Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0011-W/05
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-W/05vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Eckhardt Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr 2003 vom
7. Jänner bis zum 27. Mai Arbeitslosengeld in Höhe von
4.923,72 €, vom 28. Mai bis zum 4. August Arbeitslosengeld
in Höhe von 2.409,48 € und vom 5. August bis zum
17. August Notstandshilfe von 148,33 €. In seiner am
28. Oktober 2004 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 wurden außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 7.651,07 € aus einer Beteiligung als Mitunternehmer
an der A & B OEG ausgewiesen.
Der am 15. November 2004 ergangene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, der die Einkommensteuer mit
1.496,58 € festsetzte, enthält folgende Begründung:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurde von Ihren betrieblichen Einkünften ein Betrag
von 7.651,07 € durch 142 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
19.505,82 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 19,98 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann
wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
der steuerliche Vertreter des Bw. am 22. November 2004 Berufung mit der
Begründung, der Bw. habe im Zeitraum vom 7. Jänner bis inklusive
17. August 2003 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Diese
Bezüge seien vom Finanzamt im Rahmen der Hochrechnung berücksichtigt
worden. Lt. Bescheidbegründung habe die Abgabenbehörde I. Instanz
der Hochrechnung einen Zeitraum (außerhalb des Bezuges von
Transferleistungen) von 142 Tagen zu Grunde gelegt. Daraus schließe der
steuerliche Vertreter, dass das Finanzamt den 18. August 2003 als Beginn
der betrieblichen Tätigkeit berücksichtigt habe. Tatsächlich habe
aber die A & B OEG ihre betriebliche Tätigkeit per 1. Juli 2003
(siehe auch Firmenbucheintragung) aufgenommen, womit auch die
Gesellschafterstellung des Bw. begründet worden sei. Der
Betrachtungszeitraum der betrieblichen Tätigkeit sei somit um
48 Kalendertage zu erweitern. Unter Berücksichtigung dieser Angabe
ergebe sich eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2003 in Höhe
von 949,03 €.
Im Zuge der Berufungserledigung nahm das Finanzamt den
angeführten Zeitraum von 48 Kalendertagen (das ist der Zeitraum der
"Überschneidung" des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und
von Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 1. Juli bis zum 17. August
2003) aus der Hochrechnung heraus, indem es den Betrag von 7.651,07 €
an Einkünften aus Gewerbebetrieb durch 184 dividierte und das Ergebnis mit
48 multiplizierte. Dies ergab einen Betrag von 1.995,93 €, der bei der
Hochrechnung außer Ansatz blieb und nur in der tatsächlichen
Höhe bei der Berechnung der Jahressteuer berücksichtigt wurde
(S 15 Einkommensteuerakt).
Demzufolge gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. November 2004 dem Rechtsmittel teilweise statt und setzte die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 1.294,34 € neu fest. Die
Begründung des Bescheides enthält folgenden Wortlaut:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurde von Ihren betrieblichen Einkünften ein Betrag
von 5.655,14 € durch 142 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
16.371,36 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 17,28 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann
wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
In seinem Vorlageantrag vom 17. Dezember 2004
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, mit der
Berufungsvorentscheidung sei auf seine Berufungsbegründung nur teilweise
eingegangen worden; nach wie vor sei die Hochrechnung der Einkünfte und
somit die Ermittlung des anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes nicht korrekt:
Der Bw. habe im Jahr 2003 an
48 Tagen Transferleistungen neben anderen Einkünften bezogen,
nämlich vom 1. Juli bis zum 17. August 2003. Die auf diesen Zeitraum
entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb machten 1.995,93 € aus;
dieser Zeitraum sei aus der Hochrechnung auszuklammern. Die hochzurechnenden
Einkünfte seien auch in der Berufungsvorentscheidung richtigerweise mit
5.655,14 € beziffert worden. Allerdings sei dieser Betrag nun auf
365 Tage hochgerechnet und zusätzlich seien noch die zuvor heraus
gerechneten 48 Tage dazu addiert worden, wodurch der Zeitraum von
48 Tagen doppelt berücksichtigt worden sei - ein Mal durch die
Hochrechnung und das zweite Mal durch die Addition:
5.655,14 / 142 *
365 = 14.536,10 € (erste Berücksichtigung des Zeitraumes
1. Juli bis 17. August 2003)
zuzüglich
1.995,93 € (zweite Berücksichtigung des Zeitraumes 1. Juli
bis 17. August 2003)
abzüglich
Sonderausgabenviertel -160,66 €
Basis
Steuersatz lt. Berufungsvorentscheidung
16.371,36 €
Lt. Rücksprache mit dem
Finanzamt werde die Doppelerfassung sehr wohl auch gesehen, allerdings sei ein
Eingriff in die Hochrechnung systemtechnisch nicht möglich. Nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters müsste die Berechnung folgendermaßen
aussehen:
5.655,14 / 142 *
317 = 12.624,50 € (ohne 1. Juli bis 17. August
2003)
zuzüglich
1.995,93 € (erste Berücksichtigung des Zeitraumes 1. Juli
bis 17. August 2003)
abzüglich
Sonderausgabenviertel -160,66 €
Basis
Steuersatz lt. Berufungsvorentscheidung
14.459,77 €
Der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwendende
Durchschnittssteuersatz errechne sich auf Basis von 14.459,77 €.
Am 5. Jänner 2005 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
der Einkommensteuer.
Nach § 23 Z 2
EStG 1988 sind Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die
Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001 sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge ua. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 (das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen
einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz
anzuwenden ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Finanzamt vorgenommene Anwendung des
besonderen Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 iVm
§ 33 Abs. 10 EStG 1988, siehe oben) rechtsrichtig
erfolgt ist oder ob die Vorgangsweise des Finanzamtes, wie der steuerliche
Vertreter behauptet, auf Grund einer doppelten Berücksichtigung des
"Überschneidungszeitraumes" von 48 Kalendertagen mit Rechtswidrigkeit
behaftet ist:
Zunächst ist festzuhalten,
dass das Herausnehmen desjenigen Teils der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
der auf den "Überschneidungszeitraum" entfällt (der Betrag von
7.651,07 € wurde vom Finanzamt durch 184 dividiert und das Ergebnis
mit 48 multipliziert; dies ergab einen Betrag von 1.995,93 €, siehe
oben), aus der Hochrechnung zwischen den Parteien des gegenständlichen
Verfahrens nicht
strittig ist (der steuerliche Vertreter
führt in seinem Vorlageantrag aus: "Die hochzurechnenden Einkünfte
wurden auch in der Berufungsvorentscheidung richtigerweise mit
5.655,14 € beziffert", siehe oben). Weiters ist zwischen den
Verfahrensparteien nicht
strittig, dass der auf den
"Überschneidungszeitraum" entfallende Teil der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 1.995,93 € (lediglich) in der tatsächlichen
Höhe anzusetzen ist (siehe die oben angeführte, im Vorlageantrag
dargestellte Berechnungsvariante des steuerlichen Vertreters).
Allerdings vermeint der steuerliche Vertreter, in der
Hochrechnung der für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb von 5.655,14 € auf einen Jahresbetrag eine
Rechtswidrigkeit zu erblicken; seiner Meinung nach hätte dieser Betrag nur
auf 317 Tage hochgerechnet werden dürfen (365 Tage abzüglich 48 Tage).
Dieser Auffassung ist jedoch aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
entgegenzuhalten, dass sie keine
Deckung im Gesetz findet; nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2
EStG 1988 sind bei Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres
(dies liegt im gegenständlichen Fall vor) die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (das sind im
gegenständlichen Fall die vom 18. August bis zum 31. Dezember
2003 zugeflossenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 5.655,14 € )
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Somit entspricht - im Gegensatz zur Auffassung des steuerlichen Vertreters
- die Vorgangsweise des Finanzamtes dem Gesetz; eine, wie der steuerliche
Vertreter vermeint, doppelte Berücksichtigung des
"Überschneidungszeitraumes" liegt nicht vor, weil die Abgabenbehörde
I. Instanz den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 1.995,93 € ohnehin nur in der tatsächlichen
Höhe angesetzt - und somit nicht hochgerechnet - hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkommensteuerlaufende EinkünfteEinkünfte aus GewerbebetriebMitunternehmerbetriebliche TätigkeitTransferleistungensteuerfreie BezügeArbeitslosengeldNotstandshilfeKalenderjahrrestliches Kalenderjahrbesonderer ProgressionsvorbehaltSteuersatzDurchschnittssteuersatzHochrechnungJahresbetragÜberschneidungÜberschneidungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-W/05
- Stammnummer
- 15145
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF