Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0322-Z3K/02
Erkenntniszeitpunkt der Verwaltung als Zollschuldentstehungszeitpunkt nach Art. 101 und 204 ZK in Verbindung mit § 126 Abs. 2 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0322-Z3K/02vom 18.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des VwGH sind die Verjährungsbestimmungen
keine Normen des materiellen Rechtes, sondern solche des Verfahrensrechtes (VwGH
22.9.1989, 87/17/0271). Bei den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen
im Sinne des Zollkodex und des ZollR-DG ist somit neues Recht ab den Zeitpunkt
seines Inkrafttretens auch auf Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten
des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben, anzuwenden. Dabei ist als
maßgeblicher Zeitpunkt die Erlassung des Rechtsmittelbescheides und nicht
die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung heranzuziehen (VwGH 5.7.1999,
96/16/0073).
Wer im Verfahren der Zollbehörden eine
abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in
Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung
anstrebt, hat dies gemäß
§ 5 ZollR-DG geltend zu machen und
das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der
Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht
zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Nach Art. 214 Abs. 1 ZK wird, sofern in diesem ZK
nichts Gegenteiliges bestimmt ist, der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet Abs. 2 anhand der
Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld gelten. Kann der Zeitpunkt, in dem die
Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist gemäß
Abs. 2 für die Bestimmung der für die betreffende Ware geltenden
Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden
feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld
hat entstehen lassen. Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen
bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt
entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der
Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am
weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der
sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben
festgestellt werden kann.
Der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamts Wien vom 12. Februar 2002 können weder
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes noch Rechtswidrigkeit des Bescheides
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden.
Die Einrede der Verjährung der in Rede stehenden
Einfuhrzollschuld ist unberechtigt . Es ist zutreffend, dass das Hauptzollamt
Wien mit der Bestandsaufnahme (Erkenntniszeitpunkt der Verwaltung) hinsichtlich
der zwischen 1988 und 1994 im Zolllager der Bf. eingelagerten Waren festgestellt
hat, dass eine Zollschuld entstanden sein könnte und dass es damit
über im Verfahren notwendigen Unterlagen verfügt hat, um der Bf. die
Abgaben vorschreiben zu können.
Der Bescheid, mit dem der Bf. Eingangsabgaben angelastet
wurden, stammt vom 27. Oktober 1998. Damit liegt das Datum der
Bestandsaufnahme innerhalb der ab diesem Zeitpunkt rückzurechnenden
dreijährigen Verjährungsfrist. Dass die Abgabenschuld nicht im
Zeitraum von 1988 bis 1994 entstanden ist und damit die Vorschreibung der
Abgaben außerhalb der Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2
ZollR-DG liegt, wurde bereits ausgeführt. Von hinterzogenen Abgaben mit
einer zehnjährigen Verjährungsfrist kann nach der dem Berufungssenat
vorliegenden Aktenlage im Gegenstand nicht ausgegangen werden. Dass die
Vorschreibung der Abgaben nach Art. 204 ZK erst am 27. September 2001
erfolgte, liegt offensichtlich im Verantwortungsbereich der Behörde und
wird der Bf. auch nicht zur Last gelegt.
Die in Rede stehende Eingangsabgabenschuld war zum
Zeitpunkt ihrer Vorschreibung mit Bescheid vom 27. September 2001 noch
nicht verjährt, so dass die Vorschreibung zu Recht erfolgte. Die
Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Eingangsabgabenschuld erfolgte
am 27. Oktober 1998 mit dem ursprünglichen Bescheid des Hauptzollamtes
Wien, der in Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom 2. Juli 2001 mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2001 aufgehoben wurde. Der Grund
der Behebung lag in der Heranziehung der Bf. als Zollschuldnerin nach einer
unzutreffenden Gesetzesstelle. Aus diesem Grund ist ein neuerlicher
anderslautender Abgabenbescheid nach der richtigen rechtlichen Grundlage mit
Bescheid - ebenfalls vom 27. September 2001 - erlassen worden.
Die Rechtsmeinung des Hauptzollamtes Wien, der infolge
einer derartigen Aufhebung anderslautende erstinstanzliche Bescheid sei nicht
als neue Mitteilung der Eingangsabgabenschuld anzusehen, sondern stelle eine
durch das Rechtsbehelfsverfahren notwendige Ausgestaltung der
Bescheidberichtigung dar, ist zutreffend. Es ergibt sich dies aus der
Verjährungsbestimmung des Art. 221 Abs. 3 ZK selbst, wonach
Zollbehörden sowohl im Rechtsbehelfsverfahren als auch nach dessen
Beendigung die buchmäßige Erfassung sogar verbösernd ändern
können (vgl. Peter Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Rz 6
und 7 zu Art. 221). Die Verjährungsfrist selbst ist also kein
Hindernis für einen anderslautenden Bescheid der ersten Instanz im zweiten
Rechtsgang.
Im Wesen ist dem Hauptzollamt Wien auch darin zu folgen,
dass der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld innerhalb des
Verjährungszeitraumes von drei Jahren liegt. Im Einzelfall kann die
Ermittlung des Entstehungszeitpunktes von Zollschulden schwierig sein.
Insbesondere beim vorschriftswidrigen Verbringen (Art. 202 ZK), beim
Entziehen (Art. 203 ZK) und bei Pflichtverletzungen (Art. 204 ZK) ist
vielfach ein genauer Tathergang schwer zu rekonstruieren.
In diesen Fällen bedarf es spezieller Regelungen
für die Bezugspunkte bei den Bemessungsgrundlagen und für Bezugspunkte
einer Zollschuldentstehung. Dass der Erkenntniszeitpunkt der Verwaltung im Sinne
von Art. 214 Abs. 2 ZK nicht nur für die Bemessungsgrundlagen
sondern auch für die Entstehung der Zollschuld heranzuziehen ist, hat die
Lehre heraus gearbeitet (siehe Peter Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3.
Auflage,Rz 15 bis 17 zu Art. 214 ZK, und Schwarz / Wockenfoth,
Zollrecht Kommentar, 3. Auflage, Rz 10 zu Art. 214 ZK).
In beiden vorzitierten Literaturstellen wird für den
Fall, dass der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nicht genau feststellbar ist,
nach Abs. 2 leg. cit. auf den Zeitpunkt verwiesen, in dem die
Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld entstanden ist. Im Sinne
dieser Bestimmung ist also der Erkenntniszeitpunkt der Zollbehörde auch der
Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld. Nach Rz 16 und 17 zu Art. 214
(siehe Peter Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage) ist auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem die
Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld entstanden ist, wenn danach
ausgeführt wird, dass regelmäßig irgendwelche, wenn auch
ungenaue Anhaltspunkte für eine Zollschuldentstehung zu einem früheren
Zeitpunkt als dem der eigenen Feststellung vorliegen.
Mit diesem Auffangtatbestand wird es möglich,
streitige Zeitbestimmungen nach den Erkenntnissen und dem Ermessen der
Zollbehörden auszuräumen. Sohin sind nach Unterabsatz 2 des
Abs. 2 leg. cit. die Zollbehörden an den Zeitpunkt der
Selbstfeststellung nicht gebunden, wenn Sie auf Grund bekannter Umstände
schließen können, dass die Zollschuldentstehung vor diesem Zeitpunkt
gelegen haben muss und es wird die Möglichkeit eröffnet, den am
weitesten zurückliegenden Zeitpunkt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und des
Entstehungszeitpunktes der Zollschuld festzusetzen. Das kann aber nicht
willkürlich erfolgen, sondern muss durch Fakten beweisbar
sein.
Im gegenständlichen Fall hat das Hauptzollamt Wien am
19. Jänner 1996 festgestellt, dass eine Zollschuld entstanden sein
könnte. Der Bf. wurde bereits anlässlich der Bestandsaufnahme und auch
im Rechtszug die Möglichkeit gegeben, Zollschuldentstehungen vor dem
Erkenntniszeitpunkt zu erweisen, dies unter Hinweis auf § 5 des
ZollR-DG und auf entsprechende Judikatur des VwGH, die sich mit der
Beweislastverteilung auseinander setzt.
Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder
sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in
Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der
Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat,
entsteht im selben Zeitpunkt gemäß
§ 79 Abs. 2
ZollR-DG auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht
bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden
ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem
gleichgelagerten Fall in seinem Urteil vom 22. Juli 2003,
Zl. 11 K 11/99, erkannt, dass bei einem Einwand früherer
Zollschuldentstehung - im Gegenstand also einer vor dem Erkenntniszeitpunkt der
Verwaltung liegenden Zollschuldentstehung - deren Nichtentstehung nicht die
Zollbehörden beweisen müssen. Es haben Pflichtbelastete - im
Gegenstand die Bf. als Inhaber des Zolllagers - diesen Beweis zu führen und
zu erbringen. Ein solcher ist der Bf. im Rechtszug in einigen Fällen auch
gelungen.
Diese Rechtsansicht wird zudem durch § 5 ZollR-DG
gestützt. Danach hat derjenige, der den Wegfall der Folgen einer
Zollzuwiderhandlung (§ 4 Abs. 2 Nummer 14 leg. cit.) anstrebt,
dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden
Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den
Umständen nicht zumutbar ist, genügt die
Glaubhaftmachung.
Im gegebenen Zusammenhang ist - was die Zumutbarkeit eines
Nachweises anbelangt - anzumerken, dass sich die in § 132 BAO
geregelten Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen und hierzu
gehörige Belege verlängern, so lange die Unterlagen für
Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von Bedeutung sind (vgl.
Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. überarbeitete und
erweiterte Auflage, Rz 7 zu § 132).
Die belangte Behörde hat im Gegenstand die in
§ 238 Abs. 2 BAO geregelte Unterbrechung der Verjährung
nicht subsidiär zur Anwendung gebracht, so dass der diesbezügliche
Einwand nicht greift. Die in ihrer Wirkung ähnliche Aussetzung der Frist
zur Mitteilung im Sinne einer Hemmung der Frist während eines
Rechtsbehelfsverfahrens ergibt sich aus Art. 221 Abs. 3 ZK in der
geltenden Fassung, so dass deswegen eine Verjährung nicht eingetreten sein
kann.
Zu Recht gründet sich der bekämpfte Bescheid auf
der Annahme des Hauptzollamtes Wien, dass verschiedene einfuhrabgabenpflichtige
Waren aus dem Zolllager der Bf. entfernt worden sind, ohne dass diese ihrer
zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden wären, zumal die Bf.
Gegenteiliges nicht erweisen konnte. Anhaltspunkte dafür, die Bf. selbst
habe die unredliche Entfernung veranlasst, liegen nicht vor.
Bezüglich der Waren zu Lagerpost - Nr. abc (30 Kartons
Textilien. laufende Nr. 111) und zu Lagerpost - Nr. bcd (48 Kartons
Textilien, laufende Nr. 209) haben sich durch das Beschwerdevorbringen
gegenüber dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung keine neuen Erkenntnisse
ergeben.
Zur erstangeführten Lagerpostnummer ist zu bemerken,
dass der Auslagerungsschein zu WE-Nr. cde der Verzollungsnachweis für die
Waren der Lagerpostnummer def und nicht die von der Bf. angesprochene
Lagerpostnummer efg ist. Im Hinblick auf die zweitangeführte
Lagerpostnummer ist festzuhalten, dass vom Zollorgan auf dem Carnet TIR der
Vermerk angebracht wurde, dass zur Abfertigung 687 Colli bei einer Fehlmenge von
einem Colli gestellt wurden.
Zu allen den Gegenstand des Verfahrens bildenden Waren ist
festzuhalten, dass für diese im Rahmen der Lagerbestandsaufnahme als
fehlend festgestellten Waren vor allem der Nachweis für eine
ordnungsgemäße Beendigung des Zolllagerverfahrens nicht erbracht
werden konnte. Die Bf. konnte schon deswegen nicht sämtlichen
zollrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sein. Art. 204 ZK regelt die
Zollschuldentstehung bei Pflichtverletzungen als Verfehlungen, die nicht bereits
ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 ZK)
bedeuten. Derartige Verfehlungen können Pflichtverletzungen in der
vorübergehenden Verwahrung und in Zollverfahren - wie im Gegenstand - oder
das Nichterfüllen von Voraussetzungen für Zollverfahren oder
Abgabenbegünstigungen darstellen.
Weil sich herausgestellt hat, dass der Zeuge P. D.
keine zweckdienlichen Angaben machen könnte und ihm keine Unterlagen zur
Aufklärung der Sache zur Verfügung stünden, wurde der Antrag auf
seine Einvernahme zurück gezogen. Damit und auch unter Hinweis auf
§ 5 ZollR-DG erübrigen sich Ausführungen zum
diesbezüglichen Beschwerdeeinwand der Verletzung der amtswegigen
Ermittlungspflicht und einer Verletzung des Parteiengehörs.
Ebenso verhält es sich mit den Einwendungen, dass eine
Mehrzahl der in der Beschwerdeschrift namentlich angeführten und in dieser
Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidungen von ein und dem selben
Sachbearbeiter erlassen wurden. Auch diese Einrede hat die Bf. mit Schriftsatz
vom 13. April 2004 verworfen.
Zu dem in der Beschwerdeschrift geltend gemachten
Kostenersatz wird bemerkt, dass Parteien nach § 313 BAO die ihnen im
Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben.
Klagenfurt,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Nr. 9 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 12 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 13 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 14 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 21 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 22 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 84 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 98 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 99 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 101 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 107 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 108 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 204 Abs. 3 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 1 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 3 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 212 Abs. 4 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 214 Abs. 1 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 214 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zeitpunkt der Entstehung der ZollschuldErkenntniszeitpunkt der ZollbehördeAuffangtatbestandstreitige ZeitbestimmungErmessenZeitpunkt der Selbstfeststellungam weitesten zurückliegender Zeitpunktnicht willkürlichBeweislast trägt der Pflichtbelastete
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0322-Z3K/02
- Stammnummer
- 10382
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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