Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0322-G/06
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosenbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/06vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 28. März
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
streitgegenständlichen Jahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember
lohnsteuerpflichtige Bezüge von der IAF Service GmbH und vom
30. März bis 30. November von der Y. Handels -GmbH. Weiters
erhielt der Bw. Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice für die Tage vom
1. bis 27. Jänner (734,13 Euro), vom 1. bis 31. Dezember (688,51
Euro) und vom 29. Jänner bis 29. März (1.631,40
Euro). In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte
der Berufungswerber Sonderausgaben im Gesamtbetrag von 9.753,28 Euro, die vom
Finanzamt gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
anerkannt wurden.
Der in der Folge ergangene Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) führte zu einer
Einkommensteuernachforderung von 523,49 Euro und wurde wie folgt
begründet:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 10.972,10 Euro durch 247 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag
und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch
mit 19,966,99 Euro ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 17,41% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre Einkünfte
angewendet."
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit dem
Rechtsmittel der Berufung, in dem er ausführte, dass es sich bei der
Abgabennachforderung nur um einen Fehler handeln könne, da er sowohl zwei
Kinder als auch seine Eltern zu versorgen und Kredite und Versicherungen zu
zahlen habe. Dazu komme, dass er im Streitjahr arbeitslos gewesen
wäre.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wurde dem Bw. dargestellt, dass sich der Nachforderungsbetrag aus der
steuerlichen Gegebenheit ergebe, dass neben laufenden Bezügen
zusätzlich noch Bezüge aus dem InsolvenzAusgleichfonds zugeflossen
seien. Diese seien im Jahr des Erhaltes, dem Zufluss- und Abflussprinzip
entsprechend mitbesteuert. Alle anderen, in der Berufung aufgezählten
Fakten seien bei der Veranlagung berücksichtigt worden. Lediglich die
Unterstützung der mittellosen Eltern stelle steuerrechtlich eine die
Privatsphäre betreffende Ausgabe dar.
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der
Bw. aus, dass er zwar verstehe, dass seine Bezüge aus dem
InsolvenzAusgleichsfonds mitbesteuert werden, nicht jedoch, weshalb es dadurch
bei ihm, aber nicht bei seinen Kollegen, die oft mehr erhalten hätten, zu
einem Nachforderungsbetrag komme, weshalb er beantrage den Nachforderungsbetrag
nochmals zu überprüfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Dieser Bestimmung wurde vom Finanzamt bei Erlassung des
bekämpften Bescheides auch Rechnung getragen:
Da im vorliegenden Fall das Arbeitslosengeld nur für
einen Teil des Kalenderjahres bezogen wurde, wurden die für das restliche
Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (hier Y. Handels-GmbH vom 30. März bis
30. November) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes, wie in der
der Bescheidbegründung dargestellt wurde, auf einen Jahresbetrag
umgerechnet. Der in der Folge ermittelte Durchschnittssteuersatz von 17, 41%
wurde auf das steuerpflichtige Einkommen von 14.725,26 angewendet. Auf die
daraus resultierende Einkommensteuer wurde die einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet.
Da dieser Betrag gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 nicht höher sein darf als jener, der sich bei der
Besteuerung auch der Transferleistungen ergeben würde, wurde in einer
zweiten Kontrollrechnung die Steuer ermittelt, die sich bei
Berücksichtigung der Transferleistungen (Arbeitslosengeld) in Höhe von
3.054 Euro ergeben würde. Da es bei dieser Berechnung zu einer höheren
Nachforderung käme, wurde, wie aus dem Bescheid vom 28. März 2006
ersichtlich, die nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 niedrigere Abgabennachforderung
festgesetzt.
Auch die vom Bw. beantragten Sonderausgaben in
Gesamthöhe von 9.753,28 Euro wurden im Ausmaß der gesetzlichen
Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
(Sonderausgabenviertel in Höhe von 730 Euro) bereits vom Finanzamt
berücksichtigt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-G/06
- Stammnummer
- 24061
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF