Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1963-W/06
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer auf Grund eines Fehlers des Steuerberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1963-W/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Masseverwalters im
Schuldenregulierungsverfahren R.L., vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller,
Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 8, vom 24. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 19. Juli 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 12. Juli 2006 wurde wurde über Herrn L.
das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 wurde Herr L.
gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbHin
Höhe von insgesamt € 77.616,42 zur Haftung herangezogen. Die
Zustellung erfolgte an den Masseverwalter (MV).
Die Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt
zusammen:
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004 in
Höhe von € 412,84, Umsatzsteuer 1992 in Höhe von
€ 58.377,22, Aussetzungszinsen 2006 in Höhe von
€ 18.826,32 und Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von
€ 0,04.
Zur Begründung wurde nach Zitierung der
maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass Herr L.
Geschäftsführer der genannten GmbH und daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen sei.
Er sei daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren
Mitteln zu bezahlen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994
habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit.
selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für 2002 sei die Umsatzsteuer im Zuge einer
Betriebsprüfung festgesetzt worden, auf den entsprechenden Bericht der
Betriebsprüfung und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
22. November 1996 werde verwiesen.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des
§ 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch
auf Nebenansprüche erstrecken. Zu den Nebenansprüchen würden
insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Aussetzungszinsen
gehören.
Einer GmbH obliege auch die Pflicht zur Entrichtung der
Körperschaftsteuer.
Da Herr L. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei
wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass Herr L. zwar im Firmenbuch als allein zeichnungsbefugter
Geschäftsführer der A-GmbH eingetragen gewesen sei, er die
Geschäfte jedoch seit 1991 nicht mehr geführt habe. Diese seien vom
zweiten Geschäftsführer, Herrn O. geführt worden. Der Bw. habe
keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Im Innenverhältnis
habe auch die Kompetenzaufteilung bestanden, dass der Geschäftsführer
Ofür die Erfüllung
sämtlicher abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt
verantwortlich gewesen sei.
Die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende, angeblich
aushaftende Umsatzsteuerforderung samt Nebenansprüchen gegenüber der
GmbH sei bis dato nicht rechtskräftig festgesetzt worden.
Die primär steuerpflichtige GmbH sei seinerzeit
über Anraten des Steuerberaters des Herrn L., Herrn Z. gegründet
worden. Herr L. sei damals davon ausgegangen, dass Z, der etwa 1983 bis 1984 bei
der Steuerfahndung als Ausbildner für Steuerprüfer tätig gewesen
sei, bevor er sich als Steuerberater selbständig gemacht habe, zu vertrauen
gewesen sei und er eine moderne Auffassung der Unternehmensführung
vertreten habe, die dem Bw. nicht geläufig gewesen sei.
Herr L. habe sich einer Modernisierung der
Geschäftsgebarung nicht verschließen wollen und habe auf Anraten des
Steuerberaters mehrere Gesellschaften gegründet, auf die seine bisherigen
Geschäftstätigkeiten verteilt werden sollten.
Bei den Gesellschaften der A-GmbH habe es sich so
verhalten, dass diese mit einem Mieter der Gattin des Herrn L., nämlich der
Firma X, eine Partnerschaft eingegangen seien.
Die Firma X habe etwa im Dezember 1991 von der Gattin des
Herrn L. das Geschäftslokal in der
H-Straße, gemietet. Dieses
Geschäftslokal sei nun nach der Gründung der A-GmbH von dieser
übernommen worden. Der Steuerberater Z.sowie O.hätten für das
Verhältnis zur Firma Xeine
Vertragskonstruktion entworfen, wonach die
A-GmbHeine Beteiligung am Umsatz der
Firma X zu bekommen gehabt hätte.
Die Firma X hätte ihre Einnahmen zu versteuern gehabt
und sollte auch die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung vornehmen, sodass die
Beteiligung der A-GmbH nur mehr der Einkommensteuer unterlegen sei.
Dieser Gesellschaftsvertrag sei bis März/April 1992
wirksam gewesen, weil durch den Konkurs des Herrn L.. die Liegenschaft zur
Verwertung an den Masseverwalter übergeben worden sei und von da an die
Firma X an den Masseverwalter zu leisten gehabt habe.
Die A-GmbH habe ihre Tätigkeit bereits 1992
eingestellt. Im Zuge der Liquidation sei vom Liquidator eine
Unbedenklichkeitbescheinigung des Finanzamtes angefordert worden, was
letztendlich im Jahr 1996/1997 zu einer Prüfung der A-GmbH durch das
Finanzamt geführt habe.
Diese Prüfung habe im Ergebnis die von Z erdachte
Vertrags- und Gesellschaftskonstruktion nicht anerkannt. Der Vertrag sei als
Mietvertrag qualifiziert und die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zu
Grunde liegende Umsatzsteuer der A-GmbH vorgeschrieben worden.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid habe der Steuerberater der
A-GmbH , Z
, fristgerecht am
15. Jänner 1997 Berufung erhoben. Über diese sei nach
Informationsstand des Herrn L. bis dato keine Entscheidung
ergangen.
Nach Auskunft des Finanzamtes Wien lägen keine
schriftlichen Unterlagen über diese Vorgänge mehr auf, so dass
urkundliche Beweise dem Bw. nicht zur Verfügung stehen würden. Der
seinerzeitige Geschäftsführer, O sei 1996 verstorben, so dass auch er
zum Sachverhalt nicht mehr gefragt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO
lautet:
Die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80.
Abs.1
BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Gemäß dem aktuellen Firmenbuchauszug wurde die
Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. Jänner 2001
aufgelöst, am 6. Dezember 2005 erfolgte die amtswegige
Löschung. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich.
Herr L. war vom 1. April 1980 bis
31. Jänner 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
A-GmbH , danach Liquidator.
Gemäß dem vorliegenden Firmenbuchauszug war vom
31. Mai 1989 bis 20. Dezember 1995 weiters Herr G. als weiterer
Geschäftsführer eingetragen.
In der Berufung führte der MV. aus, dass Herr L. die
Geschäfte seit 1991 nicht mehr geführt habe. Diese seien vom zweiten
Geschäftsführer Dr. Hans-Peter Otto geführt worden. Im
Innenverhältnis habe auch eine Kompetenzaufteilung bestanden, wonach O
für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verantwortlich gewesen sei.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass
bei mehreren Vertretern die Aufgaben verteilt werden können. Primär
ist jener Vertreter, der mit der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten
befasst ist, zur Haftung heranzuziehen (VwGH 20.9.1996,
94/17/0122).
Der in der Berufung genannte O. war zwar weder als
Geschäftsführer noch als Gesellschafter eingetragen, jedoch ist die
Eintragung als Geschäftsführer in das Firmenbuch für den Eintritt
der Verpflichtungen aus der Bestellung nicht entscheidend.
Diesbezüglich wären zwar zur Verifizierung dieses
Vorbringens entsprechende Ermittlungen (Aufforderung des MV. zur Vorlage
entsprechender Urkunden) erforderlich, jedoch sind diese im
gegenständlichen Fall aus nachstehenden Gründen
entbehrlich.
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung
abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter
nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im
Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten
lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich
relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die
vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren
lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters
hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene
Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (vgl. Erkenntnisse vom
29.1.1998, 96/15/0196, und vom 2.9.1995, 94/13/0095).
In der Berufung wird nun eingewendet, dass das Unterbleiben
der Entrichtung der Umsatzsteuer 1992 Ergebnis der Beratungs- und
Vertretungstätigkeit des Steuerberaters gewesen sei. Die vom Steuerberater
erdachte Vertrags- und Gesellschaftskonstruktion sei von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt worden.
Diesem Vorbringen kann auch aufgrund der vorliegenden Akten
(Betriebsprüfungsbericht vom 18. Oktober 1996, Berufung vom
15. Jänner 1997) nicht entgegengetreten werden, sodass der
Annahme einer Herrn L. zum Verschulden zuzurechnenden objektiven Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer 1992 ein
entschuldbarer Irrtum des Herrn L. über das Bestehen dieser Abgabepflicht
entgegensteht., zumal Gründe, weshalb dieser trotz der Betrauung des
Steuerberaters die Umsatzsteuerpflicht hätte erkennen können, bzw.
Gründe für ein Verschulden an der Auswahl nicht erkannt werden
können.
Weiters erweist sich auch die Heranziehung des Herrn L. zur
Haftung für die Körperschaftsteuer 10-12/2004 (Fälligkeitstag
15. November 2004), Aussetzungszinsen 2006 (Fälligkeitstag: 21.
April 2006) und die Körperschaftsteuer 2002 (Fälligkeitstag:
24. April 2006) als rechtswidrig.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Gesellschaft
mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. Jänner 2001
aufgelöst und am 6. Dezember 2005 gelöscht.
Im Jahr 2004 wurden keinerlei Umsätze getätigt
und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen liquider
Mittel zum Fälligkeitstag 15. November 2004 vor. Im Zeitpunkt der
Vorschreibung der Aussetzungszinsen und der Körperschaftsteuer 2002 war die
Gesellschaft bereits gelöscht, sodass auch hier kein Verschulden an der
Nichtentrichtung dieser Abgaben vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1963-W/06
- Stammnummer
- 23967
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF