Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1434-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/05vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CO, vertreten durch AF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. Oktober 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2004 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der T-GmbH im Ausmaß von € 11.910,24 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er in der Zeit von 19. April 2002 bis
zur Löschung am 20. Jänner 2003 in formeller Hinsicht einer
der Geschäftsführer der T-GmbH gewesen sei.
Hinsichtlich des gewöhnlich für
Geschäftsführer geltenden Tätigkeitsumfanges habe er jedoch nur
stark eingeschränkte Tätigkeiten ausgeübt. Die Buchhaltung und
Administration sei bei der Muttergesellschaft, nämlich der T-AG,
ausgelagert gewesen und habe diese für die Buchführung und
Lohnverrechnung gesorgt. Von der Muttergesellschaft seien die monatlichen Zahlen
für die Umsatzsteuer und die Lohnabgaben bekanntgegeben und die
Überweisungen bei der Bank organisiert worden. Der Bw. selbst habe keine
Zeichnungsberechtigung bei der Bank gehabt und hätte deshalb keine
Zahlungen für die T-GmbH vornehmen können. Dies gehe auch aus den in
Kopie beigeschlossenen Dienstvertrag vom 28. März 2002 und
Protokoll und Weisung vom 19. September 2002 hervor.
Darüberhinaus habe der Bw. seine Funktion als Geschäftsführer bei
der T-GmbH mit 31. August 2002 zurückgelegt. Diese sei jedoch
sehr zeitverzögert erst mit 20. Jänner 2003 durch das Firmenbuch
erfasst worden.
Auf Grund der geschilderten Gegebenheiten habe es keine
Mittel der T-GmbH gegeben, die vom Bw. verwaltet worden seien, und habe er keine
Zahlungsverpflichtungen verletzen können.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Abgabenbehörde in der
Bescheidbegründung hinsichtlich der Argumente des Bw., dass sein
Tätigkeitsumfang bei der T-GmbH eingeschränkt gewesen sei und er keine
Zeichnungsberechtigung bei der Bank gehabt habe, überhaupt nicht
eingegangen sei.
Faktum sei, dass dann, wenn mehrere potentiell Haftende
vorhanden seien, sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer
mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Dies sei, was die
Zahlungen an das Finanzamt betreffe, nicht der Bw. gewesen, da er keine
Zeichnungsberechtigung bei der Bank besessen habe.
Mit Eingabe vom 5. November 2007 brachte der Bw.
ergänzend im Wesentlichen vor, dass zur Zeit seiner
Geschäftsführertätigkeit die T-AG Gesellschafter der T-GmbH und
MB die Ansprechperson für den Bw. in heiklen Angelegenheiten gewesen seien.
Der Bw. habe bereits im Juli 2002 MB aufmerksam gemacht, dass bei der
T-GmbH die Geschäftssituation nicht stimmig sei. Auf Grund dieser
Initiative des Bw. habe MB mit Fax vom 23. und 30. Juli 2002 seinen
Besuch vom 8. bis 13. August 2002 in Wien fixiert und sich einen
Überblick über die Geschäftssituation verschaffen wollen. Faxe
vom 30. August 2002 über die Weisungsgebundenheit des Bw.
gegenüber HG und über die Zukunft von T hätten den Bw.
veranlasst, seine Geschäftsführertätigkeit zurückzulegen.
Der Bw. sei seit 30. August 2002 zwar weiterhin noch formell
Geschäftsführer der T-GmbH gewesen, weil die für seine Abberufung
und Änderung im Firmenbuch verantwortlichen Personen sich
diesbezüglich lange Zeit gelassen hätten. Erst sein
Gehaltsforderungsschreiben vom 29. November 2002 und insbesondere der
von ihm geplante Antrag auf Konkurseröffnung am 3. Dezember 2002
hätten veranlasst, dass er auch formell als Geschäftsführer der
T-GmbH abberufen worden sei. Dieser Antrag auf Konkurseröffnung habe auch
BR, welche eigentlich auf Grund der Firmenbuchunterlagen dafür gar keine
Kompetenz gehabt habe, veranlasst, am 6. Dezember 2002 ein Telefax an
das Finanzamt zu richten, dass sich die T-GmbH vom Bw. habe trennen müssen.
Die in diesem Telefax angeführten Unregelmäßigkeiten
bezögen sich offensichtlich auf Personen, welche die Konkurseröffnung
bei der T-GmbH hätten vereiteln wollen und nicht auf den Bw.. Diese
Ausführungen sollten deutlich machen, dass der Bw. bei seiner
Geschäftsführertätigkeit für die T-GmbH eingeschränkt
worden sei. Da ohne HG Zustimmung keine Überweisungen durchgeführt
worden seien, wäre es tunlich, HG und nicht den Bw. als Haftenden
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Laut Eintragung im Firmenbuch oblag dem Bw. als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen von 19. April 2002 bis 20. Dezember 2002
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Dem
Einwand, dass der Bw. seine Funktion als Geschäftsführer der T-GmbH
mit 31. August 2002 zurückgelegt habe, ist neben dem
Firmenbuchstand auch ein Telefax von BR (laut Bw. als General Assist tätig,
welche Bankvollmacht gehabt habe und sämtliche Überweisungen im
Auftrag des Vorstandes der Muttergesellschaft getätigt habe) vom
6. Dezember 2002 an das Finanzamt entgegenzuhalten, wonach sich die
T-GmbH mit 3. Dezember 2002 auf Grund festgestellter
Unregelmäßigkeiten vom Bw. habe trennen müssen und dieser auch
nicht mehr berechtigt sei, im Namen der T-GmbH aufzutreten. Infolge der
Bestellung des HG als Geschäftsführer der T-GmbH mit
4. Dezember 2002 ist somit in Hinblick auf das erwähnte Telefax
der BR von einer alleinigen Geschäftsführung des Bw. bis
3. Dezember 2002 auszugehen, zumal sich der Bw. in dem geplanten
Antrag auf Konkurseröffnung vom 3. Dezember 2002 selbst als
Geschäftsführer der T-GmbH bezeichnet.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung
mangels Vermögens mit Beschluss des G fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Laut Kontoabfrage vom
4. September 2007 wurden bis 23. Dezember 2002 Zahlungen auf
das Abgabenkonto der Gesellschaft geleistet (11. September 2002:
€ 1.454,00, 23. Dezember 2002: € 3.000,00). Auch wurden
laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bis zumindest
(einschließlich) Dezember 2002 Umsätze erzielt
(September 2002: € 6.823,35, Oktober 2002:
€ 1.783,00, November 2002: € 20.281,50 und
Dezember 2002: € 150,00).
Dem Einwand des Bw., dass die Muttergesellschaft für
die Buchführung und Lohnverrechnung gesorgt habe, ist zu entgegnen, dass
der verantwortliche Vertreter nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) nicht von seiner
Verantwortung befreit wird, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine
andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl-
und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO
führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer
juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von
Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer
juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten
Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es
ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen
bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils
zitierte Rechtsprechung). Der Bw. hat konkrete Umstände, aus denen sich
ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer Überwachung der mit
diesen Agenden betrauten Personen die Abgabenrückstände verborgen
bleiben konnten, nicht behauptet.
Sofern der Bw. einwendet, dass er selbst keine
Zeichnungsberechtigung bei der Bank gehabt habe und deshalb keine Zahlungen
für die T-GmbH hätte vornehmen können, ist dem zu erwidern, dass
es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006,
2006/14/0044) für das Verschulden im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO nicht maßgeblich ist, ob der
Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat,
sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die
Ausübung der Funktion oblegen wäre. Der vertretungsbefugte
Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der
Abgaben nicht befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund
eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es
über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen
Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen
Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der
rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und
effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden
Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die
unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder
zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung
der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder
von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht
eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und
effektiver Weise wahrnimmt.
Die Meinung des Bw., dass es tunlich wäre, HG und
nicht ihn als Haftenden gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO heranzuziehen, weil ohne Zustimmung von HG keine
Überweisungen durchgeführt worden seien, übersieht, dass die
tatsächliche Führung der Geschäfte für die Haftung nach
§ 9 BAO nicht genügt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 9 Tz. 2).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 13. November 2007 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von
€ 11.910,24 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitFirmenbuchAuswahl- und KontrollpflichtenBeschränkung der Geschäftsführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-W/05
- Stammnummer
- 31412
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF