…Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu Artikel 239 ZK. Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hingegen, worunter die Einfuhrumsatzsteuer fällt und gemäß § 98 Absatz 3 ZollR-DG hinsichtlich des Verfahrens auch die Abgabenerhöhung zu subsumieren ist…
…Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) sowie auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs-und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist…
…zurückzuführen sind. ... § 83 ZollR-DG (idF BGBl I 2005/161): Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn…
…1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- und Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 46 Abs. 1…
…4.2005): Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind…
…vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes…
… 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Eine finanzstrafrechtliche Vorstrafenabfrage für den Bf. und A. ergab keine Vormerkung…
…ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Eine finanzstrafrechtliche Vorstrafenabfrage für den Bf. und Warenempfänger ergab keine Vormerkung der beiden Beteiligten…
…keine Übergangsbestimmung; der zweite Satz dieser Bestimmung lautete: "Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht…
…2005, § 207, Tz 15 und die dort zitierte Judikatur). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG (Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben) kommen hier nicht in Betracht - macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-…
…sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben. Gem. § 26 Abs. 1 UStG gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für die Zölle sinngemäß. Anlässlich der Einfuhrabfertigungen wurde die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 6 Abs. 3 UStG beantragt und gewährt…
…geregelten öffentlichen Abgaben, sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anders bestimmt ist. Die Aussetzung der Vollziehung ist gemäß Art. 244 ZK in…
…I Nr. 13/1998 beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge…
…2 ZollR-DG, wonach die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld betrage. Von hinterzogenen Abgaben mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist könne im Gegenstand nicht ausgegangen werden. Es seien ferner - dies entgegen den Ausführungen des Zollamtes - sämtliche im gegenständlichen…
…239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe gelten, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Art. 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Bei Säumniszinsen handelt es sich…
…Adresse2, vorgefundenen Unterlagen sei erwiesen, dass die den Einfuhrabfertigungen zugrunde gelegten Unterlagen hinsichtlich der tatsächlichen Kaufpreise, der Frachtkosten sowie hinsichtlich des Versenders und des Versandortes unrichtig gewesen seien; die jeweiligen Unregelmäßigkeiten wurden getrennt nach Anmeldung aufgelistet. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass mit Bescheid…
…in Angelegenheiten der Eingangs und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentlichen Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes…
…Bestimmungen des § 83 ZollR-DG wird ausgeführt: Die genannte Norm definiert für den Bereich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (darunter die Einfuhrumsatzsteuer) den Begriff des "besonderen Falles" und schließt betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten nur bei Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nicht aus. Letztere liegt…
…in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes…
…hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten die den Zoll betreffenden Regelungen auch für die sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben…