…2007 und dem angefochtenen Einkommmensteuerbescheid 2008 vorgenommene - und mit der vorliegenden Berufungsentscheidung (BE) bestätigte - Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz von 25% jedenfalls günstiger für den Bw ist als es eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif wäre. Somit hat sich der Ansatz der…
… 97 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 bei der Steuerfestsetzung den gewährten Alleinverdienerabsetzbetrag von jeweils 1.329,00 € (siehe oben), beschränkte allerdings - im Rahmen eines so genannten "Günstigkeitsvergleiches"- die festzusetzende Einkommensteuer der Höhe nach mit dem besonderen Steuersatz des § 37 Abs. 8 EStG 1988…
…unterliegen, bezogen hat. Laut Abs 2 § 32b leg. cit. ergibt sich der besondere Steuersatz nach Absatz 1 daraus, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird. Im Falle des Abs 1 Nr. 2 "ausländische Einkünfte…
…schätzte das Finanzamt die Höhe der ausländischen Kapitaleinkünfte mit jeweils 7.000 Euro. Mit Bescheiden vom 26. Februar 2010 wurde daher Einkommensteuer in Höhe von 1.750 Euro (besonderer Steuersatz von 25% gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988) für jedes der beiden Jahre vorgeschrieben. Am…
…als wenn der Bw. in Deutschland einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre. Die Berechnung der deutschen Einkommensteuer fand dem vorgelegten Bescheid zufolge auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (besonderer Steuersatz) statt. Ein solcher besonderer Steuersatz ist gemäß § 32b dEStG zum Beispiel dann anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger…
…Wirkung vom 1. März 2003 "inländische" und "ausländische" Kapitalerträge - sowohl im Bereich der Fondsveranlagung als auch im Bereich der Direktveranlagung - hinsichtlich des Steuertarifes (weitgehend) gleichgestellt: Soweit kein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, ist nun im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein besonderer Steuersatz von 25 % anzuwenden (§ 37 Abs. 8 EStG…
…mit 1.496,58 € festsetzte, enthält folgende Begründung: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren betrieblichen Einkünften ein Betrag von 7.651,07 € durch 142 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und…
…da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.061,36 € nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 11.176,17 € durch 101 Tage dividiert und mit 365 Tagen…
…konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.472,90 € nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich…
…Einkommensteuerbescheid vom 12. September 2001 wurde die Abgabenschuld für das streitgegenständliche Jahr wie folgt fest gesetzt und begründet: Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 11.562,83 € (159.108,00 S, Kennzahl 245 des…
…2005 | 10.208,88 Weiters erhielt er noch Arbeitslosengeld: | in € | von - bis | | Arbeitsmarktservice | 01.01. bis 30.06.2005 | 6.579,35 Im Einkommensteuerbescheid für 2005 nahm das Finanzamt für die Ermittlung des Steuersatzes den Progressionsvorbehalt vor…
…dass die Bw. der Meinung war, das Arbeitslosengeld werde bei der Ermittlung des Steuersatzes miteinbezogen. Tatsächlich ist aber laut Gesetz die zuvor geschilderte Hochrechnung der steuerpflichtigen Bezüge vorzunehmen. Dies führt natürlich im Einzelfall zu einem gänzlich anderen Ergebnis. Zur Verdeutlichung des Geschilderten wird in der…
…31. Dezember Notstandshilfe (698,04 Euro für 36 Tage). Der in der Folge ergangene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) führte zu einer Einkommensteuernachforderung von 196,42 Euro und wurde wie folgt begründet: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben…
…April 2006 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 enthielt folgende Begründung: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer…
…Bescheides führte das Finanzamt aus, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Kontrollrechnung) - siehe Hinweise zur Berechnung - von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von € 31.724,93 durch 360 Tage dividiert und mit 365 Tagen mutlipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und…
…3 Abs. 2 EStG 1988 (besonderer Progressionsvorbehalt) die steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von € 14.489,08 auf einen Jahresbetrag um und setze die Einkommensteuer - unter Abzug der Sonderausgaben in Höhe von € 507,75 - in Höhe von € 3.767,83 fest. Nach Abzug…
…2.753,06 € ergab, enthält folgende Begründung: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 18.475,86 € durch 236 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag…
…Folge ergangene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) führte zu einer Einkommensteuernachforderung von 523,49 Euro und wurde wie folgt begründet: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 10.972,10 Euro durch 247 Tage dividiert und mit 365 Tagen…
…September bis 31. Dezember 2004 bezogenen Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umrechnete. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die Bw vor, sie habe im Jahr 2004 nur in den Monaten September bis Dezember gearbeitet und ansonsten nur Arbeitslosengeld…
…der die Einkommensteuer mit 3.061,96 € festsetzte, enthält folgende Begründung: "Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweis zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 9.259,74 € durch 73 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert…