Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1913-W/06
Besonderer Progressionsvorbehalt des § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1913-W/06vom 20.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. vom 4. April 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte von 1. Jänner bis 31. März 2003
Arbeitslosengeld iHv 3.244,50 €. Ab 1. April 2003 bezog er
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der
Pensionsversicherungsanstalt, für die Monate April und Mai 2003 einen
Pensionsvorschuss.
Der am 4. April 2006 ergangene
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 enthielt folgende
Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden
zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet,
Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand
der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet
(Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen,
ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da
dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von
24.568,34 € angewendet."
Am 12. April 2006 wurde im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache eine detaillierte Berechnung in Form einer Gegenüberstellung der
Hochrechnung und der Kontrollrechnung mit dem Bw. erörtert. Die
Gegenüberstellung Hoch-/Kontollrechnung für das Kalenderjahr 2003, die
als Beilage angeschlossen ist, ergab einerseits bei der Hochrechnung eine
Gutschrift von 44,34 €, wobei neben dem Allgemeinen Steuerabsetzbetrag
ein Pensionistenabsetzbetrag iHv 27,07 berücksichtigt wurde und
andererseits bei der Kontrollrechnung eine Gutschrift von 258,48 €,
wobei neben dem Allgemeinen Steuerabsetzbetrag ein Verkehrsabsetzbetrag und ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Danach ergebe die
Kontrollrechnung eine höhere Gutschrift.
Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am 3.
Mai 2006 Berufung mit der
Begründung, das Lohnsteuerguthaben von 258,48 € sei nicht richtig
berechnet worden, da die günstigere Variante Progressionsvorbehalt nicht
berücksichtigt bzw. herangezogen worden sei.
Der Bw. hat eine Überprüfung mittels
"Lohnsteuerprofi" der Arbeiterkammer durchgeführt, wobei in seinem Fall die
Hochrechnung die günstigere Variante darstelle. Danach werde bei der
Hochrechnung durch das Finanzamt lediglich der Pensionistenabsetzbetrag in Abzug
gebracht - was eine Gutschrift von 44,34 € ergäbe - , bei der
Kontrollrechnung durch das Finanzamt werde aber der Verkehrs- und auch der
Arbeitnehmerabsetzbetrag abgezogen und nicht der Pensionistenabsetzbetrag (was
eine Gutschrift von 258,48 € ergibt und aufgrund der höheren
Gutschrift bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003
herangezogen wurde). Bei der Berechnung mittels "Lohnsteuerprofi" wurden bei der
Hochrechnung sowohl der Verkehrs- als auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag anstatt
des Pensionistenabsetzbetrages angerechnet, wodurch diese Hochrechnung die
günstigere Variante (da Gutschrift von 337,93 € ergab) darstelle.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni
2006 wies das Finanzamt die Berufung zurück und führte begründend
aus:
"Eine von Ihnen
vorgelegte Berechnung betreffend Hochrechnung auf Grund des
Arbeitslosengeldbezuges vom "Lohnsteuerprofi 2003" (AK.portal) befindet die
Variante Progressionsvorbehalt = Hochrechnung= als die günstigere Variante.
Diese Berechnung weist jedoch Differenzen zu unserem Berechnungsprogramm auf.
Nach nochmaliger Prüfung Ihres Falles wurde folgendes festgestellt: Die
umzurechnenden Einkünfte werden noch nicht um das Werbungskostenpauschale
gekürzt, um eine Vervielfachung dieser Pauschale zu vermeiden.
Tatsächlich angefallene Werbungskosten werden in Entsprechung des
Nettoprinzips, auch wenn sie das WK-Pauschale nicht überschreiten,
berücksichtigt. Weiters ist zu bemerken, dass die § 3 Einkünfte
als Ersatzleistungen eines Aktivbezuges anzusehen sind. Diese werden jedoch bei
der Hochrechnungs-Variante nicht angesetzt. Es wird lediglich Ihr Pensionsbezug
auf das ganze Jahr hochgerechnet, sodass kein "Aktivbezug" vorliegt. Daher steht
in diesem Fall auch nur der Pensionistenabsetzbetrag zu. Somit bleibt die
Kontrollrechnung mit € 258,48 die günstigere Variante."
Im Vorlageantrag
vom 28. Juli 2006 wiederholte der Bw., dass der Progressionsvorbehalt
günstiger als die Kontrollrechnung sei, selbst wenn die umzurechnenden
Einkünfte nicht gekürzt werden würden. Offensichtlich liege
demnach eine Fehlbeurteilung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge u.a. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988
stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende
Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro
jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich,
wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 6 1. und 3. Satz EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 142/2000 hat ein Steuerpflichtiger, soweit ihm die
Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 nicht zustehen, Anspruch auf
einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er
Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988
für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis
6 EStG 1988 bezieht. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden
Pensionsbezügen von 16.715 Euro und 21.800 Euro auf Null.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33 Abs. 3
bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988) zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im streitgegenständlichen Fall hat der Bw. steuerfreie
Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur
für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner bis zum 31. März 2003) bezogen. Damit ist aber der
Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988, dass der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie
Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge
einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (das ist die vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 bezogene Pension)
für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind.
Die diesbezügliche Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich daher als
rechtskonform.
Strittig ist nicht die Berechnung des Prozentsatzes der
Durchschnittsbelastung, die auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte
Einkommen angewendet wurde (Hochrechnung), sondern die
Nichtberücksichtigung von bestimmten Steuerabsetzbeträgen. Die sich
aufgrund der Hochrechnung ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen,
die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils
die niedrigere Steuerbelastung.
Der Bw. hat im strittigen Jahr 2003 keine Aktivbezüge
aus einem bestehenden Dienstverhältnis erhalten, die den Anspruch auf den
Arbeitnehmer- und den Verkehrsabsetzbetrag begründen würden. Vielmehr
hat der Bw. im Jahr 2003 außer seinen Pensionsbezügen lediglich
Arbeitslosengeld erhalten.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 10 EStG 1988, auf
welche im ersten Satz des § 3 Abs. 2 EStG 1988
verwiesen wird, ist der Durchschnittssatz nach Berücksichtigung der
Abzüge des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und des
Pensionistenabsetzbetrages (bei der Hochrechnung) zu ermitteln.
Die Vorgangsweise im bekämpften Bescheid entspricht
diesen Gesetzesbestimmungen.
Da die aufgrund der Kontrollrechnung errechnete Steuer, die
sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn ergeben würde, eine niedrigere Steuerbelastung ergab, wurde
entsprechend der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen das Ergebnis der
Kontrollrechnung als die niedigere Steuerbelastung festgestellt. Die festgesetze
Einkommensteuer für das Jahr beträgt daher (minus)
258,48 €.
Dem Vorbringen des Bw., die Hochrechnung erweise sich im
Vergleich zur Kontrollrechnung als die günstigere Variante, kann nicht
gefolgt werden.
Zur Berechnung im AK.portal "Lohnsteuerprofi 2003" wird
bemerkt, dass bei Daten zur Person nur die Eingabe von 4 Fallvarianten (Nur
Aktivbezüge, Aktivbezüge und Arbeitslosengeld, Aktivbezüge und
Pensionsbezüge gemischt, Nur Pensionsbezüge) möglich ist. Der Bw.
ist jedoch bei Art der Bezüge im Veranlagungsjahr von "Aktivbezügen
und Arbeitslosengeld" ausgegangen, wodurch unrichtige Absetzbeträge zur
Anwendung kamen. Die Eingabe "Pensionsbezüge und Arbeitslosengeld" ist
nicht möglich, sodass bei der Berechnung durch den "Lohnsteuerprofi 2003"
im konkreten Fall von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde. Im
vorliegenden Fall hat der Bw. im Jahr 2003 jedenfalls Pensionsbezüge und
Arbeitslosengeld erhalten.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
Gegenüberstellung Hoch-/Kontrollrechnung für das Kalenderjahr
2003
Wien, am 20.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HochrechnungKontrollrechnungArbeitslosengeldPensionProgressionsvorbehaltArbeitnehmerabsetzbetragVerkehrsabsetzbetragPensionistenabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1913-W/06
- Stammnummer
- 25536
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF