…bewirken versucht, wird die (zeitlich frühere) Tat des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von der (späteren) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert bzw. stellt im Falle der Ahndung des § 33 Abs. 1 FinStrG die Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine…
…dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Dezember 2002 bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt € 4.700,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §…
…Bf zu niedrig festgesetzt worden wäre. Zum objektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG gehört neben der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht aber auch das Bewirken einer Abgabenverkürzung; die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen an sich begründet keinen Verdacht einer Abgabenhinterziehung (Reger/Hacker…
…cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden. Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand (statt dessen) einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…616,99 bewirkt und dadurch das Vergehen der fahrlässigen Abgabenhinterziehung [gemeint wohl: der fahrlässigen Abgabenverkürzung] nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschuldigte fortgesetzt fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen…
…erforderliche Wissen der Täterin hat sich auf einen Lebenssachverhalt zu beziehen, welcher darin besteht, dass sie die fälligen Selbstbemessungsabgaben bis zum Ablauf der Fälligkeitstage nicht entrichtet (wodurch sie die Verkürzung der Abgaben bewirkt). Als unmittelbarer Täter einer derartigen Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht…
…Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung…
…1998 und 1999 in Rechtskraft erwachsen sind und sich aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt, dass die Abgaben zu niedrig festgesetzt worden wären und dadurch eine Verkürzung (zusätzlicher) Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt worden wäre, ist der Tatbestand der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…Oktober 2002 die Rede. In der Begründung wird zu Unrecht von Schüttungen ab Mai 2002 gesprochen. Der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 140 BAO gelten…
…waren. Das Bewirken einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung(en) bestand somit darin, dass der tatbildlich Handelnde die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtete und er dies - zur Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - für gewiss hielt. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach …
…wurde - der Verdacht bestanden hat, dass er im [gemeint: betreffend den] Prüfungszeitraum (darunter auch der Zeitraum 1998) Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG in noch festzustellender Höhe hinsichtlich der zu prüfenden Abgaben (also die Umsatzsteuer 1998 in der Erhebungsform einer Selbstbemessungsabgabe) bewirkt habe (Arbeitsbogen Bl. 239). Auch…
…zu bewirken versucht zu haben und b) ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er für das Jahr 2000 keine Steuererklärungen abgegeben hat. Er habe dadurch die Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung und…
…des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich…
…muss. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen als Wahrnehmender die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise unter Verwendung ge- bzw. verfälschter Urkunden entsprechende steuerpflichtige…
…1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Unmittelbarer Täter im Sinne des § 11 FinStrG ist jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild…
…Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG normiert, dass mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen ist, wer eine Abgabenhinterziehung begeht…
…dadurch eine Umsatzsteuerverkürzung zumindest in Kauf zu nehmen. Der Nachweis der vorgeworfenen Umsatzsteuerverkürzungen konnte nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, sodass bereits der objektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Bewirken einer Abgabenverkürzung) nicht erfüllt war. Auf Grund obiger…
…das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw. besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß…
…das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung besteht regelmäßig darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des genannten Tatbestandes - für gewiss halten muss (vgl. zB. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242). Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen…
…Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…