Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0381-K/06
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-K/06vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge (Arbeitslosenunterstützung) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Kann der Bw. den Nachweis nicht erbringen, dass er bis zum Bezug der Pension im Streitjahr werbend tätig war, sondern sprechen die Umstände vielmehr für eine Betriebsaufgabe bereits eineinhalb Jahre vor Bezug der Pension, so ist ein Verlust aus Gewerbebetrieb nicht zu erfassen und folglich auch nicht in die Hochrechnung einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., .... X., X-str.1,
vertreten durch Dr. Wilhelm Frei, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
2130 Mistelbach, Bahnzeile 10, vom 26. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 21. März 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 nach der am 17. Oktober 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern betreffend Einkommensteuer 2005 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in
den Steuererklärungen neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher
Autor und der Durchführung von Schulungen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (bis 2002) bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ab
2003), Entgelte und Vorsteuern in folgender Höhe aus:
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|
Entgelte
|
Vorsteuern
|
Einkünfte
|
in S
|
|
|
|
1998
|
73.299,06
|
-
|
28.505,00
|
1999
|
40.335,00
|
-
|
-
10.895,00
|
2000
|
131.756,00
|
5.996,73
|
39.858,00
|
2001
|
289.560,00
|
13.409,95
|
146.827,00
|
in
€
|
|
|
|
2002
|
35.634,24
|
563,91
|
25.501,96
|
2003
|
6.036,24
|
335,40
|
2.961,31
|
2004
|
-
|
321,43
|
-
3.468,49
|
2005
|
-
|
239,06
|
-1.402,82
Im Schreiben
vom 28. Jänner 2004 stellte
der Bw. einen Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen (EVZ) für 2004. Ab
1. Jänner 2004 würde er nur noch die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beziehen, jedoch keine anderen Einkünfte
mehr.
In der am
9. Juni 2005 beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuererklärung
für 2004 hatte der Bw. Entgelte von € 0,00, Vorsteuern von €
321,43 ausgewiesen. In der Einkommensteuererklärung für 2004
bezifferte er den Verlust aus Gewerbebetrieb mit € 3.468,49. Vorerst
veranlagte das Finanzamt erklärungsgemäß.
Über
Vorhalt vom 20. Juni 2005, bekannt
zu geben, welche Tätigkeit er 2004 ausgeübt habe und - zumal Einnahmen
nicht ausgewiesen seien - in welchem Zusammenhang die Aufwendungen stehen
würden, teilte er im Schreiben vom
27. Juli 2005 mit, gemeint zu haben, voraussichtlich keine anderen
als nichtselbständige Einkünfte zu erzielen. Seine Ausführungen
im Antrag würden nicht heißen, dass er seine betriebliche
Tätigkeit aufgegeben hätte. Er sei vielmehr bemüht gewesen, neben
den nichtselbständigen zusätzliche Einkünfte zu erzielen. Aus der
unmittelbaren Vergangenheit habe er aber ableiten können, dass es schwer
möglich sein werde, regelmäßige zusätzliche Einnahmen zu
erzielen. Ein entsprechender Vorhalt
erging nochmals am 29. Juli
2005. Der Bw. sollte auch die Belege und das Anlagenverzeichnis
beibringen.
Laut seinen
Ausführungen im Schreiben vom
8. August 2005 sei der Bw.wissenschaftlich tätig gewesen und habe die
Seminarvortragstätigkeit angestrebt. Er legte das Anlageverzeichnis bei.
Bei den sonstigen Aufwendungen handle es sich um Energie- und Raumkosten iHv
€ 688,19 für das betriebliche Arbeitszimmer, Telefon- und
Internetgebühren iHv € 419,11, Fachliteratur iHv
€ 75,27, Steuerberatungskosten iHv € 599,50 und eine
Nachzahlung an Beiträgen für die Sozialversicherungsanstalt der
Gewerblichen Wirtschaft (SVGW) iHv € 940,18. Die Aufwendungen seien
einerseits für die Akquisition neuer Aufträge und laufende Fortbildung
angefallen, andererseits würden sie mit Einnahmen aus Vorjahren in
Zusammenhang stehen.
In dem nach
einer Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
17. August 2005 führte das Finanzamt aus, dass die Akquisition
neuer Aufträge nicht nachgewiesen sei. Im Hinblick auf die Meldung der
Beendigung per 30. Juni 2005 und die Ausführungen im Antrag auf
Herabsetzung der EVZ für 2004 würden für 2004 nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Für 2004 könnten
betriebliche Aufwendungen für einen Arbeitsraum, etc. nicht mehr geltend
gemacht werden. Lediglich die Nachzahlung für die SVGW sowie die
Steuerberatungskosten iHv insgesamt € 1.539,68 seien bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen. Diesen Bescheid hat der
Bw. nicht angefochten.
In
der am 23. Feber 2006 beim Finanzamt eingelangten
Einkommensteuererklärung für
2005 wies der Bw. wiederum einen Verlust aus Gewerbebetrieb iHv 1.402,82
aus. Einnahmen bezog der Bw. nicht. Er machte folgende Ausgaben geltend:
|
in
€
|
|
Planmäßige
Abschreibungen Gebäude 10%:
|
50,29
|
Ausgaben
Arbeitszimmer:
|
|
Strom
und Gas (20%), Grundsteuer, Gemeinde-abgaben und Bündelversicherung je
10%
|
335,10
|
Sonstige
Ausgaben:
|
|
Kilometergelder
|
45,85
|
Diäten
|
16,00
|
Telefon-
und Internetgebühren, 50%
|
329,40
|
Fachliteratur
|
74,18
|
Steuerberatungsaufwand
|
552,00
|
Summe
Sonstige Ausgaben
|
1.017,43
|
Summe
insgesamt
|
1.402,82
An
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte er laut
übermittelten Lohnzetteln bezogen:
|
in
€
|
von
- bis
|
Betrag
laut Kennzahl 210
|
BAWAG
Allianz Mitarbeiter-
vorsorgekasse,
Krankengelder
|
01.01.
bis 31.12.2005
|
373,36
|
in
€
|
|
Betrag
laut Kennzahl 245
|
Pensionsversicherungsanstalt
(PVA)
|
01.07.
bis 31.12.2005
|
12.870,47
|
OEPAG
Pensionskassen AG
|
01.01.
bis 31.12.2005
|
10.208,88
Weiters
erhielt er noch Arbeitslosengeld:
|
in
€
|
von
- bis
|
|
Arbeitsmarktservice
|
01.01.
bis 30.06.2005
|
6.579,35
Im
Einkommensteuerbescheid für 2005
nahm das Finanzamt für die Ermittlung des Steuersatzes den
Progressionsvorbehalt vor, weil der Bw. für 181 Tage das Arbeitslosengeld
von € 6.579,35 bezogen hatte. Es dividierte die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von € 23.057,75 (PVA
€ 12.870,47 zuzgl. OEPAG € 10.208,88 abzgl. Werbungskosten
ohne Anrechnung des Pauschbetrages von € 21,60) durch 184 Tage
(Anm.: für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005) und multiplizierte diesen
Betrag mit 365 (Tagen). Unter Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschbetrages iHv € 132,00 sowie Sonderausgaben von
€ 178,80 (Topf-Sonderausgaben) und € 552,00 für
Steuerberatungskosten errechnete das Finanzamt ein hochgerechnetes Einkommen von
€ 44.876,75; nach dem Tarif kam es zum Durchschnittssteuersatz von
31,35%, den es auf das Einkommen von € 22.194,95 anwendete. Die
festgesetzte Einkommensteuer betrug € 4.080,15.
Die Verluste
aus Gewerbebetrieb anerkannte das Finanzamt nicht. Der Bw. hätte 2005 keine
betrieblichen Einkünfte bezogen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
setzte es mit S 0,00 fest und berücksichtigte die
Steuerberatungskosten als Sonderausgabe.
In der gegen
den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebrachten
Berufung begehrte der Bw. die
Anerkennung des ausgewiesenen Verlustes aus Gewerbebetrieb. Er sei während
des Bezugs des Arbeitslosengeldes bis zum Pensionsantritt am 1. Juli 2005
werbend tätig gewesen. Der hochgerechnete Verlust aus Gewerbebetrieb von
€ 2.782,77 und die hochgerechneten Bezüge der PVA von
€ 25.488,25 würden zusammen € 22.705,48 betragen; diese
zuzgl. der Bezüge der OEPAG von € 10.208,88 abzgl. Sonderausgaben
von € 178,80 ergäben ein hochgerechnetes Einkommen von
€ 32.735,56. Der Durchschnittssteuersatz würde 27,54% ausmachen.
Dieser auf das Einkommen von € 21.476,13 angewendet und unter
Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gelangte der Bw. auf eine
festgesetzte Einkommensteuer iHv € 3.036,56. Entsprechend Rz. 114
der Lohnsteuerrichtlinien (LStRL) seien die Bezüge der OEPAG in die
Hochrechnung nicht einzubeziehen, weil sie vom 1. Jänner bis
31. Dezember 2005 - und somit nicht "außerhalb" des
Arbeitslosengeldes - bezogen worden seien.
Das Finanzamt
gab dem Begehren des Bw. in der
Berufungsvorentscheidung teilweise
Folge. Die Bezüge der OEPAG zog es nur für den Zeitraum 1. Juli
bis 31. Dezember 2005, somit im Ausmaß von 50% (€ 5.104,44)
zur Hochrechnung heran. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
blieb es bei seiner bisherigen Ansicht. Es berücksichtigte den
Werbungskostenpauschbetrag, den Arbeitnehmer- sowie den
Verkehrsabsetzbetrag.
Im
Vorlageantrag verwies der Bw.
ergänzend auf die Entscheidungen des UFS vom 15. 10. 2003, GZ.
RV/1558-W/03, und vom 11. 1. 2005, GZ. RV/1770-W/04, wonach die
ganzjährig bezogenen Einkünfte nicht in die Hochrechnung einzubeziehen
seien. Die Erwerbsabsicht habe er erst mit dem Antritt der gesetzlichen Pension
wegen vorzeitiger Alterspension mit 1. Juli 2005 aufgegeben. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe er ohne Unterbrechung versucht, seine lehrende und vortragende
Tätigkeit erwerbsmäßig auszuüben. Die vielmehr im Markt
gelegene Erfolglosigkeit dieser Absichten könne ihm nicht negativ
angelastet werden. Die fehlenden Einnahmen im ersten Halbjahr 2005 seien eine
Folge des allgemeinen Unternehmerrisikos. Seine schwierige finanzielle
Einkommenssituation habe ihn zwar dazu gezwungen, sich arbeitslos zu melden, er
hätte aber jederzeit den Arbeitslosengeldbezug eingestellt, wenn sich eine
selbständige Erwerbsmöglichkeit ergeben hätte. Der Bw. könne
nicht absehen, ob der eingeschlagene Weg, einen Auftrag zu erhalten, zum
gewünschten Erfolg, ds. die Einnahmen, führen werde. Dieser
Sachverhalt werde im Zuge der Eröffnung eines Gewerbebetriebes durch die
Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
gesetzlich anerkannt und gefördert.
Im
Vorlagebericht kam das Finanzamt dem
Begehren des Bw. hinsichtlich der Nichteinbeziehung in die Hochrechnung der
Bezüge der OPEAG entgegen.
Im weiteren
Verfahren wurde der Bw. im Vorhalt vom
16. Feber 2007 aufgefordert, anhand entsprechender Unterlagen
nachzuweisen, dass er im Jahr 2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005
werbend tätig gewesen sei. Es wurde ihm noch mitgeteilt, dass er laut
Auskunft der SVGW bei dieser vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2002
pflichtversichert und im Zeitraum 2003 bis 2005 nicht als "freier Dienstnehmer"
(bei der GKK) gemeldet gewesen sei. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der am 17. Oktober
2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des Bw. noch
aus, dass der Bw. bis zuletzt habe arbeiten wollen, auch während der
Arbeitslosigkeit. Als er alles bei der Arbeitslosenversicherung geklärt
hatte, sei er aktiv gewesen, nur habe er nichts bekommen. Der Bw. habe
Vorträge und Seminare machen wollen, er habe die unterrichtende
Tätigkeit gesucht. Ihm sei ein Netzwerk zur Verfügung gestanden, in
dem er Einkünfte hätte erzielen können, bei der Firma1 in Y., dem
Firma2, der Firma Firma3 und noch einer weiteren Firma habe er
Möglichkeiten gesehen, Vortrags- und Forschungstätigkeiten
auszuüben. Dies sei aber nur übers Telefon gegangen, nur
mündlich. Schriftliche Nachweise gebe es keine. Die Telefonkontakte seien
zB Mailanfragen gegenüber gleichwertig. Jahrelang habe er riesige Gewinne
versteuert. Daher müsse jetzt entsprechend einer Entscheidung des UFS
betreffend einen ehemaligen Primararzt hinsichtlich seiner nachfolgenden
Tätigkeit als Wahlarzt (Anm. RV/0502-W/06 vom 28. 12. 2006) der
begehrte Verlust aus Gewerbebetrieb veranlagt und auch in die Hochrechnung
einbezogen werden.
Die Bemessungsgrundlage für die hochgerechneten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde
€ 34.966,33 betragen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit würden zusammen € 23.057,75 ausmachen, bestehend aus der
PVA iHv € 12.870,00 und die OEPAG iHv € 10.208,88, abzgl.
der Werbungskosten von € 21,60. Hochgerechnet würde dann nur die
Pension der PVA auf € 25.488, 25.
Das Finanzamt stellte die Berücksichtigung des
Pensionistenabsetzbetrages außer Streit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Der Bw. begehrt, im Jahr 2005 den Verlust aus
Gewerbebetrieb iHv € 1.402,82 zu veranlagen und bei der Hochrechnung
zu berücksichtigen. Er sei noch bis 30. Juni 2005 aktiv (werbend)
tätig gewesen.
Vom
1. Jänner bis 31. Dezember 2002 war der Bw. bei der SVGW
pflichtversichert und im Zeitraum 2003 bis 2005 nicht als "freier Dienstnehmer"
(bei der GKK) gemeldet. Bereits am 28. Jänner 2004 hatte er
erklärt, keine anderen als nichtselbständige Einkünfte zu
erzielen. Auch wenn er am 27. Juli 2005 ausführte, gemeint zu haben,
voraussichtlich keine anderen als nichtselbständige Einkünfte zu
erzielen, ließ er die Nichtanerkennung der Akquisition neuer Aufträge
und daher die Nichterfassung des Verlustes aus Gewerbebetrieb durch das
Finanzamt im gemäß
§ 299 BAO aufgehobenen
Einkommensteuerbescheid 2004 unangefochten. Schriftliche Nachweise bzw. sonstige
Unterlagen für sein angebliches Werbend-Tätigsein im Jahr 2004 und der
ersten Jahreshälfte für 2005 brachte der Bw. nicht bei. Er soll sich
nur auf telefonischem Wege um Aufträge gekümmert haben. Bezüglich
des Vorbringens, dass als Nachweis Telefonate einer Mailanfrage gleichwertig
seien, ist dem Bw. entgegenzuhalten, dass er sich auf die bloße Behauptung
beschränkte. Es wäre an ihm gelegen, seine Behauptungen
nachvollziehbar zu dokumentieren. Dass das Einholen von entsprechenden
Bestätigungen bei den genannten "Ansprechpartnern" über die vom Bw.
behaupteten Telefonate unmöglich gewesen wäre, hat er nicht dargetan.
Während in der ins Treffen geführten Entscheidung des UFS,
RV/0502-W/06, ein Tätigsein des Primararztes - wenn auch nach
Zurücklegung der Kassenverträge nur noch als Wahlarzt - außer
Streit stand, sind im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür
zu ersehen, dass der Bw. im Jahr 2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005
tatsächlich aktiv werbend tätig gewesen wäre. Vielmehr kann davon
ausgegangen werden, dass der Bw. bereits mit Ablauf des Jahres 2003 seine
gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat. Auf die Liebhabereibeurteilung war
daher im Jahr 2005 nicht einzugehen. Dem Begehren, den Verlust aus
Gewerbebetrieb für 2005 zu veranlagen und auch in die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes einfließen zu lassen, konnte daher kein Erfolg
beschieden sein.
2.
EINKÜNFTE aus NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT: Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c.,
...- hier maßgeblich die lit. a, das versicherungsmäßige
Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen - nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988
die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit einem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. ...
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der
Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge
sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen.
Der Bw. hat
"für einen Teil des Kalenderjahres", nämlich vom 1. Jänner
bis 30. Juni 2005, ds. 181 Tage, Arbeitslosengeld, also "steuerfreie
Bezüge iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988" bezogen. Folglich sind die
"die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4)" für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Außer
Streit steht nunmehr, dass von den nichtselbständigen Einkünften nur
die für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005, also
für 184 Tage, erhaltenen Bezüge der PVA iHv € 12.870,47 in
die Hochrechnung einzubeziehen sind. Dem schließt sich auch der UFS
vollinhaltlich an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. 5.1998, 97/14/0067,
sowie die vom Bw. ins Treffen geführten Entscheidungen des UFS). Die
Einkünfte der PVA von € 12.870,47 abzüglich der unstrittigen
Werbungskosten von € 21,60 ergeben € 12.848,87, diese
dividiert durch 184 Tage (365 abzgl. 181 Tage) und sodann multipliziert mit 365
Tagen führen zu hochgerechneten Einkünften von € 25.488,25.
Die für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes maßgeblichen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen nunmehr
€ 34.966,32 (PVA hochgerechnet € 25.488,25 und OEPAG
€ 10.208,88 abzüglich Sonderausgaben von € 178,80 und
€ 552,00). Auf das hochgerechnete Einkommen entfällt unter
Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages eine Einkommensteuer von
€ 9.961,28, der Durchschnittssteuersatz beträgt 28,49%
(€ 9.961,28/€ 34.966,32).
Das Einkommen,
auf das der Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, beträgt
€ 22.326,95; es setzt sich zusammen aus den Bezügen der PVA von
€ 12.780,47 sowie der OEPAG von € 10.208,88 abzgl.
Werbungskosten von € 21,60 und abzgl. der Sonderausgaben von
€ 178,80 und € 552,00 (siehe Pkt. 3.).
In diesem Punkt konnte somit dem Begehren des Bw.
vollinhaltlich entsprochen werden.
3.
SONDERAUSGABEN: An Sonderausgaben sind das Viertel der
unstrittigen Topf-Sonderausgaben (€ 178,80) sowie die in der
Erklärung unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen
Steuerberatungskosten iHv € 552,00 in Ansatz zu bringen.
4.
PENSIONISTENABSETZBETRAG: Das Finanzamt stellte die
Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages, Verkehrsabsetzbetrages und des
Arbeitnehmerabsetzbetrages außer Streit. Das Begehren des Bw. besteht bei
den vorliegenden Bezügen zu Recht, sodass der Berufung in diesem Punkt
gefolgt werden kann.
Beilagen: 3
Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 30. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-K/06
- Stammnummer
- 31488
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF