Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1280-W/05
Besonderer Progressionsvorbehalt des § 3 Abs. 2 EStG 1988 beim Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1280-W/05vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
11. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) erstellte die Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung am 29. Jänner 2005 und gab eine
bezugsauszahlende Stelle bekannt. Weiters kreuzte er an, dass er im Jahr 2004
Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds erhalten habe. Als Sonderausgaben
machte der Bw. Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen,
die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden in
Höhe von € 554,10 geltend. Als Werbungskosten erklärte der Bw.
Gewerkschaftsbeiträge bzw. Beiträge zu Berufsverbänden in
Höhe von € 19,80 und die Pendlerpauschale in Höhe von €
243,00.
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde am 11. April 2005
erstellt. Darin wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 56.833,92
ermittelt. Dieser Betrag entspricht auch dem zu versteuernden Einkommen, da die
(Topf-)Sonderausgaben nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte € 50.900,00 übersteigt. Der Bw. bezog
für den Zeitraum 7. Jänner bis 11. Jänner 2004 Arbeitslosengeld
und die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom 12. Jänner
2004 bis 31. Dezember 2004. Das Finanzamt errechnete einen
Durchschnittsteuersatz von 34,99%, der auf das Einkommen von € 56.833,92
angewendet wurde und einen Steuerbetrag von € 19.886,19 ergab, zu dem noch
die Steuer für sonstige Bezüge nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 290,78
hinzugerechnet wurde, sodass sich die Einkommensteuer mit € 20.176,97
errechnete. Von dieser Einkommensteuer wurde die anrechenbare Lohnsteuer von
€ 13.126,25 subtrahiert, sodass die festgesetzte Einkommensteuer
(= Abgabennachforderung) € 7.050,72 betrug.
Zur
Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt aus, dass bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Kontrollrechnung) - siehe Hinweise zur Berechnung -
von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von
€ 31.724,93 durch 360 Tage dividiert und mit 365 Tagen mutlipliziert worden
sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen
Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit € 57.274,54 ermittelt
worden. Auf diesen Betrag sei der (Steuer-)Tarif angewendet worden und ein
Durchschnittsteuersatz von 34,99% ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann -
wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert auf die
Einkünfte des Bw. angewendet worden.
C)
Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
laut Abschnitt B) Berufung. Die Berufung richte sich gegen den IAF-Lohnzettel,
bei dem er eine neuerliche Überprüfung beantrage, weil die (Steuer-)
Nachzahlung zu hoch sei. Diesem Schreiben wurde eine Entgeltsabrechnung der
Rechtsanwaltskanzlei A als Masseverwalter der B. . vom 4. Februar 2004
beigelegt.
D)
Am 24. Mai 2005 erstellte das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung, die nach
ihrem Spruch den Einkommensteuerbescheid abänderte. Die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das
Einkommen, der Durchschnittsteuersatz sowie die festgesetzte Einkommensteuer
sind betragsmäßig mit den entsprechenden Daten des Erstbescheides
ident. Auch die Begründung der Berufungsvorentscheidung ist zum
großen Teil gleich lautend der Begründung des Erstbescheides.
Ergänzt wurde die Begründung der Berufungsvorentscheidung mit dem
Satz, dass hinsichlich der Abweichungen (?) gegenüber der Erklärung
des Bw. auf die diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen werde.
E)
Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 stellte der Bw. den als Berufung bezeichneten
Vorlageantrag, der vom Bw. folgendermaßen begründet wurde: Bei der
Veranlagung sei aufgrund des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes vom 7.
Jänner bis 11. Jänner 2004 ein Progressionsvorbehalt errechnet und der
Durchschnittsteuersatz auf das tatsächliche Einkommen 2004 angewendet
worden. Dieses Arbeitslosengeld sei von der IAF-Service am 30. Juni 2004
rückerstattet worden, weshalb er ersuche, die Einkommensteuer neu - ohne
Progressionsvorbehalt - zu errechnen.
F)
Auf eine diesbezügliche Anfrage vom 31. Juli 2007 teilte die IAF-Service
Ges. mbH., dass es keine Veranlassung gegeben habe, den an das Finanzamt
übermittelten Lohnzettel abzuändern. Hinsichtlich des an das
Arbeitsmarktservice überwiesenen Betrages von € 7.146,96 werde
auf die Legalzession des § 16 Abs. 2 und 4 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2004.
I)
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bw. vom 7. bis 11.
Jänner 2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und vom 12. Jänner bis 31.
Dezember 2004 nichtselbstständig erwerbstätig war. Außerdem
übermittelte die D. . für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. Dezember 2004 einen Lohnzettel hinsichtlich der dem Bw. anlässlich des
Konkurses der B.. zustehenden Entgelte.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind dann, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie
Bezüge u.a. im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist
mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde.
Zweck dieser
Regelung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es, einen
rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn
die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne,
insbesondere im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen
Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines
nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege
der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuer höher sei als das Nettoeinkommen
eines ganzjährig Beschäftigten (vgl. Doralt, EStG, 7. Aufl.,
Kommentar, Bd. I, Tz 19/1 zu § 3). Weil aber beim Bw. im Jahr 2004
einkommensteuerfreie Transferleistungen mit anderen, steuerpflichtigen
Einkünften außerhalb des Zeitraumes der bezogenen Transferleistung
zusammentreffen, kann dem Ersuchen des Bw. im Vorlageantrag, die Einkommensteuer
ohne Progressionsvorbehalt zu berechnen, nicht gefolgt werden.
Somit ist
für die Hochrechnung der gesamte Zeitraum jener Einkünfte
heranzuziehen, in dem keine
Transferleistungen bezogen wurden. Denn die Hochrechnung bezweckt bei der
Durchführung einer (Arbeitnehmer-) Veranlagung nur jenen Zeitraum zu
neutralisieren, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen
Transferleistungen bezogen hat. Dieses Kriterium trifft im Fall des Bw.
lediglich auf den Zeitraum 7. Jänner bis 11. Jänner 2004 zu. Ab dem
12. Jänner 2004 bezog er für den restlichen Zeitraum des
Kalenderjahres 2004 Einkünfte aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit bei der C.. Somit sind im Fall des Bw. im Zuge der
Hochrechnung seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der
C. . hochzurechnen und nur der Zeitraum vom 7. Jänner bis 11. Jänner
2004 zu neutralisieren. Dementsprechend bestätigt die nachfolgende
Aufstellung die Hochrechnungsvariante des Finanzamtes:
|
alle
Beträge in €
|
|
1)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Fa. C.
. (KZ 245)
|
31.987,73
|
abzüglich
sonstige Werbungskosten
|
-
262.80
|
hochzurechnende
Einkünfte
|
31.724,93
|
hochgerechnte
Einkünfte: 31.724,93/360 * 365 =>
|
32.165,55
|
Hochrechnungszuschlag
|
440,62
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit von der
D..
|
25.240,99
|
abzüglich
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-
132,00
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz
|
57.274,54
|
2)
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
20.387,57
|
allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
0,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
20.042,57
|
3)
Ermittlung des Durchschnittststeuersatzes gemäß der Hochrechnung
(20.042,57 * 100/57.274,54) = 34,99% von 56.833,92 =>
|
19.886,19
|
Steuer
sonstige Bezüge (KZ 220) nach Abzug der SV-Beiträge und des
Freibetrages von 620,00 mit 6%.
|
290,78
|
4)
Einkommensteuer
|
20.176,97
|
anrechenbare
Lohnsteuer (KZ 260)
|
-
13.126,25
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
7.050,72
Die im §
3 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Kontrollrechnung ergibt bei Annahme der
Besteuerung sämtlicher Bezüge, d. h. also auch des Arbeitslosengeldes
in Höhe von € 184,20, eine Einkommensteuer von € 20.205,14,
sodass sich nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer (siehe oben KZ 260) eine
höhere festgesetzte Einkommensteuer
von € 7.078,89 ergäbe.
Soweit der Bw.
in der Berufung argumentiert, dass sie sich gegen den Lohnzettel der D. .
richte, ist zu erwidern, dass seitens dieser Institution am 31. Juli 2007
mitgeteilt wurde, dass es keine Änderung bei den Lohnzetteldaten gegeben
hat. Aus Gründen der Plausibilitätsüberprüfung des
Lohnzettels wird folgende Berechnung angestellt:
|
|
Beträge
in €
|
Bruttobezüge
|
87.454,64
|
abzüglich
Abfertigung
|
-
47.808,00
|
Zwischensumme
1
|
39.646,64
|
abzüglich
Sozialversicherung
|
-
5.044,36
|
abzüglich
Lohnsteuer mit festen Sätzen
|
-
3.051,54
|
Zwischensumme
2
|
31.550,74
|
davon
4/5 lt. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 =
KZ 245
|
25.240,59
Mit dieser
Aufstellung ist klargestellt, dass die Berechnung der D. . dem § 67
Abs. 8 lit. g EStG 1988 entspricht.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 5. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1280-W/05
- Stammnummer
- 30409
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF