Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0520-L/05
Der GEsellschafter der OEG haftet aufgrund seiner förmlichen Gesellschafterstellung. Parteifähihgkeit der OEG endet erst mit ihrer Vollbeendigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-L/05vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
1. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 15. Oktober
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Juni 1996 wurde die Firma G
KEG gegründet. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte mit Beschluss vom
27. Juni 1996. Am 25. Juli 2001 erfolgte die Umwandlung in eine OEG.
Der Berufungswerber fungierte in der Zeit vom
3. November 1999 bis 2. August 2001 als persönlich haftender
Gesellschafter. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 12. September 2001,
eingetragen am 13. September 2001, wurde die Firma G OEG gelöscht, es
erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch
FR.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 teilte das Finanzamt
XY dem Berufungswerber mit, dass er Gesellschafter der Firma G OEG sei, bei
welcher hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 3962,50 € und
Verspätungszuschlag 2000 in Höhe von 395,99 € ohne Erfolg
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Er werde daher
ersucht darzulegen, welche konkreten Mittel oder Vermögenswerte die
Gesellschaft zur Verfügung habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten
oder ob die Abgabenansprüche bei ihm im Haftungswege durchgesetzt werden
müssten. Er werde weiters ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens die
derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2004 teilte der
Berufungswerber hiezu mit: Mit Antrag, der am 2. August 2001 beim Bezirksgericht
Steyr eingelangt sei, Beschlussausfertigung 12. September 2001, sei er aus
der G OEG ausgeschieden. Er hätte von da an so gut wie keinen Kontakt mehr
zu seinem ehemaligen Mitgesellschafter FR . Soweit er sich noch erinnern
könne, hätten damals keine offenen Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich
Finanzamt und Sozialversicherung existiert. Deshalb sei er über das
Schreiben des Finanzamtes sehr verwundert. Unglücklicherweise hätte er
im November 1999 die Gesellschaftsanteile übernommen, die ihm in letzter
Zeit zum Verhängnis geworden seien. Der Zweck des Ganzen wäre die
damalige KEG in eine bereits bestehende GmbH einzubringen. Deshalb sei auch
bereits Ende 1999/Anfang 2000 die Geschäftstätigkeit der G KEG
eingestellt worden und die Gewerbeberechtigungen zugunsten der W GmbH
zurückgelegt worden. Ab Anfang 2000 habe es keine Geschäftsfälle
mehr namens der G KEG, späteren OEG, gegeben. Aus diesem Grund könne
er sich nicht vorstellen, dass noch Abgaben angefallen sein könnten. Der
Berufungswerber habe in den vergangenen zwei Wochen versucht, Herrn FR zwecks
Klärung der Sache zu erreichen, was ihm bis jetzt leider nicht gelungen
sei. Sollte er tatsächlich für diese Sache in Haftung genommen werden,
würde er wohl irgendeine Lösung finden müssen. Jedenfalls
möchte der Berufungswerber vermeiden, dass der ihm bereits entstandene
Schaden aus dieser Firmenbeteiligung, speziell durch Zwangsmaßnahmen
seitens des Finanzamtes, noch größer werde. Er möchte noch
ausdrücklich festhalten, dass es ihm auf Grund seiner Einkommens- und
Ausgabensituation sehr schwer fallen würde, die Forderungen befriedigen zu
können, nicht zuletzt wegen eines bereits eingetretenen Haftungsfalles aus
dieser Gesellschaft, der verglichen worden sei und von ihm erfüllt werden
müsse. Im Zusammenhang mit den Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Berufungswerber im Wesentlichen
bekannt, dass seine Gattin und er Einkommen aus unselbstständiger
Tätigkeit beziehen würden. Er habe noch Forderungen gegen die w GmbH
in Höhe von 80.000,00 S aus nicht ausbezahlten Gehältern sowie
Regressforderungen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis G OEG resultieren
würden in Höhe von 9650,00 €. Die monatlichen Ausgaben
würden ca. 1300,00 € betragen. Er habe einen Vergleich mit der Raiba
Steyr in Höhe von 3000,00 € zu erfüllen, das Gehaltskonto sei mit
5000,00 €
überzogen.
Am 15. Oktober 2004 erließ das Finanzamt XY den
Haftungsbescheid, mit dem der Berufungswerber für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma G OEG im Ausmaß von 3962,50 € in
Anspruch genommen und aufgefordert wurde, diesen Betrag innerhalb eines Monates
ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung umfasst die
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit Fälligkeitstag
15. Februar 2001. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 12 BAO die Gesellschafter einer Gesellschaft bzw.
Personenvereinigung ohne eigener Rechtspersönlichkeit, die als solche
abgabepflichtig sei, persönlich für die Abgabenschulden der
Gesellschaft haften würde, wobei sich der Umfang der Haftung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten würde. Als
persönlich haftender Gesellschafter würde der Berufungswerber daher
uneingeschränkt für die Abgabenschulden der Firma G OEG
haften.
Nach wiederholten Fristverlängerungsansuchen wurde mit
Schriftsatz vom 1. Februar 2005 durch den ausgewiesenen Vertreter des
Berufungswerbers das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde
ausgeführt, dass die Gesellschaft bereits seit 13. September 2001 nicht
mehr bestehen würde, was auch dem Finanzamt mitgeteilt worden sei. Die
bezughabende Abgaben seien seitens des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt
festgesetzt worden, der weit nach diesem Datum liegen würde. Eine
Geschäftsführerhaftung sei daher ausgeschlossen. Weiters habe der
Berufungswerber auch nie an der Geschäftsführung der Gesellschaft
aktiv teilgenommen, er wäre lediglich an der Gesellschaft beteiligt
gewesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 legte das Finanzamt XY
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur
Gänze unberichtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichen Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Rechts.
Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden
die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des §
12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "Förmliche Gesellschafterstellung",
auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an. Der
persönlich haftende Gesellschafter einer OEG bzw. KEG haftet für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner
persönlich. Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene
Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam.
Der Umfang der Haftung richtet sich nach der Bestimmung des
§ 4 Abs.1 Erwerbsgesellschaftsgesetz. Dem zufolge sind die
handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Komplementär der
Kommanditgesellschaft haftet gemäß
§ 128 HGB unmittelbar,
primär, uneingeschränkt, unbeschränkbar und persönlich. Der
Vertreter haftet für die Abgabenschulden der Firma auch dann, wenn er als
Gesellschafter "faktisch" ausgeschieden ist.
In diesem Zusammenhang führt der Berufungswerber aus,
er habe nie an der Geschäftsführung der Gesellschaft aktiv
teilgenommen, er wäre lediglich an der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Diese Vorbringen kann der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2000, am 15.
Februar 2001 war der Berufungswerber unbestrittenerweise noch Gesellschafter der
G OEG. Die Haftung gemäß
§ 12 BAO trifft ihn daher und
allfällige im Innenverhältnis getroffene Vereinbarungen sind Dritten,
daher auch der Finanzverwaltung gegenüber unwirksam.
Weiters wendet der Berufungswerber ein, dass es ab Anfang
2000 keine Geschäftsfälle mehr namens der G KEG späteren OEG
gegeben habe. Aus diesem Grund könne er sich nicht vorstellen, dass noch
Abgaben angefallen sein könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass im
Haftungsverfahren Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenanspruches nicht
wirksam vorgebracht werden können. Gewinn und Umsätze für das
Jahr 2000 wurden vom Finanzamt im Schätzungsweg ermittelt. Die Bescheide
vom 17. Februar 2004 erwuchsen in Rechtskraft.
Schließlich wird vorgebracht, dass die Gesellschaft
seit 13. September 2001 nicht mehr bestehen würde, die bezughabenden
Abgaben seien seitens des Finanzamtes zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden, der
weit nach diesen Datum liege, eine Geschäftsführerhaftung sei daher
ausgeschlossen. Dem ist entgegen zu halten, dass Personengesellschaften des
Handelsrechtes ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung
verlieren. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch
beeinträchtigen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre
Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die
Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind. Die
OEG/KG ist bis zur Abwicklung sämtlicher Rechtsverhältnisse zu Dritten
parteifähig gewesen. Somit war es seitens des Finanzamtes noch
zulässig, die haftungsgegenständlichen Leistungsgebote gegenüber
der Gesellschaft zu erlassen. Selbst die Löschung der Firma einer
Personengesellschaft im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit
nicht. Die Heranziehung der Gesellschafter zur Abgabenleistung erfolgt sodann im
Haftungsweg.
§ 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die
Nachrangigkeit der Haftung ist jedoch zu berücksichtigen. Aus dem
vorliegenden Sachverhalt, wonach die Gesellschaft bereits beendet ist
(Löschungsbeschluss vom 13. September 2001) ergibt sich, dass die
Einbringung der noch aushaftenden Abgabenschulden nur gegenüber den
Gesellschaftern im Haftungsweg möglich ist.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt
die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Berufungswerbers
(39 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da diesbezüglich seitens des Berufungswerbers kein
Vorbringen erstattet wurde, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den Interessen des Berufungswerbers der Vorrang
einzuräumen.
Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der
Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potenziell Haftenden die
haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle
in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall war der
Berufungswerber in der Zeit von 3. November 1999 bis 2. August 2001 gemeinsam
mit FR persönlich haftender Gesellschafter. Beide waren gemeinsam für
die Erfüllung der abgabenrechrechtlichen Pflichten zuständig. Vor
allem in Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages scheint die
Einbringlichkeit des Haftungsbetrages nur durch die gemeinsame Inanspruchnahme
der Geschäftsführer als Haftungsschuldner gesichert.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftung der Gesellschafter einer OEG/KGUmfang der HaftungDaher der Parteifähigkeit von Personengesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-L/05
- Stammnummer
- 24447
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF