…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die primärschuldnerische GmbH wurde vom Erstgeschäftsführer und dem Bw. einzelzeichnungsberechtigt vertreten. Eine ausdrückliche, klare und nachweisbare zwischen den Geschäftsführern geltende Geschäftsverteilung, dass die Besorgung der Abgabenangelegenheiten ausschließlich dem Erstgeschäftsführer übertragen wurden…
…B bzw. an C zu richten. In einem ergänzenden Berufungsvorbringen führte der Vertreter des Bw. am 15. Juli 2010 aus, zwischen dem Bw. und dem weiteren Geschäftsführer T habe eine exakte Kompetenzabgrenzung bestanden. Der Bw. sei mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht vertraut gewesen. Er…
…0043). Der Umfang der Überwachungspflicht hänge von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Primär sei jener Vertreter haftbar zu machen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229). Der Bw. sei…
…welcher der beiden Geschäftsführer für die Abgabenagenden zuständig war, wären schon deshalb geboten gewesen, weil sich bei einer Mehrheit von potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen…
…die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall war der Bw. seit 28. Juni 1996 persönlich haftender Geschäftsführer. In der Zeit von 3. November 1999 bis 2…
…Vorbringen erstattet wurde, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen des Berufungswerbers der Vorrang einzuräumen. Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine…
…eine Kompetenzaufteilung bestanden, wonach O für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden können. Primär ist jener Vertreter, der mit der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten befasst ist, zur Haftung…
…wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass, wenn mehrere potenziell Haftungspflichtige vorhanden wären, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit…
…war der Bw. im Zeitraum vom 27. April 1999 bis 27. April 2000 gemeinsam mit Herrn Ing. R. S. Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der…
…vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist idR nicht in Anspruch zunehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter…
…als "inländischer Vertreter" der Gesellschaft eingetragen worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden. Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen können im…
…Tätigkeitsumfang bei der T-GmbH eingeschränkt gewesen sei und er keine Zeichnungsberechtigung bei der Bank gehabt habe, überhaupt nicht eingegangen sei. Faktum sei, dass dann, wenn mehrere potentiell Haftende vorhanden seien, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei…
…das der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war, sodass in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch die Inanspruchnahme des Bw. für die Haftungsschuld als zweckmäßig und sachlich gerechtfertigt erscheint. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der…
…getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem…
…getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem…
…Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtigen in Anspruch genommenen MS ebenso wie beim Bw. zufolge der…
…Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtigen in Anspruch genommenen AB ebenso wie beim Bw. zufolge der…