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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0073-Z3K/12

Allgemeiner und besonderer Erlassfall

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0073-Z3K/12vom 26.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum dritten vom EuGH aufgestellten Kriterium, der Sorgfalt der Bf als Wirtschaftsteilnehmerin ist zunächst daran zu erinnern, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug C vertretungsweise angenommen hat. Bei Anlieferungen in der Nacht werden die Schlüssel in einen dafür vorgesehen Nachtkasten geworfen und wird der LKW zunächst am Parkplatz für die Mitarbeiter abgestellt. Am nächsten Tag in der Früh wird von einem Mitarbeiter der Schlüssel aus dem Nachtkasten genommen und der LKW auf das Firmengelände verbracht; im Übrigen eine erste mögliche Gefahrenquelle, dass Begleitpapiere in Verstoß geraten. Gerade wenn es schwer zu erkennen ist, ob ein angeliefertes Fahrzeug ein Zollgut ist oder nicht, besteht bei erfahrenen Wirtschaftsbeteiligten in strenger Bewertung eine hohe Anforderung an einen Vertretungsfall, vor allem wenn es dazu der erste Vertretungsfall überhaupt ist. C, der den für Zollagenden zuständigen B das erste Mal vertreten hat, hätte unterwiesen und aufgeklärt, hätte mit konkreten Aufträgen ausgestattet werden müssen, um zu erkennen, ob in der Vertretungsphase eben ein Zollgut oder keines angeliefert wird. Diese durchaus beiden zumutbare einfache Vorgehensweise ist unterblieben. Es wäre einfach gewesen, C, den nicht sehr erfahrenen und nicht instruierten und nicht belehrten Vertreter entsprechend zu informieren, dass auch Fahrzeuge mit Zollgut aus der Schweiz erwartet werden, dass die Fa. F aus der Schweiz jedenfalls nur Zollgut verbringt. Auf der Grundlage des in Abgabensachen anzuwendenden Beweismaßstabes ist aus der Sicht der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/11, davon auszugehen, dass die Bf den mit Versandschein-T1 angewiesenen Lastkraftwagen, den Versandschein und die Begleitpapiere übernommen und in der Folge dem mit Versandanmeldung T1, MRN 09CHxyz, beim Zollamt St. Margarethen DA Freilager eröffneten Versandverfahren entzogen hat. Auf der Basis der vom EuGH aufgestellten Kriterien ist die Unterlassung der Gestellung der Bf bzw. ihr durch ihr zurechenbares sorgloses Verhalten als auffallende Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. Die Verfehlung hätte nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht passieren dürfen. Darin, dass C nicht unterwiesen und entsprechend aufgeklärt, mit konkreten Aufträgen ausgestattet wurde, um zu erkennen, ob in der Vertretungsphase eben ein Zollgut oder keines angeliefert wird, liegt im gegenständlichen Einzelfall, der als solcher zu beurteilen ist, ein - im Übrigen von der Bf in der mündlichen Berufungsverhandlung eingestandener - Organisationsmangel vor, der im Gegensatz zur Ansicht der Bf eine offensichtliche Fahrlässigkeit begründet hat. Eine grobe (auffallende) Sorgfaltspflichtverletzung (Sorglosigkeit) liegt vor, wenn die Verfehlung nach den Umstände des Falles nicht hätte passieren dürfen; im Gegensatz zu einem Fehler, der passieren kann (Arbeitsfehler). Anders als einzelne Arbeitsfehler sind Organisationsmängel vornehmlich geeignet, eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu begründen (UFS 2.8.2004, ZRV/0042-Z2L/02). Zum von der Bf eingebrachten Antrag auf Ersatzfeststellung ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfahrensordnung ein solches Rechtsinstitut nicht kennt. Weitere Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Erstantrag: Die Abgaben wurden der Bf mit Bescheid vom 16. November 2009 mitgeteilt. Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben erfolgt gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK auf Antrag. Dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. In ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2009 hat die Bf auch einen Nachsichtantrag nach § 236 Abs. 1 BAO hinsichtlich der an sich fälligen Abgabenverbindlichkeit von € 18.167,89 gestellt. Dieser Antrag ist als Antrag gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK zu werten und wurde daher rechtzeitig eingebracht. Art. 239 ZK verfolgt zweierlei Ziele: Zum einen erweitert er die in den Art. 236 bis 238 ZK enthaltenen Fallgruppen um einen in der ZK-DVO festgelegten Katalog von Einzelfällen (Art. 900 ZK-DVO), in denen Erstattung oder Erlass ebenfalls möglich ist. Neben diese Katalogfälle treten in Art. 901 ZK-DVO Fälle, bei denen eigentlich schon aus anderen Vorschriften Erstattung oder Erlass zu gewähren wäre, es aber an der erforderlichen Anmeldung zu einem Verfahren (Art. 237 ZK) oder an der zollamtlichen Überwachung von Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung (Art. 238 ZK und Art. 900 ZK-DVO) mangelt. Nach Art. 899 ZK-DVO hat die Zollbehörde einen Antrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK in folgender Reihenfolge zu prüfen (Witte, Zollkodex6, Art. 239, Rz 5): - Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände und liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist zu erstatten oder zu erlassen (Art. 899 erster Anstrich ZK-DVO). Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor, dann ist Erstattung/Erlass zu versagen. - Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der Tatbestände des Art. 904 ZK-DVO, so ist der Antrag auf Erstattung/Erlass abzulehnen (Art. 899 zweiter Anstrich ZK-DVO). - Der im Antrag vorgetragene Sachverhalt erfüllt die Billigkeitsgeneralklausel des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO und es liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor und der betreffende Abgabenbetrag liegt unter 500.000,00 Euro, dann ist der Antrag begründet, Erstattung/Erlass ist von der Zollbehörde zu gewähren. Fehlt es dagegen am subjektiven Merkmal, hat die Zollbehörde Erstattung/Erlass zu versagen. Die Bf vertritt die Ansicht, dass der vorliegende Sachverhalt den in Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO normierten Tatbestand erfüllt. Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/11, wurde im Wesentlichen rechtskräftig festgestellt, dass die Bf den mit Versandschein-T1 angewiesenen Lastkraftwagen gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Damit ist nicht mehr strittig, dass von der Bf Nichtgemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 8 ZK) dem mit Versandanmeldung T1 Nr. 09CHxyz beim Zollamt St. Margarethen DA Freilager eröffneten Versandverfahren entzogen wurden. Im Sachverhalt finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen betrügerischer Absicht bzw. für ein beabsichtigtes Entziehen. Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b (entzogene Waren) erfasst Fälle des irrtümlichen Entziehens aus einem Zollverfahren, des fahrlässigen Handelns des Beteiligten; also eine fahrlässige Begehensweise. Die Waren dürfen in der Zwischenzeit nicht verändert worden sein. Auch hier ist der deutsche Wortlaut ("ursprünglicher zollrechtlicher Status") missverständlich. Die Waren müssen nur unverändert wieder ihrer alte zollrechtliche Situation erlangen, also z.B. unverändert wieder in das Zolllager gelangen (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 239, Rz 7). Eine wesentliche Voraussetzung für eine Erstattung nach dieser Bestimmung ist also, dass die Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da bei der Empfängerin und Erlasswerberin auf die entzogene Ware ein Pressmüllaufbau montiert und in der Folge in Form eines Veredelungserzeugnisses ausgeführt wurde, somit nicht mehr unverändert ihre alte zollrechtliche Situation erlangen und unverändert einer Zollstelle zur Aufnahme in ein Versandverfahren gestellt werden konnte. Damit liegen aber bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Erstattung nach Art. 239 Abs. 1 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO nicht vor. Dass die beteiligte Bf zudem auch - wie oben unter den Erwägungsgründen für den Erst- und Zweitantrag dargelegt wurde - offensichtliche Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wäre hier nur mehr dann von Relevanz, wenn es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um einen objektiv erlasswürdigen gehandelt hätte. Weitere Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Zweitantrag: Der Antrag wurde, wie bereits angesprochen, bei der zuständigen Zollstelle rechtzeitig eingebracht. Wie bereits unter den weiteren Erwägungsgründen zum Erstantrag angesprochen, verfolgt Art. 239 ZK zweierlei Ziele: Neben dem oben bereits dargelegten Ziel ist es das zweite Ziel des Art. 239 ZK, die nationalen Verwaltungen zu ermächtigen, über alle in Art. 236 bis 238 ZK und in Art. 900 ZK-DVO genannten Fälle hinausgehend in "besonderen Einzelfällen" eine Erstattung oder einen Erlass zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO). Die im ZK und in der ZK-DVO aufgezählten Erstattungsfälle sollen damit nicht das letzte Wort sein. Es gibt darüber hinaus erstattungswürdige Sachverhalte, die damit ausdrücklich anerkannt sind. Auf diesem Wege können Billigkeitsgesichtspunkte zum Zuge kommen und die Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 239, Rz 1). Die Bf vertritt die Ansicht, dass der vorliegende Sachverhalt ein allgemein erstattungswürdiger Sachverhalt ist. Es ist daran zu erinnern, dass ein Billigkeitsregime hinsichtlich der Einfuhrabgabe Zoll nur bei sachlichen Unbilligkeiten existiert, dass es sich bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK um eine allgemeine Billigkeitsklausel handelt, sodass ein allfälliger Erlass des Zolls davon abhängt, dass ein "besonderer Fall" und "keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten" vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben und Geldleistungen; Abweichendes regelt § 83 ZollR-DG. Die Konturen dieser Billigkeitsregelung sind durch langjährige Rechtsprechung des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission deutlich geworden. Besondere Umstände (ein besonderer Fall) liegen (liegt) danach vor, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (z.B. EuGH 29.4.2004, C-222/01). Aus der Sicht der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/11, ist davon auszugehen, dass die Zollschuld für die Bf nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist. Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist Art. 203 Abs. 1 ZK ein geradezu typischer Zollschuldentstehungstatbestand, damit eine objektive Gegebenheit, die viele Wirtschaftsteilnehmer trifft und kein besonderer Umstand ist (Witte, Zollkodex6, Art. 203, Rz 8; Art. 239 RZ 71). Gewöhnliche Vorkommnisse, die auch andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer treffen können, stellen keine besonderen Umstände dar. Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Hinblick auf die Abgabenerhöhung ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. In der Erhebung der Abgabenerhöhung ist im Hinblick auf das bisher hinsichtlich des Zolls zur sachlichen Unbilligkeit Bemerkte keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken. Dass die Existenz der Bf durch die Erhebung der Abgabenerhöhung im Betrage von € 308,86 im Zeitpunkt der Erhebung ernstlich gefährdet war, ist nicht anzunehmen. Damit liegen aber bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Erstattung in einem allgemeinen Einzelfall nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK nicht vor. Dass die beteiligte Bf zudem auch - wie oben unter den Erwägungsgründen für den Erst- und Zweitantrag dargelegt wurde - offensichtliche Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wäre hier nur mehr dann von Relevanz, wenn es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um einen objektiv erlasswürdigen gehandelt hätte. Zum Vorbringen der Bf, ihr einmaliger Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften soll nun dazu führen, dass eine "Strafe" von mehreren tausend Euro verhängt wird, was weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich sei, ist die Bf an den Inhalt der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. September 2011, GZ. ZRV/aaa-Z3K/10, zu erinnern. Durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wurde in einem "Abgabenverfahren" rechtskräftig eine "Abgabenschuld" für die Bf festgesetzt. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz vom 16. November 2009, Zl. 600000/xxx/2/2009, wurde der Bf wegen des Entziehens des mit Versandschein T1 angewiesenen Lastkraftwagens aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die dadurch entstandene Abgabenschuld (Zollschuld) in einem Abgabenverfahren (Zollverfahren) zur Entrichtung mitgeteilt. Abschließend ist auch noch auf das Vorbringen der Bf, das Zollamt Salzburg habe dadurch, dass es bei der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf die Begründung im zugrunde liegenden Erstbescheid verwiesen hat, eine Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung zu verantworten, einzugehen. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist insofern - dies im Gegensatz zur Ansicht der Bf - nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Hat eine Behörde in einem Bescheid auf eine zureichende Begründung eines vorangegangenen Bescheides verwiesen, werden dadurch Rechtsschutzinteressen von Beschwerdeführern nicht beeinträchtigt und deren Rechtsschutzmöglichkeiten nicht abgeschnitten (siehe dazu das hier sinngemäß anzuwendende Erkenntnis des VwGH vom 13. März 2009, GZ. 2005/12/0175). Das Zollamt Salzburg als Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe hat auf eine Begründung im zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates war die Begründung, auf die das Zollamt verwiesen hat, eine ausreichende, sodass die Rechtsschutzinteressen der Bf weder beeinträchtigt wurden, noch wurde die Bf in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 26. August 2013

Normen und Schlagworte

Zollerlassallgemeiner Fallbesonderer FallVersandverfahrenoffensichtliche Fahrlässigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0073-Z3K/12
Stammnummer
66684
Gültig
26.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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