Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0006-Z3K/08
Abweisung eines Antrages auf Erstattung nach Art 239 ZK iVm Art 899 Abs 2 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0006-Z3K/08vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei dem Terminus "besondere Fälle" in Artikel 899 Absatz 2 erster Satz ZK-DVO handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben hat Österreich diesen Gesetzesbegriff in § 83 ZollR-DG legal definiert (vgl EB zu RV 916, XX. GP). Demnach liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung nach Lage der Sache als unbillig erweist oder die Existenz des Abgabenschuldners ernsthaft gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A, Adresse, vertreten durch Dr.
Michael Stögerer, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Wohllebengasse 18/16, vom
19. Dezember 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg
vom 22. November 2007, Zl. 600000/00000/7/2002, betreffend Erstattung
der Abgaben nach Artikel 239 Zollkodex (ZK) iVm Artikel 899
Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 83
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 2 Absatz 1
ZollR-DG entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2002 führte das Zollamtes Salzburg bei der A,
in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, im Rahmen einer
Betriebsprüfung/Zoll eine so genannte Umsatzsteuerprüfung durch, da
der Verdacht bestand, es habe im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen
Lieferungen der B, Anschrift, an Abnehmer in andere Mitgliedstaaten
Unregelmäßigkeiten gegeben. Es wurde festgestellt, dass die Bf. als
Anmelderin in insgesamt acht Fällen Waren zur Überführung in den
zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung
angemeldet hat. Dabei fehlten einerseits die Übernahmebestätigungen
der tatsächlichen Erwerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Ziffer 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und andererseits waren ungültige
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID-Nr.) angegeben.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2003, Zl.
600/00000/2002-1, hat das Hauptzollamt (nunmehr: Zollamt) Salzburg bei der Bf.
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 1.145.534,40 sowie eine
Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 ZollR-DG in Höhe
von EUR 56.833,37 gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK
nachträglich buchmäßig erfasst. Als Begründung wurde
angeführt, die Bf. habe mit insgesamt acht Zollanmeldungen, welche in der
Niederschrift der Betriebsprüfung vom 24. Jänner 2003, Zl.
600/00000/2002, detailliert angeführt sind, Waren in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung angemeldet,
obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wies das Zollamt Salzburg
mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004, Zl. 600/00000/3/2002,
als unbegründet ab. Ebenso erfolglos blieb das unter Zahl ZRV/0103-Z2L/04
geführte Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS).
Auf die abweisende Berufungsentscheidung des UFS reagierte die Bf. mit einer
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), die schließlich mit
Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/16/0178, als unbegründet
abgewiesen wurde. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im
verfahrensgegenständlichen Verfahren wird hinsichtlich des Sachverhalts,
der zur Abgabenvorschreibung geführt hat, und dessen rechtlicher
Würdigung ausdrücklich auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH
verwiesen.
In einem ergänzenden Schreiben vom 18. Juni 2003
zur Berufung vom 03. März 2003 gegen den Bescheid über die
nachträgliche buchmäßige Erfassung (Zl. 600/00000/2002-1 vom
27. Jänner 2003), stellte die Bf. einen Eventualantrag auf
Erstattung/Erlass iSd Bestimmungen der Artikel 236 und 239 ZK iVm
Artikel 905 ZK-DVO. Zu diesem Antrag wird begründend ausgeführt,
man habe sich auf die Angaben des Geschäftspartners zur UID-Nummer
verlassen. Der Bf. wäre kein wie immer geartetes Verschulden anzulasten.
Man habe mit Fug und Recht von der Richtigkeit der bekannt gegebenen UID-Nummern
und der Unternehmereigenschaft der Empfänger ausgehen können. Ein
tatsächlicher Schaden sei nicht entstanden, da der Empfänger bei
ordnungsgemäßer Abwicklung der innergemeinschaftlichen (ig) Lieferung
zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre, wodurch letztendlich ein
"Nullsummenspiel" gegeben sei. Weiters wird argumentiert, man habe
sämtliche Maßnahmen ergriffen, um Informationen und Unterlagen zu
sammeln und der Behörde zu übergeben. Diese würden das Vorliegen
einer ig Lieferung und die tatsächliche Übergabe der Waren an
innergemeinschaftliche Empfänger belegen. Man könne der Bf. keinen
Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens machen. Vielmehr wäre zu
berücksichtigen, dass auch die Zollbehörden die entsprechenden
Überprüfungsmaßnahmen hinsichtlich der UID-Nummern nicht
ergriffen hätten. Daher könne auch der Bf. diesbezüglich kein
Vorwurf gemacht werden. Da, wie sich in Parallelfällen gezeigt habe, der
Wert der Güter mit Null anzusetzen sei, wäre auch der Erstattungs- und
Erlasstatbestand des Artikels 236 ZK gegeben. In einer
ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2003 wird die Ansicht
vertreten, die nicht vorgenommene Überprüfung der UID-Nummer durch die
Zollbehörden wäre als deren Irrtum bzw Fehler zu bewerten, der "den
Tatbestand für die Nichtfestsetzung von Einfuhrabgaben iSd
Artikels 220 Absatz 2 ZK" darstelle.
Der Antrag nach Artikel 236 ZK auf Erstattung oder
Erlass wegen nicht bestehender Abgabenschuld wurde vom Zollamt Salzburg mit
Bescheid vom 27. September 2007, Zl. 600000/00000/16/2002, abgewiesen.
Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Mit gleichem Datum
erging unter Zl. 600000/00000/6/2002 auch hinsichtlich des Antrages nach
Artikel 239 ZK (Erstattung oder Erlass in Sonderfällen) ein
abweisender Bescheid. Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom
02. November 2007 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es würden
keine Umstände vorliegen, die auf offensichtliche Fahrlässigkeit der
Bf. zurückzuführen wären, weil sie hinsichtlich der UID-Nummern
den Angaben der B, die grundsätzlich Abgabenschuldnerin sei, vertraut habe.
Auch die Zollbehörden hätten keine entsprechenden
Überprüfungen durchgeführt. Da die Ablieferungsnachweise
vorgelegt worden seien, so die Bf. weiter, habe kein Zweifel an der
Unternehmereigenschaft der Empfänger bestanden. Die unterbliebene
Überprüfung der UID-Nummern stelle lediglich einen Arbeitsfehler dar,
da dies ständig überprüft wird, im gegenständlichen Fall
jedoch aus einem Versehen des zuständigen Mitarbeiters unterlassen worden
sei. Zusätzlich wird in der Begründung auf die Komplexität der
gesamten Abwicklung (der Komplexität des Tagesgeschäftes) verwiesen.
Weiters ist in der Berufung zu lesen, der verfahrensgegenständliche Fall
wäre insofern besonders gelagert, als der Geschäftsführer der
Auftraggeberin mit massiver krimineller Energie die Bf. dazu gebracht habe, das
Abgabenverfahren durchzuführen und sie, wie sich nachträglich
herausgestellt hat, hinsichtlich der Richtigkeit der UID-Nummern getäuscht
habe. Unter Punkt 4) wird im Berufungsschreiben abschließend vorgebracht,
das Versehen des Mitarbeiters habe sich auf das gegenständliche Verfahren
nicht wirklich ausgewirkt, durch die Vorsteuerabzugsberechtigung der
Empfänger handle es sich um ein "Nullsummenspiel" und ein Schaden sei durch
die Verfehlung nicht eingetreten. Auch habe man, nachdem man über die
falschen UID-Nummern in Kenntnis gesetzt wurde, sämtliche Maßnahmen
zur Auffindung der Waren ergriffen. Die UID-Nummern der C und der D wären
zum Zeitpunkt der Lieferung gültig gewesen, weshalb in diesen Fällen
von einer Verletzung allfälliger Überprüfungspflichten keine Rede
sein könne; auch eine Abfrage der UID-Nummern hätte zu keinem anderen
Ergebnis geführt, weil diese bestätigt worden wären.
Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2007, Zl. 600000/00000/7/2002,
wurde sie von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz als unbegründet
abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem
Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit seitens der Bf. Sie habe als
erfahrener berufsmäßiger Zollanmelder in einer relativ einfachen
Materie ihr obliegende Sorgfaltspflichten, nämlich das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens einer
steuerbefreienden innergemeinschaftlichen Lieferung mittels Durchführung
des dafür vorgesehenen Bestätigungsverfahrens zu prüfen,
verletzt. Sie könne auch nicht erfolgreich damit argumentieren, dass eine
Prüfung unter Umständen ein positives Ergebnis erbracht hätte,
wenn sie dieses Verfahren gar nicht in Anspruch genommen habe. Es könne
hier nicht von einem Arbeitsfehler gesprochen werden, der passieren kann,
sondern im Hinblick auf das mit einer erheblichen Begünstigung verbundene
Verfahren müsse der Fehler als einer, der nicht passieren darf,
qualifiziert werden. Für den Fall, dass keine offensichtliche
Fahrlässigkeit gegeben wäre, könne das Zollamt Salzburg aufgrund
des Vorbringens der Bf. im gegenständlichen Fall auch keine besonderen
Umstände bzw sachliche Unbilligkeit erkennen. Weiters argumentiert die
belangte Behörde, es werde nicht in Abrede gestellt, dass bei
ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens kein Schaden
entstanden wäre, dies könne aber genauso wenig als Begründung
für das Vorliegen besonderer Umstände oder einer sachlichen
Unbilligkeit dienen, wie Maßnahmen, die nach Verwirklichung bzw
Bekanntwerden des schuldauslösenden Tatbestandes gesetzt wurden. Die in der
Beschwerde thematisierte kriminelle Energie des Auftraggebers der Bf. und daraus
resultierende nachteilige Folgen bewertet die belangte Behörde als normales
Berufs- und Geschäftsrisiko eines Zollspediteurs.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom
19. Dezember 2007 als Rechtsbehelf der zweiten Stufe beim Zollamt Salzburg
frist- und formgerecht eine Beschwerde ein. Diese wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes
im Jänner 2008 übermittelt. Die Begründung der Beschwerde ist
inhaltlich mit der im Berufungsverfahren vorgetragenen Begründung
identisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Wiedergabe verzichtet
und auf die oben stehenden zusammenfassenden Ausführungen verwiesen.
Abschließend wird in der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt,
der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Erstattung der bereits
bezahlten Abgaben Folge zu leisten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Artikel 239 ZK
"(1)
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236,
237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle
- werden nach dem
Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus
Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem
Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung
angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind.
Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden."
"(2)
Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten
Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten
nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen
Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten
Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen
kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."
Artikel 899 ZK-DVO,
Absätze 1 und 2
"(1)
Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein
Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist,
fest,
- dass die für
diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903
beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so
erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben;"
- dass die
für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904
beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder
den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
(2)
In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission
gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich
aus, die Einfuhr oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich
um
besondere
Fälle
handelt, die sich aus
Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind.
Ist
Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die
Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten
oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren
abgeschlossen ist.
Die maßgebenden
Bestimmungen des nationalen Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG)
haben folgenden Inhalt:
§ 2 Absatz 1
ZollR-DG
"Das
im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in
allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist."
§ 83 ZollR-DG:
"Artikel
239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den
Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass
die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO
nicht anzuwenden sind. Ein
besonderer
Fall
ist in diesem Zusammenhang dann
gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist
oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung
ernstlich gefährdet ist."
§ 108 Absatz 1
ZollR-DG
"Entsteht
außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis
205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220
ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem
Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der
Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung
gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen
Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen
wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach §
105 bleibt unberührt."
§ 98 Absatz 1 und 3
ZollR-DG
"(1)
An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu
erheben
[...]
3.
Abgabenerhöhung nach Maßgabe des
§ 108
[...]
(3)
Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
geltenden Bestimmungen zu erheben. [...]"
Gesetzliche Grundlage für
die im vorliegenden Fall vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer ist das
Umsatzsteuergesetz 1994. § 26 Absatz 1 legt Folgendes
fest:
"Soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven
Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und
über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlass der
Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) statt, ausgenommen der
Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese
Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder
Erlass der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird."
Die Bf. ist im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil
die Waren nicht für ihr Unternehmen eingeführt wurden. Demnach sind
zur Entscheidung über die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der
Abgabenerhöhung die Bestimmungen des Zollkodex, der
Zollkodex-Durchführungsverordnung und des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes anzuwenden. Eine Befassung der Kommission
hat gemäß
§ 83 ZollR-DG zu unterbleiben.
Die für den vorliegenden
Antrag auf Erstattung vorgebrachten Gründe erfüllen keinen der in den
Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände; eine
Erstattung aufgrund eines so genannten Katalogfalles scheidet daher aus. Die
nationalen Verwaltungen werden jedoch ermächtigt, über alle in den
Artikeln 236 bis 238 ZK und Artikel 900 ZK-DVO genannten Fälle hinaus in
besonderen Einzelfällen eine Erstattung zu gewähren, wenn
Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind, Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO (Huchatz in Ritz, Rz 1 zu Artikel 239). Bei
dem Terminus "besondere Fälle" in Artikel 899 Absatz 2 erster Satz ZK-DVO
handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Für
gemeinschaftsrechtlich geschuldete Abgabenbeträge ergibt sich dessen
Auslegung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu
Artikel 239 ZK. Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben hingegen, worunter die Einfuhrumsatzsteuer
fällt und gemäß
§ 98 Absatz 3 ZollR-DG
hinsichtlich des Verfahrens auch die Abgabenerhöhung zu subsumieren ist,
hat Österreich diesen Gesetzesbegriff in § 83 ZollR-DG legal
definiert (vgl Erläuternde Bemerkungen zu Regierungsvorlage Nr. 916,
XX. GP). Demnach liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist.
Eine Existenzgefährdung wurde im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht,
daher erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Das Vorbringen
der Bf. zielt insgesamt betrachtet auf das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit ab.
Eine sachliche Unbilligkeit ist
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu
einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer
Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH vom
20. September 2007, 2002/14/0138). Die Auswirkungen genereller Normen oder
auch die Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses stellen keine sachliche
Unbilligkeit dar (vgl. Ritz, BAO3, § 236 Tz 13, mwN).
Eine sachliche Unbilligkeit durch
die Abgabenbelastung liegt nach Ansicht des UFS im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, weil die Entrichtung der
Einfuhrumsatzsteuer als indirekte Vertreterin des Importeurs eine Auswirkung der
geltenden Rechtslage ist; vielmehr tritt genau das vom Gesetzgeber beabsichtigte
Ergebnis ein. Es entsteht dadurch auch keine anormale Belastungswirkung, weil
sowohl die Einfuhrumsatzsteuer als auch die Abgabenerhöhung in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe berechnet und buchmäßig erfasst
wurden. Auch handelt es sich nicht um einen atypischen Vermögenseingriff,
weil ein derartiger Vermögenseingriff, verglichen mit anderen Fällen,
alle Normunterworfenen mit den gleichen Auswirkungen trifft.
Darüber hinaus ist der von der Bf. mit dem Hinweis auf die
kriminelle Energie des Geschäftspartners augenfällig angesprochene
außergewöhnliche Geschehensablauf nicht erkennbar. Wie in der
Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 22. November 2007
ausführlich dargelegt, handelte die Bf. offensichtlich fahrlässig,
weil sie es in allen acht Fällen unterließ, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens einer
steuerbefreienden ig Lieferung mittels des vorgesehenen
Bestätigungsverfahrens zu prüfen. Hätte die Bf. die ihr
zumutbaren Überprüfungen vorgenommen, hätte sich die - wie in der
Beschwerdeschrift bezeichnet - "massive kriminelle Energie" der Auftraggeberin
nie derart entfalten können. Ein Widerspruch der Rechtsanwendung zu
den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen ist unter den gegebenen
Umständen nicht erkennbar. Tatsächlich ist für die finanzielle
Belastung der Bf. nicht die gesetzeskonforme Abgabeneinhebung ursächlich,
sondern das Verhalten ihres Geschäftspartners, das durch die
offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. begünstigt wurde. Dieser
Sachverhalt ist dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen,
das, wie oben bereits erwähnt, keine Unbilligkeit darstellt.
Da es der Bf. nicht gelungen ist,
das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne der Bestimmung des Artikels
239 ZK iVm Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO und § 83
ZollR-DG darzulegen, war die Beschwerde als unbegründet anzuweisen.
Die Beschwerde wäre aber
auch bei Vorliegen eines besonderen Falles abzuweisen gewesen, weil im Hinblick
auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und die Rechtsprechung des
EuGH eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. zweifelsfrei erkennbar
ist. Der EuGH befasste sich im Urteil vom 11. November 1999 zur
Rechtssache C-48/98 mit dem Begriff der offensichtlichen
Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 239 ZK und legte Kriterien
für deren Prüfung fest. Demnach muss bei der Beantwortung der Frage,
ob offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, insbesondere
die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld
begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers
berücksichtigt werden (EuGH-Urteil, Rz 56). Hinsichtlich der Erfahrung
des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Einfuhr-
und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse
Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt
(Rz 57). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26. Februar 2004, 2001/16/0005) erfolgt die Abgrenzung zwischen
einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen" und einem Fehler, der
"passieren kann" (Arbeitsfehler).
Bei der A handelt es sich um
einen erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer, der im Wesentlichen im Einfuhr- und
Ausfuhrgeschäft tätig ist. Die Komplexität der Vorschriften,
deren Nichterfüllung die sonstige Abgabenschuld begründet, ist nicht
gegeben. Im Gegenteil, es handelt sich dabei um eine relativ einfache Materie,
deren richtige Anwendung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen
wäre. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der stRsp des VwGH, der die
Ansicht vertritt, dass die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach
Artikel 28 Absatz 2 UStG zumutbar ist (VwGH 29. März 2007,
2006/16/0178). Und zum verfahrensgegenständlichen Fall meint der VwGH im
Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/16/0178:
"Die
Beschwerdeführerin hat ein solches Bestätigungsverfahren nicht in
Anspruch genommen und auch nicht behauptet, dass [...] besondere Umstände
für eine Abstandnahme von einem solchen Bestätigungsverfahren
vorgelegen seien, sodass sie der nach Artikel 7 Absatz 4 UStG 1994
gebotenen Sorgfalt
nicht Genüge getan hat
und sich
daher nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl Erkenntnis vom
18. Dezember 2006, 2006/16/0070)."
Insgesamt betrachtet ist die
Nicht-Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens als Arbeitsfehler zu
qualifizieren, der nicht hätte passieren dürfen. Die
Fahrlässigkeit der Bf. ist damit offensichtlich.
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
7. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 98 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 98 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Erstattungsonstige Eingangs- und AusgangsabgabenAbgabenerhöhungbesondere FälleUnbilligkeit nach Lage der Sacheoffensichtliche FahrlässigkeitBestätigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0006-Z3K/08
- Stammnummer
- 33000
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF