Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1258-W/05
1. Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld 2. Bezug von Krankengeld als Pflichtveranlagungstatbestand 3. Topfsonderausgaben 4. Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1258-W/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter. Im streitgegenständlichen
Jahr 2004 erhielt er vom 1. Jänner bis zum 31. März
steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 8.613,84 €
(Kennzahl 245 des Lohnzettels) aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit bei der X-GmbH & Co. KG; während eines Teils dieses
Zeitraumes (vom 1. Jänner bis zum 9. Februar 2004) bezog er
Krankengeld von der Y-Gebietskrankenkasse von 3.091,20 €
(Kennzahl 245 des Lohnzettels). Weiters erhielt der Bw. im Jahr 2004
Arbeitslosengeld
vom
1. April bis zum 1. Mai von 1.163,12 €;
vom
10. Mai bis zum 16. Mai von 262,64 €;
vom
7. Juni bis zum 16. Juli von 1.500,80 €;
vom
2. August bis zum 25. August von 900,48 €;
vom
27. September bis zum 1. November von 1.350,72 €;
vom
5. November bis zum 12. November von 300,16 €;
vom
29. November bis zum 6. Dezember von 300,16 € und
vom
30. Dezember bis zum 31. Dezember von 75,04 €.
Weiters bezog der Bw. während seiner Arbeitslosigkeit
Krankengeld von der Z-Gebietskrankenkasse von 1.463,28 € und von
2.588,88 €.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das
streitgegenständliche Jahr machte der Bw. Servicearbeiten an seinem
Kachelofen von 103,50 € sowie Darlehensrückzahlungen aus einem
Wohnbauförderungskredit von 400,46 € als Sonderausgaben geltend.
Weiters beantragte er die Anerkennung von Zahnarztkosten von 599,00 €
und von Kurkosten in Höhe von 346,50 € als
außergewöhnliche Belastung.
Der am 31. Mai 2005 ergangene Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 2004, der eine
Einkommensteuernachforderung von 758,16 € ergab, enthielt folgende
Begründung:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.061,36 € nicht übersteigen.
Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur
Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ein Betrag von 11.176,17 € durch 101 Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
40.289,00 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 31,03 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann
wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
Von den beantragten Sonderausgaben (siehe oben) wurde nur
die Darlehensrückzahlung von 400,46 € anerkannt und im Rahmen des
Sonderausgabenviertels mit einem Betrag von 100,12 €
berücksichtigt.
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
der Bw. am 5. Juni 2005 Berufung mit der Begründung, es sei ihm
völlig unverständlich, dass er nach drei Monaten Beschäftigung
bei der X-GmbH & Co. KG mit 50 % Abzügen sowie neun Monaten
Arbeitslosigkeit eine Steuernachzahlung von 758,16 € zu entrichten
habe. Dies trotz Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen
von in Summe 1.449,46 €; die Belege dazu habe er persönlich am
Schalter des Finanzamtes am 30. Mai 2005 abgegeben. Die Steuervorschreibung
entspreche absolut nicht seinem Rechtsempfinden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung als
unbegründet ab:
"Ihre Berufung
war gemäß
§ 41 EStG 1988 abzuweisen, da Sie
Krankengeld von der Y-Gebietskrankenkasse bezogen haben."
In seinem Vorlageantrag vom 26. Juni 2005 führte
der Bw. aus, er sei sich nicht ganz im Klaren, ob er denn Bundes- oder
Landessteuern zu bezahlen habe, zudem das Finanzamt in seiner ablehnenden
Bescheidbegründung anführe, der Bw. habe Krankengeld von der
Y-Gebietskrankenkasse bezogen. Von woher sollte er im Krankheitsfalle denn eine
Leistung beziehen, wenn er bei einem steirischen Unternehmen beschäftigt
gewesen sei? Er ersuche, ihm im Detail bekannt zu geben, um welche Leistung es
sich handle.
Am 19. Juli 2005 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
stellen Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum Sonderausgaben dar, wenn die
Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
Nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 stellen Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die
Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen Sonderausgaben dar.
Gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht ua. für die angeführten
Ausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 €
jährlich; sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Nach § 25 Abs. 1
Z 1 lit. c EStG 1988 stellen ua. Bezüge aus einer
gesetzlichen Krankenversorgung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) dar, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind
diese Bezüge nach § 32 Z 1 EStG 1988 zu erfassen
(§ 25 Abs. 1 Z 1 letzter Satz leg. cit.).
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300,00 € 6 %
mehr als 7.300,00 € bis 14.600,00 €
8 %,
mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 €
10 %
mehr als 36.400,00 € 12 %.
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 lautet: "Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu
veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind."
Der Bezug von Krankengeld
(§ 69 Abs. 2 EStG 1988) stellt somit einen
Pflichtveranlagungstatbestand dar.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit zunächst darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene
Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes
(§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben) rechtsrichtig
erfolgt ist. Dies ist zu bejahen; der angefochtene Bescheid hält der
Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat stand:
Nach dem klaren Wortlaut des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Bezug von
versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
nur für einen Teil des
Kalenderjahres (dies liegt im gegenständlichen Fall vor, siehe oben)
die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: die von der
X-GmbH & Co. KG erhaltenen Bezüge sowie das von der
Y-Gebietskrankenkasse ausbezahlte Krankengeld nach Abzug eines
Werbungskostenbetrages von 528,87 €)
für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Anschließend wurde
auf das bescheidmäßige Einkommen von 11.076,05 € - wiederum
in Entsprechung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
- der ermittelte Durchschnittssteuersatz von 31,03 % angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 3.531,16 € (inklusive der
auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer), auf den rechtskonform die
einbehaltene Lohnsteuer (2.773,00 €) angerechnet wurde. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich sohin als richtig.
Zum selben Schluss kommt der Unabhängige Finanzsenat
hinsichtlich der vom Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Ausgaben (599,00 € und 346,50 €; siehe oben):
Diese wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz dem Grunde nach
anerkannt; da sie jedoch den gemäß
§ 34 Abs. 4
EStG 1988 zu berücksichtigenden Selbstbehalt nicht überstiegen,
konnten sie sich nicht einkommensmindernd auswirken.
Schließlich erweist sich auch die Vorgangsweise des
Finanzamtes hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben als frei von
Fehlern: die Darlehensrückzahlungen aus einem Wohnbauförderungskredit
in Höhe von 400,46 € wurden anerkannt und im Rahmen des
Sonderausgabenviertels (siehe oben) mit einem Betrag von 100,12 €
einkommensmindernd berücksichtigt. Die Ausgaben des Bw. für
Servicearbeiten an seinem Kachelofen von 103,50 € stellen keine
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 dar (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 18 Tz 180 ff) und konnten daher nicht als Sonderausgaben
anerkannt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1258-W/05
- Stammnummer
- 17922
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF