Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0034-W/02
Haftung des mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befassten Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-W/02vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 6. September 1995 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 6. September 1995 nahm das
Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von S 7,166.470,58 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er als Geschäftsführer
des von ihm vertretenen Unternehmens keinerlei Pflichten schuldhaft verletzt
habe, die eine derartige Haftungsinanspruchnahme begründeten. Auf Grund der
geschäftsinternen Aufgabenteilung, die vor allem auf Grund seiner schweren
Erkrankung mit den aus der beigefügten Auflistung ersichtlichen Eingriffen
und laufenden Einzelbehandlungsmaßnahmen erfolgt sei, seien die Agenden
mit den Abgabenbehörden dem weiteren Geschäftsführer der
Abgabenschuldnerin, Herrn AS, übertragen worden. Der Bw. beantrage daher,
den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Das Vorbringen des Bw., wonach die Agenden mit den
Abgabenbehörden vor allem aus dem Grund seiner schweren Erkrankung (Non
Hodkin Lymphom oder Lymphdrüsenkrebs) dem weiteren
Geschäftsführer AS übertragen worden seien, wird durch die
Aktenlage insofern bestätigt, als sowohl die im Akt vorhandenen Eingaben an
das Finanzamt (wie etwa die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1995)
vom Geschäftsführer AS unterfertigt wurden, als auch die zahlreichen
Kontakte der Einbringungsstelle des Finanzamtes im Zeitraum von
9. März 1995 bis 9. Juni 1995 bezüglich der Entrichtung
des aushaftenden Rückstandes mit dem Geschäftsführer AS
geführt wurden.
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich
die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) danach, wer mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige
Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht
unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür
verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen
Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu
zweifeln.
Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße
des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen
vermögen, wurden vom Finanzamt nicht festgestellt. Aber selbst wenn ein
Anlass vorgelegen wäre, an der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung des AS zu zweifeln, lägen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auf Grund des vom Bw. dargestellten
Krankheitsverlaufes vom 30. November 1993 bis
3. November 1995 und der damit verbundenen physischen und psychischen
Belastungen (Operation, Chemotherapie, Knochenmarktransplantation) triftige
Gründe vor, die die Erfüllung der wechselseitigen
Überwachungspflicht unmöglich machten. Mangels Feststellung konkreter
Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen
Geschäftsführers kann dem Bw. daher weder die Unkenntnis von
Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers noch der
Umstand, dass er es unterlassen hat, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten
des zur Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen,
zum Vorwurf gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mehrere potentiell HaftendeBesorgung der Abgabenangelegenheitenwechselseitige ÜberwachungspflichtPflichtverstöße des anderen Geschäftsführers
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-W/02
- Stammnummer
- 10471
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF