Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0014-I/06
Verheimlichte Bezüge einer wesentlich beteiligten Geschäftsführerin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-I/06vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gegen eine wesentlich beteiligte Geschäftsführerin einer GmbH, welche ihre Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit darstellenden Bezüge gegenüber dem Fiskus mit der Absicht einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß verheimlicht hat, das Finanzstrafverfahren wegen schuldhafter Verkürzung von Einkommensteuern in der Annahme, die Bezüge wären verdeckte Gewinnausschüttungen gewesen, eingestellt und in der Folge ein neues Verfahren gegen sie – zu Unrecht – wegen des Vorwurfes schuldhaft verkürzter Körperschaft- und Kapitalertragsteuer begonnen, ist es dem Berufungssenat infolge der Einengung bzw. Präzisierung des ursprünglichen Tatvorwurfes und der res iudicata in Bezug auf die Einkommensteuerverkürzung verwehrt, den ursprünglichen (zutreffenden) Vorwurf verkürzter Einkommensteuern gegen die Beschuldigte neuerlich zu erheben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Mag. Thomas Karner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HM, vertreten durch
die Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungs GmbH, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 31.
Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck
als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 11. April 2006, StrNr. 083/2004/00000-001, nach der am 28.
September 2006 in Anwesenheit des Verteidigers R für die
Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungs GmbH, der Amtsbeauftragten Mag.
Anita Grauß-Auer, sowie der Schriftführerin Angelika Ganser, jedoch
in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung der Beschuldigten wird
Folge
gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates vom 11. April 2006
dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Das
gegen HM unter der StrNr. 083/2004/00000-001 beim Finanzamt Kufstein Schwaz
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [ergänze: als
Geschäftsführerin, sohin als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen
der M-GmbH] unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1999 eine Verkürzung
von Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt
€ 49.057,36 bewirkt [ergänze: , indem sie sich einen
Geschäftsführergehalt von ATS 1,621.000,-- auszahlen habe lassen,
welcher - einem Fremdvergleich nicht standhaltend - als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren wäre, dies jedoch gegenüber
dem Fiskus nicht angezeigt bzw. offengelegt habe,] und hiedurch (eine)
Abgabenhinterziehung(en) nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, wird
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt
.
Entscheidungsgründe
Laut den
vorgelegten Akten (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend
die M-GmbH, StNr. 080/1429, Arbeitsbogen betreffend die genannte GmbH, ABNr.
101090/00, Finanzstrafakt des Finanzamtes Kufstein Schwaz betreffend die
Beschuldigte, StrNrn. 083/2001/00000-001 bzw. 083/2004/00000-001,
Buchungsabfragen betreffend die Abgabenkonten der Beschuldigten, StNr.
083/000/3134, und der M-GmbH vom 29. August 2006) war die 1924 geborene
Beschuldigte HM Geschäftsführerin der 1988 gegründeten Firma
M-GmbH mit Sitz in K. Dabei war HM neben ihrem Ehegatten mit 20 % an der
Gesellschaft beteiligt.
Bis 1991 hat diese Gesellschaft
einen Einzelhandel mit Textilien betrieben.
Ab 1993 wurde das betriebliche
unbewegliche Vermögen gegen einen monatlichen Pachtzins von
ATS 100.000,-- an die Firma F verpachtet.
Bis 28. Februar 1991 hat
die Beschuldigte als Geschäftsführerin der M-GmbH ein monatliches
Gehalt von ATS 50.000,-- bezogen.
Nachdem die M-GmbH 1991 ihre
operative Tätigkeit eingestellt hat und nur noch eine gewerbliche
Vermietung vorhanden war, wurde der Bezug auf Anraten des Steuerberaters auf
ATS 14.500,-- monatlich reduziert.
Bei Schließung des
Unternehmens bestanden Liquiditätsprobleme aufgrund fälliger
Abfertigungsansprüche von Dienstnehmern, sodass dieser Gehalt zunächst
nicht an die Beschuldigte ausbezahlt, sondern rückgestellt wurde.
Nach dem Ableben ihres
Ehegatten am 25. März 1993 ergab sich letztendlich eine Beteiligung der HM
an der M-GmbH im Ausmaß von 60 %.
Erst ab 1995 erfolgten
Auszahlungen an die Beschuldigte, und zwar in folgendem Ausmaß:
|
1995
|
ATS 200.000,--
|
1996
|
ATS 451.000,--
|
1997
|
ATS 447.000,--
|
1998
|
ATS 174.000,--
|
1999
|
ATS 349.000,--
In der
Einkommensteuererklärungen der Beschuldigten wurden diese Bezüge nicht
offen gelegt; es wurde vielmehr jeweils der Vermerk angebracht: "Leermeldung, es
sind keine Gesellschafterbezüge zugeflossen."
Die Einkommensteuer für
1995 wurde am 15. August 1997 mit ATS 0,-- verbucht.
Die Einkommensteuer für
1996 wurde am 30. Juni 1998 mit ATS 0,-- verbucht.
Die Einkommensteuer für
1997 wurde am 17. Juni 1999 mit ATS 0,-- verbucht.
Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1998 und 1999 erfolgte keine Buchung.
Anlässlich der zu ABNr.
101090/00 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer die
Verheimlichung der Geschäftsführerbezüge gegenüber dem
Fiskus fest und qualifizierte diese als verdeckte Gewinnausschüttungen. Der
als Betriebsaufwand verbuchte "Lohnaufwand" wurde vom Prüfer nicht als
betriebsbedingter Aufwand anerkannt.
Mit Bescheid
vom 6. April 2004, StrNr. 083/2001/00000-001, leitete das Finanzamt
Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen HM das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht
bestanden habe, sie habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1999 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von ATS 655.224,--,
umgerechnet € 47.616,99 (1995: ATS 73.580,-- + 1996: ATS 179.966,-- +
1997: ATS 186.958,-- + 1998: ATS 68.656,-- + 1999: ATS 146.064,--) bewirkt und
hiemit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Begründend wurde dazu im
Wesentlichen ausgeführt, für die Beschuldigte als Gesellschafterin der
M-GmbH sei betreffend 1993 bis 1999 ein Lohnaufwand rückgestellt worden. Ab
1995 sei dieser Lohn ausbezahlt worden, wobei sie 1995 bis 1999 Lohn in
Höhe von insgesamt ATS 1,621.000,-- erhalte habe. Eine Versteuerung
des ausgezahlten Lohnes sei bei der Beschuldigten nicht erfolgt. Sie habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
In der (undatierten)
Stellungnahme an den Spruchsenat gemäß
§ 124 Abs.2 FinStrG
hat die Amtsbeauftragte der Beschuldigten vorgeworfen, den dargestellte
Sachverhalt lediglich fahrlässig verwirklicht und damit (ein)
Finanzvergehen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen zu haben.
Mit Erkenntnis vom
19. August 2004 hat der "Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz" [vermutlich unzuständig als Organ
des Finanzamtes Innsbruck, siehe das Verhandlungsprotokoll vom 19. August 2004:
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat des
Finanzamtes Innsbruck] das Strafverfahrens gegen HM wegen des Vorwurfs, die
Beschuldigte habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt
fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1999 eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer von [umgerechnet]
€ 47.616,99 bewirkt und dadurch das Vergehen der fahrlässigen
Abgabenhinterziehung [gemeint wohl: der fahrlässigen
Abgabenverkürzung] nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen,
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können,
dass die Beschuldigte fortgesetzt fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der
Jahre 1995 bis 1999 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer von
€ 47.616,99 [ATS 655.224,--] bewirkt habe. Hinsichtlich der
jährlichen Zahlungen von ATS 175.000,-- an die Beschuldigte im
Zeitraum 1995 bis 1999 habe sich vorab dargestellt, dass es sich nicht um
Gehälter, sondern um verdeckte Gewinnausschüttungen gehandelt habe.
Nachdem eine Betriebsprüfung tatsächlich nicht eine Abgabenpflicht zu
begründen vermag, andererseits aber das Entstehen einer Abgabenschuld und
damit das Bewirken einer Abgabenverkürzung notwendiger Bestandteil des
objektiven Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung [gemeint wohl: einer
Abgabenverkürzung] nach § 34 FinStrG sei, wäre das Verfahren
einzustellen gewesen.
Dieses Erkenntnis des
Spruchsenates ist rechtskräftig geworden.
In der Folge erging am
20. Oktober 2004 zu StrNr. 083/2004/00000-001 gegen HM erneut (!) ein
Einleitungsbescheid, in dem das Finanzamt Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz der Beschuldigten nunmehr vorgeworfen
hat, sie habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Verantwortliche und Geschäftsführerin der M-GmbH vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1999 eine Verkürzung an
Kapitalertragsteuer in einer Gesamthöhe von ATS 381.250,--, umgerechnet
€ 27.706,52 (1995: ATS 44.000,-- + 1996: ATS 99.220,-- + 1997: ATS
107.280,-- + 1998: ATS 43.500,-- + 1999: ATS 87.250,--) und eine Verkürzung
an Körperschaftsteuer in einer Gesamthöhe von ATS 395.320,--,
umgerechnet € 28.729,02 (1995: ATS 59.500,-- + 1996: ATS 119.000,-- +
1997: ATS 59.140,-- + 1998: ATS 59.160,-- + 1999: ATS 59.160,--) bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen.
Die Bescheidbegründung war
gleichlautend mit jener des Einleitungsbescheides vom 6. April 2004 zu
StrNr. 083/2001/00000-001.
Das Finanzamt unterließ
es jedoch, ein gegen den Steuerberater R wegen eben dieses Vorwurfes zu StrNr.
083/2004/00000-001 eingeleitetes Finanzstrafverfahren zu verhandeln; vielmehr
wurde dieses gegen den Steuerberater gerichtete Verfahren offenbar vor Vorlage
der Akten an den Berufungssenat eingestellt.
In seiner Rechtfertigung gab R
am 15. Dezember 2004 vor dem Finanzamt Kufstein Schwaz an, eine
langjährige und sehr zuverlässige Mitarbeiterin seiner Kanzlei, Frau
O, habe sowohl die M-GmbH als auch die Beschuldigte betreut. O müsse
offensichtlich übersehen haben, dass ab 1995 Gehälter zugeflossen sind
und in weiterer Folge diese zu versteuern gewesen wären. Er habe darauf
vertraut, dass die Angaben seiner Mitarbeiterin richtig sind. Er habe erst
später erfahren, dass Frau O in den vorzeitigen Ruhestand aus psychischen
Gründen getreten sei. Sie sei an Krebs erkrankt und geheilt worden, jedoch
seien psychische Probleme dazugekommen und in der Pension sei ein weiterer
Rückfall eingetreten. O sei zwischenzeitlich verstorben. Es könne
sein, dass Frau O bei der Bearbeitung der Einkommensteuer und der Bilanz
aufgrund ihres Krankheitsbildes bereits etwas unkonzentriert gewesen sei. R habe
gewusst, dass Frau O krank gewesen sei, aber es seien keine Mängel
festgestellt worden. Auch von der Mitarbeiterin seien keine Rückmeldungen
gekommen, dass sie eventuell nicht in der Lage sei, ihre Arbeit zu verrichten
(Finanzstrafakt betreffend HM, Bl. 4 ff).
Hätte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Anbetracht der vorliegenden
Verdachtslage gegen die Geschäftsführerin der M-GmbH und den
Steuerberater R im verbundenen Verfahren den offenbar tatsächlich gehegten
- und grob umrissenen - Verdacht erhoben, diese hätten mit dem Tatplan,
eine Steuervermeidung im Höchstausmaß zu bewirken, die Entscheidung
getroffen, die der Beschuldigten unter dem Titel eines
Geschäftsführergehaltes in den Jahren 1993 bis 1999 von der M-GmbH als
Verbindlichkeit aufgebauten und ab 1995 ausbezahlten Bezüge in einer
Gesamthöhe von ATS 1,621.000,-- gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen
wollen, weshalb sie fortgesetzt und planmäßig unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Jahre 1993 bis 1999 Einkommensteuern in noch festzustellender Höhe und -
weil die Zahlung eines Gehaltes in der verfahrengegenständlichen Höhe
als unangemessen und damit insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafterin HM bewertet wurde - hinsichtlich der M-GmbH Körperschaft-
und Kapitalertragsteuern in noch festzustellender Höhe absichtlich
verkürzt und hiedurch (zumindest teilweise) gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen hätten, und hätte der Amtsbeauftragte diese verbundene
Finanzstrafsache mit einer ausreichenden Darlegung des Sachverhaltes unter
Einschluss seiner abgabenrechtlichen Implikationen dem Spruchsenat - allenfalls
nach Beschlagnahme der diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Kanzleiakten
des R bzw. der Steuerberatungskanzlei und Verifizierung der Behauptungen des R
dem Spruchsenat vorgelegt, wäre es dem Erstsenat leichter möglich
gewesen, die an sich gegenständliche Finanzstrafsache in ihrer Gesamtheit
zu erfassen, ohne sich in Einzelheiten zu verlieren, und gegebenenfalls nach
weiteren Beweisaufnahmen den Tatvorwurf gegen die Beschuldigten HM und R zu
präzisieren bzw. allenfalls das Verfahren in Hinblick auf den Tatvorwurf in
seiner Gesamtheit gänzlich oder teilweise einzustellen. Allenfalls
wäre dann auch einer Präzisierung des Tatvorwurfes im Rechtsmittelwege
- von allfälligen Verjährungen abgesehen - nichts im Wege
gestanden.
Möglicherweise hätte
die Amtsbeauftragte den verfahrensmäßigen Fehlgang noch mittels
Berufung gegen das Spruchsenatserkenntnis vom 19. August 2004 abwenden
können; eine solche wurde aber - siehe oben - nicht erhoben.
Das genannte sohin
rechtskräftig gewordene Erkenntnis bindet die Finanzstrafbehörden im
weiteren Verfahren. Es trifft auch eine bindende Aussage, in welcher Form sich
der Vorwurf gegenüber HM konkretisiert, nämlich - ohne ausreichende
inhaltliche Verbindung - in den Aspekt einer Hinterziehung an Einkommensteuer
durch die abgabepflichtige HM und in denjenigen einer Hinterziehung an
Kapitalertrag- und Körperschaftsteuern durch die HM offenbar als
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der HM.
Nach erfolgter
Ladung zur beabsichtigten mündlichen Verhandlung des Spruchsenates im
zweiten Finanzstrafverfahren gegen HM zu StrNr. 083/2004/00000-001 erging eine -
beim Landegericht Innsbruck am 5. April 2006 einlangende - Stellungnahme der
Verteidigerin folgenden Inhaltes (genannter Finanzstrafakt, Bl. 31 ff):
"Finanzstrafverfahren
gegen HM, {Anschrift der Beschuldigten}
Stellungnahme
der Verteidigung zum Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenverkürzung gern.
§ 33 Abs. 1 FinStrG:
Objektive
Tatseite:
Frau
HM war seit der Gründung der M-GmbH im Jahr 1998 {vermutlich: 1988}
handels- und gewerberechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.
Für diese Tätigkeit bezog sie ein monatliches Entgelt von ATS
50.000,00, somit ATS 600.000,00 jährlich. Dieses Entgelt erschien
angesichts des erheblichen Geschäftsumfanges mit 2 Betriebsstätten und
einem Gesamtumsatz von ca. ATS 17,000,000,00 als durchaus angemessen.
Am
1.2.1990 wurde zunächst das Damen- und Herrenmodegeschäft im
betriebseigenen Geschäftsgebäude am {Ort des Gebäudes} in K um
einen monatlichen Pachtzins von ATS 100.000,00 verpachtet, am 30.6.1991 wurde
schließlich auch das in einem angemieteten Geschäftslokal betriebene
Kindermodengeschäft geschlossen.
Da
das operative Geschäft damit zur Gänze weggefallen war und sich die
Belastung der Geschäftsführerin dadurch stark verringert hatte, wurde
das Geschäftsführergehalt ab 1.3.1991 von monatlich ATS 50.000,00 auf
monatlich ATS 14.500,00 reduziert.
Im
Zuge einer im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung wurde dieses
Geschäftsführergehalt für die Jahre 1993 - 1999 nicht als Aufwand
anerkannt und somit als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Auf
Grund dieses Prüfungsergebnisses wurde am 20.10.2004 gegen Frau HM in ihrer
Eigenschaft als Geschäftsführerin der M-GmbH ein Finanzstrafverfahren
gern. § 33 Abs. 1 FinStrG wegen vorsätzlicher Verkürzung von
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 1993 - 1999 mit
einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 56.435,54 eingeleitet. In weiterer
Folge wurde das Verfahren auf die Jahre 1995 - 1999 eingeschränkt und der
strafbestimmende Wertbetrag auf € 49.057,36 reduziert.
Dazu
ist zunächst festzuhalten, dass im Zuge der Betriebsprüfung zwar die
Zahlungen an Frau Mayr nicht als Betriebsausgaben anerkannt und somit der
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer unterworfen wurden, dieser Umstand
jedoch keine Bindungswirkung gegenüber der Finanzstrafbehörde besitzt
und diese nicht von der eigenen Ermittlungspflicht gemäß
§ 115
FinStrG befreit (VwGH v. 5.12.1983 Zl. 16/1055/79, VwGH v. 29.9.1993 Zl.
89/13/0204, VwGH v. 28.4.1994 Zl. 93/16/0193, VwGH v. 18.12.1997 Zl.
97/16/0083).
Die
Finanzstrafbehörde hat daher in einem eigenen Ermittlungsverfahren
festzustellen, ob das seit dem 1.1.1991 ausbezahlte
Geschäftsführerentgelt in Höhe von ATS 14.500,00 dem Grunde und
der Höhe nach angemessen war und einem fremden, nicht am Unternehmen
beteiligten Geschäftsführer ebenso gewährt worden wäre. Ob
die Beschuldigte die bei ihr zugeflossenen Beträge in ihrer
Steuererklärung offengelegt hat oder nicht hat für die Beurteilung der
objektiven Tatseite keine Bedeutung.
Dass
keine außerhalb des Unternehmens stehende Person eine derartige
Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich durchführen
würde, bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen, sodass die
Gewährung eines entsprechenden Entgeltes dem Grund nach wohl außer
Zweifel zu stellen und letztendlich nur mehr die Angemessenheit der Höhe zu
hinterfragen sein wird.
Das
von der Gesellschaft Frau HM gewährte Geschäftsführergehalt wurde
per 1.3.1991 auf monatlich ATS 14.500,00 reduziert, womit dem Umstand des
Wegfalles des operativen Geschäftes Rechnung getragen wurde.
Die
Beschuldigte ist Geschäftsführerin einer zwar nicht im täglichen
Geschäftsverkehr stehenden, wohl aber vermögensverwaltenden GmbH.
Diese GmbH erzielt erhebliche Einnahmen und verfügt über ein
Betriebsvermögen von mindestens ca. 1,1 - 1,2 Millionen Euro (Wert des
vierstöckigen Geschäftsgebäudes im Zentrum von K).
Es
ist natürlich durchaus richtig, dass sich der Zeitaufwand für die
Geschäftsführertätigkeit infolge der Verpachtung erheblich
vermindert hat, nach wie vor sind jedoch laufende Tätigkeiten erforderlich
wie die Überwachung der Zahlungseingänge und Indexerhöhungen der
Pacht, Durchführung des Zahlungsverkehres bezüglich Steuern, Abgaben
und sonstigen Betriebskosten, Einholung von Angeboten, Auftragsvergabe und
Überwachung von Instandhaltungen (in den Wirtschaftsjahren vom 1.3.1992 bis
zum 28.2.2000 insgesamt ATS 487.683,68).
Darüber
hinaus trägt die Beschuldigte als Alleingeschäftsführerin der
Gesellschaft auch die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher
behördlicher Vorschriften, wie die rechtzeitige Erstellung der Bilanz sowie
deren Vorlage beim Firmenbuch, Einhaltung baupolizeilicher und
sicherheitstechnischer Vorschriften (Schneeräumung des Daches,
jährliche Aufzugskontrolle durch den TÜV etc.), sowie die laufende
Überwachung des Zustandes des Gebäudes, Besprechungen mit dem Mieter
über zu tätigende Reparaturen usw.
Diese
Verantwortung bzw. Haftung müsste jedem fremden Geschäftsführer
neben seinem reinen Zeitaufwand zusätzlich abgegolten werden.
Angesichts
dieses Aufgabenkataloges erschien die Gewährung des vereinbarten Entgeltes
in der Höhe von ATS 14.500,00 als durchaus angemessen und gegenüber
einem fremden Geschäftsführer keineswegs überhöht.
Der
Beschuldigten ist daher schon von der objektiven Tatseite keine
finanzstrafrechtlich relevante Tat vorzuwerfen, sodass das Verfahren gegen sie
gern. § 136 FinStrG einzustellen ist.
Subjektive
Tatseite:
In
der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 9.11.2005 wird bezüglich der
subjektiven Tatseite darauf hingewiesen, dass der Beschuldigten ein
vorsätzliches Verhalten anzulasten sei, weil sie als Gesellschafterin
beginnend mit 1995 Löhne im Ausmaß von A TS 1,621.000,00 erhalten und
diese ausbezahlten Löhne nicht versteuert habe. Mit dieser Feststellung
wird allerdings verkannt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die
Versteuerung der Bezüge bei der Beschuldigten geht, sondern auch bei der
subjektiven Tatseite um die Geltendmachung der Bezüge als Aufwendungen,
somit um Körperschaftsteuer sowie um den Kapitalertragsteuerabzug von
diesen Bezügen.
Es
geht also um die Frage, ob die Beschuldigte als Geschäftsführerin sich
schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) zu hohe
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt und damit eine verdeckte
Gewinnausschüttung und in weiterer Folge eine Verkürzung von
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer bewirkt hat.
Die
Beschuldigte hat anlässlich des Wegfalles der aktiven
Geschäftstätigkeit ihren Geschäftsführerbezug von ATS
50.000,00 monatlich auf ATS 14.500,00 monatlich reduziert und damit den
geänderten Verhältnissen Rechnung getragen. Da der grundsätzliche
Anlass zu einem Geschäftsführerbezug wohl zweifellos gegeben ist, kann
von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung nach unserer Auffassung
nicht ausgegangen werden. Man könnte höchstens eine fahrlässige
Verkürzung annehmen, wenn man eine zu hohe Vergütung unterstellt. Da
jedoch wie oben dargestellt die Vergütung als durchaus angemessen zu
beurteilen ist, kann auch von einer Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden.
Da
nach unserer Auffassung ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand nicht
gegeben ist, ersuchen wir im Auftrag unserer Klientin gemäß
§
136 FinStrG um Einstellung des Verfahrens.
Weiters verzichten wir gern.
§ 125 Abs. 3 auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung."
Tatsächlich
unter Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (welche
erforderlichenfalls zur Klärung der subjektiven Tatseite durch eine
erstmalige [!] Einvernahme der Beschuldigten Aufschluss bringen hätte
können) erging in weiterer Folge das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kitzbühel Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. April 2006, mit dem die
Beschuldigte HM nunmehr schuldig erkannt wurde, im Wirkungsbereich des
Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der
Jahre 1995 bis 1999 eine Verkürzung an Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 49.057,36 bewirkt und
dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über die
Beschuldigte eine Geldstrafe von € 10.000,-- sowie [gemäß
§ 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. Gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG wurden der Beschuldigten an
pauschalen Verfahrenskosten € 363,-- vorgeschrieben.
Begründend wurde dazu im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigten sei ein jährlicher Lohn von
ATS 175.000,-- zuerkannt worden. Ab 1995 sei mit der Auszahlung der
für die Vorjahre als Betriebsaufwand gebuchten Lohnaufwendungen begonnen
worden. Die HM zugeflossenen Löhne seien nicht versteuert worden. Im Zuge
einer Betriebsprüfung sei der als Betriebsaufwand gebuchte Lohn nicht als
betriebsbedingter Aufwand anerkannt und bei der Beschuldigten versteuert,
sondern als verdeckte Gewinnausschüttung der Besteuerung insofern
unterzogen worden, als die entsprechende Kapitalertrag- und
Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sei. Als langjährige
Unternehmerin habe HM gewusst. dass die ab 1995 jährlich zugeflossenen
Einnahmen zu versteuern seien. Trotzdem habe sie diese Einkünfte
überhaupt der Steuer entzogen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in welcher
im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Finanzstrafbehörde stütze sich
auf die Feststellungen einer vom Finanzamt Kufstein durchgeführten
Betriebsprüfung und unterlasse es, eigene Ermittlungen anzustellen und
somit der Verpflichtung gemäß
§ 115 FinStrG nachzukommen.
In der Stellungnahme vom 5. April 2006 sei ausführlich dargelegt
worden, dass das der Beschuldigten ausbezahlte Geschäftsführerentgelt
durchaus angemessen gewesen sei und auch einem fremden, nicht am Unternehmen
beteiligten Geschäftsführer gewährt worden wäre. Auf diese
Frage sei die Behörde in ihrer Begründung mit keinem Wort eingegangen,
was insofern erstaunlich sei, da es sich um den entscheidenden Punkt des
Verfahrens handle. Wäre das Geschäftsführergehalt entgegen den
Feststellungen der Betriebsprüfung angemessen gewesen, so könne es zu
keiner verdeckten Gewinnausschüttung und damit auch zu keiner
Verkürzung an Körperschaft- und Kapitalertragsteuer gekommen sein. Es
werde daher die Einstellung des [nunmehrigen] Finanzstrafverfahrens begehrt, da
die HM zur Last gelegte Verkürzung von Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer nicht gegeben sei.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
Berufungsverhandlung wurde die gegenständliche Sach- und Rechtslage
ausführlich erörtert.
Festgehalten
wird, dass der zum Strafverfahren gegen den steuerlichen Vertreter der
Beschuldigten abgelegte Finanzstrafakt, StrNr. 083/2004/00000-001, dem
Berufungssenat nicht vorgelegt wurde.
Festgehalten wird weiters, dass
der Einkommensteuerakt der Beschuldigten beim Finanzamt Kufstein Schwaz, StNr.
082/3134, verschwunden ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Z.2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören zu den der
Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit u.a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die wesentlich
beteiligte Gesellschafter (hier die zu 60 % beteiligte Beschuldigte HM) einer
Kapitalgesellschaft (hier die M-GmbH) von dieser für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung erhalten,
insbesondere somit die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern
von Kapitalgesellschaften. "Wesentlich" ist eine Beteiligung von mehr als 25 %;
die mittelbare Beteiligung (durch einen Treuhänder oder eine weitre
Gesellschaft) steht dabei einer unmittelbaren Beteiligung gleich. "Sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" bedeutet, dass an sich alle
Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen müssen, nicht
jedoch Weisungsgebundenheit, soweit diese nur aufgrund des
Gesellschaftsverhältnisses fehlt (z.B. VwGH 24.2.1999, 98/13/0159).
Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus und ein fehlendes Unternehmerrisiko zu richten (z.B. VwGH 31.1.2002,
2001/15/0036); bloße Gehaltsanpassungen bei verschlechterter Ertragslage
begründen noch kein Unternehmerrisiko (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0108).
Dagegen liegt Unternehmerrisiko vor, wenn eine erfolgsabhängige
Vergütung vereinbart wurde, bei der auch ein Verlust aus der Tätigkeit
des Gesellschafter-Geschäftsführers entstehen kann (VwGH 29.1.2003,
2002/13/0186) (so für viele beispielsweise
Doralt / Ruppe, Grundriss des
österreichischen
Steuerrechtes8 I, Rz
67).
Offensichtlich waren nach dem
Verständnis der im Abgabenverfahren handelnden fachkundigen Personen (mit
der Angelegenheit befasste Mitglieder der Steuerberatungskanzlei,
Betriebsprüfer) die spruchgegenständlichen Zahlungen an HM als
Gehaltszahlungen zu beschreiben (so die Steuerberatungskanzlei bzw. R, welche
"Rückstellungen für die Gehälter" der HM gebucht haben, so der
Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 9. Jänner 2001), welche an die -
siehe oben - wesentlich beteiligte Beschuldigte in den Jahren 1995 bis 1999
geflossen sind. Dabei hat HM insoweit auch kein Unternehmerrisiko getragen;
schließlich wurden ja trotz der ursprünglich vorherrschenden
Liquiditätsengpasses die vereinbarten Gehälter in voller Höhe,
ohne Einfluss auf die Höhe der Forderungen, auch verbucht und letztlich -
nach Wiederverfügbarkeit entsprechender Mittel - auch an sie
ausbezahlt.
Es sind daher also nach
Einschätzung des Berufungssenates im gegenständlichen Fall
einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
in den Veranlagungsjahren 1995 bis 1999 vorgelegen, welche in den
diesbezüglichen Einkommensteuererklärungen trotz entsprechender
Unterstützung durch eine Steuerberatungskanzlei nicht offengelegt worden
waren.
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben aber Abgabepflichtige die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 34
Abs. 1, 1. Halbsatz FinStrG macht sich der fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1
bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt dabei
gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Macht sich ein
Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung
oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, so ist er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft
(§ 34 Abs. 4 FinStrG).
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Voraussetzung für einen
Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG bzw. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist aber
jedenfalls, dass das Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht
bewiesen werden kann.
Dabei haben die
Finanzstrafbehörden gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob die diesbezüglichen Tatsachen erwiesen
sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen Tatsachen nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Nach Ansicht des
Berufungssenates indiziert nun der geschilderte Sachverhalt den dringenden
Verdacht gegen HM, zumindest eine entsprechende fahrlässige Verkürzung
von Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 im Sine des
§ 34 Abs.1 FinStrG begangen zu haben; hinsichtlich der Veranlagungsjahre
1998 bis 1999 fehlt es mangels zu niedriger bescheidmäßiger
Festsetzung von Einkommensteuer vor Aufdeckung des strafrelevanten Sachverhaltes
an dem für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Eintritt
eines deliktischen Erfolges.
Eine Gewissheit hinsichtlich
der subjektiven Tatseite bleibt dem Berufungssenat infolge des Fehlens einer
ausreichender Beweislage (siehe der fehlende Einkommensteuerakt bzw. der nicht
sichergestellte diesbezügliche Handakt der Steuerberatungskanzlei) jedoch
verwehrt.
Weil laut Aktenlage das
Vorbringen des Verteidigers nicht zu entkräften ist, die Verantwortung
für die das Verschweigen der Bezüge habe eine Mitarbeiterin seiner
Steuerberatungskanzlei zu tragen (die Mitarbeiterin ist verstorben, der
Einkommensteuerakt betreffend die Beschuldigte ist erstaunlicherweise
verschwunden), wäre mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen
Sicherheit der Beschuldigten vermutlich lediglich der Vorwurf einer
fahrlässig bewirkten Verkürzung an Einkommensteuer nach § 34
Abs. 1 FinStrG zu machen gewesen. Dem Steuerberater wiederum, welcher die
Abgabenerklärungen unterfertigt hat, wäre möglicherweise der
Vorwurf einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 3 FinStrG zu machen gewesen.
Wie auch
immer, mit Erkenntnis eines Spruchsenates vom 19. August 2004 ist - wie
ausgeführt - in verfahrensunüblicher Weise das Finanzstrafverfahren
gegen die Beschuldigte wegen des Verdachtes einer schuldhaften Verkürzung
von derartigen Einkommensteuer in Zusammenhang mit diesen Gehaltszahlungen
rechtskräftig eingestellt worden.
Dies zwingt den Berufungssenat,
der Differenzierung in der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen
Einkunftsart eine den Ausgang des Finanzstrafverfahrens entscheidende Bedeutung
zukommen zu lassen:
Nur im Falle, dass die zur
Diskussion stehenden Zahlungen an HM mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit nachweislich verdeckte Gewinnausschüttungen der
Gesellschaft an diese und daher bei dieser Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellten, für welche die
Geschäftsführerin HM als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen die
Kapitalertragsteuern einzubehalten und unter zusätzlicher Offenlegung an
den Fiskus abzuführen gehabt hätte, und bei deren
Berücksichtigung im steuerlichen Rechenwerk der GmbH keine Schmälerung
des Gewinnes erfolgen hätte dürfen, sodass in den
Körperschaftsteuererklärungen durch HM als Wahrnehmende deren
steuerlichen Interessen entsprechende Anpassungen vorgenommen hätten werden
müssen, und nur für den Fall, dass - bei im Übrigen gegebenen
Voraussetzungen wie fehlende Verjährung der Strafbarkeit - HM auch ein
entsprechendes Verschulden daran, dass eine Meldung bzw. Abfuhr der
Kapitalertragsteuern sowie eine Offenlegung und Anpassung in den
Körperschaftssteuern unterblieben war, nachzuweisen wäre, hätte
der nunmehrige Schuldspruch des Erstsenates Bestätigung finden
können.
Folgte man der Argumentation
des Betriebsprüfers in seinem Bericht vom 9. Jänner 2001, wonach eine
Anstellung einer Person (also der Beschuldigten) zur Führung der
gegenständlichen gewerblichen Vermietung des betrieblichen unbeweglichen
Vermögens der M-GmbH nicht erforderlich sei (und der Vorgang daher zur
Gänze einem Fremdvergleich nicht standhalte, BP-Bericht vom 9. Jänner
2001, "Erläuterung"), ist anzumerken:
In diesem Fall hätten die
Zahlungen an HM ihre Begründung nicht ihrer Tätigkeit als
Geschäftsführerin der M-GmbH, sondern in ihrer Stellung als
beherrschende Gesellschafterin dieser Gesellschaft gefunden. Diesfalls
wären Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs.1
Z.1 lit.a EStG 1988 entstanden, welche der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform
der Einkommensteuer unterlegen wären.
Setzt man sich mit den
Einlassungen der Verteidigung (siehe oben) auseinander, ist mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit die Möglichkeit aber jedenfalls
nicht auszuschließen, dass deren Argumentation, wonach der Umstand eines
gewährten Geschäftsführergehaltes und deren Höhe von
monatlich ATS 14.500,-- als fremdüblich anzusehen sei, zutreffend ist,
wodurch - wie oben ausgeführt - die ausbezahlten Bezüge in
Wirklichkeit - entgegen der Würdigung des Betriebsprüfers und daran
anschließend derjenigen der Abgabenbehörden - Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Form einer verdeckten Gewinnausschüttung dargestellt hätten.
Warum sollte nicht
tatsächlich (vergleiche beispielsweise die vom Verteidiger in der
Berufungsverhandlung vorgelegten Richtlinien und Honorarsätze für
Immobilienverwalter zum Stand 5. Dezember 2005, Beilage ./B) auch unter Fremden
bzw. einem Nichtgesellschafter ein derartiges oder allenfalls geringeres Gehalt
gezahlt werden?
Argumente, welchen diesen
Gedankengang widerlegen, wurden auch in der Berufungsverhandlung nicht
vorgebracht.
In Würdigung der
abschließenden Beweislage, insbesondere der von der Verteidigung
vorgelegten Beweismittel, ist sich der Berufungssenat letztendlich sogar
einerseits sicher, dass die grundsätzliche Bezahlung einer
Geschäftsführerin auch für eine bloß
vermögensverwaltende GmbH fremdüblich ist; er neigt weiters zur
Ansicht, auch die Höhe des Bezuges sei im gegenständlichen Fall
tatsächlich fremdüblich gewesen.
Damit aber hätte das
schuldhafte Verhalten der Beschuldigten keine Verkürzung von
Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuern, sondern von Einkommenssteuern
betreffend die eigene Person zur Folge gehabt. Diesbezüglich aber ist -
siehe oben - das Finanzstrafverfahren eingestellt.
Hinsichtlich des im zweiten
Finanzstrafverfahren gegen HM erhobenen Vorwurfes einer schuldhaften
Verkürzung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuern vermag sohin der
Berufungssenat bereits den Nachweis der objektiven Tatseite somit nicht
erfolgreich zu führen, ohne dass überhaupt noch - in Bezug auf die
konkreten Verkürzungen - auf die subjektive Tatseite eingegangen worden
wäre.
Hielte man aber beispielsweise
allenfalls die Bezahlung der HM nur teilweise nicht als fremdüblich, wie
wollte man in der nunmehrigen Verfahrenslage beweisen, dass die Beschuldigte,
welche sich ja immerhin steuerlich beraten hat lassen, an der verfehlten
abgabenrechtlichen Behandlung der Bezüge (hinsichtlich Kapitalertrag- und
Körperschaftsteuer) allenfalls zumindest eine Sorglosigkeit treffe?
Im Falle einer nachweislich
fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten allenfalls hinsichtlich eines
Teiles der Bezüge wären überdies - bei Annahme der These einer
verdeckten Gewinnausschüttung - lediglich eine Verkürzung von
Körperschaftssteuer für 1998 und eine Verkürzung von
Kapitalerstragsteuern für 1999 relevant verblieben; die übrigen
Zeiträume wären entweder verjährt oder - wie oben erwähnt -
noch mit keinem deliktischen Erfolg verknüpft gewesen.
Infolge der Einengung des
eigentlichen Tatvorwurfes auf Hinterziehung konkret von Einkommensteuern und in
der Folge auf Hinterziehung von Körperschafts- und Kapitalertragssteuern
ist - wie ausgeführt - dem Berufungssenat eine neuerliche Umqualifizierung
des Tatvorwurfes verwehrt; eine bloß anderslautende rechtliche
Würdigung wiederum stellt keinen Wiederaufnahmsgrund für das wegen des
Verdachtes der Hinterziehung von Einkommensteuern nach § 33 Abs.1 FinStrG
eingestellte Verfahren dar. Gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens
spräche im Übrigen auch der Umstand der völligen Verjährung
der Einkommensteuerverkürzungen.
In der
Gesamtschau war somit dem Begehren der Beschuldigten zu entsprechen und das
gegenständliche Finanzstrafverfahren spruchgemäß
einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Geschäftsführerinwesentliche BeteiligungEinkünfte aus sonstiger selbständiger ArbeitFremdvergleichKapitalertragsteuerAbgabenhinterziehungres iudicataBindungBindungswirkung BeweiswürdigungTatvorwurfKonkretisierungEinengungEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-I/06
- Stammnummer
- 35040
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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