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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0034-L/10

Abgabenhinterziehung durch einen keine Unterlagen vorlegenden selbstständigen Tischler

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-L/10vom 24.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die bloße, durch keinerlei Fakten untermauerte Behauptung, kein steuerbares Einkommen erzielt zu haben, bzw. das Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Finanz-strafbehörde erster Instanz am 14. Mai 2009, zwar für die Fa. L GmbH gearbeitet zu haben, für diese Arbeit aber nicht entlohnt worden zu sein, weil das Unternehmen für ihn Zahlungen aus dem Fortführungsbetrieb übernommen habe, ist unglaub-würdig und widerspricht den Gepflogenheiten des auf Gewinnerzielung ausgerichteten Wirtschaftslebens. In welcher Höhe die Fa. L GmbH für ihn Zahlungen geleistet hätte bzw. in welchem Umfang seine Tätigkeit unentgeltlich geblieben wäre, blieb völlig im Dunkeln. Dass der Bw. trotz der festgestellten und in den diversen Konkursverfahren zugestandenen Aktivitäten im strafgegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen erzielt hätte, ist mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen und daher als bloße Schutzbehauptung zu werten. Auch die ohne Nennung konkreter Zahlen in den Raum gestellte Behauptung, durch Unterstützungen seiner Lebensgefährtin seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben (vgl. die Niederschrift vom 11. November 2009 über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde CD, sowie die niederschriftliche Befragung des Bw. vom 22. Oktober 2010 im Zuge des abgaben-behördlichen Berufungsverfahrens), ist auf Grund der festgestellten anhaltenden Aktivitäten des Bw. unglaubwürdig. Wahrscheinlicher ist, dass seine fortgesetzte Tätigkeit einen ausreichenden Gewinn zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes abwarf, und wäre seine Tätigkeit tatsächlich nicht gewinnbringend gewesen, diese in absehbarer Zeit eingestellt hätte. Zum Zeitpunkt des Einreichtermins für die Abgabenerklärungen 2006 am 30. April 2007 war der Abgabenbehörde, die zu diesem Zeitpunkt der Meinung war, der Bw. habe seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben, die (neuerliche) Entstehung des Abgabenanspruchs nicht bekannt. Nach § 33 Abs. 3 lit. a, 2. Alternative, FinStrG war diesfalls - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - die Abgabenverkürzung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt. Dadurch, dass der Bw. die Fortsetzung seiner Tätigkeit trotz Unternehmensschließung gegenüber dem Masseverwalter, der die abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen hatte, geheim hielt, hat er diesen vorsätzlich dazu bestimmt, seine Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen zu verletzten und dadurch allenfalls Abgaben zu hinterziehen, weshalb der Bw. als Bestimmungstäter nach § 11, 2. Alternative, FinStrG anzusehen ist, der für seine eigene Schuld einzustehen hat. Durch die Nichtbekanntgabe der fortgesetzten selbstständigen Tätigkeit ist zweifellos davon auszugehen, dass der Bw. nicht nur eine gänzliche Einkommensteuervermeidung anstrebte, sondern sich durch die regelmäßige, gegenüber der Abgabenbehörde nicht deklarierte Aus-übung dieser Tätigkeit darüber hinaus eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte und daher Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 hat der Bw. daher eine gewerbsmäßige Abgaben-hinterziehung in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a iVm § 11, 2. Alternative, FinStrG zu verantworten. Wenngleich der Masseverwalter zum Einreichtermin der Steuererklärungen 2007 am 30. April 2008 bereits Kenntnis von der Tätigkeit des Bw. als selbstständiger Tischler hatte, war ihm die Erstellung der Abgabenerklärungen 2007 dennoch nicht möglich, weil der Bw. - wie auch bei Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2005 bis 2007 (Bericht vom 15. Juli 2008 zu ABNr. 7) - keinerlei Unterlagen über seine Tätigkeiten vorlegte und auch gegenüber dem Masseverwalter nicht kooperationsbereit war (undatierter Vermerk des Prüfers, Bl. 25 des Finanzstrafaktes). Zum Abgabetermin für die Erklärungen 2007 am 30. April 2008 war auch der Abgaben-behörde die Entstehung des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bereits bekannt. Reicht ein steuerlich erfasster Abgabepflichtiger innerhalb der ihm offen stehenden Fristen entgegen der Bestimmung des § 119 BAO und damit unter Verletzung einer abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht keine Abgabenerklärungen ein und hält er es ernstlich für möglich, durch diese Nichtabgabe eine Festsetzung der Abgaben mit Null oder einem zu niedrigen Betrag zu bewirken, hat er das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung zu verantworten. Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist dagegen eine Abgabenhinterziehung bei einem steuerlich erfassten Abgabepflichtigen vollendet, wenn die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe infolge Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu niedrig festgesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die schätzungsweise Festsetzung der Einkommensteuer 2007 erst im Zuge der Prüfung, sodass zu niedrige Abgabenfestsetzungen infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen nicht bewirkt wurden und es daher beim Versuch blieb. Da infolge Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2005 die Abgabenbehörde mit Schätzung vorging und diese eine Einkommensteuerfestsetzung von Null ergab, ist schlüssig und nachvollziehbar, dass der Bw. es zumindest ernsthaft für möglich hielt, durch die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2007 - wiederum als Bestimmungstäter - abermals ein gleiches Ergebnis zu erzielen, damit der Einkommensteuerpflicht zur Gänze zu entgehen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Einkommen-steuerveranlagungen 2006 und 2007 erfolgten nahezu zeitgleich (16. bzw. 21. Juli 2008), sodass der Bw. im Hinblick auf die Einkommensteuerveranlagung 2007 auch nicht auf Grund der vorangegangenen Einkommensteuerveranlagung 2006 damit rechnen musste, dass seinem Plan kein Erfolg beschieden sein werde. In rechtlicher Hinsicht war im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2007 daher vom Finanzvergehen der versuchten, gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Bestimmungstäterschaft im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a iVm § 11, 2. Alternative, FinStrG auszugehen. Zur Umsatzsteuer waren die nachfolgenden Überlegungen anzustellen: Aus den lückenlos aufliegenden Voranmeldungen des Jahres 2005 ergaben sich dem Normalsteuersatz unterliegende Umsätze im Ausmaß von rund 7 % der Gesamtumsätze (genau: 20.381,88 €) und Vorsteuern in Höhe von 10.123,49 €, wogegen die Abgaben-behörde bei der wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 durchgeführten Schätzung für dieses Jahr von mit 20 % zu versteuernden Umsätzen in Höhe von 30.000,00 € und von Vorsteuern in Höhe von 12.000,00 € ausging. Die Umsatzsteuerveranlagung 2005 führte zu einer Gutschrift von 6.000,00 €, und auch aus den Umsatzsteuerveranlagungen 2003 und 2004 resultierten Gutschriften von rund 5.200,00 € bzw. 11.300,00 €. Das Jahr 2003 war dabei aber insoweit nicht repräsentativ, als der Bw. erklärte, in diesem Jahr keine Umsätze erzielt zu haben und seine Tätigkeit erst wieder 2004 aufzunehmen. Die Umsatzsteuergutschrift des Jahres 2003 war daher ausschließliches Resultat geltend gemachter Vorsteuern. Der Vergleich mit dem Jahr 2005, in welchem der Bw. letztmalig Besteuerungsgrundlagen (in Form von Umsatzsteuervoranmeldungen) offen gelegt hat, zeigt, dass die völlig allgemein gehaltene, durch keinerlei Fakten untermauerte Behauptung des Bw., er habe in den berufungsgegenständlichen Jahren ausschließlich Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 erbracht, ebenso wenig wahrscheinlich ist wie die Schätzung der Abgaben-behörde, die dem Normalsteuersatz unterliegende Umsätze für 2006 und 2007 mit einem Sechstel (rund 17 %) der Gesamtumsätze annahm. Welche konkreten Gegebenheiten die Behörde zur Annahme veranlassten, der Bw. hätte in den Jahren 2006 und 2007 die mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätze (in Relation zum Gesamtumsatz) im Vergleich zu 2005 eklatant gesteigert, nämlich mehr als verdoppelt, lässt sich aus der Aktenlage nicht entnehmen. Darüber hinaus ergaben die Veranlagungen der Jahre 2003 bis 2005, denen seitens der Abgabenbehörde nicht angezweifelte Vorsteuern zu Grunde gelegt wurden, nicht unbeträcht-liche Umsatzsteuergutschriften zu Gunsten des Bw. Auf Grund welcher Überlegungen die Abgabenbehörde die in den Jahren 2004 und 2005 anerkannten Vorsteuern in den nach-folgenden Jahren 2006 und 2007 annähernd halbierte, ob etwa angenommen wurde, Rechnungen seien im Verhältnis zu den Vorjahren tatsächlich nicht oder nur in weitaus geringerem Umfang gelegt worden, oder ob andere Anhaltspunkte vorlagen bzw. ob und inwiefern sich das Betätigungsfeld des Bw. geändert hätte, ist in den Akten nicht ersichtlich. Die fehlende Darstellung, weshalb die Abgabenbehörde bei Schätzung der Umsatzsteuer-bemessungsgrundlagen 2006 und 2007 von den Jahren 2004 und 2005 erheblich abwich, lassen im Hinblick auf die Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren massive Zweifel an den Schätzungsergebnissen betreffend die Umsatzsteuer 2006 und 2007 aufkommen. Wird dem Bw. die nahe liegende, unveränderte Fortführung seiner Tätigkeit trotz Unternehmens-schließung unterstellt, sind die dargestellten gravierenden Abweichungen nicht nachvoll-ziehbar. Konkrete Feststellungen, auf welchen Tatsachen diese Abweichungen beruhen, fehlen zur Gänze. Im vorliegenden Fall war - insbesondere im Hinblick auf die sich in den Jahren 2004 und 2005 ergebenden Gutschriften - weder eine durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-erklärungen eingetretene Umsatzsteuerverkürzung nachweisbar, noch dass die Nichtein-reichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2006 und 2007 vom Gedanken getragen war, dadurch eine Umsatzsteuerverkürzung zumindest in Kauf zu nehmen. Der Nachweis der vorgeworfenen Umsatzsteuerverkürzungen konnte nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, sodass bereits der objektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Bewirken einer Abgabenverkürzung) nicht erfüllt war. Auf Grund obiger Ausführungen war dem Bw. aber vorzuwerfen, auch nach der Unter-nehmensschließung durch den Masseverwalter weiterhin seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt und dies gegenüber dem Masseverwalter und der Abgabenbehörde verschwiegen (2006) bzw. dem Masseverwalter keinerlei Unterlagen vorgelegt (2007) und so diesen dazu bestimmt zu haben, die ihm obliegende Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuerjahres-erklärungen für 2006 und 2007 zu verletzen. Im Zweifel zu Gunsten des Bw. hat dieser daher hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 und 2007 das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 11, 2. Alternative, FinStrG zu verantworten. Zu den vorgeworfenen Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen 1-4/2008 ergibt sich aus der Aktenlage, dass im Zuge der eine Umsatzsteuernachschau 2008 umfassenden abgaben-behördlichen Prüfung die Besteuerungsgrundlagen für 1-5/2008 mangels Abgabe von Vor-anmeldungen bzw. Vorlage von Buchhaltungsunterlagen ebenfalls geschätzt werden mussten. Ausgehend von Umsätzen von 180.000,00 €, Bauleistungen von 150.000,00 € und steuerpflichtigen Umsätzen von 30.000,00 € ergab sich Umsatzsteuer in Höhe von 6.000,00 €. Auf Grund der ebenfalls im Schätzungswege ermittelten Vorsteuer in Höhe von 4.000,00 € resultierte eine Zahllast von 2.000,00 € (für die vier strafgegenständlichen Monate daher eine anteilige Zahllast von 1.280,00 €). Welche Überlegungen zum Ansatz der genannten Zahlen führten, war aus dem Arbeitsbogen nicht ersichtlich. In der elektronisch am 13. Februar 2009 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 gab der Bw. Umsätze von Null an. Die Abgabenbehörde verwies in der Bescheidbegründung auf die Ergebnisse der Prüfung und änderte die steuerbaren Umsätze auf 300.000,00 € ab. Der Bw. erhob dagegen Berufung und schränkte diese, nach Durchführung eines umfang-reichen Vorhalteverfahrens, insoweit ein, als er für das Jahr 2008 einen steuerpflichtigen Umsatz von 10.000,00 € einbekannte. Für das Kalenderjahr 2008 ergab sich somit eine Zahllast von 2.000,00 €, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2010 festgesetzt wurde. Unterlagen, die geeignet wären, diesen erklärten Betrag zu stützen oder zu begründen, befinden sich nicht im Akt. In der Berufungsvorentscheidung unterblieb eine Schätzung der bisher ebenfalls im Schätzungswege anerkannten Vorsteuer. Grundsätzlich sollen mit der Schätzung Besteue-rungsgrundlagen ermittelt werden, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. Stoll, BAO, 1905). Im Schätzungswege sind Vorsteuern dann anzuerkennen, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen im Sinne des § 11 UStG ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraus-setzungen des Vorsteuerabzuges gehört. Dass zwar bei den Schätzungen der Umsatz-steuerbemessungsgrundlagen für 2005 bis 2007, nicht jedoch für 2008 Vorsteuern berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Fehlen aber konkrete Fest-stellungen, auf welchen Tatsachen derartige Abweichungen beruhen, kann nicht ohne weiteres ein Finanzstrafverfahren auf Basis bloßer Zahlen durchgeführt werden. Die seitens des Bw. offenbar ohne Vorlage von Belegen und ohne Begründung in den Raum gestellte Zahl zur Benennung des 2008 erzielten steuerpflichtigen Umsatzes und die auf dieser Zahl basierende Umsatzsteuerveranlagung 2008, die ohne Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges durchgeführt wurde, hält einer finanzstrafrechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie oa., trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine im Ansatz nicht nachvollziehbare, pauschale Schätzung genügt den Anforderungen eines nach den finanzstrafrechtlichen Vorschriften zu führenden Beweisverfahrens, bei dem von der Unschuldsvermutung auszugehen ist, nicht und ist daher nicht geeignet, in ihrem Ausmaß eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen. Insbesondere die Umsatzsteuergutschriften der Jahre 2004 und 2005, die an Hand vorliegender Erklärungen ermittelt wurden, lassen Zweifel an den im Schätzungswege errechneten Umsatzsteuerzahllasten, die auf im Vergleich dazu geänderten, nicht nach-vollziehbaren Ansätzen beruhen, aufkommen. Die ohne schlüssige Begründung im Schätzungswege ermittelten Beträge halten einer finanzstrafrechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass der im Spruch in Punkt 1.b. des bekämpften Erkenntnisses enthaltene Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-4/2008 nicht aufrecht erhalten werden konnte und in Höhe des der erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde gelegten Betrages von 1.280,00 € mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (bedingter Vorsatz). Sieht der Täter dagegen den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus, handelt er wissentlich im Sinne des § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Der Täter handelt absichtlich gemäß § 5 Abs. 2 StGB, wenn er mit seiner Handlung den Zweck verfolgt und es ihm darauf ankommt, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen. Während für §§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bedingt vorsätzliches Handeln aus-reichend ist, erfordert § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, wogegen für die Pflichtverletzung bedingter Vorsatz genügt. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG erfordert dagegen absichtliches Handeln. In subjektiver Hinsicht gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass es dem seit Juli 1999 im Tischlereigewerbe selbstständigen Bw. begreiflich war, dass er diese nach der Betriebsschließung im Dezember 2005 erzielten Umsätze und Gewinne gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen und zu versteuern hatte. Die Abgabenerklärungen 2004 weisen die Unterschrift des Bw. auf, sodass zweifellos davon auszugehen war, dass ihm - auch auf Grund seiner bereits mehrjährigen Erfahrungen als Unternehmer - seine steuer-lichen Verpflichtungen bewusst waren, er aber seine Tätigkeit gegenüber der Abgaben-behörde und dem Masseverwalter verschwieg, um sich fortlaufende, der Besteuerung entzogene Einnahmen zu verschaffen und diese zur Bestreitung des eigenen Lebens-unterhaltes zu verwenden. Dadurch, dass der Bw. wider besseres Wissen keinerlei Handlungen setzte, um seinem Masseverwalter die Erfüllung der diesem während des Konkursverfahrens obliegenden steuerlichen Pflichten zu ermöglichen, ist hinsichtlich der strafgegenständlichen Einkommensteuer auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der (für 2006 versuchten) gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Bestimmungstäterschaft erfüllt. Auf Grund der mehrjährigen unternehmerischen Erfahrung und der in der Vergangenheit bereits mehrfach ergangenen Urgenzen hatte der Bw. zweifellos auch Kenntnis vom Abgabe-termin der jährlichen Steuererklärungen, verschwieg die erzielten Umsätze aber gegenüber seinem Masseverwalter (2006) bzw. überreichte diesem keine Unterlagen (2007), sodass der Bw. den Masseverwalter dazu veranlasste, seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatz-steuererklärungen nicht nachzukommen. Er hat daher hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2006 und 2007 das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, wiederum in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 11, 2. Alternative, FinStrG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zum Berufungseinwand, die seitens der KIAB erhobenen Anschuldigungen seien unrichtig und die Straferkenntnisse vom 7. Oktober 2009 durch den UFS (gemeint wohl: UVS) mittlerweile aufgehoben worden, ist anzumerken, dass die genannten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft S wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs-gesetz (AuslBG) lediglich wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben worden sind. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft KK vom 22. März 2010, SV 96 71-2007 und SV 9, wurde der Bw. wiederum wegen Verletzungen des § 3 AuslBG bestraft. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung wird gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis 5.000,00 € geahndet (§ 51 Abs. 2 FinStrG). Vor BGBl. I Nr. 99/2007, in Kraft getreten am 29. Dezember 2007, betrug die Strafobergrenze 3.625,00 €. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Finanz-vergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG). Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem straf-bestimmenden Wertbetrag (§§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) richten, ist als Höchststrafe diejenige Straf-drohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist (§ 21 Abs. 2 FinStrG). Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher 22.861,98 €. Bei der Strafbemessung war - zusätzlich zu den bereits im bekämpften Straferkenntnis zutreffend angeführten Milderungsgründen der Unbescholtenheit und der finanziellen Schwierigkeiten und dem Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums - zu Gunsten des Bw. zu berücksichtigen, dass es teilweise (Einkommensteuer 2007) beim Versuch geblieben ist, zu seinen Lasten aber das Vorliegen einer Deliktskonkurrenz. Zwar waren wegen der erheblichen Reduzierung der Strafbeträge sowohl die Geldstrafe als auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe, wie aus dem Spruch ersichtlich, nach unten anzupassen, in angemessener Würdigung der beharrlich an der Abgabenbehörde vorbei wirtschaftenden Haltung des Beschuldigten die Herabsetzung der Strafe jedoch nicht in gleichem prozentuellen Ausmaß wie die Minderung der Strafbeträge vorzunehmen. Ins-besondere war zu Lasten des Beschuldigten ins Kalkül zu ziehen, dass er nicht nur seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Offenlegung der Besteuerungs-grundlagen völlig vernachlässigt, sondern seine Einnahmen vor der Abgabenbehörde voll-ständig verheimlicht und sich dadurch neben einer zusätzlichen Einnahmequelle auch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber steuerehrlichen Abgabepflichtigen verschafft hat. Insgesamt erscheint daher eine - verhältnismäßig höhere - Geldstrafe von 4.000,00 € tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war nicht nur wegen des gänzlichen Ignorierens der abgabenrechtlichen Pflichten, sondern auch auf Grund general-, insbesondere aber spezialpräventiver Überlegungen ausgeschlossen. Der Bw. zeigte gegenüber der Abgabenbehörde an, mit Wirkung 1. März 2010 wiederum als Tischler selbstständig tätig zu sein. Die Überlegungen zur Ausmessung der Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, doch kommt dabei der Umstand der schwierigen Finanz-lage nicht zum Tragen, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbring-lichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist. Unter Berücksichtigung obiger Überlegungen erweist sich daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen als gerechtfertigt. Linz, am 24. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0034-L/10
Stammnummer
52686
Gültig
24.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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