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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0073-Z3K/12

Allgemeiner und besonderer Erlassfall

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z3K/12vom 26.08.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. (vormals A.), Adresse, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte - Strafverteidiger OG, 5620 Schwarzach / Pongau, Markt 7, vom 20. Februar 2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, vertreten durch HR Mag. Gerald Petritsch, vom 16. Jänner 2012, Zl. 600000/xxx/31/2009, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236, 237, 238 oder 239 ZK im Beisein der Schriftführerin J nach der am 1. Juli 2013 in 5020 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009, Zl. 600000/xxx/2/2009, wurde der Beschwerdeführerin (Bf) wegen des Entziehens eines mit Versandschein-T1, MRN 09CHxyz, angewiesenen Lastkraftwagens aus der zollamtlichen Überwachung die dadurch entstandene Abgabenschuld zur Entrichtung mitgeteilt. Die vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde von der Bf fristgerecht entrichtet. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 11. Dezember 2009 hat das Zollamt Salzburg mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2010, Zl. 600000/xxx/6/2009, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 7. Mai 2010 wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/10, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsschrift hat die Bf auch einen Nachsichtantrag nach § 236 Abs. 1 BAO hinsichtlich der an sich fälligen Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von € 18.167,89 gestellt. In der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin ihren Antrag als Antrag auf Zollerlass präzisiert und ergänzt. Mit Verfahrensantrag vom 26. September 2011 hat die Bf darauf hingewiesen, es würden nun nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates in der Hauptsache alle Voraussetzungen vorliegen, um über den Aussetzungsantrag entscheiden zu können. Mit Schreiben des Zollamtes Salzburg vom 13. Oktober 2011, Zl. 600000/xxx/30/2009, wurde der Bf ein ausführliches Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung des Zollerlassantrages gegeben. Mit Bescheid vom 8. November 2011, Zl. 600000/xxx/28/2009, hat das Zollamt Salzburg die Anträge vom 10. Dezember 2009 - ergänzt im Vorbringen vom 7. Mai 2010 - auf Erlass/Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009 buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgaben abgewiesen. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 7. Dezember 2011. Nach einer weiteren Mitteilung zur Wahrung des Parteiengehörs vom 23. Dezember 2011, Zl. 600000/xxx/33/2009, hat das Zollamt Salzburg die Berufung vom 7. Dezember 2011 mit seiner nun vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2011, Zl. 600000/xxx/31/2009, als unbegründet abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Februar 2012 bekämpft die Bf die Berufungsvorentscheidung ihrem gesamten Inhalte nach und macht als Anfechtungsgründe Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Mit fernschriftlichem Vorbringen vom 19. Juni 2013 teilt die Bf dem unabhängigen Finanzsenat zunächst Ihre Namensänderung von A. auf Bf. mit. Zur Sache selbst stellt die Bf im Vorbringen im Wesentlichen den chronologischen Ablauf des Vorganges in Bezug auf den ihr gegenständlich vorgeworfenen Tatbestand dar. Dabei beruft sie sich auf B, ihren zuständigen Sachbearbeiter. Das Vorbringen wurde vom unabhängigen Finanzsenat am 20. Juni 2013 an das Zollamt Salzburg weiter geleitet. Am 1. Juli 2013 wurde über die Beschwerde eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten und in dieser B als Zeuge vernommen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der unabhängige Finanzsenat hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Mit Suchanzeige vom 30. September 2009, Zl. 600000/xxx/1/2009, wurde die Bf vom Zollamt Salzburg im Suchverfahren eingeladen mitzuteilen, bei welcher Zollstelle und unter welcher Abfertigungszahl die in der angeschlossenen Versandanmeldungskopie angeführte Ware einem Zollverfahren unterzogen wurde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 hat die Bf unter Beischluss von Zollpapieren in Kopie im Wesentlichen mitgeteilt, die Abfertigung sei noch nicht erfolgt. Bei ihr sei das Fahrzeug in ihrem Auftrag in der Nacht zugestellt worden. Sie habe die Ware ohne Zollpapiere übernommen und es sei von ihr verabsäumt worden, die Papiere nachzufordern und die Abfertigung zu erledigen. Sie habe daraufhin sofort Ersatzpapiere vom Versender angefordert und wollte die Abfertigung in der Folge nachholen. Auf das ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2009, Zl. 600000/xxx/3/2009, erteilte Parteiengehör hat die Bf mit Schreiben vom 6. November 2009 Stellung genommen und im Wesentlichen ergänzt, das Versanddokument sei laut Angaben der Überstellungsfirma samt Beilagen im Führerhaus des Fahrzeuges zurück gelassen worden. Die Zollpapiere dürften allerdings in Verstoß geraten sein. Die protokollmäßige Fahrzeugübernahme sei urlaubsbedingt durch B erst am 7. September 2009 erfolgt. In diesem Moment seien keine Begleitdokumente mehr im Führerhaus vorhanden gewesen, weshalb B darauf vertraut habe, dass die Zollformalitäten zwischenzeitlich bereits erledigt worden sind. Tatsächlich habe der für Zollformalitäten zuständige C zwischenzeitlich nichts veranlasst, weil er eben keine Zolldokumente im Fahrzeug vorgefunden habe. Eine Nachverzollung sei an der abgelaufenen Frist gescheitert. Es sei in der Zwischenzweit der bestellte Aufbau am Fahrzeug montiert und die Gesamteinheit wieder in die Schweiz ausgeführt worden. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009, Zl. 600000/xxx/2/2009, wurden der Bf wegen des Entziehens des mit Versandschein-T1, MRN 09CHxyz, angewiesenen Lastkraftwagens MAN (Typ: D, Chassis-Nr.: bbb) der Warennummer 8704239199 aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die dadurch entstandene Abgabenschuld im Betrage von insgesamt € 37.975,18 [darin enthalten € 17.859,03 an Zoll (A00), € 19.807,29 an Einfuhrumsatzsteuer (B00) und € 308,86 an Abgabenerhöhung (1ZN)] nach Art. 221 ZK zur Entrichtung mitgeteilt. Der LKW ist am 7. September 2009 der zollamtlichen Überwachung dadurch entzogen worden, dass er ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle von der Bf bzw. ihr zurechenbar unberechtigterweise in Verkehr gebracht wurde. Die vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde von der Bf fristgerecht entrichtet. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 11. Dezember 2009 hat das Zollamt Salzburg mit seiner Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2010, Zl. 600000/xxx/6/2009, abgewiesen. In der Berufungsschrift hat die Bf auch einen Nachsichtantrag nach § 236 Abs. 1 BAO hinsichtlich der an sich fälligen Abgabenverbindlichkeiten von insgesamt € 18.167,89 gestellt. Die gegen die Berufungsvorentscheidung eingelegte Beschwerde vom 7. Mai 2010 wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/11, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Es wurde im Wesentlichen rechtskräftig festgestellt, dass die Bf den mit Versandschein-T1 angewiesenen Lastkraftwagen gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Da bereits ein Antrag auf Erlass von Abgaben eingebracht war, sah sich der unabhängige Finanzsenat gezwungen, in der Berufungsentscheidung auch noch darauf hinzuweisen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, sich - ohne dass sich das Zollamt Salzburg als erste Instanz damit vorher in einem Erstbescheid bzw. als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung beschäftigt hat - mit dem Billigkeitsantrag im Ergebnis erstmalig zu beschäftigen. Wie bereits bemerkt, hat die Bf in ihrer Eingabe (Berufung) vom 11. Dezember 2009 auch einen Nachsichtantrag nach § 236 Abs. 1 BAO hinsichtlich der an sich fälligen Abgabenverbindlichkeit von € 18.167,89 (sich zusammensetzend aus € 17.859,03 an Zoll und € 308,86 an Abgabenerhöhung) gestellt und begehrt, ihr diese Abgabenverbindlichkeit durch Abschreibung zur Gänze nachzusehen, weil deren Einhebung nach Lage des gegenständlichen Einzelfalles sachlich (Doppelbesteuerung) bzw. persönlich (einmaliger Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen bei sonst tadellosem steuerrechtlichen Verhalten) unbillig wäre und das wirtschaftliche Ergebnis der Antragswerberin äußerst negativ beeinflussen würde. Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO liege im Ermessen der Behörde und wäre im Rahmen der Ermessensübung von der Einhebung durch Abschreibung zur Gänze abzusehen. Die Bw und Antragstellerin hat abschließend sachrelevant den Eventualantrag gestellt, ihr für den Fall, dass den Berufungen im Abgaben- und Aussetzungsverfahren nicht stattgegeben wird, die Einhebung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeit über € 18.167,89 wegen des Vorliegens einer persönlichen und sachlichen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO durch Abschreibung zur Gänze nachzusehen. In ihrer Eingabe vom 24. März 2010 hat die Antragstellerin vorgebracht, E werde den von ihm ursprünglich behaupteten Sachverhalt als Zeuge befragt rekonstruieren können. Ihr Verschulden sei einem Versehen gleichzuhalten. Sie habe zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen. Einer Billigkeitsentscheidung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nachsicht stehe nichts entgegen. Im Nachhang zur Mitteilung zur Wahrung des Parteiengehörs vom 29. März 2010 hat die Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2010 (Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache) zum Antrag auf Zollerlass im Wesentlichen vorgebracht, aus dem rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Nachsicht ergebe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Begehren und ein Antrag auf Erlass der Abgabenverbindlichkeit im Sinne von Art. 239 ZK, zumal im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zollschuld nicht von einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit der Antragstellerin auszugehen sei und weil eine persönliche und sachliche Unbilligkeit vorliege. Um Wiederholungen zu vermeiden, hat die Bf auf die Ziffer 4 ihrer Berufungsschrift 10. Dezember 2009 verwiesen, die dortigen Ausführungen zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde erhoben und diese um weiteres Vorbringen ergänzt. In der erwähnten Berufungsschrift hat die Bw im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, da die Einhebung der gegenständlichen Abgabenverbindlichkeit zu einer internationalen Doppelbesteuerung führen würde. Es sei auch eine persönliche Unbilligkeit gegeben, da es sich um einen einmaligen Verstoß gegen eine zollrechtliche Bestimmung bei sonst tadellosem steuer- und abgabenrechtlichem Verhalten handle. Sie sei mangels Auffinden der Zollpapiere im Führerhaus davon ausgegangen, die zollrechtlichen Formalitäten seien bereits erfüllt worden, weshalb ihr auch kein Verschulden an der verspäteten Anzeige anzulasten sei. Die Abgabenvorschreibung erreiche ein Ausmaß, das auch - gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Gesamtsituation - ihr wirtschaftliches Ergebnis äußerst negativ beeinflussen würde. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zollschuld sei bei ihr keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen, weshalb die Behörde antragsgemäß von der Einhebung zur Gänze durch Abschreibung abzusehen hätte. In der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2011 hat die Bw den Zollerlass ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, es könne, da bei ihr im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zollschuld keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen habe, einem Erlass nach Art. 899 ff ZK-DVO daher nichts im Wege stehen. Die belangte Behörde hätte von sich aus den entsprechenden Erlass in der Berufungsvorentscheidung aussprechen müssen. Es sei der Antrag vom 10. Dezember 2009 jedenfalls als Antrag auf Zollerlass nach Art. 239 ZK zu bewerten und auch fristgerecht in offener Frist von zwölf Monaten gestellt worden. Gemäß Art. 900 Abs. 1 lit. b ZK-DVO werden Einfuhrabgaben dann erlassen, wenn Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten. Eben dieser Umstand sei mit ihrer umgehenden Nachmeldung nach Entdecken des Irrtums anzunehmen. Es sei bei einer Gesamtbetrachtung der Gesetzesmaterialien insbesondere auf § 83 ZollR-DG zu verweisen, wonach ein Erlass im Falle der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabenschuldners selbst bei absichtlichem oder grob fahrlässigem Handeln nicht ausgeschlossen sei, was im Umkehrschluss bedeute, dass bei ihr als unbescholtener Beteiligter bei rechtlich richtiger Beurteilung bei einem einmaligen Versehen die Einhebung bzw. der Nichterlass der Abgaben nach Lage der Sache jedenfalls unbillig wäre. Die Antragstellerin und Bf hat dazu sachverhaltsrelevant beantragt, es möge - sofern die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache nicht ersatzlos behoben wird - in eventu der Erlass der Einfuhrzollschuld in der Höhe von € 17.859,03 und der Abgabenerhöhung in der Höhe von € 308,86 ausgesprochen werden. Mit Verfahrensantrag vom 26. September 2011 hat die Antragswerberin darauf verwiesen, es würden nun nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates in der Hauptsache alle Voraussetzungen vorliegen, um über den Aussetzungsantrag entscheiden zu können. Die Bf hat im Wesentlichen beantragt zu erkennen, - dass die Einhebung der Abgaben zur Gänze nachgesehen wird und - dass die beantragte Aussetzung bis zur Erledigung über den Antrag auf Nachsicht bewilligt wird. Mit Schreiben des Zollamtes Salzburg vom 13. Oktober 2011, Zl. 600000/xxx/30/2009, wurde der Bf ein ausführliches Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung des Zollerlassantrages gegeben. Mit Bescheid vom 8. November 2011, Zl. 600000/xxx/28/2009, hat das Zollamt Salzburg den einerseits als Antrag auf Erlass/Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO und mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG und andererseits als allgemeinen Antrag gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 und Art. 905 ff ZK-DVO und § 83 bzw. § 2 Abs. 1 ZollR-DG gewerteten Antrag vom 10. Dezember 2009 (ergänzt im Vorbringen vom 7. Mai 2010) auf Nachsicht der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 16. November 2009, Zl. 600000/xxx/2/2009, buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgaben abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes hat das Zollamt Salzburg festgehalten, - der Antrag sei einerseits - weil darauf gestützt - ein Antrag auf Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO (im Folgenden: "Erstantrag") und - andererseits - dies aus der Sicht der vorgetragenen Antragsbegründung, insbesondere durch die Verweise aus § 236 BAO und § 83 ZollR-DG bzw. aufgrund des Vorbringens persönlicher und sachlicher Unbilligkeit - ein allgemeiner Billigkeitsantrag nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK und § 83 ZollR-DG (im Folgenden: "Zweitantrag"). Hinsichtlich des Erstantrages hat das Zollamt Salzburg nach Wiedergabe insbesondere des Vorbringens, des Inhaltes des Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK, des Inhaltes des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO und nach dem Hinweis darauf, die Anspruchsvoraussetzungen würden auch für die sonstigen Eingangsabgaben und Geldleistungen gelten, im Wesentlichen festgehalten, es würden hier bereits die objektiven Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, weil der im Versandverfahren befindlich gewesene LKW nach der Entziehung nicht neuerlich unverändert in das Versandverfahren gelangt war, also denselben zollrechtlichen Status erhalten hat. Ein Eingehen auf die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere auf die subjektiven Voraussetzungen der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit habe daher unterbleiben dürfen. Bei der Beurteilung des Zweitantrages hat das Zollamt Salzburg zunächst festgehalten, § 236 BAO sei im Zollbereich nicht anwendbar. An seine Stelle trete Art. 239 ZK mit den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften der ZK-DVO (namentlich Art. 899 ff ZK-DVO), die betreffend die sonstigen Eingangsabgaben und Nebenansprüche durch die nationale Durchführungsbestimmung des § 83 ZollR-DG ergänzt werden. Nach Wiedergabe des Inhaltes des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK und des Inhaltes des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO erinnerte das Zollamt Salzburg daran, dass hinsichtlich der Einfuhrabgaben (Zölle) ein Billigkeitsregime nur bei sachlichen Unbilligkeiten existiere, dass es sich bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK um eine allgemeine Billigkeitsklausel handle, sodass ein allfälliger Erlass des Zolls davon abhängt, dass ein "besonderer Einzelfall" und "keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten" vorliegt und dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben und Geldleistungen gelten. Abweichend dazu werde in § 83 ZollR-DG betreffend die sonstigen Eingangsabgaben und Nebenansprüche (das sind z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern, Abgabenerhöhungen, ...) bestimmt, dass im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses von sonstigen Eingangsabgaben gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO ein besondere Fall dann vorliegt, wenn sich die Abgabenbelastung als nach Lage der Sache unbillig erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist und dass bei Vorliegen eines besonderen Falles aufgrund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses sind, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen bzw. eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten eines Antragstellers spricht und dass eine Vorlage an die Kommission zu unterbleiben hat. Im vorliegenden Fall sei ein Erlass hinsichtlich des Zolls damit davon abhängig, dass es sich um einen besonderen Fall, also um Umstände handelt, die nach dem Ausschussverfahren als besonderer Fall festgelegt sind und dass keine Umstände vorliegen, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind bzw. dass keine Ausschließungsgründe des Art. 904 ZK-DVO vorliegen. Ein Erlass hinsichtlich des Nebenanspruches Abgabenerhöhung hingegen sei im vorliegenden Fall davon abhängig, dass keine Umstände vorliegen, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind und die Abgabenbelastung nach Lage der Sache unbillig ist, oder dass durch die Abgabenbelastung die Existenz des Abgabenschuldners ernstlich gefährdet ist. Die zum Erlass beantragte Zollschuld sei im Gegenstand wegen des Entziehens eines mit Versandschein-T1 angewiesenen LKW aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK dadurch entstanden, dass der LKW im Verantwortungsbereich der Bf ohne weitere Zollbehandlung in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf insofern eingegangen ist, als er vor dessen Gestellung bei der Bestimmungszollstelle von der Bf zum vorgesehenen Zweck, der Montage eines Pressmüllaufbaues, verwendet wurde. Es sei erwiesen, dass die Bf mit der Übernahme des Versandgutes auch die Sendungsunterlagen, insbesondere den Versandschein-T1 übernommen hat und daher wusste, dass sich der angewiesene LKW im Versandverfahren befunden hat. Im Zusammenhang mit Versandverfahren seien Handlungen und/oder Unterlassungen wie im Gegenstand geradezu typisch für Zollschuldentstehungen nach Art. 203 ZK. Die Vorschreibung der dadurch entstandenen Eingangsabgaben und Nebenansprüche sei die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Auswirkung dieser Norm, durch die alle Wirtschaftsbeteiligten, die die gleiche Tätigkeit ausüben, gleichermaßen betroffen sind. Zusammengefasst sei der zugrundeliegende Sachverhalt hinsichtlich des Zolls daher kein besonderer Fall; hinsichtlich der Erstattung der Abgabenerhöhung liege weder sachliche noch persönliche Unbilligkeit vor. Dagegen richtet sich die Berufung vom 7. Dezember 2011. Von der Berufungswerberin (Bw) wird in ihrer Berufung als Berufungsgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes angeführt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, sie habe den Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften nicht in betrügerischer Absicht begangen bzw. könne der Verstoß nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit zurückgeführt werden. Der Sachverhalt stütze einen "minderen Grad des Versehens" auf Seiten der Bw. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgehen müssen, dass die von ihr unverzüglich vorgenommene Selbstanzeige bzw. die Nachmeldung des zollrechtlichen Verstoßes dem Tatbestandmerkmal gleichzusetzen sei, als wenn die irrtümlich entzogene Ware sofort nach Feststellung des Irrtums ihren zollrechtlichen Status, in dem sie sich vor dem Entzug befunden habe, wieder erhalten hätte. Aus rein technischen Gesichtspunkten wäre es für die Bw nicht möglich weil unbillig gewesen, das betroffene Fahrzeug wieder in das Versandverfahren zu verbringen, um die objektiven Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO zu schaffen. Eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes müsse bei objektiver Betrachtungsweise und richtiger rechtlicher Beurteilung dem "in ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status bringen" gleich gehalten werden. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung von für einen Erlass erfüllten objektiven und subjektiven Voraussetzungen ausgehen müssen. Der Verstoß sei der einzige in mehrjähriger Tätigkeit. Es habe nicht lückenlos aufgeklärt werden können, ob sich der Versandschein-T1 im LKW befunden hat. Im Zusammenhang mit der anzuwendenden allgemeinen Billigkeitsklausel sei vom Vorliegen eines besonderen Umstandes auszugehen, der jedenfalls zu einem Erlass der Einfuhrzollschuld und der Abgabenerhöhung hätte führen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Zollamt Salzburg den Anträgen der Bw stattgeben müssen. Schließlich hat die Bw das Vorbringen in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2010 zum Vorbringen der verfahrensgegenständlichen Berufung erhoben. Nach einer weiteren Mitteilung zur Wahrung des Parteiengehörs vom 23. Dezember 2011, Zl. 600000/xxx/33/2009, hat das Zollamt Salzburg die Berufung vom 7. Dezember 2011 mit seiner nun vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2011, Zl. 600000/xxx/31/2009, als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Berufungsgründe hat das Zollamt Salzburg - um Wiederholungen zu vermeiden - den Sachverhalt, die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Gründe für die Abweisung im bekämpften Bescheid zum Inhalt der Begründung seiner nun vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Berufungsvorentscheidung erhoben. Es hat in der Berufungsvorentscheidung an dem, dem Erstbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt festgehalten und im Wesentlichen ergänzt, dass Erstattungs- und Erlassmaßnahmen nur dann zulässig sind, wenn die objektiven und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Bw selbst habe in der Berufungsschrift dargelegt, die Ware habe nach dem Entzug nicht ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status wieder erhalten. Ein Selbstanzeige bzw. eine Nachmeldung des zollrechtlichen Verstoßes, eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes oder Sonstiges könnten diesem Tatbestandsmerkmal nicht gleichgesetzt werden. Die Nichtgestellung von Versandware stelle, auch wenn es sich um einen einmaligen Verstoß in einer mehrjährigen Tätigkeit handle, keinen besonderen Fall dar und könne damit auch keine sachliche Unbilligkeit begründen. Die subjektiven Erstattungs- und Erlassvoraussetzungen seien unerheblich, wenn bereits die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind. Unabhängig davon hat das Zollamt Salzburg trotzdem zu den subjektiven Erstattungs- und Erlassvoraussetzungen angemerkt, es seien aus dem gesamten Sachverhalt keine Umstände erkennbar, die auf betrügerische Absicht des Beteiligten schließen lassen. Offensichtliche Fahrlässigkeit liege regelmäßig dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen in besonders schwerem Maße verletzt wird. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung liege im Gegenstande vor, weil die Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht hätte passieren dürfen. Die Abgrenzung zwischen offensichtlicher (grober) und leichter Fahrlässigkeit bzw. die Frage, ob Umstände vorliegen, die auf offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, orientiere sich an der Erfahrung und Sorgfalt des Beteiligten und an der Komplexität der anzuwendenden Vorschriften. Zum vorliegenden Fall ergebe sich, dass es sich bei den hier anzuwendenden Vorschriften zum Versandverfahren nicht um schwierige und verwobene Vorschriften handle, sodass Verstöße im Rahmen dieses Verfahrens einen höheren Grad an Fahrlässigkeit annehmen ließen. Die Bw habe nicht zum ersten Mal Versandscheinware aus einem Drittland erhalten, sondern habe damit Erfahrung aus mehrjähriger Tätigkeit. Es sei ihr daher die Kenntnis der beim Empfang von Versandscheinware zu erfüllenden Verfahrensvorschriften zu unterstellen, sodass Verstöße durch sie im Rahmen dieses Verfahrens auch einen höheren Grad an Fahrlässigkeit, also offensichtliche Fahrlässigkeit annehmen lassen (strenger Maßstab). Bei LKW-Anlieferung durch die Fa. F sei generell vereinbart gewesen, dass diese als Zollgut zugestellt werden. Damit hätte die Bw selbst dann, wenn ihr der Versandschein nicht mit übergeben worden wäre, was aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ohnehin nicht der Fall war, davon ausgehen müssen, dass der LKW noch Zollgut ist und nicht ohne weitere Zollbehandlung wie eine Ware des freien Verkehrs behandelt werden durfte. Bei der Übernahme des LKW und dessen Zuführung zum vorgesehen Zweck, der Montage eines Pressmüllaufbaus, sei daher von der Bw auch die gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen in besonders schwerem Maße verletzt worden, weil die Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht hätte passieren dürfen. Das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung und damit das Entstehen der Zollschuld seien auf offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen. Gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 16. Jänner 2012, Zl. 600000/xxx/31/2009, richtet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2012. Die Bf bekämpft die Berufungsvorentscheidung ihrem gesamten Inhalte nach und macht als Anfechtungsgründe Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zum Anfechtungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Bf vor, das Zollamt Salzburg gehe in rechtlich unrichtiger Beurteilung der Angelegenheit davon aus, ihr sei im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zollanmeldung offensichtliche Fahrlässigkeit anzulasten. Es habe in rechtlich unrichtiger Beurteilung ausgeführt, das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im gegenständlichen Fall und damit das Entstehen der Zollschuld sei auf durch sie zu vertretende offensichtliche Fahrlässigkeit zurück zu führen. Damit belaste das Zollamt Salzburg die bekämpfte Berufungsvorentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Offensichtliche Fahrlässigkeit sei bei rechtlich richtiger Beurteilung mit der im ABGB geregelten groben Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit) gleichzusetzen und liege diese nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde und zwar in dem Sinne, dass die Anforderungen an die Sorgfalt jemandem anderen in der Situation der Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Bei Beachtung des Einzelfalles, insbesondere bei Beachtung ihrer abgabenrechtlichen Unbescholtenheit in Verbindung mit dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt könne aber nicht davon ausgegangen werden, es sei ihr Verhalten als offensichtlich fahrlässig zu qualifizieren. In diesem Sinne sei der vorliegende Sachverhalt seitens des Zollamtes Salzburg rechtlich unrichtig beurteilt, die bekämpfte Berufungsvorentscheidung daher vom Zollamt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet worden. Zum Anfechtungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Bf vor, das Zollamt Salzburg habe sich im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Bescheides damit begnügt, in Bezug auf die Begründung auf einen vorab ergangenen Bescheid zu verweisen und habe diesbezüglich auch die Feststellung einer von ihr beantragten Ersatzfeststellung unterlassen, ohne dafür eine gesetzmäßige Begründung zu geben. Insofern sei die angefochtene Berufungsvorentscheidung auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, die insoweit auch entscheidungsrelevant sei, da einerseits bei Treffen der beantragten Ersatzfeststellung und andererseits bei entsprechender Begründung eine für die Bf positive Entscheidung hätte gefällt und damit von der Festsetzung der Abgabenschuld in der Höhe von € 37.975,18 Abstand genommen werden müssen. Die Bf stellt abschließend die Anträge, - die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 16. Jänner 2012, Zl. 600000/xxx/31/2009 (Erlassverfahren), möge ersatzlos aufgehoben werden und die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld im Betrage von € 37.975,18 und der Abgabenerhöhung im Betrage von € 308,86 unterbleiben; - die beantragte weitere Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung im Betrage von € 18.167,89 möge bewilligt werden; - es möge eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Mit fernschriftlichem Vorbringen vom 19. Juni 2013 teilt die Bf dem unabhängigen Finanzsenat zunächst Ihre Namensänderung mit. Im Wesentlichen stellt sie sodann den chronologischen Ablauf des Vorganges in Bezug auf den ihr gegenständlich vorgeworfenen Tatbestand dar. Dabei beruft sich die Bf auf B, ihren zuständigen Sachbearbeiter. Mit der chronologischen Übersicht will die Bf darlegen, dass sie die Geschäftsgebarung, insbesondere im Zusammenhang mit Abgabenverbindlichkeiten, über Jahre wenn nicht über Jahrzehnte ordnungsgemäß abgewickelt hat und es aus diesem Grund nicht angehen könne, dass im Zusammenhang mit einem einmaligen Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften, wobei der Sachverhalt selbst, wer diesen Verstoß zu vertreten habe, nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden könne, dazu führen soll, dass eine Strafe von mehreren tausend Euro verhängt wird. Dies sei weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2013 wurde im Wesentlichen zur Klarstellung und ergänzend vorgebracht, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht Gegenstand des Erlassverfahrens ist. Der Antrag betrifft die Vorschreibung des Zolls in der Höhe von € 17.859,03 und die Vorschreibung der Abgabenerhöhung in der Höhe von € 308,86, die erlassen werden sollen. Das Zollamt Salzburg hat den Erlassantrag richtigerweise zum einen als einen Antrag auf einen Erlass gemäß Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO und zum anderen als einen allgemeinen Antrag auf Zollerlass nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 899 ff ZollR-DG bewertet. Ein weiteres Mal wurde das Beweismaß der BAO, die Aussage des Zeugen E betreffend, angesprochen. Bei der Bf handelt es sich um einen ordentlichen mittelständigen Betrieb. Ein Erlassverfahren wird regelmäßig in der Art entschieden, dass in einer ersten Prüfungsphase die objektiven Voraussetzungen geprüft werden. Erst danach wird bei erfüllten objektiven Voraussetzungen das Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen geprüft. Der Vertreter der Bf bringt vor, dass es gerade bei der Bewertung dieses Einzelfalles in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung nicht um offensichtliche Fahrlässigkeit gehe, wenn ein mittelständischer Betrieb in mehreren Jahren eine Verfehlung zu verantworten hat und das wiederum nur aufgrund eines Organisationsverschuldens, wenn der zuständige Sachbearbeiter auf Urlaub ist und dann offensichtlich Zollpapiere in Verstoß geraten, dann selbst bei der Feststellung des Sachverhaltes umgehend mitwirkt und in keinster Weise irgendein Verhalten an den Tag legt, das zu einer Verkürzung von Abgaben führen soll. Dieser Umstand sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen, weil es auch für einen Mitarbeiter sehr deprimierend ist, dass dann, wenn er einmal einen Fehler macht, an die € 20.000 Strafe - unter Anführungszeichen - verhängt wird. Einem normgerechten Menschen könne dieser Fehler passieren. Der Vertreter des Zollamtes Salzburg erblickt in diesem Fehler aber auffallende Sorglosigkeit. Die Bf habe hier offensichtlich fahrlässig gehandelt. Zu prüfen sei der Einzelfall. Außer Streit stehe, dass es sich bei der Bf um jemanden handelt, der bisher mit Abgaben- und Zollverfahren sehr sorgfältig umgegangen und dass dieser Verstoß eine einmalige Verfehlung ist. Beim Amt ist hinsichtlich der Bf Negatives nicht aufgefallen. Im vorbereitenden Schreiben zu dieser Berufungsverhandlung werde nach wie vor versucht, den Sachverhalt anders darzustellen, als er rechtskräftig festgestellt wurde. Daran, dass die Bf oder deren verantwortliche Personen den Versandschein gehabt (übernommen) haben, sei nicht mehr zu rütteln. Einen in einem Abgabenverfahren festgestellten Sachverhalt könne man im Erlassverfahren nicht umdrehen. Das Zollamt zeigt sich besorgt, dass man sich jetzt offenbar nur darauf reduziert, ob da jetzt offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht. Bei der Beurteilung des Antrages wird es in einer ersten Phase darum gehen, ob der besondere eingewendete Fall bzw. ob ein eingewendeter allgemeiner Fall vorliegt. Erst danach wird es gegebenenfalls um die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gehen. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge B ist seit dem Jahre 2001 angestellter Betriebsleiter der Bf. Er ist für das Personal und die Produktion zuständig. Er war für die Chronologie im vorbereitenden Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat ursächlich. Er war für die Erledigung von die Bf betreffenden Zollverfahren insoweit zuständig, dass er die Zollpapiere übernehmen und an die Spedition weitergeben musste, die dann das Zollverfahren erledigt hat. Er hat auch bei der Spedition die Eröffnung von Zollverfahren angeregt und der Spedition das dafür Erforderliche vorgelegt. Ein Sonderfall im Sinne der Ausführungen im vorbereitenden Schriftsatz liegt dann vor, wenn ein LKW aus der Schweiz zu einem Aufbau zur Bf verbracht wird. Der Regelfall hingegen ist ein solcher, bei dem ein LKW aus der Europäischen Union kommt. Der Zeuge hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug übernommen und terminmäßig eingeplant. Er war zum damaligen Zeitpunkt sicher seit dem Jahre 2003 auch für die Zollagenden zuständig. Die Fa. F ist nicht das einzige Fuhrunternehmen, das für die Bf auf Achse rollend arbeitet. Die Fahrten in die Schweiz hat man in den letzten Jahren aus Gründen der Zuverlässigkeit eigentlich aber nur mehr mit der Fa. F gemacht. Bei Anlieferungen in der Nacht wurden die Schlüssel in den Nachtkasten geworfen und der LKW am Parkplatz für die Mitarbeiter abgestellt. Am nächsten Tag in der Früh wird von einem Mitarbeiter der Schlüssel aus dem Nachtkasten genommen und der LKW auf das Firmengelände verbracht. Normalerweise wird unmittelbar danach geschaut, wer für den LKW, für dessen Übernahme und für die weitere Abwicklung zuständig ist. Ob ein angeliefertes Fahrzeug ein Zollgut ist oder nicht, sei schwer zu erkennen. Der Zeuge war im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug angekommen ist, in Urlaub. Das Fahrzeug hat C für ihn vertretungsweise angenommen. C habe ihm gesagt, es wären keine Papiere im Fahrzeug gewesen. C musste den LKW nicht dem Auftrag, auf den LKW einen Pressmüll aufzubauen, zuordnen. Dies habe er nach seinem Urlaub gemacht. Für den nicht sehr erfahrenen und vom Zeugen nicht instruierten und belehrten C, der den Zeugen in Zollangelegenheiten das erste Mal vertreten hat, sei wahrscheinlich nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug aus der Schweiz kommt. Dazu hätte er ihn informieren müssen. Da die Fa. F LKW aus der Schweiz verbringt, sei es sein Fehler gewesen, dass er automatisch angenommen und nicht nachgefragt habe, ob bzw. dass das Zollverfahren erledigt wurde. Der Fall sei Anlass für schriftliche Unterweisungen im Unternehmen gewesen, damit sich ein solcher Fehler nicht wiederholt. C hat auch den von G auf der Basis eines Carnet-ATA überstellten LKW übernommen und einer Zollbehandlung zugeführt, sich aber nicht auf die Suche nach den Zollpapieren zum verfahrensgegenständlichen zweiten aus der Schweiz überführten LKW gemacht. Möglicherweise war er der Meinung, dass der zweite LKW direkt vom Werk in H angeliefert worden ist. Trotzdem hätte er nach Zollpapieren suchen müssen; soviel habe er schon gewusst. Er hat aber nicht wissen können, dass es ein Zollgut sein wird, weil die Fa. F auch aus anderen Destinationen liefert; aus der Schweiz jedenfalls nur Zollgut. Beim LKW mit dem Carnet-ATA war ersichtlich, dass er aus der Schweiz gekommen ist. Dies hat auch C - und das ist Normalfall - gewusst, dass die Fa. F geliefert hat und dass der LKW mit dem Carnet-ATA aus der Schweiz gekommen ist. Den zweiten LKW hätte auch jemand anderer anliefern können. Das passiere in letzter Zeit seltener; es passiere aber, dass LKW-Frächter, die meistens per Tieflader oder auf Achse irgendwann mitten in der Nacht kommen, den LKW abstellen und nicht warten wollen, bis der LKW übernommen werden kann. Sie stellen den LKW einfach ab, werfen den Schlüssel in den Postkasten und sind weg. Am nächsten Tag müsse dann geschaut werden, wo der LKW herkommt. Meistens erkennt man dann schon an der Farbe, um welchen Kunden es sich handelt. Dann wird nachgefragt, wer das Auto gebracht hat und geschaut, dass man zu den Papieren kommt. Hinsichtlich der von E nicht unterfertigten Bestätigung vom 26. November 2009 war der Zeuge der Meinung, anlässlich eines Telefongespräches mit E hier vielleicht etwas falsch verstanden und es dann falsch formuliert niedergeschrieben zu haben, wenn sich E anlässlich der auf die Bestätigung vom 25. Februar 2010 folgenden und nachhaltig beharrlichen Befragungen als Zeuge ganz genau erinnern konnte, als er aussagte, dass er ausschließt, dass die Zollpapiere, die er vereinbarungsgemäß übergeben hat, in seinem Verantwortungsbereich verloren gegangen sind. Zum Vorbringen, es wären die Zollpapiere beim Zollamt in Vorarlberg verblieben, meinte der Zeuge, dies scheine ihm nach dem aktuellen Wissenstand um den Abfertigungsvorgang schwer möglich zu sein, wenn die Zollbeamten in Höchst gerade das ausgeschlossen haben, dass da die Papiere ausgehend vom Laufzettel einmal hängen bleiben. Der Zeuge nimmt auf Nachfrage durch das Zollamt Salzburg an, dass im LKW keine Zollpapiere hinterlegt wurden, weil eine Woche später keine Unterlagen drinnen waren. C habe behauptet, keine solchen übernommen zu haben, da er ihm diese sonst übergeben hätte. Es sei durchaus möglich, dass C nicht gewusst hat, woher das Fahrzeug kommt, sonst hätte er ja zu suchen angefangen. Im Nachhinein gesehen hätte er C sagen müssen, er möge aufpassen, es komme ein LKW mit Zollpapieren aus der Schweiz. Das Zollamt Salzburg hat im Rahmen der Übung von Ermessen bei der Auswahl des Zollschuldners die Bf herangezogen, weil der Hauptverpflichtete ja nur "gegebenenfalls" Abgabenschuldner wird und die Bf die größte Nähe zur Zollschuld habe. Der Vertreter des Zollamtes hat abschließend auf die schriftlichen Erledigungen verwiesen und die Abweisung der Beschwerden beantragt. Der Vertreter der Bf hat abschließend bemerkt, durch die Aussagen des befragten Zeugen sei dargelegt worden, dass im gegenständlichen Einzelfall nicht von einer offensichtlichen Fahrlässigkeit auszugehen sei und beantragt, es möge beiden Anträgen - Erlass und Aussetzung - Folge gegeben werden. Die wesentlichsten gesetzliche Grundlagen zum Erstantrag: Artikel 239 Absatz 1 erster Anstrich und Absatz 2 ZK [Erstattung oder Erlass in Sonderfällen]: (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; - ... (2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können - in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden. Artikel 899 Absatz 1 ZK-DVO: Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 ZK beantragt worden ist, fest, - dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; - dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab. Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO: Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten. Die wesentlichsten gesetzliche Grundlagen zum Zweitantrag: Artikel 239 Absatz 1 zweiter Anstrich und Absatz 2 ZK [Erstattung oder Erlass in Sonderfällen]: (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle -... - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können - in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden. Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO: In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. ... § 83 ZollR-DG (idF BGBl I 2005/161): Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben. Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Erst- und zum Zweitantrag: Art. 239 ZK gilt für Einfuhrabgaben (Art. 4 Z 10). Die in Art. 239 ZK enthaltenen Regelungen schließen eine Nachsicht gemäß § 236 BAO aus. Das hat zur Folge, dass persönliche Billigkeitsgründe bei einer Erlassentscheidung über Einfuhrabgaben nicht angewendet werden können, eine adäquate unionsrechtliche Regelung aber auch nicht besteht. Die mögliche Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmens durch die Erhebung der Einfuhrabgaben stellt keinen besonderen Umstand im Sinne des Art. 905 ZK-DVO dar (Witte, Zollkodex6, Art. 239, Rz 3 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH). Liegen die Voraussetzungen des Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK, also die Voraussetzungen einer der Fallgruppen in Art. 900 Abs. 1 bzw. Art. 902 oder Art. 903 ZK-DVO vor (Erstantrag), darf als weitere Voraussetzung für den Erlass oder die Erstattung weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen (Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO). Betrügerische Absicht und offensichtliche Fahrlässigkeit gelten auch für den besonderen Fall des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO (Zweitantrag). Damit wird der Umfang der nach Art. 239 ZK eröffneten Billigkeitsmaßnahmen bewusst erheblich beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung stellen Erlass und Erstattung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nur in bestimmten Fällen und in den eigens dafür vorgesehen Fällen gewährleistet werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die diesbezüglichen Vorschriften eng auszulegen sind (Witte, Zollkodex6, Art. 239, Rz 29). Offensichtliche Fahrlässigkeit bedeutet in der Terminologie des ZK und der ZK-DVO das Gleiche wie auffallende Sorglosigkeit bzw. offenkundige oder grobe Fahrlässigkeit (EuGH 11.11.1999, C-48/98). Bei der offensichtlichen Fahrlässigkeit (auffallenden Sorglosigkeit, offenkundigen oder groben Fahrlässigkeit) handelt es sich um einen Begriff des Gemeinschaftsrechtes, für dessen Ausfüllung nicht ähnliche Begriffe des Nationalen Rechtes herangezogen werden können (BFH, Beschluss v. 26.11.2008, Az. VII B 142/07). Damit ist beispielsweise grobe Fahrlässigkeit im Sinne des ABGB nicht heranzuziehen, sondern es sind allein die im zitierten EuGH-Urteil bezeichneten Kriterien maßgebend. Als Kriterien sieht der EuGH die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers. Adressaten der Anwendung eines milden Maßstabes sind Privatpersonen, die nur im Reiseverkehr Erfahrungen mit Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sammeln (VwGH 26.2.2004, 2001/16/0005). Wirtschaftsbeteiligten hingegen, die im Umgang mit Zollmaterie Erfahrung haben, wird damit ein strenger Prüfungsmaßstab auferlegt. Zum ersten vom EuGH aufgestellten Kriterium, der Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründete, ist zu bemerken, dass es sich dabei um keine verwobene, schwierig zu handhabende komplexe Materie handelt. Die Bf ist nicht nur im Binnenverkehr tätig, sondern erhält auch die Grenzen des Zollgebietes der Europäischen Union überschreitende Transporte. Für die Bf verbringt die Fa. F aus der Schweiz Waren im gebundenen Verkehr zu ihr. Darauf zu achten, dass Waren des gebundenen Verkehrs nicht ohne Zollaufsicht in den Wirtschaftskreislauf geraten, dass sie bei der Bestimmungszollstelle einem Zollverfahren zugeführt werden, dass im Versandverfahren beförderte Waren einem dieses abschließenden Zollverfahren zuzuführen sind, ist nicht sehr komplex und einfach handhabbar. Zum zweiten vom EuGH aufgestellten Kriterium, der Erfahrung der Bf ist zu bemerken, dass sich aus dem vorbereitenden Vorbringen und den Ausführungen des Zeugen B ergibt, dass von der Bf Exporte von Fahrzeugen in die Schweiz seit dem Jahre 2002 durchgeführt werden. Seither wurden mehr als zweihundertsiebzig Fahrzeuge verzollt und ausgeführt. Im gleichen Zeitraum wurden aus der Schweiz ca. vierzig Fahrzeuge eingeführt. Bei der Bf handelt es sich mithin um eine erfahrene Wirtschaftsbeteiligte. Ihr ist im Umgang mit Zollmaterie damit ein strenger Prüfungsmaßstab auferlegt. B war sicher seit dem Jahre 2003 auch für die Zollagenden zuständig. Die Fahrten in die Schweiz wurden in den letzten Jahren aus Gründen der Zuverlässigkeit mit der Fa. F gemacht. Damit hatte auch der, der Bf zurechenbare Zeuge ausreichend Erfahrung.

Normen und Schlagworte

Zollerlassallgemeiner Fallbesonderer FallVersandverfahrenoffensichtliche Fahrlässigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0073-Z3K/12
Stammnummer
66684
Gültig
26.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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