres Abstand genommen worden. Herr A.
habe sich diesen Betrag quasi als Sondergratifikation zugestanden.
Der
Senat hat erwogen:
Folgender
Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 100% an der Bw. beteiligt.
Entsprechend
des Punktes 7 des Notariatsaktes vom 23. September 1999 beziehen die
Geschäftsführer für ihre Dienstleistungen zu Lasten des Gehalts-
und Lohnkontos der Gesellschaft ein Gehalt, dessen Höhe jeweils von der
Generalversammlung in dem von dieser zu beschließenden Dienstvertrag
festgesetzt wird.
Weiters
ist in Pkt 7 geregelt, dass den Geschäftsführern die Leitung des
gesellschaftlichen Unternehmens und die Entscheidung und Verfügung in allen
gesellschaftlichen Angelegenheiten obliegt, die nach dem Gesetz, dem
Gesellschaftsvertrag oder einem Generalversammlungsbeschluss nicht der
Generalversammlung vorbehalten sind.
Die
für die Streitjahre abgeschlossenen Werkverträge bestimmen, dass Herr
A. M. die Geschäftsführeragenden der Gesellschaft nach den
Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit
bestmöglich zu besorgen hat, dass er an keinerlei Weisungen hinsichtlich
der zu ergreifenden Maßnahmen und an keine fixe Arbeitszeit gebunden ist,
dass er frei darüber entscheidet, wann seine Anwesenheit notwendig oder
zweckmäßig ist, dass ihm bei Krankheit kein Entgelt gebührt, ihm
kein eigener Urlaubsanspruch zusteht, er sich bei Erfüllung seiner Aufgaben
eines geeigneten Vertreters bedienen kann, dem Geschäftsführer 80% des
Betriebserfolges vor Abzug des Geschäftsführerhonorars, höchstens
ATS 850.000,- als Entgelt gebührt und bei zu hohen Akontos der
übersteigende Betrag zurückzuzahlen ist.
Im
Jahr 1999 wurde kein Geschäftsführerbezugskonto 6210 geführt,
sondern der Geschäftsführerbezug wurde nur über das
Verrechnungskonto und das Geschäftsführerbezugskonto 7210 verrechnet.
Im Jahr 2000 erhielt der Geschäftsführer laut dem
Geschäftsführerbezugskonto 6210 monatliche Akontozahlungen in
Höhe von ATS 30.000,-, im Jahr 2001 von Jänner bis April monatlich ATS
30.000,- und ab Mai bis Dezember monatlich ATS 25.000,-.
An
Geschäftsführervergütung wurden in den Streitjahren insgesamt
folgende Beträge bezahlt (der ordentliche Betriebserfolg vor Abzug des
Geschäftsführerbezuges laut den vorliegenden Bilanzen ist im
Klammerausdruck angeführt):
|
1999:
|
ATS
660.000,-
|
(ATS 1,403.820,96)
|
2000:
|
ATS
360.000,-
|
(ATS
428.740,82)
|
2001:
|
ATS
850.000,-
|
(ATS 1,229.531,23)
Im
Jahr 2000 wurde der Geschäftsführerbezug im Hinblick auf das schon
absehbare gute Ergebnis des Folgejahres mit mehr als 80% des ordentlichen
Betriebserfolges zuzüglich Geschäftsführerbezug festgesetzt,
während er im Jahr 1999 nicht das vertraglich festgelegte Ausmaß
erreichte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters
der Bw..
Der festgestellte Sachverhalt wurde in rechtlicher
Hinsicht vom Senat wie folgt beurteilt:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich für die Streitjahre in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff
des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v.
26.4.2000, 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.4.2001, 2001/14/0054, zu Recht
erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
laufende
(wenn auch nicht notwendig monatliche) Entlohnung.
Bei der Anwendung des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten
Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen ( vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052).
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung des A. M. in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052). Der Ort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird,
ist demgegenüber - wie bereits oben ausgeführt - nicht von erheblicher
Bedeutung. Der Einwand der Bw., der Geschäftsführer sei kaum in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert, weil er seine Arbeiten von seinem
Wohnhaus aus erledige, ist daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen.
Soweit die Bw. vorbringt, dass
sich der Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten lassen könne,
ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte,
insbesondere Geschäftsführer, vertreten lassen können.
Den Tatsachen, dass in den
Werkverträgen eine flexible Arbeitszeit festgelegt ist, der
Geschäftsführer keinen Urlaubsanspruch hat und im Krankheitsfall kein
Entgelt erhält, kommt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, handelt es
sich dabei doch um Merkmale, die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren.
Ein Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052). Es kommt dabei auf die tatsächlichen
Verhältnisse an, d.h. es ist zu prüfen, ob den
Geschäftsführer tatsächlich sowohl das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen als auch das Wagnis trifft, das sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergibt.
Im vorliegenden Fall erhielt
der Geschäftsführer A. M. in den Jahren 2000 und 2001 monatliche
Akontozahlungen von ATS 25.000,- bzw. von ATS 30.000,-. Für das Jahr 1999
konnte aus bereits oben angeführten Gründen kein
Geschäftsführerbezugskonto vorgelegt werden, die Entnahmen wurden auf
dem Verrechnungskonto verbucht. An Geschäftsführervergütung
wurden in den Streitjahren folgende Beträge bezahlt (der ordentliche
Betriebserfolg vor Abzug des Geschäftsführerbezuges laut den
vorliegenden Bilanzen ist im Klammerausdruck angeführt):
|
1999:
|
ATS
660.000,-
|
(ATS 1,403.820,96)
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2000:
|
ATS
360.000,-
|
(ATS 428.740,82)
|
2001:
|
ATS
850.000,-
|
(ATS 1,229.531,23)
Die vom
steuerlichen Vertreter des Bw. für das Jahr 1999 vorgenommene Aufteilung
des ordentlichen Betriebserfolges auf das zum 9. Oktober 1999 in die Bw.
eingebrachte Einzelunternehmen einerseits und auf die Bw. anderseits wurde in
der Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 2003 nicht nachvollziehbar
dargestellt. Auch in dem für das Jahr 1999 abgeschlossenen Werkvertrag wird
auf diese Situation nicht Bedacht genommen, sondern lediglich festgelegt, dass
die Honorierung des Geschäftsführers an den ordentlichen
Betriebserfolg gebunden ist.
Bei Heranziehen des
tatsächlich im Jahr 1999 laut Bilanz zum 31.12.1999 erwirtschafteten
ordentlichen Betriebserfolges (vor Abzug des Geschäftsführerbezuges)
in Höhe von ATS 1,403.820,96 hätte der Geschäftsführerbezug
laut Werkvertrag ATS 850.000,- betragen dürfen.
Diese Vorgangsweise spricht
ebenso gegen die von der Bw. behauptete Erfolgsabhängigkeit des
Geschäftsführerbezuges wie die Tatsache, dass im Jahr 2000 - entgegen
einer anderslautenden Bestimmung im für dieses Jahr geltenden Werkvertrag -
die zu hohen Akontos nicht zurückbezahlt werden mussten, sondern der
Geschäftsführerbezug in Höhe der erfolgten Akontozahlungen
festgesetzt wurde.
Auch kann in Anbetracht der
tatsächlichen Ertragslage und Gewinnentwicklung der Bw. das Risiko einer
ins Gewicht fallenden Bezugsminderung als sehr gering angesehen werden. Die in
den einzelnen Werkverträgen vorgesehene Limitierung nach oben mit ATS
850.000,- verhindert die Schwankung nach oben, sodass nach Ansicht des Senates
der regelmäßige Fixbezug im Vordergrund der Entlohnung steht.
Hinsichtlich der vom
steuerlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
zitierten Erkenntnisse ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in beiden
Fällen die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben hat und im Fall 2001/14/0066 im fortgesetzten
Verfahren bereits neuerlich eine Entscheidung des Höchstgerichtes ergangen
ist (Erk. vom 28.5.2002, 2002/14/0057), mit dem die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen wurde. In beiden Fällen rügte der
Gerichtshof die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung. Nicht ausgesprochen hat der
Verwaltungsgerichtshof aber, dass in den diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden
Sachverhalten und Vereinbarungen jedenfalls ein Unternehmerwagnis zu bejahen
ist.
In Anbetracht der von der Bw.
in den Streitjahren geübten und oben dargestellten Praxis gelangte der
Senat zur Überzeugung, dass die tatsächliche Entlohnung durch die
monatlichen Akontozahlungen (Fixbeträge) und nicht durch Bezugnahme auf 80%
des ordentlichen Betriebserfolges geprägt war.
Die durch die Tätigkeit
der Geschäftsführung verursachten Aufwendungen wurden nicht
belegmäßig nachgewiesen, es wurde lediglich für die Jahre 2000
und 2001 das Verrechnungskonto vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass im Jahr
2000 Verkehrsstrafen in Höhe von ATS 1.700,- und im Jahr 2001 von ATS
3000,- über das Verrechnungskonto gebucht wurden. Sonstige Aufwendungen -
mit Ausnahme der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung - sind den
vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und wurden trotz Aufforderung nicht
nachgewiesen. In der Tragung der auf den Geschäftsführerbezügen
lastenden Sozialversicherungsbeiträge ist aber nach ständiger
Judikatur kein relevantes Unternehmerrisiko zu erblicken (vgl. VwGH v.
28.11.2001, 2001/13/0100). Das Vorbringen im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung, der Geschäftsführers könne auch zu einem
negativen Ergebnis kommen, da er im Fall eines negativen Betriebserfolges
keinerlei Bezüge erhalte, aber die Aufwendungen selbst zu tragen habe, ist
daher aufgrund des mangelnden belegmäßigen Nachweises nicht geeignet,
der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Auch ist, da im Fall eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers (oder eines über
Sperrminoritäten erhabenen Geschäftsführers) die Möglichkeit
besteht, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, ein Unternehmerrisiko schon
aus diesem Grund in Frage zu stellen (vgl. Blasina,
Gesellschafter-Geschäftsführer - niemals Unternehmerrrisiko?, SWK
2003, S 379).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungEinnahmenschwankungentatsächliche Ertragslage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4733-W/02
- Stammnummer
- 8174
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF