Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0721-W/05
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-W/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 31. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes B. vom 24. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Veranlagungsjahr 2004 vom 9. März bis
11. September Arbeitslosengeld in Höhe von 7.560,41 €, vom 13.
September bis 22. Oktober Arbeitslosengeld in Höhe von 1.617,20 €, vom
23. Oktober bis 26. Dezember Arbeitslosengeld in Höhe von 2.627,95 €
und Krankengeld während Arbeitslosigkeit in Höhe von 40,43 €. In
seiner elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung wurden
außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von 10.325,85 € (von 1. Jänner bis 29. Februar), negative
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.066,11 €
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.640,70
€ ausgewiesen.
Der am 24. März 2005 ergangene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004, der die Einkommensteuer mit 3.061,96 € festsetzte,
enthält folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweis zur Berechnung
- wurde von Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein
Betrag von 9.259,74 € durch 73 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit 46.901,84
€ ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 31,01 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
In der dagegen erhobenen Berufung vom 31. März 2005
wandte sich der Bw. gegen diese Berechnungsweise, insbesondere gegen die
Hochrechnung in einen fiktiven Jahresbetrag. Der Bw. meint sogar, dass
"der § 3 Abs. 2 EStG, mit einem
Progressionsvorbehalt gegenüber einer bestimmten Gruppe an
Steuerpflichtigen (Beziehern von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), die
offenbar ganz besonders "geschröpft" werden sollen, nachdem alle anderen
Steuerpflichtigen keinen ausdrücklichen Progressionsvorbehalt auch nur in
irgend einer Form haben, widerspricht ...nicht nur dem gesamten sonstigen
Einkommensteuergesetz, ...sondern auch dem Gleichheitsgrundsatz, da nur ein Teil
der Steuerpflichtigen, die offenbar ganz besonders "geschröpft" werden
sollen, von diesem Progressionsvorbehalt betroffen werden."
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 sei daher in
der vorliegenden Form offensichtlich verfassungswidrig.
Der Bw. wendet sich auch gegen die Veranlagung von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften nach § 41 EStG 1988. Seiner Ansicht
nach liegen die Voraussetzungen einer amtswegigen Veranlagung nach § 41
Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, da weder neben den lohnsteuerpflichtigen
Einkünften keine anderen Einkünfte in einem Gesamtbetrag von
730,00 € (Anm: 1.640,70 € minus 1.066,11 € ergibt
574,59 €) vorlägen noch ein Antrag auf Veranlagung der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte von ihm für 2004 eingebracht wurde.
Vielmehr handle das Finanzamt eigenmächtig, wenn es seine
Einkommensteuererklärung vom 2. Februar 2004 in einen Antrag auf
Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte umwidme und eine
Veranlagung für alle sonstigen Einkünfte vornehme und für die
Berechnung der Einkommensteuer einen Durchschnittssteuersatz mit einem
hochgerechneten Einkommen nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 berechne und festsetze.
Der Bw. hege weiters auch Zweifel, ob § 3 Abs. 2 EStG
1988 formal überhaupt angewendet werden könne, weil die Bestimmung des
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 laute, dass nur "im Rahmen einer Veranlagung" ein
Durchschnittssteuersatz zur Anwendung komme, eine Veranlagung der
lohnsteuerpflichtigen Einkommen nach § 41 EStG 1988 aber nicht vorgesehen
sei. Infolge der Nichtanwendbarkeit des § 33 Abs. 10 EStG 1988, wäre
also § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht relevant, weil diese Bestimmung nur die
Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes regle, nicht aber die Anwendung eines
Durchschnittssteuersatzes zur Berechnung der Einkommensteuer überhaupt.
Falls die Bestimmung des § 33 Abs. 10 EStG 1988
dennoch angewendet werden sollte, so wäre das gesamte, tatsächlich
erzielte Einkommen mit dem Durchschnittssteuersatz zu versteuern, was zu einer
extremen gesetzwidrigen Steuerungerechtigkeit führe, wenn Einkommensteile
mit einem, nur nach einem mit einer Hochrechnung berechneten fiktiven Einkommen,
welches tatsächlich und nachweislich nie in dieser Höhe erreicht
wurde, bemessenen Steuersatz besteuert werde.
Des weiteren ist für den Bw. nicht ersichtlich,
inwieweit der Gesetzeswortlaut in § 3 Abs. 2 EStG 1988
("die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich
bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde") zu deuten
wäre.
Da § 3 Abs. 2 EStG 1988 daher offensichtlich im
Widerspruch zur gesamten übrigen Einkommensteuergesetzgebung stehe,
beantragt der Bw. die Festsetzung der Einkommensteuer ausschließlich nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 unter Berücksichtigung aller
steuerpflichtiger Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit,
selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und unter
Berücksichtigung bereits bezahlter Einkommensteueranteile (Lohnsteuer).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen
angenommen:
Bei der Ermittlung des Einkommens waren folgende
Beträge zu berücksichtigen (in €):
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
|
- 1.066,11
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245)
(1.1.-29.2.)
|
10.690,85
|
|
abzüglich Werbungskosten
|
-365,00
|
10.325,85
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
|
1.640,70
|
Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG
1988)
|
|
- 574,59
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
10.325,85
Zusätzlich bezog der Bw. steuerfrei für die
Zeiträume von 9. März bis 11. September 7.560,41 €, von
13. September bis 22. Oktober 1.617,20 € und von 23. Oktober bis
26. Dezember 2.627,95 € Arbeitslosengeld und Krankengeld in
Höhe von 40,43 €, somit insgesamt 11.845,99 € für 292 Tage
des Streitjahres.
Nach § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der
unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das
abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt
dazu aufgefordert wird. Der Versand der Steuererklärungen für das Jahr
2004 erfolgte Ende 2004, sodass sich schon daraus eine
Steuererklärungspflicht ergibt.
Darüber hinaus ist gemäß
§ 3 Abs. 2 2.
Absatz 2. Satz EStG 1988 die auszahlende Stelle der steuerfreien Bezüge
(Arbeitsmarktservice) verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt des
Bezugsempfängers entsprechende Mitteilungen (Name und Anschrift des
Bezugsempfängers, seine Versicherungsnummer, die Höhe der Bezüge
und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden) zu
übersenden. Der Bezug von Arbeitslosengeld löst daher das oben
dargestellte Hochrechnungsverfahren aus. Die Ermittlung eines fiktiven
Jahreseinkommens wird ausschließlich zur Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes herangezogen, wobei ein Durchschnittssteuersatz
ausschließlich bei hochgerechneten Einkommen zur Anwendung kommt und daher
nicht bei der Kontrollrechnung herangezogen werden darf. Die steuerfreien
Transferleistungen wurden weder in die Hochrechnung einbezogen noch dem
ermittelten Durchschnittssteuersatz unterworfen.
Die Einkommensteuer ist nach dem Einkommen zu veranlagen,
das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, also nach
seinen sämtlichen Einkünften.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist
u.a. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001
sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge u.a. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres
erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Dabei ist die Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zweck dieser Regelung - so die Erl. zur RV 277 der
Beilagen XVII. GP, 6ff - ist es, einen rechtspolitisch unerwünschten Effekt
zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien, sozialen
Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen,
steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne, insbesondere
im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung
der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht
ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der
Veranlagung erhaltenen Einkommensteuer höher wäre als das
Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun diese Milderung der Steuerprogression
auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden, den
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem
Erwerbeinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die
steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die
Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen (z.B. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) sind immer in der tatsächlichen Höhe
anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger
Erwerbseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch
vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im
Falle der Vollbesteuerung der Transferleistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 3,
Tz. 34). Daher ist die sich ergebende Steuer jener gegenüberzustellen, die
sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils
die niedrigere Steuerbelastung.
Daher erfolgte zunächst für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für den im Bescheid als solchen bezeichneten
"Durchschnittssteuersatz" eine Gegenüberstellung von Hochrechnung und
Kontrollrechnung (in €):
|
|
Hochrechnung lt.
Bescheid
|
Kontrollrechnung
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
10.690,85
|
10.690,85
|
Progressionseinkünfte
|
0,00
|
11.845,99
|
abzüglich Werbungskosten
|
-365,00
|
-365,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
-1.066,11
|
-1.066,11
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
1.640,70
|
1.640,70
|
Veranlagungsfreibetrag § 41 Abs. 3
|
-574,59
|
-574,59
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
10.325,85
|
22.171,84
|
abzüglich Sonderausgaben
|
-462,96
|
-462,96
|
Einkommen
|
9.862,85
|
21.708,88
|
fiktive Bemessungsgrundlage
|
46.901,84
(hochgerechnet)
|
21.708,88
|
Berechnung der Steuer:
|
|
|
0 % für die ersten 3.640,00 €
|
0,00
|
0,00
|
21 % für die nächsten 3.630,00
€
|
762,30
|
762,30
|
31 % für die nächsten 14.530,00 € bzw. die
restlichen 14.438,88
|
4.504,30
|
4.476,05
|
41 % für die restlichen 25.101,84 €
|
10.291,75
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
15.558,35
|
5.238,35
|
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-669
|
-669
|
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
|
-291
|
-291
|
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54
|
-54
|
abzüglich allgemeiner Absetzbetrag
|
|
-620,65
|
fiktive Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
3.603,70
|
Steuer für Durchschnittssteuersatz
|
14.849,35
|
|
31,66 % von 9.862,89
|
3.122,59
|
|
Steuer sonstige Bezüge
|
3,48
|
|
Einkommensteuer
|
3.061,96
|
3.603,70 (ohne
sonstige Bezüge)
Eine Gegenüberstellung ergibt bei der
Kontrollrechnung eine höhere Steuer als die im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 ermittelte. Die festgesetzte Steuer (3.061,96 €) ist
daher nicht höher als jene, die sich bei Besteuerung auch der
Transferleistungen ergeben würde. Es wird somit festgehalten, dass im
gegenständlichen Fall die Kontrollrechnung - also die Besteuerung
sämtlicher Bezüge (auch des Arbeitslosengeldes) - eine höhere
Einkommensteuer ergibt als die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich
vorgesehene Steuerbelastung aufgrund der Hochrechnung.
Zu der vom Bw. empfundenen sozialen Ungerechtigkeit wird
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.Juli 1999, 94/13/0024,
verwiesen, wonach unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage ausgeführt wird, dass
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck hat, eine über
die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der
Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines
solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld enthält. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der
Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der
Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Da nämlich
bei Durchführung der Veranlagung eine gleichmäßige Verteilung
der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres erfolgt und der
so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist,
wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung
Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen
wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert
werden.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 soll daher
gerade Steuerungerechtigkeiten vermeiden.
Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 28. Juni 1990, G 71/90-8, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der
vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 EStG 1972
bereits ausgesprochen, sodass auch bezüglich der praktisch wörtlich
übernommenen Nachfolgeregelung eine wie immer geartete
Verfassungswidrigkeit nicht angenommen werden kann. Der Verfassungsgerichtshof
hat dies damit begründet, dass einerseits verhindert werden muss, dass dem
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit ein höheres Nettoeinkommen bleibt als im
Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und andererseits die
gewählte Methode der Steuerbemessung das Einkommen des nicht
ganzjährig Beschäftigten nicht stärker belastet, als dies zur
Erreichung des erstgenannten Zieles notwendig und zu rechtfertigen ist.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Unabhängigen
Finanzsenates über die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung
abzusprechen, da dieser an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte
Gesetze gebunden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im
streitgegenständlichen Fall das Arbeitslosengeld nur für einen Teil
des Kalenderjahres bezogen wurde, während im restlichen Zeitraum
nichtselbständige Einkünfte anfielen. Die Voraussetzung des § 3
Abs. 2 EStG 1988 ist daher gegeben. Die Einkommensteuer wurde - wie vom
Unabhängigen Finanzsenat nochmals nachkontrolliert wurde - in rechtlich
zutreffender Höhe festgesetzt, wobei auch die schon einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet wurde. Da - wie schon erwähnt - auch der
Verfassungsgerichtshof die Rechtslage als verfassungsrechtlich unbedenklich
eingestuft hat, war der Rechtsansicht des Bw. nicht zu folgen.
Die Berufung war daher aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitslosengeldDurchschnittssteuersatzHochrechnungTransferleistungenProgressionsvorbehaltVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-W/05
- Stammnummer
- 16683
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF