Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0058-W/07
1. Krankheitskosten (Zahnbehandlungskosten) der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung. 2. "Besonderer Progressionsvorbehalt" bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-W/07vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, bedeutet dies nicht, dass von ihm getragene Aufwendungen für Krankheitskosten (Zahnbehandlungskosten) der einkommensschwachen Ehegattin bei ihm nicht berücksichtigt werden können. Die Koppelung der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch den Steuerpflichtigen an den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag betrifft nämlich nur den Fall des § 35 Abs. 1 2. Teilstrich EStG 1988 (Zuerkennung von Freibeträgen bei Behinderung des (Ehe)Partners), der hier unstrittig nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall findet vielmehr § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 Anwendung, wonach Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog vom
1. Jänner bis zum 30. September 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 18.819,00 €
(Kennzahl 245 des Lohnzettels) von der X-GmbH; vom 1. Oktober bis zum
25. Dezember 2005 erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von
3.393,56 € vom Arbeitsmarktservice Österreich. In seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte er ua. den
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie an außergewöhnlichen Belastungen
unter der Kennzahl 730 Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz) von
880,92 € geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 vom 29. Mai 2006 (S 7 ff
Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 2005, im Folgenden kurz: AN-Akt)
setzte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte mit
21.743,06 € fest (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
von 18.819,00 € (siehe oben) zuzüglich "auf Grund der
Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte" in Höhe von 3.393,56 € (siehe oben)
abzüglich sonstiger Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
(337,50 €) und abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages
(132,00 €)). Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde vom Finanzamt
zuerkannt; die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (siehe
oben) wirkten sich nicht einkommensmindernd aus, da sie den gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigenden
Selbstbehalt nicht überstiegen. In der Bescheidbegründung führte
das Finanzamt im Einzelnen aus:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.472,90 € nicht übersteigen.
Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf
den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr
Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall
zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 20.399,09 €
angewendet."
Am 22. August 2006 hob das
Finanzamt den oa. Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2006 gemäß
§ 299 BAO auf, da der Spruch des aufgehobenen Bescheides sich als
nicht richtig erweise und die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß
geringfügige Auswirkung habe; auf die Begründung des neuen
Sachbescheides werde verwiesen.
Im gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO am selben Tag ergangenen neuen Sachbescheid
(S 12 ff AN-Akt) setzte das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte
mit 18.349,50 € fest (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von 18.819,00 € abzüglich sonstiger Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag (337,50 €) und abzüglich des
Werbungskostenpauschbetrages (132,00 €); zur Berechnung siehe gleich
unten). Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde vom Finanzamt nicht mehr
zuerkannt, da der Gesamtbetrag der von der Ehegattin des Bw., Y, im Jahr 2005
erzielten Einkünfte
6.291,15 € betrug (siehe Einkommensteuerbescheid der Y für 2005
vom 5. Juli 2006, S 21 ff Akt des Unabhängigen Finanzsenates.
Anzumerken ist, dass das 2005 erzielte
Einkommen der Y auf Grund von
außergewöhnlichen Belastungen -5.089,48 € betrug, sohin
negativ war). Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen von
880,92 € (siehe oben) wirkten sich beim Bw. nicht einkommensmindernd
aus. Die Abgabennachforderung aus dem neuen Einkommensteuerbescheid betrug
486,94 €. Begründend führte das Finanzamt aus:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.732,43 € nicht übersteigen.
Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 18.481,50 € durch 279
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen
rechnerisch mit 23.316,30 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 17,46% ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet.
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00 € sind."
Am 20. September 2006
erhob der Bw. Berufung gegen den oa. Einkommensteuerbescheid. Begründend
führte er aus, die als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Krankheitskosten machten in Summe 4.040,00 € aus;
diesbezüglich verwies der Bw. auf die der Berufung beigelegten Belege. Bei
diesen Belegen (S 16 bis einschließlich S 19 AN-Akt) handelt es
sich um Rechnungen eines ungarischen Zahnarztes in Z, deren Beträge auf
ungarische Forint (HUF) lauten. Alle vier Rechnungen weisen als Adressaten die
Ehegattin des Bw., Y, auf; als Anschrift ist die gemeinsame Wohnadresse des Bw.
und seiner Gattin angegeben.
Die
erste Rechnung (Datum: 6. Jänner 2005) weist einen Betrag von
9.600,00 HUF auf; auf dieser Rechnung befindet sich der handschriftliche
Vermerk "40,00 € bezahlt" (mit zusätzlichem Stempel und
Handzeichen des Zahnarztes).
Die
zweite Rechnung (Datum: 2. Februar 2005) lautet auf einen Betrag von
240.000,00 HUF; auf ihr befindet sich der handschriftliche Vermerk
"Anzahlung 1.000,00 € dankend erhalten" (mit zusätzlichem Stempel
und Handzeichen des Zahnarztes).
Der
Rechnungsbetrag der dritten Rechnung (Datum: 16. Februar 2005) lautet auf
432.000,00 HUF; der darauf befindliche handschriftliche Vermerk lautet:
"Anzahlung 1.800,00 € dankend erhalten" (wiederum mit
zusätzlichem Stempel und Handzeichen des Zahnarztes).
Die
vierte Rechnung (Datum: 16. März 2005) weist einen Betrag von
282.000,00 HUF auf; auf ihr befindet sich der handschriftliche Vermerk:
"Anzahlung 1.200,00 € dankend erhalten" (wiederum mit
zusätzlichem Stempel und Handzeichen des Zahnarztes).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab: Da dem Bw. kein Alleinverdienerabsetzbetrag
zustehe, könnten die Aufwendungen für Krankheitskosten, die die
Ehegattin des Bw. beträfen, nur bei deren Einkommen berücksichtigt
werden.
In seinem Vorlageantrag vom
24. Oktober 2006 führte der Bw. aus, er weise die in der
Berufungsvorentscheidung enthaltene Begründung, dass die Aufwendungen
für Krankheitskosten, die seine Gattin beträfen, nur bei ihrem
Einkommen berücksichtigt werden könnten, als unbegründet und
unzutreffend zurück. Weiters führte der Bw. aus:
"Wie
mir in der Servicestelle am Finanzamt A bei der Einreichung meiner ersten
Berufung mitgeteilt, auch nach Rücksprache mit leitenden Beamten wurde ich
durch die Beamtin in meiner Rechtsmeinung bestärkt und bestätigt, dass
die in Kopie beigelegten Belege zu meiner Berufung in meiner
Steuererklärung für 2005 anzuerkennen sind. Nicht nur zuletzt dadurch,
dass meine Ehefrau als Pensionistin durch geringes Einkommen/Lohnsteuer nicht
die ausschöpfende Möglichkeit der Steuerminderung genießt und
daher auch nicht bei ihr zur Anwendung kommen können, sondern auch
(vgl. Sonderausgaben) berechtigt zur Anwendung kommen, da wir in einem
gemeinsamen Haushalt und nicht dauernd getrennt leben, d. h. es sich um das
gemeinsame Familiengeld handelt. Der Einfachheit halber haben wir die Belege auf
den Namen meiner Ehefrau lauten lassen, damit "das Kind einen Namen hat" und
meine Ehefrau schon in der EDV gespeichert war. Die aufgewendeten Kosten sind
geschätzt mit ca. 80% von mir beansprucht worden. Eine Umschreibung
der vorgelegten Belege auf meinen Namen ist systemtechnisch nicht mehr
möglich. Weiters wurde mir in der Servicestelle Finanzamt A
versichert, dass bei einer Berufung der gesamte Lohnsteuerausgleich nochmals
berechnet wird. Im Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2005
[gemeint: 2006] wurden nach
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte in
Höhe von 3.393,56 € angeführt, welche im
Einkommensteuerbescheid vom 22. August 2006 fehlen."
Am 3. Jänner 2007
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt; im Vorlageschreiben beantragte das Finanzamt die Abweisung der
Berufung (Nichtanerkennung der Zahnbehandlungskosten als
außergewöhnliche Belastung), da die Belege auf den Namen der Y
ausgestellt seien und der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. nicht zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Nach § 33 Abs. 4
Z 1 1. Teilstrich EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 57/2004 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364,00 €.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. [...] Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens 6.000,00 €
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 €
jährlich erzielt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 leg. cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Fest steht im
gegenständlichen Fall, dass der Bw. im Zuge seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 22. August 2006
Krankheitskosten in Höhe von 4.040,00 € als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat und dass diese
Aufwendungen aus Honoraren eines in Z ansässigen ungarischen Zahnarztes
resultieren. Alle vier vom Bw. diesbezüglich vorgelegten Rechnungen weisen
als Adressaten die Ehegattin des Bw., Y, auf; als Anschrift scheint auf den
Rechnungen die gemeinsame Wohnadresse des Bw. und der Y auf.
Fest steht weiters, dass dem
Bw. für das streitgegenständliche Jahr der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zusteht, da der Gesamtbetrag der von Y im Jahr 2005 erzielten
Einkünfte 6.291,15 €
betrug (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung), womit die in
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierte Einkunftsgrenze von
2.200,00 € erheblich überschritten wird. Dass das 2005 erzielte
Einkommen der Y -5.089,48 €
betrug (siehe oben im Sachverhaltsteil), vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern, da nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages die
Höhe der Einkünfte (und nicht
die Höhe des Einkommens) des
(Ehe)Partners maßgeblich ist.
Allerdings vermag das
Nichtzustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw.
nicht dazu zu führen, dass
Aufwendungen für Krankheitskosten der Ehegattin nur bei deren Einkommen
berücksichtigt werden können (so die Begründung des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006):
Die Koppelung der
Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch den
Steuerpflichtigen an den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag betrifft
nämlich nur den Fall des § 35 Abs. 1 2. Teilstrich
EStG 1988 (Zuerkennung von
Freibeträgen bei
Behinderung des (Ehe)Partners), der
aber - unstrittig - hier gar nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall
findet vielmehr § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 Anwendung,
geht es doch hier um die Deckung von Aufwendungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (Krankheitskosten). Dazu führen
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 34 Anm. 52, aus, dass als außergewöhnliche
Belastung jene Unterhaltsleistungen abzugsfähig sind, die zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Empfänger selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden; darunter fallen
insbesondere Krankheitskosten, die für einkommenslose bzw.
einkommensschwache Angehörige übernommen werden; eine rechtliche
Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten ergibt sich aus der
Unterhaltspflicht ua. gegenüber dem Ehegatten, darüber hinaus kann
freilich auch eine sittliche Verpflichtung sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach bestehen.
Dass es sich im
gegenständlichen Fall um Krankheitskosten (nämlich
Zahnbehandlungskosten) handelt, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu
einer außergewöhnlichen Belastung führten, bedarf keiner
weiteren Ausführungen; die Einkommensschwäche der Y, die nur über
geringe Einkünfte verfügt, ergibt sich aus ihrem
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 5. Juli 2006 (Gesamtbetrag ihrer
Einkünfte: 6.291,15 €, Einkommen: -5.089,48 €; siehe
oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung). Da es somit für die
rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles dahin gestellt bleiben
kann, ob die Rechnungen auf den Namen des Bw. oder seiner einkommensschwachen
Gattin ausgestellt sind, vermag auch die zweite Argumentationslinie des
Finanzamtes (die Belege lauteten auf den Namen der Y) dessen Rechtsansicht nicht
zum Erfolg zu verhelfen.
Zur Höhe der angefallenen
Zahnbehandlungskosten hat der Bw. in seinem Vorlageantrag ausgeführt, rund
80% dieser Aufwendungen getragen zu haben (siehe oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung), das sind 3.232,00 € von insgesamt
4.040,00 €; dies erscheint in Anbetracht der Einkommenssituation der
Ehegattin als glaubwürdig und wurde vom Finanzamt auch nicht widerlegt.
Dass die Behandlungskosten tatsächlich gezahlt wurden, ergibt sich aus den
entsprechenden Bestätigungen des Zahnarztes (mit zusätzlichem Stempel
und Handzeichen) auf den Rechnungen (siehe oben).
Es ist daher dem Bw. ein Betrag
von 3.232,00 € an außergewöhnlichen Belastungen
zuzuerkennen.
Was schließlich die vom
Bw. in seiner Berufung thematisierte, unter Berücksichtigung des besonderen
Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe
oben) vorgenommene Berechnung der Jahreseinkommensteuer für 2005 durch das
Finanzamt betrifft, ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates
festzuhalten, dass diese - abgesehen von der (teilweise) rechtswidrigen
Nichtanerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen
- richtig erfolgt ist; der Einkommensteuerbescheid vom 22. August 2006
hält in diesem Punkt der Überprüfung stand:
Nach dem klaren Wortlaut des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Bezug von
versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld
nur für einen Teil des
Kalenderjahres (hier: vom 1. Oktober bis zum
25. Dezember 2005) die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier: die vom Bw. vom
1. Jänner bis zum 30. September 2005 erhaltenen,
steuerpflichtigen Bezüge) für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (hier:
der Betrag von 18.481,50 € wurde durch 279 Tage dividiert und das
Ergebnis mit 365 Tagen multipliziert). Anschließend wurde auf das
Einkommen von 17.619,50 € - wiederum in Entsprechung der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 - der
ermittelte Durchschnittssteuersatz von 17,46% angewendet, also
jener
Steuersatz, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben). Daraus
resultierte ein Einkommensteuerbetrag von 3.281,31 € (inklusive der
auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer), auf den rechtskonform die
einbehaltene Lohnsteuer (4.241,60 €) angerechnet wurde. Die
Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich somit in diesem Punkt als richtig;
dass im Erstbescheid vom 29. Mai 2006 das Arbeitslosengeld in der
tatsächlichen Höhe von 3.393,56 € angesetzt wurde
("Kontrollrechnung" ohne Umrechnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag) und im
Einkommensteuerbescheid vom 22. August 2006 das Arbeitslosengeld nicht in
der tatsächlichen Höhe angesetzt, sondern in Form der Umrechnung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag
berücksichtigt wurde ("Umrechnungsvariante"), ergibt sich aus der den
Abgabepflichtigen begünstigenden Anordnung des § 3 Abs. 2
EStG 1988 (siehe oben), wonach jene Berechnungsvariante zur Anwendung zu
kommen hat, die die niedrigere Steuer ergibt ("Günstigkeitsvergleich").
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
6. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-W/07
- Stammnummer
- 27201
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF