…nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Bei der Strafbemessung sind somit das Ausmaß der Schuld des…
…Finanzlage des Beschuldigten wäre überdies mit einer Verringerung der Strafsanktion um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass in gesamthafter Abwägung, zumal insbesondere unter Bedachtnahme auf - wie ausgeführt - spezial- und generalpräventive Erwägungen, ansich die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 20.000,00 als tat…
…vorliegenden Fall ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Das diesbezügliche Vorbringen des Amtsbeauftragten erweist sich als berechtigt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall beträgt der Verkürzungsbetrag 39.449,20 €…
…des Amtsbeauftragten OR Dr. Harald Hochstrasser sowie der Schriftführerin Eveline Wünscher durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch betreffend Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe…
…sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Dies hätte im gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Höchstausmaß von drei Monaten geführt. Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf im Jahre 1999 über ihn ausgesprochene Strafen das Ausmaß der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bereits als unbillig hoch…
…Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht…
…Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht…
…Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen verhängt. I.2. Das mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Jänner 2004 gegen N zu StrNr. 2003/00470-001 wegen des Verdachtes, er habe die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend…
…907,-- auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, September, Oktober, November 1993, Mai, Juli und Dezember 1995 anhängige Finanzstrafverfahren wurde gemäß §§ 136, 157, 82 Abs.3 lit. c, erste Alternative, FinStrG eingestellt. Das Ausmaß der vom Spruchsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert. Ebenso unverändert blieb der bereits rechtskräftig…
…ermöglichen es aber dem Berufungssenat, das Ausmaß der Geldstrafe beizubehalten. Als mildernd sind dabei insbesondere zu berücksichtigen die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes bzw. sein durch den Verteidiger im Auftrag seines Mandanten in der mündlichen Berufungssenatsverhandlung abgelegtes, noch immer einen prozessualen…
…wären. Die solcherart ermittelten strafrelevanten Abgabenverkürzungen wurden laut den Abgabenkonten des Finanzamtes betreffend WF und LF nachträglich zur Gänze entrichtet. Eine Berufung des WF gegen das obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates wurde durch den Berufungssenat I als Organ der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde zweiter…
…abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet…
…gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verhängt wurden. Überdies wurden den Beschuldigten auch Verfahrenskosten nach § 185 FinStrG in Höhe von € 300,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt…
…sei. Aufgrund der Berücksichtigung zumal der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von S wäre eine Geldstrafe von [lediglich] ATS 180.000,-- tat- und schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die fristgerechten Berufungen sowohl des Amtsbeauftragten als auch des Beschuldigten. Der Amtsbeauftragte erhob eine Berufung gegen das verhängte Strafausmaß…
…das offenkundig Atypische seines strafrelevanten Handelns gegenüber seinem sonstigen Verhalten in fiskalischer Hinsicht, sein Geständnis, die Schadensgutmachung als mildernd, die Mehrzahl der deliktischen Angriffe als erschwerend zu werten. Zu Ungunsten des Beschuldigten gereicht ihm aber insbesondere auch das Ausmaß der Pflichtverletzung in Relation zu dem…
…empfindlichen Strafe erforderlich, um gegenüber dem Beschuldigten eine abschreckende Wirkung zu erzeugen. Als mildernd sind jedoch seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die finanzielle Zwangslage, in welcher sich die A GmbH befunden hatte und welche den Täter offenbar zu seinem Verhalten verleitet hat, das Ausmaß der seit der…
…das Ausmaß der über den Beschuldigten verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und begehrt die Erhöhung derselben mit der Begründung, dass die verhängte Geldstrafe lediglich 13 % des gegebenen Strafrahmens betrage. Das grobe Verschulden des H sei unberücksichtigt geblieben, weshalb auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit höhere Strafen…
…im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen gewesen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht…
…Geldstrafe im Ausmaß von rd. 7,7% der höchstmöglich verhängbaren Geldstrafe verhängt. Nach § 23 Abs. 4 FinStrG betrage die Geldstrafe mindestens 10%, außer es lägen besondere Milderungsgründe vor. Diese besonderen Milderungsgründe lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil ja die finanziellen Schwierigkeiten, das tadellose Vorleben…
…Darüber hinaus wäre nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin aufgrund der unverschuldeten angespannten finanziellen Verhältnisse auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 10 anzunehmen gewesen. Gesamt gesehen ist daher das verhängte Ausmaß der Geldstrafe in Gesamthöhe von € 16.900,-- weder schuld- noch tatangemessen. Weiters wurden…