…Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu Artikel 239 ZK. Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hingegen, worunter die Einfuhrumsatzsteuer fällt und gemäß § 98 Absatz 3 ZollR-DG hinsichtlich des Verfahrens auch die Abgabenerhöhung zu subsumieren ist…
…Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) sowie auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs-und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist…
…Einleitung Die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen nach dem UZK und den Durchführungsbestimmungen eine Erstattung oder ein Erlass zulässig ist, sind in entsprechenden Tatbeständen geregelt (siehe Abschnitt 6.7. ff), die gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben gelten. Abweichend davon…
…buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge § 213 Abs. 2 und 4 BAO sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend. 5.1.4.2. Zuständigkeit für die Erhebung von Abgaben (1) Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist nach § 2b ZollR-DG, sofern keine anderen diesbezüglichen…
…Rückstands-Saldoanerkenntnis). 5.3. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben, andere Geldleistungen Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Erhebung (Nacherhebung) der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch für die Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der anderen Geldleistungen (Nebenansprüche, für diese siehe auch …
…freien Verkehr und Unionsversand: Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der die Eingangs- und Ausgangsabgabenschulden absichert, die im Zusammenhang mit anderen zu besichernden Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und dem Unionsversand entstehen oder möglicherweise entstehen können, ist durch eine reguläre und angemessene…
…dies erscheint im Hinblick auf die Höhe des Betrages wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. 4.8. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben (1)Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Sicherheitsleistung grundsätzlich auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben. Abweichend davon bestimmt § 56 ZollR-DG…
…Eingangs- und Ausgangsabgaben. Inhaltlich umfassen die Erlöschenstatbestände nun auch die bisherigen "Heilungstatbestände" des Art. 204 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK iVm Art. 859 ff ZK-DVO sowie die Fälle des Nichtentstehens einer Zollschuld nach Art. 206 ZK (Art. 124 Abs. 1 Buchstaben g, h und…
…aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs…
…ob sie bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben insofern greift, dass im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen worden ist. B) Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 1) Im Allgemeinen: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a…
…zurückzuführen sind. ... § 83 ZollR-DG (idF BGBl I 2005/161): Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn…
…1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- und Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 46 Abs. 1…
…Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Die Zuständigkeit der österreichischen Entscheidungszollbehörden besteht jedoch gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 73 ZollR-DG weiterhin hinsichtlich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben. In diesem Rahmen hat die Entscheidungszollbehörde gemäß Art. 120 UZK in Verbindung mit § 73 ZollR-DG selbständig und…
…4.2005): Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind…
…der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. (4) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. (5) Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit Finanzvergehen, die mit…
…Öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist…
…und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit es sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben…
…im Sinn des Art. 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Art. 2 KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die…
…vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes…
… 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Eine finanzstrafrechtliche Vorstrafenabfrage für den Bf. und A. ergab keine Vormerkung…