…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er…
…die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die primärschuldnerische GmbH wurde vom Erstgeschäftsführer und dem Bw. einzelzeichnungsberechtigt vertreten. Eine ausdrückliche, klare und nachweisbare zwischen den Geschäftsführern geltende Geschäftsverteilung, dass die Besorgung der Abgabenangelegenheiten ausschließlich dem Erstgeschäftsführer übertragen wurden…
…B bzw. an C zu richten. In einem ergänzenden Berufungsvorbringen führte der Vertreter des Bw. am 15. Juli 2010 aus, zwischen dem Bw. und dem weiteren Geschäftsführer T habe eine exakte Kompetenzabgrenzung bestanden. Der Bw. sei mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht vertraut gewesen. Er…
… 4 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) ist der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien im Regelfall (wie hier) die zuständige Behörde (Abgabenbehörde) zur Besorgung der Abgabenangelegenheiten der Gemeinde Wien. Als Grundlage für die Festsetzung von Abgaben sind gemäß…
…mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Solange Regelungen über eine vom gesetzlichen Regelzustand abweichende Geschäftsverteilung fehlen, sind die Geschäftsführer auch von sich aus befugt, die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben untereinander im Wege einer einstimmigen Beschlussfassung aufzuteilen. Eine Formvorschrift für die erwähnte Beschlussfassung der…
…Besorgung der Abgabenangelegenheiten) seitens Frau Frau-Y vorgenommen. Die Beschwerdeführerin war mit den Abgabenangelegenheiten nicht betraut. Die Beschwerdeführerin ist jedoch ihrer Erkundungspflicht, wie diverse Abwicklungen bei Behörden abzufolgen haben, stets nachgekommen, musste sich jedoch trotz permanenter Erkundungen faktisch zu 100% auf das Know-How der…
…Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Betraut der Vertreter andere Personen (Angestellte) mit den steuerlichen Agenden, so treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten. Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden (Ressortverteilung), richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen…
…seiner Untätigkeit gegenüber der GmbH gestützt werden. 5. Offenbar hilfsweise geht das Finanzamt von einer haftungsrechtlich beachtlichen Verteilung der Geschäftsführeragenden aus. Im Fall mehrerer potenziell Haftender richtet sich die haftungsrechtliche Veranwortung aber danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen…
…0043). Der Umfang der Überwachungspflicht hänge von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Primär sei jener Vertreter haftbar zu machen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229). Der Bw. sei…
…welcher der beiden Geschäftsführer für die Abgabenagenden zuständig war, wären schon deshalb geboten gewesen, weil sich bei einer Mehrheit von potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen…
…die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall war der Bw. seit 28. Juni 1996 persönlich haftender Geschäftsführer. In der Zeit von 3. November 1999 bis 2…
…Vorbringen erstattet wurde, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen des Berufungswerbers der Vorrang einzuräumen. Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potenziell Haftenden die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine…
…eine Kompetenzaufteilung bestanden, wonach O für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden können. Primär ist jener Vertreter, der mit der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten befasst ist, zur Haftung…
…wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass, wenn mehrere potenziell Haftungspflichtige vorhanden wären, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit…
…Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen, Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der…
…Der Bf war im Zeitraum von 21. Mai 2008 bis 20. September 2016 Geschäftsführer und anschließend Liquidator der Gesellschaft. Im Zeitraum von 27. Oktober 2011 bis 12. August 2014 war Frau AB weitere Geschäftsführerin der Gesellschaft und in dieser Funktion mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten…
…Herr **A1** war als einziger auch geringfügig beim Verein angestellt. Durch die Übernahme des Aufgabenbereiches Finanzwesen in seine ausschließliche Verantwortung war Herr **A1** auch selbständig mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut. Die Beschwerdeführerin war darin nicht involviert. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Obfrau…
…der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen. Darüber hinaus wurde dem Bf neuerlich die Verletzung einer, auch gegenüber Steuerberatern bestehenden, Überwachungspflicht zum Vorwurf gemacht. Weiters wurde angemerkt, dass jener Herr Gf_2 sich nicht im Bundesgebiet aufhalte. An ihn gerichtete Schreiben seien bislang an keine der…