Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3395-W/02
Haftungsrechtliche Verantwortung bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3395-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH und somit potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist idR nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt jedenfalls in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO vom 11. Februar 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. Februar 2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9 in
Verbindung mit § 80 BAO als Geschäftsführer der L.-GmbH
für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt
€ 22.110,84 zur Haftung herangezogen.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und machte Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und materielle Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides geltend.
Zur
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der
Bw. an, dass es zwar richtig sei, dass er in der Zeit vom
22. März 1995 bis 31. März 1998 gemeinsam mit dem
Hauptgesellschafter, Z.L., als handelsrechtlicher Geschäftsführer
eingetragen gewesen sei, wobei beide selbstständig seit
22. März 1995 vertreten hätten.
Z.L. habe
eine Stammeinlage in Höhe von S 350.000,00 auf die gesamte
Stammeinlage in Höhe von S 500.000,00 gehalten, der Bw. eine
Stammeinlage in Höhe von S 150.000,00.
Tatsächlich
sei der Bw. vor allem gewerberechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft gewesen. Er betreibe im Burgenland und zwar in M. ein
Elektroinstallationstechnik-Unternehmen.
Mit der
gegenständlichen Beteiligung habe er am Wiener Markt einen Partner
aufzubauen versucht und habe zu diesem Zweck 30 % der Geschäftsanteile
gehalten.
Zwischen den
Gesellschaftern sei vereinbart worden, dass der Bw. die gewerberechtliche
Geschäftsführung übernehme, die technische Ausführung der
Arbeiten des Unternehmens überwache und diesbezüglich die
Verantwortung trage.
Die
handelsrechtliche Geschäftsführung sei ausschließlich bei Z.L.
gelegen.
Über
Anraten des vertragserrichtenden Notars habe der Bw. sich auch als
handelsrechtlicher Gesellschafter eintragen lassen, um bessere Kontrollrechte
gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer zu
haben.
Zu diesem
Zweck hätte der Bw. auch mit dem gemeinsamen Steuerberater vereinbart, dass
dieser ihn unverzüglich informiere, falls es mit Zahlungen von Abgaben und
anderen Zahlungen Probleme geben sollte.
Tatsächlich
seien auch die Zahlungen laufend geleistet worden.
Zahlungsstockungen
habe es erst im Herbst 1997 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Bw. bekannt
geworden, dass sein Mitgesellschafter Z.L. laufende Zahlungen nicht mehr
geleistet habe. Der Bw. habe daraufhin versucht, einvernehmlich die Gesellschaft
aufzulösen und als Geschäftsführer und Gesellschafter
auszuscheiden.
Letztlich
sei dies per 31. März 1998 erfolgt.
Die
Gesellschaft sei im Laufe des Jahres 1997 in eine wirtschaftliche Krise
geschlittert, welche letztlich in einen Konkurs gemündet habe.
Nach dem
Ausscheiden des Bw. per 31. März 1998 sei der Firmenname der
Gesellschaft geändert und der Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer gelöscht worden.
Bis zum
Herbst 1997 sei dem Bw. nicht bekannt gewesen, dass nicht alle Abgaben bezahlt
worden seien. Es seien bis zu diesem Zeitpunkt auch regelmäßig
Zahlungen geleistet worden. Der Steuerberater der Gesellschaft habe dies
über Auftrag des Bw. überprüft; es habe bis zu diesem Zeitpunkt
auch keine Rückstände gegeben.
Der Bw. habe
selbst gegen die Gesellschaft erhebliche Forderungen, er habe nämlich 1.
die Stammeinlage in Höhe von S 150.000,00 zur Gänze verloren,
weil er seine Geschäftsanteile um einen symbolischen Wert in Höhe von
S 1,00 an Z.L. abtreten habe müssen und 2. aus seiner Mitarbeit und
Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer keine Entlohnung
erhalten. Auch habe er zum Zwecke der Rettung der Sanierung des Unternehmens
erhebliche Zahlungen leisten müssen.
Die
verfahrensgegenständlichen Abgabenforderungen seien auf Grund eines
Steuerprüfungsnachtrages entstanden.
Der Bw. habe
sich zur Abgabe der Steuererklärungen, Berechnung und Abführung der
übrigen Steuern und Abgaben eines Steuerberaters bedient. Die Buchhaltung
sei ordnungsgemäß geführt worden, dem Bw. hätte daher auch
bei Anlegung eines überzogenen, überstrengen Sorgfaltsmaßstabes
nicht auffallen können, dass die verfahrensgegenständlichen
Abgabenrückstände bestehen würden.
Ab Herbst
1997 und Anfang 1998 habe die abgabepflichtige Gesellschaft die laufenden
Zahlungen nicht mehr leisten können. Es sei daher "in diesem Zeitpunkt" zu
keiner Ungleichbehandlung der Gläubiger gekommen, sodass aus diesem Grund
ein Rückforderungsanspruch gegen den Bw. nicht bestehe.
Wenn sohin
die Behörde I. Instanz aus dem Konkursakt die notwendigen
Feststellungen getroffen hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen,
dass im Jahre 1997 und 1998 infolge Eintritts der Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden
seien und auch an andere Gläubiger keine Zahlungen mehr geleistet worden
seien, sodass die Haftungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid
fehle.
Zur
materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte der Bw.
an, dass aus dem Abgabenakt und dem Konkursakt zu erkennen sei, dass die
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens
im Herbst 1997 eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt auch alle anderen
Zahlungen nicht mehr geleistet hätten werden können.
Es liege
daher keinerlei Ungleichbehandlung der Finanzbehörde vor.
Eine Zahlung
der nunmehr auf Grund einer Steuerprüfung geforderten Nachzahlungen
hätte eine Ungleichbehandlung der Gläubiger ergeben und zweifellos
einen Rückforderungsanspruch des Masseverwalters
begründet.
Der Bw. habe
daher die Verpflichtung zur Überprüfung der Geschäftsführung
des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Z.L., voll erfüllt. Er
werde daher zu Unrecht zur Haftung herangezogen.
Im
Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Bescheid
vom 11. Februar 2002 auch Abgaben für die Jahre 1995 und 1996
sowie 1/97 vorgeschrieben werden würden.
Gemäß
§ 207 BAO sei das Recht, für diese Zeit Abgaben
vorzuschreiben, infolge Ablaufs der 5-jährigen Verjährungsfrist
abgelaufen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Behauptung, dass der Bw.
nur für gewerberechtliche Agenden zuständig gewesen sei, durch
keinerlei Beweise glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso sei hinsichtlich der
behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger kein Beweis erbracht worden. Die
Einhebungsverjährung sei durch die Anmeldung der Abgabenforderungen im
Konkurs unterbrochen worden.
Dagegen
beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte begründend an, dass er
keinerlei Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen habe, doch behaupte der
Geschäftsführer Z.L., dass auf Grund der eingetretenen Insolvenz in
den Jahren 1987 (?) und 1999 auch andere Gläubiger keine Zahlungen mehr
erhalten hätten und dass somit eine Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger erfolgt sei.
Als Beweis
werde noch einmal der Konkursakt sowie die Einvernahme des
Geschäftsführers Z.L. beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die
Geltendmachung der Haftung setzt die objektive Uneinbringlichkeit der in
Betracht kommenden Abgaben bei der Erstschuldnerin voraus.
Mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 20. Juli 2000, wurde der Konkurs
über das Vermögen der L.-GmbH mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben.
Mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 9. April 2002, wurde die Firma
gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Somit steht
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Erstschuldnerin fest.
Unbestritten
ist, dass der Bw. die Gesellschaft seit 22. März 1995
selbstständig vertreten hat. Die Geschäftsführertätigkeit
wurde mit Wirkung 3. April 1998 (Eintragung im Firmenbuch)
gemäß
§ 49 Abs. 2 GmbHG beendet.
Für die
Haftungsinanspruchnahme ist Voraussetzung die schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten, wobei eine bestimmte Schuldform nicht gefordert
ist. Daher liegt auch bei leichter Fahrlässigkeit eine schuldhafte
Pflichtverletzung vor.
Die Haftung
ist aus nachstehend angeführten Gründen für folgende
Abgabenschuldigkeiten auszuschließen:
Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
€ 129,79, € 49,05 bzw. € 5,74 für den
Zeitraum März 1998, da der Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr in die
Zeit der Vertretungstätigkeit des Bw. fällt.
Das Gleiche
gilt für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von € 102,18 bzw.
€ 12,06 und die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 10.899,62, deren Besteuerungsgrundlage wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt wurde, wobei dem Bw. an der Nichtabgabe der
Erklärung kein Verschulden mehr treffen kann.
Der Bw.
brachte im Berufungsverfahren vor, dass er tatsächlich vor allem
gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, der die technischen
Arbeiten des Unternehmens überwacht und diesbezüglich die
Verantwortung getragen habe, aber, um bessere Kontrollrechte gegenüber dem
handelsrechtlichen Geschäftsführer zu haben, sich auch als
handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen habe
lassen.
Sind nun mehrere
Geschäftsführer einer GmbH und somit potenziell Haftende vorhanden,
richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere
steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist idR
nicht in Anspruch zunehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen
Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch
grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung
abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu
schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die
Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich
machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit
der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen
Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann
in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit
seiner Geschäftsführung zu zweifeln (siehe zB VwGH 25.9.1992,
91/17/0134, ÖStZB 1993, 343, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Bei den
verbleibenden haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es sich um
bescheidmäßige Feststetzungen im Zusammenhang mit einer
UVA-Prüfung vom Oktober 1998. Im Zuge dieser Prüfung wurde im
Wesentlichen festgestellt, dass zwei Ausgangsrechnungen sowie eine Akontozahlung
nicht als Umsatz erklärt wurden und der Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung
Juli/1997 aufgrund eines Übernahmefehlers zu niedrig angegeben worden sei.
Bezüglich der "S.-Ausgangsrechnungen" wurde eine verdeckte
Gewinnausschüttung iH von 50% angesetzt.
Vor Oktober
1998 ist keine Prüfung der L.-GmbH durch die Betriebsprüfung
aktenkundig. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch sonst kein
Anhaltspunkt dafür, dass im bzw vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben ein Anlass dafür vorgelegen
wäre, an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch Herrn
Z.L. zu zweifeln.
Zwar wurde
der Bw. im Jahre 1998 wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne
gültige Beschäftigungsbewilligung und Arbeitserlaubnis zu einer
Geldstrafe verurteilt, jedoch kann aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen
werden, dass die Buchhaltung nicht korrekt war, zumal der aufgregriffene
Arbeiter gemäß Aussage von Herrn Z.L. am Tag der Aufgreifung seinen
ersten Arbeitstag hatte. Gegenteiliges kann nicht erwiesen werden.
Der
Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass gemäß der
Aktenlage die Einstellung des Arbeiters durch Herrn Z.L. erfolgte.
Den
Ausführungen des Bw., dass ihn an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben kein Verschulden treffe, kann nicht
entgegengetreten werden, zumal der Bw als Geschäftsführer von den
steuerlichen Agenden ausgeschlossen war und den vorliegenden Akten nicht
entnommen werden kann, dass im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit ein Anlaß vorgelag, an der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführertätigkeit des
Herrn Z.L. zu zweifeln.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungUneinbringlichkeitmehrere GeschäftsführerOrdnungsmäßigkeitÜberprüfungSchätzungVerschuldenzweifeln
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3395-W/02
- Stammnummer
- 2951
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF