Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0338-G/07
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosenbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-G/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr vom
1. Jänner bis 30. Juni und vom 2. Juli bis 31. Dezember
lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Für die Tage vom 9. Juli bis
25. November (2.944,20 Euro für 140 Tage) erhielt die Bw.
Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice Österreich und für die Tage
vom 26. November bis 31. Dezember Notstandshilfe (698,04 Euro
für 36 Tage).
Der in der Folge ergangene Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) führte zu einer Einkommensteuernachforderung von
196,42 Euro und wurde wie folgt begründet:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen
Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere
Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das
umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist
anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei der Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in
Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 11.458,86 Euro
angewendet."
In ihrer dagegen gerichteten Berufung beanstandete die Bw.,
dass das Arbeitslosengeld als Grundlage für die Lohnsteuer angesetzt worden
sei und beantragte, nur das tatsächliche Einkommen zu
berücksichtigen.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wurde das Begehren der Bw. mit folgender Begründung abgewiesen:
"Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge (zB Arbeitslosengeld) nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen steuerpflichtigen Einkünfte für Zwecke der Ermittlung eines
Durchschnittssteuersatzes auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dieser
Steuersatz ist dann auf das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen
anzuwenden. In einer Kontrollrechnung ist sodann noch zu überprüfen,
ob die Einkommensteuer bei der Hinzurechnung der steuerfreien Einkünfte zu
den steuerpflichtigen Einkünften niedriger wäre, als bei der
Hochrechnung. Dies ist bei Ihnen der Fall, sodass die zweite Variante mit der
Hinzurechnung des Arbeitslosengeldes anzuwenden ist."
In ihrem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Bw. eine neuerliche
Berechnung der Lohnsteuer mit der Begründung, dass sie vom 2. Juli bis
31. Dezember durchgehend ein Arbeitsverhältnis geringfügiger
Basis gehabt und gleichzeitig Arbeitslosengeld und Notstandsgeld bezogen habe.
Es handle sich nicht um eine punktuelle Anstellung, sondern um eine
durchgehende, mit unterschiedlichen Bezügen, unter der
Geringfügigkeitsgrenze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Dieser Bestimmung wurde vom Finanzamt bei Erlassung des
bekämpften Bescheides auch Rechnung getragen:
Da im vorliegenden Fall das Arbeitslosengeld nur für
einen Teil des Kalenderjahres (176 Tage) bezogen wurde, wurden die für
das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.008,62 Euro, wie in
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 vorgeschrieben, auf einen Jahresbetrag
umgerechnet. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 13,74%. Wird
dieser Durchschnittssteuersatz nun auf die Einkünfte der Bw. laut
Lohnzetteln abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten und
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) in Höhe von
7.816,62 Euro angewendet, ergibt dies eine festzusetzende Steuer von
414,04 Euro (1.074,00 Euro abzüglich anrechenbare Lohnsteuer von
659,96 Euro).
Da dieser Betrag gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 nicht höher sein darf als jener, der sich bei der
Besteuerung auch der Transferleistungen ergeben würde, wurde in einer
zweiten Kontrollrechnung die Steuer ermittelt, die sich bei der
Berücksichtigung der Transferleistungen in Höhe von 3.642,24 Euro
ergeben würde. Die Berücksichtigung dieser Transferleistungen ergibt
wie aus dem Bescheid ersichtlich ist ein Einkommen von 11.458,86 Euro. Da
die daraus resultierende Einkommensteuer nur 196,42 Euro (856,38 Euro
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer von 659,96 Euro) beträgt, wurde
vom Finanzamt nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988, der niedrigere Betrag angesetzt.
Würde man den Ausführungen der Bw. in ihrem
Vorlageantrag folgen und 1.218,18 Euro nicht umrechnen, reduziert sich der
Durchschnittssteuersatz auf 12,12 %. Wendet man nun diesen Prozentsatz auf
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (7.816,62 Euro) an,
so ergibt dies eine festzusetzende Steuer von 287,41 Euro (947,37 Euro
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer von 659,96 Euro). Da auch dieser
Betrag höher ist als die festzusetzende Steuer, die sich bei der
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergibt (196,42 Euro), hat das
Finanzamt zu Recht den für die Bw. günstigeren Betrag fest
gesetzt.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-G/07
- Stammnummer
- 28609
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF