Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2182-W/07
Besonderer Progressionsvorbehalt des § 3 Abs 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2182-W/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer ist der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 zu entnehmen und bilden einen
integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.)
flossen im Jahr 2006 folgende steuerpflichtige Bezüge - Kennzahl 245
des Lohnzettels - aus nichtselbständiger Tätigkeit zu:
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Zeitraum
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Bezugauszahlende
Stelle
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Betrag
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13.1. bis
13.1.2006
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GKK
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1.516,32
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1.1. bis
14.5.2006
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ABGesmbH
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11.052,76
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4.7. bis
31.12.2006
|
ABGesmbH
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1.920,00
|
steuerpflichtige
Bezüge in Summe
|
|
14.489,08
Vom Arbeitsmarktservice
Österreich bezog der Bw. Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.6.
bis 22.10.2006 sowie vom 23.10. bis 31.12.2006 in Höhe von
€ 5.089,91 sowie € 2.678,90 (in Summe somit
€ 7.768,81).
In der am 24. April 2007 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 rechnete das Finanzamt unter
Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (besonderer
Progressionsvorbehalt) die steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von
€ 14.489,08 auf einen Jahresbetrag um und setze die Einkommensteuer -
unter Abzug der Sonderausgaben in Höhe von € 507,75 - in
Höhe von € 3.767,83 fest. Nach Abzug der bereits einbehaltenen
Lohnsteuer in Höhe von € 2.771,50 ergab sich eine
Abgabennachforderung in Höhe von € 996,33. Diesen Bescheid
begründend hielt das Finanzamt fest, dass der Bw. im Jahr 2006 steuerfreie
Einkommensersätze (insbesondere Arbeitslosengeld) erhalten habe, die eine
besondere Steuerberechnung nach sich ziehen. "...
Dabei werden die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der
steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs
der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittsteuersatz wird das
steuerpflichtige Einkommen versteuert."
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 2. Mai 2007 Berufung und beantragte dabei die geringfügigen
Bezüge der ABGesmbH aus der Hochrechnung herauszunehmen, weil diese
während des Arbeitslosengeldbezuges bezogen worden seien. Zugleich
beantragte der Bw. bisher nicht berücksichtigte Sonderausgaben in Höhe
von € 888,99 bei der Einkommensermittlung anzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 gab das
Finanzamt der Berufung vollinhaltlich statt und setzte die Einkommensteuer dabei
mit € 3.499,23 neuerlich fest. Bei der Steuerberechnung wurden die
geringfügigen Einkünfte in Höhe von € 1.920,00 aus der
Umrechnung auf den Jahresbetrag nicht berücksichtigt und wurden die
Sonderausgaben im Ausmaß von € 730,-- bei der
Einkommensermittlung in Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007
beantragte der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Unklar sei, warum ein Umrechnungszuschlag von
€ 15.750,14 für die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
verwendet worden sei und nicht die Bezüge des Arbeitslosengeldes in
Höhe von € 7.768,81 berücksichtigt worden seien. Der Bw.
ersuche um eine nochmalige und für ihn günstigere Berechnung der
Einkommensteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind
unter anderem das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001 sind, falls
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge unter anderem im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer Veranlagung
bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, dieser
nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Zweck dieser Regelung - so die Erläuterungen zur RV
277 der Beilagen XVII. GP, 6 ff - ist es, einen rechtspolitisch
unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien,
sozialen Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit
anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne, wie
zum Beispiel im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen
Milderung der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines
nicht ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege
der Veranlagung erhaltenen Einkommensteuer höher wäre als das
Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun diese Milderung der
Steuerprogression auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden,
den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem
Erwerbseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass
die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die
Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen sind immer in der
tatsächlichen Höhe anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger
steuerpflichtiger Erwerbseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist
überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere
Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der Transferleistung als
steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Kommentar
zum EStG 1988, § 3 Tz. 34). Daher ist die sich ergebende Steuer jener
gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung.
Im gegenständlichen Fall besteht Unklarheit
darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung des besonderen
Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben) rechtsrichtig
erfolgt ist. Dies ist zu bejahen; die in der Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai
2007 durchgeführte Einkommensteuerberechnung hält der
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat stand.
Nach dem klaren Wortlaut des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Bezug von
versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld nur für einen Teil des
Kalenderjahres (hier: vom 12. Juni bis zum 22. Oktober 2006 und vom
23. Oktober bis zum 31. Dezember 2006) die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (hier: die vom Bw. vom 1. Jänner bis
zum 14. Mai 2006, vom 4. Juli bis zum 31. Dezember 2006 und vom 13. Jänner
bis zum 13. Jänner 2006 erhaltenen, steuerpflichtigen Bezüge von
€ 12.569,08) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umzurechnen (hier: der Betrag von € 12.569,08 wurde durch
162 dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert). Anschließend wurde
auf das Einkommen von € 13.627,08 - wiederum in Entsprechung der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 - der ermittelte
Durchschnittssteuersatz von 24,89 angewendet, also jener Steuersatz, der sich
unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus resultierte
ein Einkommensteuerbetrag von € 3.499,23 (inklusive der auf die
sonstigen Bezüge entfallenden Steuer), auf den rechtskonform die
einbehaltene Lohnsteuer (€ 2.771,50) angerechnet wurde. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich sohin als richtig.
Dem Bw. ist zuzustimmen als der Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes vom 24. April 2007 insofern rechtswidrig ist, als darin
auch die gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld erhaltene Bezug von
€ 1.920,00 in die Hochrechnung des Einkommens miteinbezogen wurde; der
Bw. übersieht jedoch, dass das Finanzamt diesen Fehler in seiner die
Berufung (vollinhaltlich) stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007
korrigiert hat, indem es nur die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nämlich den Betrag von
€ 12.569,08, siehe oben) zur Hochrechnung herangezogen hat (und nicht
- wie im Erstbescheid - den Betrag von € 14.489,08).
Gleichfalls fanden die Sonderausgaben im gesetzlichen
Höchstausmaß von € 730,00 bei der Einkommensermittlung in
der Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 Berücksichtigung, sodass eine
Rechtswidrigkeit der Berechnung der Einkommensteuer in der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2007 nicht erblickt werden kann. Die
Berechnung der Einkommensteuer in der Berufungsvorentscheidung wird somit zum
integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2182-W/07
- Stammnummer
- 29746
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF