Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0322-Z3K/02
Erkenntniszeitpunkt der Verwaltung als Zollschuldentstehungszeitpunkt nach Art. 101 und 204 ZK in Verbindung mit § 126 Abs. 2 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0322-Z3K/02vom 18.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei schwer zu rekonstruierendem Tathergang ist der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld der Erkenntniszeitpunkt der Zollbehörde im Sinne von Art. 214 Abs. 2 ZK. Es ist in solchen Fällen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld entstanden ist. Mit diesem Auffangtatbestand wird es möglich, streitige Zeitbestimmungen nach den Erkenntnissen und dem Ermessen der Zollbehörden auszuräumen. Die Zollbehörden sind an den Zeitpunkt der Selbstfeststellung aber nicht gebunden, wenn sie auf Grund bekannter Umstände schließen können, dass die Zollschuldentstehung vor diesem Zeitpunkt gelegen sein muss. Es ist den Zollbehörden die Möglichkeit eröffnet, den am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und damit des Entstehungszeitpunktes der Zollschuld festzusetzen. Das kann aber nicht willkürlich erfolgen, sondern muss durch Fakten beweisbar sein. Die diesbezügliche Beweislast trägt derjenige bzw. der Pflichtbelastete, der eine Zollschuldentstehung zu einem frühren Zeitpunkt behauptet, vor allem dann, wenn nur er entsprechende Angaben zum Sachverhalt machen kann (§ 5 ZollR-DG).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert
Huber und die weiteren Mitglieder HR Dr. Wilhelm Pistotnig und Beamter
Josef Gutl am 11. Mai 2004 über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Peter Schütz, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Zollamtes Wien vom 12. Februar 2002, GZ. xxxxx, betreffend
Zollschuld
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 27. Oktober
1998 wurde der Bf. eine gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
ATS 872.431,00 (€ 63.402,03) entstandene Einfuhrzollschuld
für eingangsabgabepflichtige Waren, die im Rahmen einer
Lagerbestandsaufnahme am 19. Jänner 1996 als fehlend festgestellt
worden seien, vorgeschrieben.
Das Hauptzollamt Wien hat seine Entscheidung vor allem
damit begründet, die Bf. sei gemäß Art. 101 Buchstabe a ZK
dafür verantwortlich, dass die Waren während ihres Verbleibes im
Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Durch das
Entfernen dieser eingangsabgabenpflichtigen Waren aus dem Zolllager, ohne dass
sie einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden seien, sei für
die Bf. als Lagerhalter die Zollschuld im Zeitpunkt der
Tatbestandsverwirklichung gemäß Art. 203 Abs. 1 und
Abs. 3 ZK entstanden.
Dagegen hat die Bf. mit Eingabe vom 22. Dezember 1998
den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Darin hat sie im wesentlichen
vorgetragen, der Bescheid werde insofern angefochten, als darin festgestellt
worden sei, für die Bf. als Halter eines Zolllagers sei die
Einfuhrzollschuld im oben erwähnten Ausmaß gemäß
Art. 203 ZK entstanden. Der Bescheid basiere auf einer unrichtigen Annahme
des Hauptzollamtes Wien, wonach diverse einfuhrabgabepflichtige Waren aus dem
Zolllager entfernt worden seien, ohne dass sie ihrer zollrechtlichen Bestimmung
zugeführt worden wären. Richtig sei vielmehr, sämtliche im
Zolllager eingelagerten einfuhrabgabepflichtigen Waren seien stets auch der
entsprechenden zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden.
Das Hauptzollamt Wien hat der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2000 teilweise stattgegeben und
den Eingangsabgabenbetrag auf ATS 661.958,00 (€ 48.106,36)
geändert. In der Begründung wurde im wesentlichen festgehalten,
für die im Rahmen der Lagerbestandsaufnahme als fehlend festgestellten
Waren habe ein Nachweis für eine ordnungsgemäße Beendigung des
Zolllagerverfahrens nicht erbracht werden können. Da der Lagerhalter
gemäß Art. 101 ZK dafür verantwortlich sei, dass Waren
während ihres Verbleibes im Zolllager nicht der zollamtlichen
Überwachung entzogen werden, sei die Zollschuld gemäß
Art. 203 ZK geltend zu machen gewesen.
Der Berufungssenat II der Region Innsbruck bei der
Finanzlandesdirektion für Salzburg hat der gegen die
Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde vom 28. März 2000
stattgegeben und die Berufungsvorentscheidung mit Berufungsentscheidung vom
2. Juli 2001 aufgehoben.
Das Hauptzollamt Wien hat in der Folge seinen Bescheid vom
22. Dezember 1998 mit seiner Berufungsvorentscheidung vom
27. September 2001 aufgehoben. Mit einem weiteren Bescheid vom
27. September 2001 hat es festgestellt, mit Annahmedatum
19. Jänner 1996 (angeführt in einem als Bestandteil des
Bescheides zu bewertenden Berechnungsblatt) seien eingangsabgabepflichtige
Waren, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in das
Zolllager der Bf. eingelagert worden seien, durch bisher unbekannt gebliebene
Personen der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Gemäß
§ 126 Abs. 2 ZollR-DG sei
dadurch nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld für diese
Waren in einer dort nach Abgabenarten aufgeschlüsselten Höhe, in Summe
in Höhe von ATS 661.958,00 (€ 48.106,36)
entstanden.
Gemäß
§ 126 Abs. 2 ZollR-DG und
Art. 204 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1
ZollR-DG sei diese Eingangsabgabenschuld auch für die Bf. als Inhaber der
Bewilligung, die nach Art. 101 Buchstabe a ZK die Verpflichtungen aus der
Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens einzuhalten gehabt hätte,
entstanden.
Unter Hinweis auf die Abs. 1 und 2 des § 126
ZollR-DG, die Art. 37, 98, 182 und 204 ZK bzw. auf Art. 101 Buchstabe
a leg. cit. bemerkt das Hauptzollamt Wien in der Begründung des Bescheides
zunächst, eine Ware werde der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn
ein Tun oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht weiter durchgeführt werden
können.
Aus Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien habe sich ergeben,
im Zuge einer am 19. Jänner 1996 im Zolllager der Bf.
durchgeführten Lagerbestandsaufnahme sei festgestellt worden, dass die im
Berechnungsblatt der Aufstellung angeführten Waren, die im Zeitraum von
1988 bis 1994 eingelagert wurden, fehlen würden. Eine Beendigung des
Zolllagerverfahrens sei diesbezüglich bis dato unterblieben.
Die angeführten und nicht mehr im Zolllager
befindlichen Waren seien der durch die Einlagerung konkret begonnenen
zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Da dafür der Lagerhalter
verantwortlich sei und die Bf. als Lagerhalter diese Verpflichtung nicht
eingehalten habe, liege ein Fall des Art. 101 ZK vor. Für die Bf. als
Inhaber der Bewilligung sei die Zollschuld gemäß Art. 204
Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden.
Die Bemessungsgrundlagen seien amtlich gemäß
§ 184 BAO im Sinne des Art. 31 ZK, dies unter
Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen, geschätzt worden. Da
die Eingangsabgaben bereits entrichtet seien, ergehe kein
Zahlungsgebot.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 24. Oktober 2001.
Der Bescheid des Hauptzollamts Wien wird darin nach geraffter Wiedergabe des
Sachverhaltes seinem gesamten Inhalt nach einerseits wegen Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes und andererseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die Bf. begründet die Einrede der Rechtswidrigkeit der
Entscheidung zunächst mit der Verjährung der in Rede stehenden
Einfuhrzollschuld. Die Lagerbestandsaufnahme hinsichtlich der zwischen 1988 und
1994 eingelagerten Waren habe am 19. Jänner 1996 stattgefunden. Dies
sei auch der Zeitpunkt, in dem das Hauptzollamt Wien über alle im Verfahren
notwendigen Unterlagen verfügen habe können und in dem ihm alle
Informationen bekannt gewesen seien.
Der Bescheid, mit dem der Bf. Eingangsabgaben nach
Art. 204 ZK angelastet würden, stamme vom 27. September 2001. Da
die Abgabenschuld im Zeitraum von 1988 bis 1994 entstanden sei, liege die
Vorschreibung außerhalb der Verjährungsfrist des § 74
Abs. 2 ZollR-DG, wonach die Verjährungsfrist bei Eingangs- und
Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld
betrage. Von hinterzogenen Abgaben mit einer zehnjährigen
Verjährungsfrist könne im Gegenstand nicht ausgegangen werden.
Es seien ferner - dies entgegen den Ausführungen des
Zollamtes - sämtliche im gegenständlichen Lager eingelagerten
einfuhrabgabepflichtigen Waren stets auch der entsprechenden zollrechtlichen
Bestimmung zugeführt worden, was P. D. als Zeuge bestätigen
könne.
Schließlich werden in der Berufung noch Einwendungen
im Hinblick auf zwei Lagerpostnummern, namentlich im Hinblick auf die
Lagerpostnummern zur laufenden Nummer 111 betreffend 30 Kartons Textilien und
zur laufenden Nummer 209 betreffend 48 Kartons Textilien vorgetragen und es
wird dazu auf entsprechend bezeichnete Beilagen verwiesen.
Aber auch im Hinblick auf die übrigen Waren sei zu
vermerken, heißt es in der Berufung und dies unter Hinweis auf den Zeugen
P. D., die Bf. wäre sämtlichen zollrechtlichen Verpflichtungen
nachgekommen, weshalb die vorliegende Zollschuldvorschreibung zur Gänze
unrichtig sei.
Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides gehe erneut
nicht hervor, nach welchem Anstrich des Abs. 3 des Art. 204 ZK in
Verbindung mit § 126 Abs. 2 und § 2 Abs. 1
ZollR-DG bzw. Art. 101 Buchstabe a ZK die Bf. als Abgabenschuldner
herangezogen worden sei. Aus der Begründung des Bescheides sei nicht zu
entnehmen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 203 Abs. 3
vierter Anstrich ZK angewendet worden wäre.
Die Bf. stützt den Einwand der Rechtswidrigkeit des
Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die Verletzung der
amtswegigen Ermittlungspflicht sowie auf die Verletzung des Parteiengehörs,
auf eine fehlende bzw. mangelhafte Begründung des Bescheides und auf
Befangenheit der bescheiderlassenden Behörde.
Die Behörde wäre gemäß
§§ 37 und 39 AVG verpflichtet gewesen, den maßgebenden
Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben, namentlich
P. D. als Zeugen zu vernehmen. Bei vollständiger Ermittlung der
entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zum Ergebnis
kommen müssen, die Bf. sei hinsichtlich aller in Rede stehenden Waren
sämtlichen zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.
Nach den §§ 37, 45 Abs. 3 und 65 AVG sei den
Parteien eines Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte
und rechtlichen Interessen zu geben, wobei das Recht auf Parteiengehör eine
für das Ermittlungsverfahren kardinale Voraussetzung wäre. Die Bf.
hätte, wäre ihr Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
neuerlich vorgeschriebenen Eingangsabgaben verschafft worden, darlegen
können, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe und
sämtlichen zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dadurch
wäre die Entscheidung positiv ausgefallen, daher habe eine neuerliche
Vorschreibung der Abgaben nicht erfolgen dürfen. Der Bf. sei keine
Gelegenheit gegeben worden, die im Bescheid angeführten Feststellungen zu
widerlegen bzw. zu relativieren. Dieses Versäumnis sei umso
schwerwiegender, als die Bf. im Vorverfahren mehrfach und ausdrücklich die
Einvernahme des Zeugen P. D. beantragt habe.
Nach § 58 Abs. 2 AVG seien Bescheide zu
begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen oder über Einwendungen oder Anträge abgesprochen werde. In
der Begründung seien Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf
gestützte Beurteilung der Rechtslage zusammenzufassen.
Das Hauptzollamt Wien habe diese Begründungspflicht
verletzt, weil aufgrund der Bescheidbegründung nicht nachvollzogen werden
könne, warum die Behörde den Bescheidsachverhalt als erwiesen
angenommen habe. Dem Zollamt sei vor allem vorzuwerfen, sich in der
Begründung des Bescheides in vorgreifender Beweiswürdigung nicht mit
den Einwendungen, die Bf. wäre sämtlichen zollrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen, auseinander gesetzt zu haben.
Die Tatsache, eine Mehrzahl der im Gegenstand ergangenen
Entscheidungen sei durch ein und denselben Sachbearbeiter erlassen worden, lasse
darauf schließen, die von § 7 Abs. 1 Z 4 AVG
geforderte Unvoreingenommenheit sei bei der Erlassung des bekämpften
Bescheides nicht gegeben gewesen und die Befangenheit nicht von Amts wegen
berücksichtigt worden.
Aus einem Aktenvermerk des Hauptzollamtes Wien vom
15. Jänner 2002 ergibt sich u.a. Näheres zum Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung aus der Sicht desselben, namentlich dass der Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung einzuschränken sei, weil es vor der
gegenständlichen Bestandskontrolle im Zolllager der Bf. im Jahre 1996 eine
Bestandskontrolle im Jahre 1992 gegeben habe.
Vom Hauptzollamt Wien wurde die Berufung vom
24. Oktober 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2002 als
unbegründet abgewiesen und der erste Satz des Spruches des angefochtenen
Bescheides im wesentlichen dahingehend geändert, im Zeitraum
27. Oktober 1995 bis 19. Jänner 1996 seien vor dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union eingelagerte
eingangsabgabepflichtige Waren durch bisher unbekannt gebliebene Personen der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Nach geraffter Sachverhaltsdarstellung und dem Hinweis auf
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK bzw. auf Art. 101
ZK sowie auf § 26 Abs. 1 und 2 ZollR-DG begründet das
Hauptzollamt Wien die Abweisung vor allem damit, dass Nichtgemeinschaftswaren,
die in ein Zolllager eingelagert werden, so lange der zollamtlichen
Überwachung unterliegen, bis sie ihren zollrechtlichen Status ändern,
in eine Freizone oder Freilager verbracht werden, wiederausgeführt,
vernichtet oder zerstört werden (Art. 37 ZK).
Eine Ware werde der zollamtlichen Überwachung
entzogen, wenn ein Tun oder Unterlassen zur Folge hat, dass konkret begonnene
zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht weiter durchgeführt
werden können.
Anlässlich der am 19. Jänner 1996 im
Zolllager der Bf. durchgeführten Bestandsaufnahme sei festgestellt worden,
dass sich die verfahrensgegenständlichen Waren, welche im Zeitraum von 1988
bis 1994 eingelagert worden sind, nicht mehr im Zolllager befinden. Die Bf. habe
für diese Waren eine Beendigung des Zolllagerverfahrens nicht erweisen
können. Diese sich nicht mehr im Zolllager befindenden Waren seien somit
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Bf. als Lagerhalter, die
dafür verantwortlich sei, dass die Verpflichtungen im Sinne des
Art. 101 ZK eingehalten werden, sei im Sinne des § 126 ZollR-DG
als Zollschuldnerin heranzuziehen.
Wenn in der
Berufungsschrift die Verjährung der streitverfangenen Abgabenschuld geltend
gemacht werde, so sei zu entgegnen, dass die Verjährungsfrist
gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG bei Eingangs- und
Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld
betrage.
Die Festsetzung
der gegenständlichen Eingangsabgabenschuld sei mit Bescheid des Zollamtes
Wien vom 27. Oktober 1998 erfolgt. Es werde dabei nicht übersehen,
dass dieser Abgabenbescheid in Anlehnung an die Berufungsentscheidung des
Berufungssenates II der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für
Salzburg vom 2. Juli 2001 mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
27. September 2001 aufgehoben worden sei, weil die Heranziehung der Bf. als
Zollschuldner einer unzutreffenden Gesetzesstelle zugeordnet wurde. Aus diesem
Grund sei ein anderslautender neuer Abgabenbescheid nach der richtigen
rechtlichen Grundlage (Art. 204 Abs. 3 ZK) zu erlassen gewesen.
Dies sei mit
Bescheid - ebenfalls vom 27. September 2001 - erfolgt. Der infolge einer
derartigen Aufhebung anderslautende erstinstanzliche Bescheid sei nicht als neue
Mitteilung der Eingangsabgabenschuld zu sehen, sondern stelle eine durch das
Rechtsbehelfsverfahren notwendige Ausgestaltung der Bescheidberichtigung dar.
Insofern bilde die Verjährungsfrist im zweiten Rechtsgang kein Hindernis
für einen anderslautenden erstinstanzlichen Bescheid. Durch den
anderslautenden Bescheid komme es nämlich zu keiner neuen Belastung der
Partei, weil aus der Berufungsvorentscheidung hervorgehe, dass lediglich der
Tatbestand ausgetauscht worden sei, die Schuld jedoch nach wie vor in derselben
Höhe bestehe.
Darüber
hinaus sei anzuführen, der im bekämpften Bescheid angegebene Zeitraum
von 1988 bis 1994 stelle den Zeitraum der Einlagerung der Waren in das Zolllager
und nicht den Zeitraum, in dem die Zollschuld für diese Waren entstanden
sei, dar. Die Abgabenbehörde gehe bei der Erhebung des
Zollschuldentstehungszeitpunktes davon aus, dass dieser knapp vor Abschluss der
Lagerbestandsaufnahme liege. Deshalb liege auch die Vorschreibung der
Abgabenschuld vom 27. Oktober 1998 innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist.
Anlass für
das gegenständliche Abgabenverfahren sei, dass sich die Bf. als Lagerhalter
eines Zolllagers des Typs C einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Die
Bf. hätte entsprechende Aufzeichnungen über den Verbleib ihrer
Lagerwaren führen müssen. Die in § 115 BAO normierte
amtswegige Ermittlungspflicht bestehe nur innerhalb der Grenzen ihrer
Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren
Aufwandes. Diese Verpflichtung finde dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles
nur die Bf. Angaben zum Sachverhalt machen könne. Für den vorliegenden
Fall bedeute dies, nur die Bf. könne entsprechende Angaben über den
Verbleib der Waren machen, insbesondere weil sie die Aufzeichnungspflicht
treffe.
Darüber
hinaus normiere § 5 ZollR-DG, dass derjenige, der einen Wegfall der
Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebe, dies geltend zu machen und das
Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der
Zollbehörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen habe.
Wenn nun die Bf.
in ihrer Berufungsschrift behaupte, sämtliche in ihrem Zolllager
eingelagerten Waren seien stets einer weiteren zollrechtlichen Bestimmung
zugeführt worden, so müsse sie dies auch nachweisen bzw. glaubhaft
machen. Da jedoch keine entsprechenden Nachweise - ausgenommen in zwei
Fällen - erbracht worden seien, müsse die Abgabenbehörde davon
ausgehen, die verschwundenen Lagerwaren seien keinem weiteren Zollverfahren
zugeführt worden.
Der Vorwurf der
Verletzung des Parteiengehörs müsse von der Abgabenbehörde
entschieden zurückgewiesen werden, weil die Bf. im Zuge des vorliegenden
Berufungsverfahrens genug Gelegenheit gehabt hätte, beweiskräftige
Vorhalte, die eine Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne der
Bf. bewirken hätten können, vorzubringen.
In zwei
Fällen seien Nachweise über die ordnungsgemäße Beendigung
des Zolllagerverfahrens vorgelegt worden. Diese Nachweise seien aber nicht
geeignet, um von einer Zollnachforderung Abstand nehmen zu können.
Dem Einwand, im
Spruch bzw. in der Begründung des bekämpften Bescheides fehle die
Anführung des Anstriches des Abs. 3 des Art. 203 ZK und dem
Bemerken, der Bescheid sei deswegen rechtlich verfehlt, sei damit zu begegnen,
dass die in Rede stehende Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 ZK
Abs. 1 Buchstabe a ZK geltend gemacht und die Bf. daher gemäß
Art. 204 Abs. 3 ZK als Zollschuldner herangezogen worden sei. Der
Abs. 3 des Art. 204 ZK unterscheide keine Anstriche.
Bei der
Prüfung des vorliegenden Abgabenbescheides hinsichtlich seiner
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seien keine
Mängel festgestellt worden, die zu einer Erlassung eines anderslautenden
Bescheides geführt hätten. Die Begründung eines Bescheides
müsse einerseits die Sachverhaltsannahme auf Grund der Ergebnisse des
Beweisverfahrens enthalten und andererseits müsse zum Ausdruck kommen,
unter welchen Tatbestand der festgestellte Sachverhalt subsumiert worden sei.
Des weiteren habe aus der Begründung hervorzugehen, auf Grund welcher
Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der
festgestellte Sachverhalt vorliegt. Bei Durchsicht der Begründung des
angefochtenen Bescheides seien alle genannten Erfordernisse zu erkennen. Selbst
wenn die Begründung mangelhaft gewesen wäre, wären diese
Mängel spätestens mit den Ausführungen der vorliegenden
Berufungsvorentscheidung behoben.
Von der Bf. werde
in der Berufungsschrift die volle Unbefangenheit des Sachbearbeiters des
Hauptzollamtes Wien in Zweifel gezogen, weil dieser im gegenständlichen
Abgabenverfahren eine Mehrzahl von Entscheidungen getroffen habe. Dieses
Begehren gehe insoweit ins Leere, als sich Organe der Abgabenbehörde in
Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit im Rechtsbehelfsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides mitgewirkt haben, zu enthalten hätten. Weitere
Befangenheitsgründe wären Verwandtschaftsverhältnisse,
Vertretungsverhältnisse bzw. persönliche Beziehungen zu Parteien. Weil
die Entscheidungen des Sachbearbeiters alle Entscheidungen einer
Abgabenbehörde erster Instanz gewesen seien und keine sonstigen
Befangenheitsgründe vorliegen würden, sei der Einwand verfehlt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 14. März
2002. Die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamts Wien vom 12. Februar
2002 wird nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes ihrem gesamten Inhalte
nach einerseits wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und andererseits
wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften angefochten.
Die Bf. begründet die Einrede der Rechtswidrigkeit der
Entscheidung zunächst mit der Verjährung der in Rede stehenden
Einfuhrzollschuld. Die Bestandsaufnahme hinsichtlich der zwischen 1988 und 1994
eingelagerten Waren, und damit der Zeitpunkt, in dem das Hauptzollamt Wien
über alle im Verfahren notwendigen Unterlagen verfügen habe
können und in dem ihm alle Informationen bekannt gewesen seien, habe am
19. Jänner 1996 stattgefunden. Der Bescheid, mit dem der Bf.
Eingangsabgaben nach Art. 204 ZK angelastet werden, stamme vom
27. September 2001. Da die Abgabenschuld im Zeitraum von 1988 bis 1994
entstanden sei, liege die Vorschreibung außerhalb der
Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG, wonach die
Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld betrage. Von hinterzogenen Abgaben
mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist könne im Gegenstand nicht
ausgegangen werden.
Wie die Behörde selbst zugestehe, sei es zu einer
Bestandsaufnahme durch das Hauptzollamt Wien im Zolllager der Bf., bei der die
im gegenständlichen Abgabenverfahren herangezogenen Unterlagen und
Informationen aufgefunden worden seien, am 19. Jänner 1996
gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Behörde daher in der Lage gewesen,
die nunmehr vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu berechnen und der Bf. unter
Heranziehung der tatsächlich zutreffenden Rechtsgrundlage vorzuschreiben.
Dass die Vorschreibung auf Basis der zur Anwendung
kommenden Rechtsgrundlage erst am 27. September 2001 erfolgt sei, liege
offensichtlich im Bereich der Behörde und könne daher der Bf. nicht
zur Last fallen.
Aufgrund der Tatsache, dass die in Rede stehende
Eingangsabgabenschuld zum Zeitpunkt der Vorschreibung derselben an die Bf. mit
Bescheid vom 27. September 2001 bereits verjährt gewesen sei, sei die
Vorschreibung zu Unrecht erfolgt.
Die Behörde argumentiere ihrerseits im Hinblick auf
die Verjährung der streitverfangenen Abgabenschuld damit, dass
gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG die Verjährungsfrist
bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der
Abgabenschuld betrage. Die Festsetzung der gegenständlichen
Eingangsabgabenschuld sei am 27. Oktober 1998 mit dem
ursprünglichen Bescheid des Hauptzollamtes Wien erfolgt. Dieser
Abgabenbescheid sei in Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom 2. Juli
2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2001 aufgehoben worden,
weil die Heranziehung der Bf. als Zollschuldner einer unzutreffenden
Gesetzesstelle zugeordnet worden sei. Aus diesem Grund sei ein neuerlicher
anders lautender Abgabenbescheid nach der richtigen rechtlichen Grundlage mit
Bescheid - ebenfalls vom 27. September 2001 - erlassen worden.
Die Behörde vertrete in diesem Zusammenhang die
Rechtsmeinung, dass der infolge einer derartigen Aufhebung anders lautende
erstinstanzliche Bescheid nicht als neue Mitteilung der Eingangsabgabenschuld zu
sehen sei, sondern dass er eine durch das Rechtsbehelfsverfahren notwendige
Ausgestaltung der Bescheidberichtigung darstelle. Insofern bilde die
Verjährungsfrist kein Hindernis für einen anders lautenden Bescheid
der ersten Instanz im zweiten Rechtsgang.
In diesem Zusammenhang sei von der Behörde nicht
berücksichtigt worden, dass - selbst wenn der infolge einer derartigen
Aufhebung anders lautende erstinstanzliche Bescheid nicht als neue Mitteilung
der Eingangsabgabenschuld zu sehen sei, sondern eine durch das
Rechtsbehelfsverfahren notwendige Ausgestaltung der Bescheidberichtigung
darstelle - die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der
Vorschreibung auch des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides des
Hauptzollamtes Wien vom 27. Oktober 1998 bereits verjährt gewesen sei.
Dies ausgehend davon, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem
Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, was gegenständlich - wie
bereits ausgeführt - im Zeitraum von 1988 bis 1994 der Fall gewesen sei,
beginne.
In diesem Zusammenhang führe die Behörde zwar an,
der im bekämpften Bescheid angegebene Zeitraum von 1988 bis 1994 stelle den
Zeitraum der Einlagerung der Waren in das Zolllager und nicht den Zeitraum, in
dem die Zollschuld für diese Waren entstanden sei, dar. Die
Abgabenbehörde gehe bei der Erhebung des Zollschuldentstehungszeitpunktes -
ohne nähere Begründung - davon aus, dass dieser knapp vor Abschluss
der Lagerbestandsaufnahme gelegen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die
Vorschreibung der Abgabenschuld am 27. Oktober 1998 innerhalb der
dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt sei.
Diese Rechtsansicht der Behörde, die im übrigen
nicht weiter begründet worden sei, sei für die Bf. nicht
nachvollziehbar. Gemäß
§ 74 Abs. 2 des zur Anwendung
kommenden ZoIIR-DG betrage die Verjährungsfrist bei Eingangs- und
Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld.
Aus welchem Grunde die Entstehung der Abgabenschuld erst knapp vor Abschluss der
Lagerbestandsaufnahme am 19. Jänner 1996 gelegen sein soll, sei aus
der Begründung des Bescheides nicht ersichtlich und rechtlich auch nicht
nachvollziehbar.
Richtig sei vielmehr, dass die dreijährige
Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld - was
gegenständlich richtigerweise im Zeitraum von 1988 bis 1994 der Fall
gewesen ist - zu laufen beginne und die Abgabenschuld daher zum Zeitpunkt der
Vorschreibung sowohl am 27. September 2001 als auch am 27. Oktober
1998 bereits verjährt gewesen sei. Deshalb leide der bekämpfte
Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die Behörde übersehe, dass die in § 238
Abs. 2 BAO geregelte Unterbrechung der Verjährung - auf die sie sich
offenbar stütze - im gegenständlichen Fall nicht subsidiär zur
Anwendung kommen könne, weil es sich bei § 74 ZollR-DG um eine
Sonderbestimmung handle, die der allgemeinen Bestimmung der BAO vorgehe und dass
deshalb die in § 238 Abs. 2 BAO geregelte Unterbrechung im
Bereich des ZolIR-DG nicht zur Anwendung komme.
Hätte der Gesetzgeber diesbezüglich eine
Unterbrechung gewollt, hätte er dies wohl auch in § 74
Abs. 2 ZoIIR-DG geregelt. Da es keine sonstige ähnliche Regelung im ZK
oder im ZolIR-DG gebe, müsse auch hier der Grundsatz, die spezielle Norm
derogiere der allgemeinen Norm, Anwendung finden. Deshalb gehe die Argumentation
der Behörde auch aus diesem Grund ins Leere. Die Abgabenschuld sei daher
zum Zeitpunkt der Vorschreibung verjährt gewesen.
Es basiere der gegenständliche Bescheid auf der
unrichtigen Annahme des Hauptzollamtes Wien, dass diverse
einfuhrabgabenpflichtige Waren aus dem Zolllager der Berufungswerberin entfernt
worden seien, ohne dass diese ihrer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt
worden wären.
Richtig sei vielmehr, dass sämtliche im
gegenständlichen Lager eingelagerten einfuhrabgabenpflichtigen Waren stets
auch der entsprechenden zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden
wären. Dazu werde P. D. als Zeuge
geführt.
Betreffend die Ware mit der Lagerpost - Nr. abc (30 Kartons
Textilien. laufende Nr. 111) sei die Tatsache, dass dieselbe verzollt
worden sei, schon aufgrund der vorliegenden und sowohl vom Zollbeamten als auch
vom Zollwachebeamten gezeichneten Abfertigungserklärung eindeutig erwiesen.
Dazu werde als Beweis der Auslagerungsschein samt Rechnung im bereits
vorgelegten und mit ./A bezeichneten Konvolut geführt.
Die Ware mit der Lagerpost - Nr. bcd (48 Kartons Textilien,
laufende Nr. 209) sei von der Türkei nach Österreich geliefert
worden. Es habe sich hierbei um eine Sammelgutlieferung gehandelt, bei der ein
Teil der Ware für eine Destination in Ungarn bestimmt gewesen sei.
Unterwegs habe der Fahrer diese Ware in Ungarn auch abgeliefert; dennoch sei
diese bereits in Ungarn abgelieferte Ware aufgrund eines Versehens im Lager der
Bf. in Wien buchmäßig registriert und es sei dies durch den
Zollwachebeamten versehentlich bestätigt worden. Auch bezüglich dieser
Ware sei daher kein "Zolltatbestand" gegeben, weshalb die
Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Dazu werde als Beweis die mit ./B
bezeichnete Urkunde des bereits vorgelegten Beilagenkonvolutes
geführt.
Aber auch im Hinblick auf die übrigen Waren sei
ausdrücklich festzuhalten, die Bf. sei sämtlichen zollrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen und daher die vorliegende
Abgabenschuldvorschreibung daher zur Gänze zu Unrecht erfolgt. Dazu werde
P. D. als Zeuge geführt.
Wenn die Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung
nunmehr behaupte, es seien bis dato keine entsprechenden Nachweise, wonach
sämtliche im Zolllager der Bf. eingelagerten Waren stets einer weiteren
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden seien, vorgebracht worden,
müsse dem entgegnet werden, die Bf. habe in sämtlichen bisher
eingebrachten Rechtsmitteln wiederholt zum Beweis ihres Vorbringens die
Einvernahme des Zeugen P. D., welcher per Adresse der Bf. zu laden
wäre und nach Anruf in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Bf. unmittelbar
stellig gemacht werden könne, angeboten. Der entsprechende Vorwurf der
Behörde gehe daher ins Leere. Sie habe auch Unterlagen zum Beweis ihres
Vorbringens vorgelegt.
Auch aus diesem Grund sei daher die vorliegende
Abgabenschuldvorschreibung zur Gänze zu Unrecht erfolgt.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften führt die Bf. aus, die belangte Behörde habe
bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer
Acht gelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anderslautenden und für die
Bf. günstigeren Bescheid hätte kommen müssen.
Zur Frage der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht
sowie Verletzung des Parteiengehörs bemerkt die Bf., die belangte
Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen
Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen vollständig zu
ermitteln und festzustellen (VwGH 16.5.1994, 94/19/0295). Gemäß
§§ 37 und 39 AVG wäre die belangte Behörde verpflichtet
gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und die
erforderlichen Beweise zu erheben.
Im konkreten Fall hätte daher von Amts wegen die
Einvernahme des mehrfach angebotenen Zeugen P. D. durchgeführt werden
müssen. Der Zeuge sei von der Bf. in den vorangegangen Verfahren mehrfach
zum Beweis dafür geführt worden, dass die Bf. sämtlichen
zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und dass die entsprechende
Abgabenschuldvorschreibung daher zu Unrecht erfolgt sei.
Wie bereits aufgezeigt, habe das Hauptzollamt Wien infolge
unrichtiger rechtlicher Beurteilung in dieser Richtung nicht - bzw. wenn
überhaupt, dann nur mangelhaft - ermittelt und damit den auch im
Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit
verletzt. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus,
um die Anwendung des Art. 204 ZK zu rechtfertigen.
Bei vollständiger Ermittlung der
entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis
kommen müssen, die Bf. sei betreffend aller in Rede stehenden Waren
sämtlichen zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und sei die
entsprechende Abgabenschuldvorschreibung daher zu Unrecht erfolgt. Der
Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig
geblieben.
Der belangten Behörde sei zusammengefasst zur Last zu
legen, sie habe jede Ermittlungstätigkeit zu den oben angeführten
Fakten unterlassen. Sie habe es unterlassen, die angebotenen Beweise
hinsichtlich der von der Bf. im Verfahren bereits mehrfach vorgebrachten
Umstände, sie sei sämtlichen zollrechtlichen Verpflichtungen
nachgekommen, aufzunehmen, was aufgrund der Verpflichtung zur Erforschung der
materiellen Wahrheit geboten gewesen wäre. Erst nach Ermittlung dieser
Umstände hätte die belangte Behörde über die Verhängung
der gegenständlichen Eingangsabgaben entscheiden dürfen.
Die Tatsache, dass eine Mehrzahl der in der
Beschwerdeschrift namentlich angeführten und in dieser Angelegenheit
bereits ergangenen Entscheidungen von ein und dem selben Sachbearbeiter erlassen
worden ist, lasse darauf schließen, dass die von § 7 Abs. 1
Z 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit bei Erlassung des
gegenständlich bekämpften Bescheides vom 27. September 2001 von
Anfang an nicht gegeben gewesen sei.
Die zuletzt erwähnte Bestimmung normiere, dass sich
Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung
zu veranlassen haben, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind,
ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Genau dies liege hier vor.
Dennoch sei die Befangenheit des Sachbearbeiters bei Erlassung des
bekämpften Bescheides vom 27. September 2001 nicht von Amts wegen
berücksichtigt worden.
Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre
sie zu einem für die Bf. günstigeren Ergebnis gekommen, nämlich
dazu, dass der Bf. im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren keinerlei
Eingangsabgaben mehr vorzuschreiben seien.
Die Behörde führe dagegen ins Treffen, die
Entscheidungen des Sachbearbeiters seien alle erstinstanzliche Entscheidungen
einer Abgabenbehörde gewesen, weshalb eine Befangenheit des Sachbearbeiters
nicht vorliegen könne. Bei dieser Argumentation übersehe die
Behörde jedoch, dass es sich gegenständlich zwar um erstinstanzliche
Entscheidungen einer Abgabenbehörde handle, jedoch mehrfach ein und
derselbe Sachbearbeiter über Rechtsbehelfe im Hinblick auf von ihm selbst
erlassene Bescheide entschieden habe. Diese Vorgehensweise widerspreche dem
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und rechtfertige den Vorwurf der Befangenheit
des bearbeitenden Sachbearbeiters.
Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensfehler auch in
diesem Sinne vor. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform
verhalten, wäre sie zu dem für die Bf. günstigeren Ergebnis
gekommen, der Bf. seien im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren keinerlei
Eingangsabgaben mehr vorzuschreiben.
Seitens der Bf. werden abschließend im wesentlichen
die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge - in
Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid
dahingehend abändern, dass dieser behoben werde; in eventu
- den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur
ergänzenden Beweisaufnahme und Erlassung eines neuen Bescheides an die
Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Seitens der Bf. wird in der Beschwerdeschrift noch ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
gestellt.
Wegen bereits entrichteter Abgaben hat das Hauptzollamt
Wien diesen in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
mit Bescheid vom 26. März 2002 abgewiesen.
Das Hauptzollamt Wien bemerkt zu den
Beschwerdeausführungen im Zuge der Vorlage der Beschwerde im wesentlichen,
Art. 221 Abs. 3 ZK stelle bei der Mitteilung des Abgabenbetrages
eindeutig auf den Entstehungszeitpunkt ab. Die Ausführungen des
Art. 214 Abs. 2 ZK würden lediglich auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage abstellen. Für die Frage der Verjährung einer
Zollschuld sei der Zeitpunkt der Feststellung derselben nicht von Relevanz, da
es dabei nur auf deren Entstehungszeitpunkt ankomme.
Im Gegenstand sei anlässlich einer zollamtlichen
Prüfung am 19. Jänner 1996 festgestellt worden, dass Waren, die
im Zeitraum 1988 bis 1994 im Zolllager der Bf. eingelagert worden seien, nicht
mehr vorhanden seien. Die Zollschuld sei am 27. Oktober 1998 festgesetzt
worden. Es würden sich keine Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung finden. Würde man davon ausgehen, dass diese Waren vor
dem 27. Oktober 1995 abhanden gekommen seien, wäre bereits
Verjährung eingetreten. In diesem Zusammenhang habe sich aber gerade die
Bf. einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, da sie entsprechende
Aufzeichnungen hätte führen müssen.
Die sich aus § 115 BAO ergebende amtliche
Ermittlungspflicht bestehe nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten
und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH
20.4.1998, 95/13/0191). Diese Verpflichtung finde dort ihre Grenze, wo nach Lage
des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne (VwGH
25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Dies bedeute für den Gegenstand, dass
zu der Frage, wann die Waren im Zolllager abhanden gekommen sind, nur die Partei
entsprechende Angaben machen könne.
Darüber hinaus normiere § 5 ZollR-DG, dass
derjenige, der den Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung (jedes Handeln
entgegen dem Zollrecht - § 4 Abs. 1 Z. 14 leg. cit.)
anstrebt, die hierfür maßgebenden Voraussetzungen der
Zollbehörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Wenn die Bf. also
vermeine, dass Verjährung eingetreten sei, müsse sie das auch
entsprechend nachweisen bzw. glaubhaft machen, was ihr bis dato aber nicht
gelungen sei. Es sei vertretbar, dass die Zollbehörde den
Entstehungszeitpunkt der Zollschuld so ansetze, dass er knapp vor der
Lagerkontrolle liege, so dass die Zollschuld noch nicht verjährt
sei.
Am 1. April 2004 wurde in Anwesenheit beider Parteien
die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Erörterung hat vor allem der
Diskussion der berufungsrelevanten Umstände und der Rechtslage bzw. dem
Bestreben gegolten, die Parteien über die für die Erledigung der
Beschwerde bedeutsame Judikatur und Rechtsprechung zu informieren, um den
Rechtsstreit u. U. beizulegen bzw. Einvernehmen anzustreben.
Mit Eingabe vom 13. April 2004 wird von der Bf.
zunächst ein Vertreterwechsel bekannt gegeben und in der Folge im Sinne der
Erörterung vom 1. April 2004 der Antrag auf Vernehmung des Zeugen
P. D. zurückgezogen. Die Zurückziehung wird darauf
zurückgeführt, dass sich herausgestellt habe, der Zeuge könne
keine zweckdienlichen Angaben machen und es würden ihm insbesondere auch
keine Unterlagen zur Aufklärung der Sache zur Verfügung stehen.
Es stehe nun - wie dies bereits anlässlich der
Erörterung der Sache angedeutet worden sei - fest, dass es unmöglich
sei, den Verbleib der fehlenden Waren durch irgendwelche schriftlichen
Aufzeichnungen zu belegen. Durch die lange Verfahrensdauer und auf Grund des
Umstandes, dass die Bf. zwischenzeitlich mehrfach die Betriebsstätten und
Aktendepots verlegt habe, seien ergänzende Nachforschungen nicht
möglich. Dazu habe der Mitarbeiter P. D. bekannt gegeben, man habe
schon im Jahre 1996 größte Bemühungen unternommen, den Verbleib
der Waren zu erforschen, was in einigen Fällen ja auch gelungen sei, wie
dies dem Berufungsverfahren entnommen werden könne. Darüber hinaus
seien schon damals keine weiteren Unterlagen aufzufinden gewesen.
Seitens der Bf. wird abschließend noch die Einrede
der Befangenheit zurück genommen.
Der
Senat hat erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren bilden den anzuwendenden
rechtlichen Rahmen vor allem die Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK, ABlEG Nr. L 302 vom
19.10.1992 idgF), die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO, ABlEG Nr.
L 253 vom 11.10.1993 idgF), die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend
ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG, BGBl. 1994/659 idgF), diese auch als Verfahrensordnung im Sinne einer
lex specialis gegenüber den nachgeordnet anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und
das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194 idgF).
Gemäß
§ 126 Abs. 1 ZollR-DG
gelten Waren, die sich beim Beitritt in einem Zolllager oder offenen Lager auf
Vormerkrechnung befinden, als im Zolllager im Sinne des Zollrechtes befindlich.
Nach Abs. 2 leg. cit. endet die Ersatzpflicht nach § 99
Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 für Waren, die sich beim Beitritt in
einem Zolllager befinden, und die bedingte Zollschuld für Waren, die sich
am Beitrittstag in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden; unbeschadet
sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht in den
Fällen des Art. 101 ZK, namentlich also wenn Waren während ihres
Verbleibes im Zolllager der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und
Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben,
nicht erfüllt werden bzw. wenn die in der Bewilligung festgelegten
besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, für den Inhaber der
Bewilligung die Zollschuld nach Art. 204 ZK.
Zolllagerverfahren zählen nach Art. 84 ZK zu den
Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Ihr
Zweck besteht gemäß Art. 98 ZK vor allem darin,
Nichtgemeinschaftswaren so lange von der Erhebung von Einfuhrabgaben und
grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen
freizuhalten, bis feststeht, ob sie wiederausgeführt, in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt oder einer anderen zollrechtlichen
Bestimmung zugeführt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund erfüllen Zolllagerverfahren im
Hinblick auf eine effiziente Abwicklung der Warenumverteilung und möglichst
kostenneutrale betriebs- und volkswirtschaftliche Zuordnung der Warenströme
unterschiedlichste Funktionen. Eine dieser Funktionen, nämlich die als
Kreditfunktion bezeichnete und sich auf Art. 98 ZK stützende
Lagerfunktion, widerlegt den Einwand der Bf., eine Zollschuld hinsichtlich der
im Zeitraum 1988 bis 1994 in das Zolllager eingelagerten Waren sei bereits im
Zuge der Einlagerung derselben entstanden.
Nach Art. 98 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im
Zolllagerverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben
oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, gelagert werden. Danach
wird die Entstehung und Entrichtung der Zollschuld und anderer
Einfuhrabgabenschulden (Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) bis zur
Überführung der gelagerten Waren in den zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr hinausgezögert (sogenannter Suspensiveffekt).
Gemäß Art. 99 ZK können Zolllager
öffentliche oder private Zolllager sein. Private Zolllager sind Zolllager,
die - wie im Gegenstand das Zolllager der Bf. - auf die Lagerung von Waren durch
den Lagerhalter beschränkt sind. Lagerhalter ist derjenige, der von den
Zollbehörden eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erwirkt
und erhalten hat.
Unbestritten hat die Bf. im Gegenstand die Bewilligung zur
Führung des ihr zurechenbaren Zolleigenlagers diverser Kennnummern (nach
dem Beitritt zur Europäischen Union Zolllager des Typs C im Sinne des
Art. 100 ZK) erhalten. In der jeweils geltenden Bewilligung wird bzw. wurde
zunächst ganz allgemein auf die gesetzlichen Grundlagen und daneben vor
allem und im besonderen auf die durch das Hauptzollamt Wien zu übende
Zollaufsicht (nach dem Beitritt zur Europäischen Union im Sinne von
§ 18 ZollR-DG), die Art der Einlagerungsanmeldung und darauf, dass der
Niederlageschein die Basis der Bestandsaufzeichnungen (nach dem Beitritt zur
Europäischen Union im Sinne von Art. 105 ZK) bildet, verwiesen.
Zollamtliche Prüfung sind nach Art. 4 Nummer 14
ZK besondere Amtshandlungen, um die Einhaltung des Zollrechts zu
gewährleisten und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren,
Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen,
Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke,
Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger
Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von
behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
Im Zolllager der Bf. als ein der Zollaufsicht des
Hauptzollamtes Wien unterliegender Betrieb ist durch dieses Amt am
19. Jänner 1996 eine Bestandsaufnahme im Sinne einer zollamtlichen
Prüfung durchgeführt worden. Über diese wurde die Niederschrift
vom 19. Jänner 1996 aufgenommen. In der Niederschrift wurden vor allem
auch die nun den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens erster und zweiter Stufe
bildenden Unstimmigkeiten - insbesondere im Hinblick auf eine
Zollschuldentstehung betreffend die als fehlend festgestellten eingelagerten
Waren - festgehalten. Es habe danach für die im Rahmen der
Lagerbestandsaufnahme als fehlend festgestellten Waren vor allem der Nachweis
für eine ordnungsgemäße Beendigung des Zolllagerverfahrens nicht
erbracht werden können.
Die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren
sind bei ihrer Aufnahme in das Zolllager in Bestandsaufzeichnungen zu erfassen
(Art 107 ZK). Gemäß Art. 108 Abs. 1 leg. cit. ist der
Verbleib von Waren im Zolllagerverfahren zeitlich grundsätzlich nicht
begrenzt.
Nach Art. 101 ZK ist der Lagerhalter dafür
verantwortlich, dass a) die Waren während ihres Verbleibes im
Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, b)
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren
ergeben, erfüllt werden und c) die in der Bewilligung festgelegten
besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
Auf den Gegenstand umgelegt ist also die Bf. als diejenige
Person, der die Bewilligung für den Betrieb des Zolleigenlagers erteilt
wurde, gegenüber den Zollbehörden für den Betrieb des ihr
bewilligten Zolllagers verantwortlich. Sie hat grundsätzlich die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Waren während ihres
Verbleibes im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen
werden. Sie hat im Rahmen von üblichen Sorgfaltspflichten auch
organisatorisch dafür vorzusorgen, dass z.B. Unbefugten der Zutritt
verwehrt bleibt. Sie hat erforderlichenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen
gegen Diebstahl und Unterschlagung zu ergreifen. Sie hat dafür einzustehen,
dass die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren
ergeben, erfüllt werden.
Im Gegenstand wird die Zollschuldentstehung aus dem Titel
der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens auf Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK in Verbindung mit Art. 101 ZK und § 126
Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
gestützt.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten
Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder b) ....., es sei
denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt
haben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld
u.a. in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die
Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist Zollschuldner u.a. die
Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Unter Zollschuld ist im Sinne von Art. 4 Nummer 9 ZK
die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden
Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder
Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten, zu verstehen. Zollschuldner
ist nach Art. 4 Nummer 12 ZK eine zur Erfüllung der Zollschuld
verpflichtete Person.
Unter zollamtlicher Überwachung sind nach Art. 4
Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung
des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten, zu
verstehen.
Nach Art. 4 Nummer 21 ZK ist der Inhaber des
Zollverfahrens die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben
wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im
Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.
Bewilligungsinhaber ist nach Art. 4 Nummer 22 die Person, der eine
Bewilligung erteilt worden ist.
Gemäß Art. 212 Abs. 1 ZK ist der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den
Zollschuldner darf gemäß Abs. 3 leg. cit. nach Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht
mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein
Rechtsbehelf gemäß Art. 243 eingelegt wird, und zwar für
die Dauer des Rechtsbehelfs. Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung gemäß Abs. 4 unter den Voraussetzungen, die im
geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach
Abs. 3 erfolgen.
Gemäß
§ 74 Abs. 1 ZollR-DG gilt
die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid. Die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben
beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. zehn Jahre, wenn im
Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor
einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Nr. 9 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 12 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 13 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 14 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 21 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 22 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 84 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 98 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 99 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 101 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 107 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 108 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 3 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 1 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 3 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 4 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 214 Abs. 1 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 214 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zeitpunkt der Entstehung der ZollschuldErkenntniszeitpunkt der ZollbehördeAuffangtatbestandstreitige ZeitbestimmungErmessenZeitpunkt der Selbstfeststellungam weitesten zurückliegender Zeitpunktnicht willkürlichBeweislast trägt der Pflichtbelastete
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0322-Z3K/02
- Stammnummer
- 10382
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF